VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / Bewilligung, Versagung
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke
Spruch:
Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung
I. 1. Der Beschwerdeführer reiste legal mit Visum im Jahr 2004
in das Bundesgebiet ein und stellte nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums einen Asylantrag, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Juni 2006 abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Schließlich wurde der Beschwerdeführer nach Mazedonien ausgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 2009 abgelehnt.
2. Am 30. April 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß §44 Abs3 NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 9. Juni 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass über den Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Juni 2006 rechtskräftig eine Ausweisung verhängt wurde.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 13. Oktober 2009 abgewiesen.
4. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art3,6 und8 EMRK. Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird ausgeführt, der Bescheid sei einem Vollzug zugänglich, weil dem Beschwerdeführer die Abschiebung drohe. Die Vollstreckung des Bescheides würde dem Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten, weil die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde vereitelt wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
II. 1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist.
2. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug nicht zugänglich: Mit diesem Bescheid wird die Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen. Da der Beschwerdeführer allein durch die Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§44 Abs3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltsrecht in Österreich erwirbt, entfaltet der bekämpfte Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte; er ist sohin einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich; dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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