VfGH B1210/10

VfGHB1210/1021.9.2010

Keine Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Dienstverpflichtung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers zur Befolgung einer Weisung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 10. März 2010 wird festgestellt, dass die Befolgung der den näher genannten Feststellungsanträgen eines Mitarbeiters des nunmehrigen Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Weisungen des Beschwerdeführers nicht zu den Dienstpflichten des antragstellenden Mitarbeiters gehört. Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer im eigenen Namen eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre des Einschreiters berührt (vgl. zB VfSlg. 11.764/1988, 14.575/1996, 17.587/2005). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. zB VfSlg. 14.183/1995, 15.733/2000).

Gegenstand des Verfahrens vor der Berufungskommission war die Frage, ob die Befolgung der Weisungen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu den Dienstpflichten dessen Mitarbeiters gehört. Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungsanträge wurden nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Mitarbeiter gestellt.

Adressat des Bescheides ist mit Blick auf den Bescheidinhalt und die dem Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften, aus denen kein subjektives Recht des Beschwerdeführers (als Privatperson) auf Beteiligung am Verfahren betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verpflichtung des Mitarbeiters des Beschwerdeführers abzuleiten ist, der Mitarbeiter des Beschwerdeführers, nicht jedoch der Beschwerdeführer, der nicht Partei des Administrativverfahrens vor der Berufungskommission war.

Da der bekämpfte Bescheid mithin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (als Privatperson) eingreift bzw. ausschließlich die Rechtssphäre dessen Mitarbeiters gestaltet, wogegen in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers - wenn überhaupt - bloß Reflexwirkungen auftreten, fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerdeführung (vgl. zB VfSlg. 14.335/1995, 14.932/1997, 17.321/2004; VfGH 11.6.1990, B417/90; 30.9.1997, B2405/97; 15.6.2009, B579/09; 10.3.2010, B1589/09). Der Inhalt des bekämpften Bescheides erlaubt es nicht, im Beschwerdeführer auch - neben dessen Mitarbeiter - einen Adressaten des Bescheides zu erblicken.

Da der angefochtene Bescheid sohin nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, fehlt ihm die Legitimation zur Beschwerdeerhebung.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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