Normen
B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1965 §20
B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1965 §20
Spruch:
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. W P steht als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht beim Telegraphenbauamt Linz Dienst.
2. Er begehrt beim VfGH unter Berufung auf Art137 B-VG als Kläger, der Gerichtshof möge aussprechen, der Bund als beklagte Partei sei schuldig, ihm den Betrag von 11.365,-- S samt 4 % Zinsen seit 15. Februar 1984 und die Kosten des Rechtsstreits beim VfGH binnen 14 Tagen bei Zwang zu ersetzen.
Er führt hiezu aus, er sei bei der unter 1. genannten Dienststelle Planungsbeamter und müsse laufend jene Orte aufsuchen, auf die sich seine Planungstätigkeit beziehe. Die Benützung eines Kraftfahrzeuges sei für seinen Dienst unerläßlich. Dienstkraftwagen würden nur bei einer jährlich besonders hohen Kilometerleistung vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Bei allen anderen Beamten werde der Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges vorausgesetzt und dessen Benützung genehmigt. Hätte er kein eigenes Kraftfahrzeug besessen, wäre ihm seine gegenwärtige Verwendung nicht übertragen worden.
Am 30. Jänner 1984 sei er mit seinem Fahrzeug während einer dienstlich unternommenen Fahrt bei Straßenglätte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Die Haftpflichtversicherung sei bei beiden Fahrzeugen dieselbe. Die Verschuldensaufteilung zwischen ihm und dem anderen Lenker sei mit 3 : 2 angenommen worden. Von seinem Fahrzeugschaden von 18.885,-- S sei ihm ein Teilbetrag von 7.520,-- S ersetzt worden, sodaß er den restlichen Aufwand von 11.365,-- S getragen habe.
Mit der Klage mache er zur Vereinfachung der rechtlichen Problematik nur den Anspruch auf die auf ihn entfallenden Reparaturkosten in der Höhe von 11.365,-- S geltend. Im Rahmen des vom Dienstgeber bezogenen Kilometergeldes seien die Kosten (Prämien) für eine Kaskoversicherung nicht enthalten.
Der Kläger stützt seinen Klagsanspruch ausdrücklich nicht auf §20 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des BG BGBl. 214/1972, sondern auf die a n a l o g e
A n w e n d u n g des §1014 ABGB sowie auf den
a l l g e m e i n e n R e c h t s g r u n d s a t z, daß das einem bestimmten Handeln wesensimmanente Risiko von demjenigen zu tragen ist, für dessen Interessen gehandelt wird - sogar wenn dieser keinen Auftrag dazu erteilt (§§1036 ff ABGB) und erst recht, wenn dieses Handeln auf seinem direkten Auftrag beruht. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH bestehe nicht, so führt der Kläger weiter aus. Es bestehe vielmehr eine echte Gesetzeslücke, die - um ein gleichheitswidriges Ergebnis gegenüber Bediensteten des privaten Rechtes zu vermeiden - zu füllen sei. Da die maßgebende Situation durch einen zum öffentlich-rechtlichen Bereich gehörigen Dienstauftrag herbeigeführt worden sei, müsse auch der öffentlich-rechtliche Charakter des letztlich darauf aufbauenden Ersatzanspruches bejaht werden. In der nun eingebrachten Klage gehe es nur darum, ob die vom Kläger geltend gemachte Rechtsgrundlage (analoge Anwendung des §1014 ABGB oder allgemeiner Rechtsgrundsatz) gegeben sei oder nicht.
3. Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) beantragt als beklagte Partei in seiner Gegenschrift, die Klage als unzulässig zurückzuweisen. Hiebei beruft er sich unter anderem darauf, daß vermögensrechtliche Ansprüche pragmatischer Bundesbeamter aus ihrem Dienstverhältnis nach der Rechtsprechung des VfGH nicht mit Klage nach Art137 B-VG geltend gemacht werden können, weil sie mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen seien.
Der Anspruch auf Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Betrages sei - so wird in der Gegenschrift weiter ausgeführt - mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 27. August 1984 abgewiesen worden. Der hiegegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 22. November 1984 nicht stattgegeben worden. Die gegen diesen Bescheid beim VwGH erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 17. März 1986, 85/12/0048, als unbegründet abgewiesen worden.
4. Gemäß dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg begehrte der Kläger die Zahlung "des Unfallschadens" von 11.365,-- S vom Bund oder eine bescheidmäßige Ablehnung dieses Anspruches. Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg vom 27. August 1984 wurde der Antrag gemäß §20 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54/1956 idF BGBl. 656/1983, abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, Bundesbeamte hätten ihre Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im Verwaltungsweg geltend zu machen. Nach §20 Abs1 des angeführten Gesetzes habe der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Der Ersatz eines im Dienst erlittenen Schadens sei hiebei nicht inbegriffen. Der geltend gemachte Ersatzanspruch sei daher abzulehnen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Verkehr mit Bescheid vom 22. November 1984, Z38 783/III-51/84, nicht Folge.
In der Begründung wurde folgendes ausgeführt:
"Es ist unbestritten, daß Sie am 30. Jänner 1984 anläßlich einer Dienstfahrt mit ihrem privaten Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall hatten, der an ihrem Kraftfahrzeug zu einem Schaden von 18 885,-- S geführt hat.
Ebenso unbestritten ist, daß die von Ihnen durchgeführte Reisebewegung über dienstlichen Auftrag und mit Genehmigung zur Benützung Ihres privaten Personenkraftwagens erfolgt ist.
Unter Hinweis auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 31. Mai 1983, 4 Ob 35/82, in dem u.a. ausgesprochen wurde, daß Schäden, die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen gefährlichen Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, in analoger Anwendung des §1014 zweiter Halbsatz vierter Fall ABGB dem Arbeitnehmer auch dann zu ersetzen sind, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden kann, begehren Sie nunmehr den Ersatz des Schadens, der an Ihrem privaten Kraftfahrzeug durch einen von Ihnen mitverschuldeten Verkehrsunfall entstanden ist.
Die Post- und Telegraphendirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ausgesprochen, daß ein Ersatz des erlittenen Schadens nach §20 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht in Betracht kommt.
Gem. §20 Abs1 leg cit hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß der infolge eines Verkehrsunfalles erlittene Schaden als ein in Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstandener Aufwand anzusehen wäre, der gem. §20 des Gehaltsgesetzes 1956 ersetzt werden müßte. Im übrigen ist der Mehraufwand zu ersetzen, der notwendigerweise entstanden ist. Die Annahme, daß der anläßlich einer Dienstreise infolge eines Verkehrsunfalles entstandene Schaden an Ihrem Personenkraftwagen ein Mehraufwand sein soll, der mit der Dienstreise notwendigerweise verbunden ist, steht mit der mehrmals zitierten Gesetzesstelle nicht in Einklang. Darüber hinaus kann bei einem Schaden, der durch ein Mitverschulden verursacht wurde, schon begrifflich nicht von einem in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstandenen Mehraufwand gesprochen werden. Das Entstehen eines Aufwandes setzt eine Initiative, ein aktives Handeln, voraus, während ein Schaden 'erlitten' wird.
Aus den angeführten Gründen war daher die Berufung vom 13. September 1984 (in der Fassung der hiezu vorgelegten Ergänzung vom 17. September 1984) gegen den Bescheid der Post- und Telepraphendirektion Linz vom 27. August 1984, GZ 49007-3/84, gem. §20 des Gehaltsgesetzes 1956 abzuweisen.
Die Frage eines allfälligen Schadenersatzanspruches war im Verwaltungsverfahren nicht zu behandeln, zumal auch in I. Instanz nur auf der Rechtsgrundlage des §20 des Gehaltsgesetzes 1956 abgesprochen wurde."
Der gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobenen Beschwerde an den VwGH gab dieser mit Erkenntnis vom 17. März 1986, Z85/12/0048, nicht Folge. In der Begründung dieses Erkenntnisses wird ausführlich dargetan, aus welchen Erwägungen dem Kläger ein Anspruch nach §20 Abs1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 idgF nicht zustehe, wobei auch begründet wird, warum der Anspruch nicht auf §1014 ABGB gestützt werden könne.
II. 1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche unter anderem an den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Mit der vorliegenden Klage werden vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund geltend gemacht. Diese Ansprüche werden ausdrücklich auf die analoge Anwendung des §1014 ABGB und auf die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze im öffentlichen Recht gestützt. Da das Dienstverhältnis des Klägers öffentlich-rechtlicher Natur ist, können die geltend gemachten Ansprüche nicht im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden. Es ist aber zu prüfen, ob über diese Klagsansprüche durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.
2. Der Kläger begründet seine Ansprüche mit der Art der Ausübung seiner Dienstverrichtung im Telegraphenbauamt Linz. Er richtet seinen Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten für sein privates, in Ausübung des Dienstes benütztes Kraftfahrzeug an seinen Dienstgeber, den Bund, und knüpft mit den Ansprüchen somit an seine dienstrechtlichen Verhältnisse an. Der Kläger beruft sich zu Recht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der von ihm geltend gemachten Ansprüche. Es handelt sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen um solche dienstrechtlicher Art, weil diese Ansprüche, wie schon ausgeführt, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Klägers abgeleitet werden und in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Dienstverrichtung im Telegraphenbauamt Linz stehen (vgl. VfSlg. 9045/1981).
3. Der Kläger macht einen Anspruch auf Ersatz eines Mehraufwandes geltend, der ihm aus Anlaß der Ausübung des Dienstes entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers gehen sowohl die Verwaltungsbehörden als auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß ein solcher Anspruch in §20 des Gehaltsgesetzes 1956 idgF umfassend geregelt ist. Über den vermögensrechtlichen Anspruch des Klägers gegenüber dem Bund aus dem Titel eines bei einer Dienstfahrt mit dem eigenen Personenkraftwagen entstandenen Aufwandes wurde daher - zu Recht - bereits im Verwaltungsweg entschieden.
4. Da somit über den geltend gemachten Klagsanspruch, der auch vom Kläger selbst als ein öffentlich-rechtlicher angesehen wird, im Verwaltungsweg zu entscheiden war und entschieden wurde, mangelt es an einer der Voraussetzungen des Art137 B-VG, weshalb die Klage zurückzuweisen war.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
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