Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
StGG Art5
MRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art7
RDG §106 Abs1
RDG §146
RDG §150 idF ArtI Z5 BGBl 259/1990
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
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B-VG Art83 Abs2
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
StGG Art5
MRK Art6 Abs1 / Strafrecht
EMRK Art7
RDG §106 Abs1
RDG §146
RDG §150 idF ArtI Z5 BGBl 259/1990
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Präsident des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und damit Richter iS des Richterdienstgesetzes - RDG, BGBl. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 24/1991. Er wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom 2. Mai 1989 unter Berufung auf §146 RDG vom Dienst suspendiert. Der Oberste Gerichtshof stellt unter einem gemäß (Art140 Abs1 B-VG iVm) Art89 Abs2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, den §150 RDG (idF des ArtI Z6 des Bundesgesetzes BGBl. 292/1978) - wonach durch Beschluß des Disziplinargerichtes die Bezüge des Richters mit Ausnahme der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung bis auf zwei Drittel gemindert werden konnten - als verfassungswidrig aufzuheben. Im Beschluß über die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß die Entscheidung über eine Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den vom Obersten Gerichtshof gestellten Antrag auf Aufhebung des §150 RDG vorbehalten bleibe.
In der Folge wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1989, G70/89, §150 RDG idF des ArtI Z6 des Bundesgesetzes BGBl. 292/1978 als verfassungswidrig aufgehoben und für das Außerkrafttreten der Aufhebung eine Frist bis zum Ablauf des 31. März 1990 bestimmt (vgl. dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. 521/1989). Daraufhin wurde durch ArtI Z5 des Bundesgesetzes, mit dem das Richterdienstgesetz geändert wird, BGBl. 259/1990, §150 RDG neu gefaßt. Dieses Bundesgesetz wurde vom Nationalrat am 25. April 1990 beschlossen. Es wurde im 114. Stück des Bundesgesetzblattes aus 1990, das am 18. Mai 1990 ausgegeben wurde, kundgemacht und ist gemäß seinem ArtII Abs1 mit 1. Juni 1990 in Kraft getreten.
Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Kürzung seiner Bezüge stellte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien mit Bescheid vom 26. Juni 1990 fest, daß die mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter gemäß §146 RDG verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst für die Zeit ab dem 1. Juni 1990 gemäß §150 RDG idF des ArtI Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 259/1990 (im folgenden: §150 RDG nF) iVm ArtII Abs1 dieses Bundesgesetzes die Kürzung der (näher bezeichneten) Bezüge des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Haushaltszulage - für die Dauer der Suspendierung zur Folge habe.
Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. September 1990 nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, ferner eine Verletzung des Art6 MRK geltend gemacht, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt und die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §150 RDG idF des ArtI Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 259/1990 sowie des §146 RDG durch den Verfassungsgerichtshof angeregt wird.
3. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.a) Die belangte Behörde hat, indem sie der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheid erlassen (s. zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977).
b) Der eine der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides bildende §150 RDG nF lautet:
"Kürzung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung
§150. (1) Die durch Beschluß des Disziplinargerichtes verfügte Suspendierung hat für deren Dauer die Kürzung der Bezüge - mit Ausnahme der Haushaltszulage - auf zwei Drittel zur Folge. Das Disziplinargericht kann jedoch auf Antrag des Richters oder von Amts wegen die Kürzung der Bezüge mindern oder aufheben, wenn und soweit dies für den notwendigen Lebensunterhalt des Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbedingt erforderlich ist.
(2) Die infolge der Kürzung gemäß Abs1 einbehaltenen Beträge sind dem Richter nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren
1. durch gänzlichen Freispruch oder durch Verhängung einer Ordnungsstrafe endet oder
2. eingestellt wird, es sei denn, daß der Richter während des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
§13 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist nicht anzuwenden."
Die frühere, vom Verfassungsgerichtshof mit dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 5. Oktober 1989, G70/89, mit Ablauf des 31. März 1990 aufgehobene Fassung dieser Bestimmung (idF des ArtI Z6 des Bundesgesetzes BGBl. 292/1978) hatte folgenden Wortlaut:
"Minderung der Bezüge für die Dauer der Suspendierung
§150. Durch Beschluß des Disziplinargerichtes können die Bezüge des Richters mit Ausnahme der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung bis auf zwei Drittel gemindert werden."
Der die Rechtsgrundlage für die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst durch den Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter bildende §146 RDG - er steht in seiner Stammfassung in Geltung - lautet:
"Suspendierung ohne mündliche Verhandlung
§146. Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint."
c) Wie die hier maßgeblichen, unter II.1.b wiedergegebenen Vorschriften des RDG in ihrem Zusammenhang erkennen lassen, ist zur Anwendung des §146 RDG ausschließlich das Disziplinargericht berufen. Demgemäß bringt der angefochtene Feststellungsbescheid lediglich, an die vom Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter gemäß §146 RDG (rechtskräftig) verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst als ein Sachverhaltselement anknüpfend, zum Ausdruck, daß im Fall des Beschwerdeführers die im §150 RDG nF vorgesehene - danach ipso iure eintretende - Kürzung der Bezüge erfolgt ist. Die belangte Behörde war somit weder zur Anwendung des §146 RDG berufen noch hat sie ihn bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich angewendet. Der angefochtene Bescheid stützt sich demnach nur auf §150 RDG nF. Aus diesem Grund gehen die in der Beschwerde hinsichtlich des §146 RDG aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken mangels Präjudizialität der Bestimmung ins Leere.
2.a) Der Beschwerdeführer sieht eine Verfassungswidrigkeit des §150 RDG nF der Sache nach darin, daß diese Bestimmung die sich aus Art140 Abs7 B-VG ergebende Wirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1989, G70/89, auf den Fall des Beschwerdeführers - den nach dem Beschwerdevorbringen einzigen Anlaßfall - ausschließe.
b) Wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist und der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes iS des Art140 Abs5 B-VG eine Frist gesetzt hat, ist gemäß Art140 Abs7 B-VG das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden. Für den (Anlaß-)Fall des Beschwerdeführers bedeutete dies, daß der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter infolge der Aufhebung des §150 RDG idF des ArtI Z6 des Bundesgesetzes BGBl. 292/1978 durch das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes rechtlich außerstande war, die Bezüge des Beschwerdeführers für die Dauer der Suspendierung bis auf zwei Drittel zu mindern.
Derartiges ist auch nicht geschehen, sodaß dem Beschwerdeführer die durch Art140 Abs7 B-VG normierte Wirkung der Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof durchaus zugute kam, er also vorerst ungeachtet seiner Suspendierung vom Dienst im Genuß seiner ungekürzten Bezüge verblieb.
Die (ex lege eingetretene) Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers, auf die sich der angefochtene Feststellungsbescheid bezieht, hat ihre Grundlage nicht in der durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen, sondern in der durch den Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Juni 1990 in Kraft gesetzten neuen Fassung des §150 RDG. Diese Regelung auch mit Wirkung für den Beschwerdeführer zu erlassen, war dem Bundesgesetzgeber jedenfalls durch Art140 Abs7 B-VG nicht verwehrt.
3.a) Der Beschwerdeführer erachtet sich der Sache nach im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ua. deshalb verletzt, weil die belangte Behörde, indem sie §150 RDG nF auf den Fall des Beschwerdeführers angewendet habe, entweder bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch denkunmögliche Auslegung dieser Vorschrift Willkür geübt oder aber diesen Bescheid auf eine Vorschrift gestützt habe, die zufolge ihrer Rückwirkung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig sei. Da §150 RDG nF erst mit 1. Juni 1990 in Kraft getreten, die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst aber bereits vor diesem Zeitpunkt verfügt worden sei, beruhe die Subsumtion dieser Suspendierung unter §150 RDG nF auf einer denkunmöglichen Auslegung dieser Vorschrift. Sollte diese Auslegung aber zutreffen, so verstoße §150 RDG nF wegen der ihm innewohnenden Rückwirkung gegen den Gleichheitsgrundsatz.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9727/1983, 10072/1984, 10516/1985) kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß eine denkunmögliche Handhabung eines Gesetzes ein Indiz für ein willkürliches Vorgehen der Behörde sein kann (vgl. etwa VfSlg. 9902/1983). Eine solche, allenfalls Willkür indizierende denkunmögliche Gesetzesanwendung könnte jedoch nur dann vorliegen, wenn die belangte Behörde so fehlerhaft vorgegangen wäre, daß die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte (vgl. etwa VfSlg. 5096/1965, 7038/1973, 7962/1976).
Im vorliegenden Fall kann gegen die belangte Behörde ein solcher Vorwurf nicht mit Recht erhoben werden.
Mit der Neufassung des §150 Abs1 RDG durch ArtI Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 259/1990 (s. dazu oben unter I.1.) sollte eine "im Grundsatz" dem §112 Abs4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, idF des ArtV Z4 des Bundesgesetzes BGBl. 237/1987 entsprechende Regelung geschaffen werden (s. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1209 BlgNR 17. GP, Zu ArtI Z5 (§150)). Während jedoch im Zusammenhang mit der (gemäß ArtXII Z5 des Bundesgesetzes BGBl. 237/1987 mit 1. Dezember 1987 in Kraft getretenen) Neufassung des §112 Abs4 BDG 1979 eine Übergangsbestimmung (ArtXI des Bundesgesetzes BGBl. 237/1987) erlassen wurde, die vorsah, daß Kürzungen des Monatsbezuges, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung verfügt worden waren, durch die Neufassung des §112 Abs4 BDG 1979 nicht berührt werden und daß auf solche Kürzungen die früheren Vorschriften "weiterhin anwendbar" sind, enthält im Zusammenhang mit der Neufassung des §150 RDG weder dieses noch ein anderes Gesetz eine vergleichbare Übergangsbestimmung.
Mit Rücksicht auf das Fehlen einer solchen Übergangsbestimmung und angesichts des Wortlautes des §150 RDG nF ist die Auffassung der belangten Behörde, daß diese Bestimmung vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, also vom 1. Juni 1990 an, auf danach liegende Zeiträume von Suspendierungen vom Dienst auch in jenen Fällen anzuwenden sei, in denen die Suspendierung vor dem 1. Juni 1990 verfügt wurde, jedenfalls nicht denkunmöglich. Ob diese Auslegung auch richtig ist, hat nicht der Verfassungsgerichtshof, sondern der Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen.
c) Verfassungsrechtlich ist die von der belangten Behörde gewählte Auslegung des §150 RDG nF unbedenklich:
Es bedeutet keine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden, auch den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebotes (vgl. dazu etwa VfSlg. 8457/1978, 9520/1982, 161; 11369/1987, 574), wenn der Gesetzgeber die die Bezugskürzung als Folge einer Suspendierung vom Dienst betreffende Neuregelung, mit der er eine der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes entsprechende, der für Bundesbeamte geltenden Regelung nachgebildete Lösung zu treffen beabsichtigte, auch für die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung verfügten, aber über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauernden Suspendierungen vom Dienst wirksam werden ließ.
Daß diese Neuregelung - für sich genommen - unsachlich wäre, hat weder der Beschwerdeführer behauptet noch sind sonst aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles derartige Bedenken entstanden. Es liegt aber auch im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz offengelassenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. dazu etwa VfSlg. 6152/1970, 6533/1971, 6929/1972, 7864/1974, 9280/1981, 9583/1982, 11572/1987), wenn er die Neuregelung vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an - also nicht auf davor gelegene Zeiträume zurückwirkend - auch für jene Fälle wirksam werden ließ, in denen die Suspendierung vom Dienst zwar vor diesem Zeitpunkt verfügt wurde, aber darüber hinaus andauerte. Die mit dieser Regelung von einem bestimmten, nicht in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt an bewirkte rechtliche Gleichbehandlung aller gemäß §146 RDG verfügten Suspendierungen vom Dienst ist aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden, zumal die bezugsrechtliche Auswirkung einer Suspendierung vom Dienst nach der - unverändert gebliebenen - Vorschrift des §146 RDG kein Kriterium für ihre Zulässigkeit bildet, sämtliche von der Neuregelung des §150 RDG nF erfaßten Suspendierungen vom Dienst demnach - unabhängig vom Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens - unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen verfügt wurden.
d) Da somit §150 RDG nF aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn ihm der von der belangten Behörde angenommene Inhalt zukommt, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch nicht etwa deshalb vor, weil die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides dieser Vorschrift einen Inhalt unterstellt hat, der sie, hätte sie ihn tatsächlich, gleichheitswidrig erscheinen ließe.
4. Der Beschwerdeführer erachtet §150 RDG nF auch deswegen als - wegen Widerspruches zum Gleichheitsgrundsatz - verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber diese Vorschrift in Kenntnis des Umstandes, daß der Beschwerdeführer der einzige durch Beschluß des Disziplinargerichtes vom Dienst suspendierte Richter war, und somit in der Absicht und mit der Wirkung erlassen wurde, einzig und allein den Beschwerdeführer zu treffen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Wortlaut des §150 RDG nF generell-abstrakt gefaßt ist und keinerlei Einschränkungen enthält, die bewirken, daß mit dieser Vorschrift nur der beim Beschwerdeführer gegebene konkrete Sachverhalt erfaßt wird, sodaß die Frage der Verfassungskonformität von Gesetzen, die derartiges bewirken, im vorliegenden Fall auf sich beruhen kann.
5. Der unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 9901/1983 und 11587/1987 erhobene Beschwerdevorwurf, §150 RDG nF verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot, weil die Bezugskürzung als absolute Strafdrohung unabhängig vom Grad des Verschuldens und der Höhe des durch das Verhalten des Richters bewirkten Schadens vorgesehen sei, läßt außer Acht, daß es sich bei der als Folge einer Suspendierung vom Dienst eintretenden Kürzung der Bezüge nicht um eine Strafe handelt (s. dazu etwa VfSlg. 11035/1986, 295 f.; im gleichen Sinn etwa VwGH 30.4.1987, 86/09/0134, VwSlg. 12461 A/1987). Desgleichen ist die Suspendierung eines Richters vom Dienst, als deren Folge die Bezugskürzung ex lege eintritt, nach der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes keine Strafe, sondern eine sichernde Maßnahme (VfSlg. 11937/1988; VwSlg. 11108 A/1984; VwGH 23.1.1986, 83/09/0206; 14.9.1988, 88/09/0046; 5.4.1990, 90/09/0008; s. etwa auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (1985), 494 f.). Die Bezugskürzung für die Dauer der Suspendierung ist nicht die (weitere) Rechtsfolge einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktion, sondern des Umstandes, daß während der Dauer der Suspendierung vom Dienst die Arbeitsleistung des Richters für den Dienstgeber entfällt.
Auch mit dem Vorwurf, die durch §150 (Abs1 erster Satz) RDG nF zwingend vorgesehene Kürzung der Bezüge auf zwei Drittel stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Disziplinarstrafe der (mit höchstens 25 vH und für nicht mehr als drei Jahre festzusetzenden) Minderung der Bezüge (§106 Abs1 RDG), wird ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht dargetan: Es darf zum einen nicht außer acht gelassen werden, daß im Fall der die Bezugskürzung nach sich ziehenden Suspendierung vom Dienst der Richter keinen Dienst versieht, also für den Dienstgeber keine Arbeitsleistung erbringt. Zum anderen sieht das Gesetz Modifikationen der Kürzung der Bezüge auf zwei Drittel vor: Gemäß §150 Abs1 zweiter Satz RDG nF ist die Minderung oder Aufhebung der Kürzung der Bezüge durch das Disziplinargericht möglich, wenn und soweit dies für den notwendigen Lebensunterhalt des Richters und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen unbedingt erforderlich ist.
6. Der bereits erwähnte Umstand, daß der mit der Suspendierung vom Dienst verbundenen Kürzung der Bezüge der Charakter einer Strafe mangelt, entzieht dem Beschwerdevorwurf, daß §150 RDG nF dem in Art7 MRK festgelegten Verbot der Erlassung rückwirkender Strafgesetze und dem aus dieser Verfassungsnorm abzuleitenden Gebot ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit strafrechtlicher Regelungen zuwiderlaufe, von vornherein den Boden.
7. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde (in Anwendung des §150 RDG nF) den Eintritt der Kürzung der Bezüge des Beschwerdeführers als Folge seiner Suspendierung vom Dienst festgestellt habe, obwohl der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter im Beschluß über die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst ausgesprochen habe, daß die Entscheidung über eine Minderung der Bezüge vorbehalten bleibe. Damit wird gegen die belangte Behörde der Sache nach der Vorwurf erhoben, sie habe durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht eine dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 8828/1980, 9528/1982, 9692/1983, 10374/1985). Der dahingehende Vorwurf des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Abgesehen davon, daß in beiden Instanzen jeweils die zuständige Behörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, Bundesminister für Justiz) tätig geworden ist, hat die belangte Behörde keineswegs eine Minderung der Bezüge des Beschwerdeführers verfügt, sondern lediglich den Eintritt der unmittelbar durch das Gesetz bewirkten Bezugsminderung mit Bescheid festgestellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde somit keineswegs eine dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
8. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums geht schon mit Rücksicht darauf ins Leere, daß iS der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. zB VfSlg. 6357/1971, 7841/1976, 9282/1981, 10283/1984, 10508/1985, 10540/1985) dem Schutz dieses Grundrechtes nur private Vermögensrechte unterliegen, der Anspruch eines Richters auf Bezüge aber öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 4879/1964, 5658/1968, 6648/1972, 7267/1974, 7705/1975, 8884/1980).
9. Der Verfassungsgerichtshof ist aus den angeführten Gründen der Auffassung, daß aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles §150 RDG nF nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Er vermag insbesondere die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorgebrachten Bedenken nicht zu teilen.
Da er aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles auch sonst gegen §150 RDG nF keine verfassungsrechtlichen Bedenken hat, sieht er zur angeregten Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift keinen Anlaß.
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit auch der übrigen den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften ist der Beschwerdeführer somit durch diesen nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer in den von ihm geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden. Ebensowenig hat das Verfahren ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Die Prüfung der Frage aber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, obliegt nicht dem Verfassungsgerichtshof, sondern dem Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
10. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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