VfGH A4/2016

VfGHA4/20161.12.2016

Zurückweisung einer - auf die Verletzung der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus gestützten - Klage einer Gemeinde auf Ersatz der Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung; verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Gebührlichkeit des Anspruches vorgesehen

Normen

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
EisenbahnG 1957 §48 Abs2, §49
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I 35/1999 Art4
BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes Art1, Art3
EisenbahnkreuzungsV 2012 (EisbKrV)
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
EisenbahnG 1957 §48 Abs2, §49
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I 35/1999 Art4
BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes Art1, Art3
EisenbahnkreuzungsV 2012 (EisbKrV)

 

Spruch:

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Vorverfahren

1. Die klagende Partei ist eine steirische Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet sich die Eisenbahnkreuzung der von den Steiermärkischen Landesbahnen ("StLB") betriebenen Bahnstrecke Peggau-Übelbach mit einer Gemeindestraße bei Bahnkilometer 1,707 befindet. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. April 2013 schrieb der Landeshauptmann von Steiermark für diese Eisenbahnkreuzung statt der bisherigen akustischen Sicherung eine Sicherung mittels einer Lichtzeichenanlage gemäß §4 Abs1 Z3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl II 216/2012 ("EisbKrV"), vor.

2. Mit ihrer auf Art137 B‑VG gestützten Klage begehrt die klagende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge den Bund als beklagte Partei schuldig erkennen, "den Betrag von EUR 74.557,75 samt 4% Zinsen seit 22.04.2016 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen". Ferner begehrt die klagende Gemeinde, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die beklagte Partei "der klagenden Partei für alle Kosten, insbesondere für die den Klagsbetrag übersteigenden, anteilig von der klagenden Partei zu tragenden Errichtungskosten sowie für Betriebs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungskosten haftet, die der klagenden Partei aufgrund der technischen Anpassung der EK km 1,707 aufgrund der Eisenbahnkreuzungsverordnung bereits entstanden aber noch nicht bezifferbar sind bzw in Zukunft noch entstehen werden". Des Weiteren stellt die klagende Partei den Antrag, die beklagte Partei zum Ersatz der Prozesskosten zu verpflichten.

Begründend führt die klagende Partei im Wesentlichen aus, dass sich in ihrem Gemeindegebiet mehrere Eisenbahnkreuzungen befänden. Die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung diene als Zufahrt zum westlich der Bahn gelegenen Sägewerk, zum Camping-, Reit- und Eisplatz sowie zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken. Derzeit sei die eisenbahnrechtlich genehmigte Höchstgeschwindigkeit für die gesamte Strecke mit maximal 60 km/h festgelegt, im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit 55 km/h. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 2013 sei nur die Art der Sicherung, nicht jedoch die eisenbahnrechtlich genehmigte zulässige Streckenhöchstgeschwindigkeit festgelegt oder verändert worden. Von den StLB sei neben der Anpassung der Sicherung aller Eisenbahnkreuzungen der Strecke Peggau-Übelbach eine Erhöhung der erlaubten Streckenhöchstgeschwindigkeit auf 70 km/h angedacht. Am 16. Dezember 2013 hätten die StLB der klagenden Partei mitgeteilt, dass sich die Kosten für die Errichtung der technischen Sanierung der Eisenbahnkreuzung bei km 1,707 auf netto € 149.115,49 beliefen.

Mit Erkenntnis VfSlg 19.868/2014 habe der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass der Bund gegenüber dem Österreichischen Gemeindebund die aus Art4 Abs1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I 35/1999 ("Vereinbarung Konsultationsmechanismus"), folgenden Verpflichtungen bei der Verwirklichung des rechtssetzenden Vorhabens der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht erfüllt habe. Als Folge dieser Entscheidung habe der Bund den betroffenen Gemeinden den durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 zusätzlich verursachten finanziellen Aufwand zu ersetzen. Am 10. April 2014 hätten die StLB der klagenden Partei den Betrag von netto € 74.557,75 in Rechnung gestellt. Die StLB hätten sich hiebei auf §48 Abs2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl 60/1957 ("EisbG") gestützt. Diesen Betrag habe die klagende Partei – unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt – am 22. April 2016 bezahlt.

Bereits im Juni 2014 habe die klagende Partei die beklagte Partei (mit einem an die Finanzprokuratur und den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes gerichteten Schreiben) aufgefordert, zu den von den StLB in Rechnung gestellten Kosten Stellung zu nehmen und die weitere Vorgehensweise mitzuteilen. Die beklagte Partei habe der klagenden Partei mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Stande sehe, die Forderung nach Ersatz der für die Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei km 1,707 der Bahnstrecke Peggau-Übelbach entstandenen finanziellen Ausgaben zu erfüllen. Aus dem von der beklagten Partei eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen ergebe sich nämlich, dass der Grund für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nicht die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, sondern die durch die StLB angestrebte Geschwindigkeitserhöhung auf 70 km/h sei. Es könnten aber nur jene Kosten ersetzt werden, die der klagenden Partei – als betroffener Gemeinde – durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, nicht aber durch Eigeninteressen eines Eisenbahnunternehmens entstünden. Die klagende Partei sei dieser Auffassung unter Berufung auf die StLB wiederholt entgegengetreten und habe dargelegt, dass der Grund für die neue Sicherung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung die erhöhten Sicherheitsanforderungen durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 seien. Die beklagte Partei sei jedoch von ihrem Standpunkt nicht abgerückt, weshalb für die klagende Partei klar gewesen sei, dass sie – auch zur Vorbeugung einer etwaigen Verjährung – ihren Anspruch im Wege einer auf Art137 B‑VG gestützten Klage geltend zu machen habe.

Ferner habe die klagende Partei – um den sie tatsächlich treffenden Kostenanteil zu ermitteln und ihrer Verpflichtung zur etwaigen Schadensminderung nachzukommen – mit Schriftsatz vom 13. August 2015 beim Landeshauptmann von Steiermark den Antrag gestellt, es mögen gemäß §48 Abs3 EisbG die für die Sicherung der bei km 1,707 der Bahnstrecke Peggau-Übelbach gelegenen Eisenbahnkreuzung verursachten Kosten ermittelt und der die klagende Partei treffende Kostenanteil festgestellt werden. Da der Landeshauptmann über diesen Antrag innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Frist keine Entscheidung getroffen habe, habe die klagende Partei am 29. Februar 2016 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Die klagende Partei sehe sich schon jetzt zur Klagsführung gemäß Art137 B‑VG genötigt, weil der Landeshauptmann das Verfahren zur Entscheidung über die Kosten bisher nicht abgeschlossen habe, bis zum Abschluss dieses Verfahrens die klagende Partei die Hälfte der Kosten der Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei km 1,707 der Bahnstrecke Peggau-Übelbach zu tragen habe, dieser Betrag an die StLB bezahlt worden sei und die klagende Partei im vorliegenden Fall nicht sicher sein könne, ob ihre Ansprüche binnen der dreijährigen Frist seit Erlassung des Bescheides das Landeshauptmannes vom 24. April 2013, mit dem die neue Sicherung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung angeordnet worden sei, verjährten.

Sodann führt die klagende Partei zu ihrer Klagslegitimation und zu ihrem Begehren Folgendes aus (ohne die Hervorhebungen im Original):

"2. Klagslegitimation

Gemäß Art137 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Gemäß §38 VfGG kann die Klage auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechts oder Rechtsverhältnisses hat.

Unser Klagebegehren betrifft einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund, dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich in der Verletzung der Verpflichtung zur Konstituierung des Konsulationsgremiums und Aufnahme von Verhandlungen über die zusätzlich verursachten finanziellen Auswirkungen des Verordnungsentwurfs zur EisbKrV, liegt.

Allein Art137 B‑VG selbst stellt somit klar, dass wir unseren Anspruch vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen können bzw müssen. Aber auch das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl Nr 61/1998, welches Bund, Länder und Gemeinden zum Abschluss von Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt ermächtigt, verweist in seinem Art3 auf die mögliche Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus diesen (hier relevanten) Vereinbarungen gemäß Art137 B‑VG. Die Klagsführung über Art137 B‑VG wird außerdem nochmals in Art4 Abs2 letzter Satz der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt ausdrücklich angeordnet.

Der Bund weigert sich trotz Aufforderung beharrlich, seine Verpflichtung aus dieser vom Verfassungsgerichtshof bereits am 12.03.2014 zu F1/2013 festgestellten Rechtsverletzung anzuerkennen und uns die Kosten für die Sicherung der EK km 1,707 zu ersetzen. Der sich daraus ergebende Anspruch kann nicht im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden. Das Gesetz beruft die ordentlichen Gerichte nicht zur Entscheidung; es lässt sich auch keine Zuständigkeit aus §1 JN herleiten. Der Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde (beispielsweise im Rahmen eines — ebenfalls von uns eingeleiteten — Kostenentscheidungsverfahrens nach §48 Abs3 EisbG) zu erledigen; auch dazu liegt keine gesetzliche Grundlage vor.

Aus diesen Gründen können wir unseren Anspruch (nur) gemäß Art137 B‑VG beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Wir sind zur Klagsführung legitimiert.

[…]

4. Gestellte Begehren

Die Formulierung der Klage, insbesondere des Klagebegehrens, erfolgt nach den Regeln der ZPO.

Gemäß §38 VfGG kann eine Klage auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Recht oder das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde.

Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt die Feststellungsklage aus, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch voll ausgeschöpft wird. Ist der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis fällig, ist die Feststellungsklage unzulässig. Dementsprechend ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach §38 VfGG vorliegen, nach denselben Kriterien zu beurteilen wie für eine Feststellungsklage nach §228 ZPO [VfSlg 1356/930, 10.161/1984.].

Unsere Klage ist sowohl auf Leistung als auch auf Feststellung gerichtet:

4.1. Leistungsbegehren

Unsere Forderung ergibt sich dem Grunde nach aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2014, ZI F1/2012-20, und Art4 Abs2 Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt sowie aus dem Sicherungsbescheid des LH Steiermark vom 24.04.2013, GZ FA18E-81.30-67/2013-2. Weil — wie dargelegt — noch nicht rechtskräftig über unseren Kostenentscheidungsantrag abgesprochen wurde, gilt für uns derzeit die 'allgemeine' Kostentragungsregelung laut §48 Abs3 letzter Satz EisbG (50:50). Wir müssen — zumindest bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kostenentscheidungsverfahren — davon ausgehen, dass dieser Betrag maßgeblich für Ersatzansprüche gegenüber dem Bund ist.

Der gesetzliche Regelkostenanteil wurde uns von den StLB (auf Basis einer von ihr ermittelten Kostenmasse) auch schon in Rechnung gestellt und von uns am 22.04.2016 (unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt) bezahlt. Wir haben den Bund seit Schreiben vom 10.06.2014 mehrmals vergeblich aufgefordert, uns die (fälligen und bezifferten) Kosten zu ersetzen.

Aus diesem Grund richtet sich unsere Klage primär auf Leistung der von uns an die StLB bezahlten Kosten (50 %-Nettokostenanteil).

4.2. Feststellungsbegehren

Die Entscheidung der Eisenbahnbehörde, mit der ein endgültiger Entschädigungsbetrag festgelegt werden wird, kann theoretisch auch einen für uns ungünstigeren Schlüssel als 50:50 ergeben. Die Forderung gegen den Bund kann also abhängig von der Entscheidung der Eisenbahnbehörde höher sein als der derzeitige Klagsbetrag; dies insbesondere auch, wenn im Kostenentscheidungsverfahren davon ausgegangen werden würde, wir müssten den in Rechnung gestellten Betrag samt Umsatzsteuer bezahlen. Deshalb und weil mit unserem Leistungsbegehren die allenfalls darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere weitere derzeit noch nicht bezifferbare Errichtungskosten sowie Betriebs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungskosten, die aufgrund der technischen Anpassung der EK km 1,707 über die EisbKrV angefallen sind oder noch anfallen werden, nicht vollständig abgedeckt sind, ist unsere Klage auch auf Feststellung gerichtet.

Wir haben ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung, weil der endgültige Entschädigungsbetrag derzeit noch nicht feststeht und allenfalls höher sein könnte und uns aus der Sicherung der EK km 1,707 laufend Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Instandsetzungs- und Erneuerungskosten treffen werden, für die (in erster Linie) wir aufkommen und den Bund (in weiterer Folge) dann jeweils auf Leistung der derzeit noch nicht bezifferten Kosten klagen müssten.

Angesichts der von den StLB geltend gemachten Errichtungskosten sowie der technischen Laufzeit einer EK und der erhöhten Wartungserfordernisse für eine Lichtzeichenanlage, bewerten wir unser Feststellungsbegehren mit EUR 20.000,00."

3. Die beklagte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie der Klage entgegentritt und deren Abweisung beantragt:

Zunächst verweist die beklagte Partei auf den von der klagenden Partei beim Landeshauptmann von Steiermark gestellten Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß §48 Abs3 EisbG. Im Hinblick darauf stellt die beklagte Partei den Antrag, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der klagenden Partei zu unterbrechen.

Die beklagte Partei vertritt (zusammengefasst) die Auffassung, die Ursache für die erforderliche Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei km 1,707 der Bahnstrecke Peggau-Übelbach liege nicht in den erhöhten Sicherheitsanforderungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012. Die StLB würden offenbar planen, sämtliche Eisenbahnkreuzungen auf der Strecke Peggau-Übelbach an die erforderlichen Vorgaben anzupassen, um hinkünftig auf der gesamten Strecke eine höhere Geschwindigkeit als derzeit fahren zu können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es unzulässig, die Anhebung der Geschwindigkeit für die Eisenbahnstrecke im Zuge eines Verfahrens nach §49 Abs2 EisbG vorzunehmen. Der Bürgermeister der klagenden Gemeinde habe in der mündlichen Verhandlung im Zuge des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 2013 angegeben, dass die Gemeinde die neue Sicherung der Eisenbahnkreuzung unterstütze, weil die derzeitige akustische Sicherung für die Bevölkerung ein Problem darstelle. Die Gemeinde gehe davon aus, dass die Signale nach Errichtung einer technischen Sicherung nicht mehr abgegeben würden. Aus diesem Vorbringen sei für die beklagte Partei ersichtlich, dass der Zweck der Durchführung der Überprüfung der Eisenbahnkreuzung nicht in der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, sondern in der "Befreiung" der Anrainer von der bestehenden akustischen Sicherung liege.

Bereits nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, nämlich gemäß §6 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl 2/1961, sei es notwendig gewesen, eine Eisenbahnkreuzung nicht nur durch akustische Signale zu sichern, sondern eine andere Art der Sicherung anzuordnen, wenn die Verkehrsdichte auf der Eisenbahn oder auf der Straße (insbesondere auf Straßen mit Durchzugsverkehr), die sonstige Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse dies erforderten. Im vorliegenden Fall lasse sich schon aus dem eigenen Vorbringen der klagenden Partei schließen, dass über die Eisenbahnkreuzung Schwerverkehr in einem nennenswerten Ausmaß stattfinde. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Beibehaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch akustische Signale gemäß den Bestimmungen der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 überhaupt zulässig gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung von einer jederzeitigen Verpflichtung der jeweils zuständigen Eisenbahnbehörde zum Tätigwerden im öffentlichen Interesse zur Wahrung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und des Straßenverkehrs an Eisenbahnkreuzungen im Zusammenhang mit der Festlegung der erforderlichen Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung aus. Daraus ergebe sich, dass die Eisenbahnbehörde bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach die bestehende Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nicht mehr beibehalten werden könne, zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Anordnung der hinkünftig erforderlichen Art der Sicherung gemäß §49 Abs2 EisbG verpflichtet sei. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Landeshauptmann von Steiermark von Amts wegen bei der Eisenbahnkreuzung zur Wahrung der Sicherheit gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und nicht in erster Linie im Sinne der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012) tätig geworden sei.

§49 Abs1 EisbG normiere auch die Verpflichtung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erlassung einer Verordnung, welche die Art der Sicherung von Eisenbahnübergängen nach dem jeweiligen Stand der Technik und den Bedürfnissen des Verkehrs festlege. Dieser Verpflichtung sei die damalige Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der Erlassung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nachgekommen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei auch vor Erlassung dieser Verordnung der jeweilige aktuelle Stand der Technik für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung maßgeblich gewesen, die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 habe im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloße Mindeststandards festgelegt. Auf Grundlage dieser Verordnung wäre in einem Verfahren gemäß §49 Abs2 EisbG zu prüfen gewesen, ob eine Unterschreitung des in §6 Abs1 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 enthaltenen Grenzwertes von 60 km/h geboten gewesen wäre. Die Behauptung der klagenden Partei, die Überprüfung der Eisenbahnkreuzung sei durch die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 veranlasst worden, treffe auch aus diesem Grund nicht zu. Die beklagte Partei sei mit der Erlassung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Festlegung des aktuellen Standes der Technik für die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen nachgekommen. Die Festlegung mittels Verordnung sei erst erfolgt, nachdem sich die Unmöglichkeit der Erfüllung der sich aus der Vereinbarung Konsultationsmechanismus ergebenden Verpflichtung hinsichtlich der Herstellung des Einvernehmens über die erforderlichen Maßnahmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften für die Festsetzung des Standes der Technik erwiesen habe. Bei der Festlegung des Standes der Technik handle es sich auch um eine Frage technischer Natur; es sei unklar, wie hierüber ein Einvernehmen hergestellt werden könne, wenn einer derartigen Festschreibung durch die beklagte Partei von den betroffenen Gebietskörperschaften ausschließlich Kostenargumente entgegengehalten würden.

Es sei auch unklar, warum der beklagten Partei die Tragung des dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Kostenanteils aufgebürdet werden solle, zumal diese zusätzlichen finanziellen Ausgaben nicht im Sinne des Art4 Abs2 Vereinbarung Konsultationsmechanismus verursacht worden seien, weil die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 lediglich den Stand der Technik der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen entsprechend des gesetzlichen Auftrages festgelegt habe. Es wäre der beklagten Partei im Übrigen auch offen gestanden, den Stand der Technik für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Wege eines Erlasses an die Eisenbahnbehörden festzusetzen, wovon aber im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung des §49 Abs1 EisbG abgesehen worden sei. Die Vorgaben der Vereinbarung Konsultationsmechanismus stünden auch in sinngemäßem Widerspruch zur Verpflichtung der beklagten Partei gemäß §49 Abs1 EisbG zur Festsetzung des aktuellen Standes der Technik zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen.

Die in der Vereinbarung Konsultationsmechanismus festgelegten Vorgaben und die sich daraus für die beklagte Partei ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere die Verpflichtung zur Tragung der durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, seien auf "das Vorhaben EisbKrV" nicht anwendbar. Auch habe die beklagte Partei bei der Erlassung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 "im guten Glauben" gehandelt, weil es – jedenfalls bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, F1/2013-20 (VfSlg 19.868/2014) – eine vertretbare Rechtsansicht gewesen sei, dass "öffentlicher Verkehr" im Sinne des §1 Abs1 EisbKrV auch auf Straßen, die im Privateigentum stünden, stattfinden könne. Dies hätte aber zur Folge, dass auch die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast "so wie jeder andere Rechtsträger" im Sinne des Art6 Abs1 Z2 Vereinbarung Konsultationsmechanismus betroffen sein könnte, weshalb diese Vereinbarung auf die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 überhaupt keine Anwendung gefunden hätte. Abschließend beantragte die beklagte Partei, der klagenden Partei den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen und verzeichnete diesbezüglich € 2.946,50 an Kosten.

4. Die klagende Partei erstattete eine Replik, in der sie den von der beklagten Partei in der Gegenschrift vorgebrachten Argumenten entgegentritt und ebenfalls anregt, das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das – auf Grund ihrer Säumnisbeschwerde – beim Landesverwaltungsgericht der Steiermark anhängige Verfahren über die Entscheidung der Kosten gemäß §§48 f. EisbG auszusetzen.

Überdies verkündete die klagende Partei dem Land Steiermark – als Rechtsträger der StLB – den Streit und forderte das Land Steiermark auf, dem Prozess auf Seite der Klägerin beizutreten.

II. Rechtslage

1. Die §§48 und 49 Eisenbahngesetz 1957, BGBl 60/1957, idF BGBl I 25/2010 ("EisbG"), lauten:

"4. Teil

Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

§48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:

1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;

2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,

1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs1 Z1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder

2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen,

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs2 festgelegte Kostentragungsregelung.

(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen.

2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des §48 Abs2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen."

2. Die Artikel 1 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Ermächtigung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl I 61/1998 ("BVG Ermächtigung"), lauten auszugsweise:

"Artikel 1

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen.

[…]

Artikel 3

Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art137 B‑VG geltend gemacht werden."

3. Artikel 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I 35/1999 ("Vereinbarung Konsultationsmechanismus"), lautet:

"Artikel 4

(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen.

(2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist gegeben oder kommt im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch die Gebietskörperschaften nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat. Bei Verordnungen des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die Ersatzpflicht den Bund, sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung im Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu tragen hat, sind jene zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, die in der Darstellung gemäß Art1 Abs3 ausgewiesen wurden. Im Falle einer Einigung über die Höhe der zu ersetzenden finanziellen Ausgaben und deren Tragung ist diese Einigung maßgeblich. Für den Fall, daß im Konsultationsgremium eine Einigung nicht erzielt wird, sowie in den übrigen Fällen sind nur tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben über Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Art137 B‑VG.

(3) Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden.

(4) Auf den Ausgabenersatz sind die Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen, die bei der belasteten Gebietskörperschaft seit dem Inkrafttreten des Konsultationsmechanismus Einsparungen oder zusätzliche Einnahmen bewirkt haben, anzurechnen.

(5) Für den Fall, daß die gemäß Art1 Abs3 dargestellten jährlichen finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens bei Vorhaben des Bundes 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag des laufenden Jahres, bei Vorhaben eines Landes 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach §11 Abs1 Finanzausgleichsgesetz des Vorjahres ergeben, nicht überschreiten, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung."

III. Zur Zulässigkeit

Die Klage ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art137 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Art137 B‑VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsvorschrift, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene zu ändern (zB VfSlg 3287/1957, 11.395/1987).

2. Wie sich aus Art3 BVG Ermächtigung und auch aus Art4 Abs2 Vereinbarung Konsultationsmechanismus ergibt, obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, in einem Verfahren gemäß Art137 B‑VG über Ansprüche zu entscheiden, die von einer Gebietskörperschaft gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft mit der Begründung geltend gemacht werden, dass es sich hiebei um zusätzliche finanzielle Ausgaben handelt, die durch die Verwirklichung eines Vorhabens im Sinne der Vereinbarung Konsultationsmechanismus entstanden sind, sofern eine – vom Verfassungsgerichtshof festgestellte – Verletzung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung Konsultationsmechanismus im Hinblick auf dieses Vorhaben erfolgt ist (vgl. auch VfSlg 16.457/2002).

3. Die klagende Partei stützt ihre Klage im Wesentlichen auf das Erkenntnis VfSlg 19.868/2014. Mit diesem Erkenntnis sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass "der Bund gegenüber dem Österreichischen Gemeindebund die aus Art4 Abs1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I Nr 35/1999, folgenden Verpflichtungen bei der Verwirklichung des rechtsetzenden Vorhabens der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht erfüllt hat".

Hieraus leitet die klagende Partei ab, dass ihr der Bund als beklagte Partei jene Aufwendungen zu ersetzen habe, für die sie als Trägerin der Straßenbaulast hinsichtlich der Änderung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer 1,707 der Bahnstrecke Peggau-Übelbach der StLB aufzukommen habe.

Da allerdings bisher keine verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Kosten gemäß §49 Abs2 EisbG iVm §48 EisbG im Zusammenhang mit der genannten Eisenbahnkreuzung erlassen wurde, ist eine Klagsführung nach Art137 B‑VG unzulässig:

3.1. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches im Wege des Art137 B‑VG ist, dass dieser im öffentlichen Recht wurzelt (VfSlg 19.562/2011). Von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B‑VG sind zunächst Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ausgeschlossen, die "durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind" (vgl. dazu etwa VfSlg 17.899/2006). Ein Prozesshindernis liegt im Verfahren nach Art137 B‑VG ferner dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch im "ordentlichen Rechtsweg" auszutragen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn entweder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich für zuständig erklärt oder sich deren Kompetenz aus §1 JN herleiten lässt (vgl. VfSlg 3076/1956, 12.049/1989, 15.397/1999).

Ausgehend davon ist der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen, mit VfSlg 3259/1957 eingeleiteten Rechtsprechung gemäß Art137 B‑VG zuständig, über sogenannte Liquidierungsklagen zu entscheiden, soweit die Rechtsordnung keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern (vgl. VfSlg 14.647/1996, 16.006/2000, 17.039/2003, 18.011/2006, 19.216/2010). Bei Liquidierungsbegehren, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß Art137 B‑VG zu entscheiden hat, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um technische Vorgänge, die nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dienen, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen sind (vgl. zB VfSlg 15.067/1998, 19.788/2013). Eine auf Art137 B‑VG gestützte Klage ist solange unzulässig wie über die Gebührlichkeit des vermögensrechtlichen Anspruches (sowohl dem Grund als auch der Höhe nach) noch nicht entschieden wurde (vgl. im Zusammenhang mit besoldungsrechtlichen Ansprüchen etwa VfSlg 17.755/2006, 18.650/2008; VfGH 18.9.2014, A1/2014). Hiebei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (vgl. VfSlg 19.457/2011).

3.2. Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben: Das Eisenbahngesetz 1957 stellt – worauf sogleich einzugehen sein wird – ein verwaltungsbehördliches (und gerichtliches) Verfahren zur Verfügung, das der Klärung der Frage dient, welche Kosten für die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung der Eisenbahnkreuzung angefallen sind und welcher Anteil vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast zu tragen ist.

§49 EisbG enthält nähere Bestimmungen über die Sicherung und das Verhalten bei Annäherung und Übersetzung von schienengleichen Eisenbahnübergängen. §49 Abs2 EisbG erklärt für die Tragung der Kosten der Änderung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung – abgesehen von einer im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Maßgabe – §48 Abs2 bis 4 leg.cit. für sinngemäß anwendbar: Folglich steht es dem Eisenbahnunternehmen, im vorliegenden Fall den StLB, und dem Träger der Straßenbaulast, im vorliegenden Fall der klagende Partei, frei, ein (privatrechtliches) Einvernehmen über die Kostentragung hinsichtlich der Änderung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung herzustellen. Kommt es zu keiner derartigen privatrechtlichen Einigung, sind die Kosten gemäß §48 Abs2 EisbG je zur Hälfte vom Träger der Straßenbaulast und vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Sowohl der Träger der Straßenbaulast als auch das Eisenbahnunternehmen haben nach §48 Abs3 EisbG die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der Anordnung der Behörde über die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung der Eisenbahnkreuzung eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Kostentragung für diese Anpassung zu beantragen (vgl. VfGH 8.3.2016, KI3/2015; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0033). Diese Entscheidung hat nach dem eindeutigen Wortlaut des §48 Abs3 EisbG auch jene Kosten (und deren Aufteilung) zu umfassen, die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage entstehen. Es besteht – zusammengefasst – eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über alle in §48 EisbG geregelten, im öffentlichen Recht wurzelnden Angelegenheiten, ausgenommen Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast abgeschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung stehen (VfGH 8.3.2016, KI3/2015).

3.3. Die klagende Partei hat im Übrigen auch mit Schriftsatz vom 13. August 2015 beim Landeshauptmann von Steiermark einen auf §49 Abs2 iVm §48 Abs2 bis 4 EisbG gestützten Antrag auf Ermittlung der für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 2013 angeordnete Änderung der Sicherung der bei km 1,707 der Bahnstrecke Peggau-Übelbach gelegenen Eisenbahnkreuzung verursachten Kostenmasse und auf Feststellung des die klagende Partei treffenden Kostenanteils gestellt. Über diesen Antrag war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 22. April 2016 – unstrittig – noch nicht rechtskräftig entschieden. Aus den genannten Gründen mangelt es daher der Leistungs- und Feststellungsklage an einer Prozessvoraussetzung.

3.4. Erst wenn der im Verfahren nach §§48 f. EisbG zu bestimmende Betrag (rechtskräftig) feststeht, steht es dem Träger der Straßenbaulast offen, diesen im Wege einer Klage gemäß Art137 B‑VG, die sich auf die Verletzung der Vereinbarung Konsultationsmechanismus bei der Erlassung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 durch den Bund stützt, gegenüber diesem beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Im Übrigen ist auf Art4 Abs3 Vereinbarung Konsultationsmechanismus hinzuweisen, wonach die auf Grund einer Verletzung dieser Vereinbarung abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben bei den Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode ohnehin einvernehmlich als bestehende Verpflichtung einzubinden sind.

IV. Ergebnis

1. Die Klage ist daher zurückzuweisen.

2. Kosten sind der beklagten Partei nicht zuzusprechen, weil die Gegenschrift sich mit der Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht befasst hat und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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