Spruch:
Die in den Beschwerdesachen gemäß Art144 B-VG bzw. der Klage gemäß Art137 B-VG gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden z u r ü c k g e w i e s e n .
Begründung
Begründung
1. Aus den nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Schreiben des Einschreiters war nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, welche konkrete Rechtsverfolgung dieser beabsichtigte.
2. Mit Schriftsätzen jeweils vom 14. Juli 1999, Zlen B1131/99-2, B1132/99-2 und A14/99-2, wurde der Einschreiter gemäß §§84 und 85 ZPO iVm. §66 ZPO, §35 Abs1 VerfGG 1953 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, die angefochtenen Bescheide in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen und jeweils den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides anzugeben bzw. darzulegen, welchen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden oder einen Gemeindeverband, der weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, er geltend zu machen beabsichtigt. Weiters wurde der Einschreiter aufgefordert, bekanntzugeben, ob ein Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerden/der Klage allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.
3. Der Einschreiter hat in der Folge Vermögensbekenntnisse - datiert mit 4., 16. und 17. August 1999 - sowie diverse Beilagen vorgelegt. Es ist aus diesem mit einer Sendung beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, nicht näher aufgegliederten Konvolut von Schriftstücken weder ersichtlich, wie diese Schreiben bzw. Beilagen den beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Verfahren zuzuordnen sind, noch geht hervor oder ist ersichtlich, bei welchen der Beilagen es sich um die im Verbesserungsauftrag geforderten Unterlagen, insbesondere die angefochtenen Bescheide, handelt. Daneben fehlt auch die Bekanntgabe des jeweiligen Zustelldatums sowie eine Angabe dahingehend, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerden/der Klage allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.
4. Den Aufträgen zur Mängelbehebung wurde somit nur teilweise entsprochen.
5. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher schon wegen des z.T. nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989, B342/89; 28.2.1994, B1896/93; 22.1.1998, B2576/97; 27.8.1998, B1140/98, G114/98).
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