VfGH A36/97

VfGHA36/9711.3.1999

Zurückweisung einer Klage des Landes Oberösterreich gegen den Bund wegen Jahresausgleichszahlungen an Rechtsträger von Krankenanstalten in den Jahren 1992-1996 mangels Zuständigkeit des VfGH; Jahresausgleichszahlungen als Leistung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nicht dem Bund zuzurechnen; bloß technische Abwicklung durch die Geschäftsstelle des KRAZAF

Normen

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
KRAZAF-ErrichtungsG, BGBl 700/1991 §5
BG betr finanzielle Beteiligung am KRAZAF, BGBl 702/1991 ArtIV
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
KRAZAF-ErrichtungsG, BGBl 700/1991 §5
BG betr finanzielle Beteiligung am KRAZAF, BGBl 702/1991 ArtIV

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Verfassungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, vor einer Schilderung der vorliegenden Klagssache auszugsweise den Wortlaut folgender Rechtsvorschriften wiederzugeben:

a) Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991

bis einschließlich 1994, BGBl. 863/1992

(abgeschlossen zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern):

"Artikel 27

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen

(1) ...

(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art1 Abs1 zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage unter die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten des Jahres 1990 sinkt, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger den Trägern der Krankenanstalten, bei denen ein Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung leisten. Die Höhe der den Krankenanstalten in Summe zustehenden Jahresausgleichszahlung bemißt sich nach der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich verrechneten Pflegetagen zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1990. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung wird auf die Träger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle des Fonds zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des Fonds herbeigeführten Erhöhung der Zahl der systemisierten Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben."

b) Bundesgesetz, mit dem die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds geregelt wird, BGBl. 702/1991:

"Artikel IV

Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger

von Krankenanstalten

(1) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des §1 Abs1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage unter die Zahl der auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten Pflegetage aller Krankenanstalten des Jahres 1990 sinkt, hat der Hauptverband den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein Sinken der Zahl der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der den Krankenanstalten in Summe zustehenden Jahresausgleichszahlung bemißt sich nach der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich verrechneten Pflegetagen zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1990. Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden sind, daß in einer Krankenanstalt die Anzahl der Betten nach dem 31. Dezember 1984 erhöht wurde, obwohl diesbezüglich kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zustande gekommen ist. Die Jahresausgleichszahlung ist an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.

(2) Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie geltenden Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche Betrag ist von den dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträgern (§31 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) nach demselben Schlüssel aufzubringen, der für die Verteilung in §447 f Abs3 Z2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist."

c) Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. 700/1991:

"Aufgaben des Fonds

§5. Aufgaben des Fonds sind insbesondere:

  1. 1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß §21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten gemäß §1 Abs1 Z1 (im folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten);

  1. 2. die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß §21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;

  1. 3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß §2 an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;

  1. 4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger;

5. ..."

"Mittel des Fonds

§15. Mittel des Fonds sind:

1. Beiträge des Bundes und der Länder,

2. Mittel gemäß §7 Abs2 Z2 lita Finanzausgleichsgesetz 1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 693/1991,

3. Mittel der Träger der Krankenversicherung,

4. Vermögenserträge,

5. sonstige Mittel."

2. Mit der vorliegenden Klage nach Art137 B-VG begehrt das Land Oberösterreich als klagende Partei von der beklagten Partei Bund die Zahlung von S 255,052.211,-- , in der Folge ausgedehnt auf S 357,280.475,-- , samt Anhang. Die klagende Partei macht diesen Anspruch als Rechtsträger von Landeskrankenanstalten sowie aufgrund einer Abtretung zum Inkasso durch die Rechtsträger des A.ö. Krankenhauses der Stadt Linz sowie oberösterreichischer Ordenskrankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht mit der Begründung geltend, daß der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (im folgenden auch: KRAZAF) infolge einer zu geringen Dotierung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden auch bloß: Hauptverband) in den Jahren 1992 bis 1996 zu geringe Jahresausgleichszahlungen geleistet habe. Bezüglich der in Anspruch genommenen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs bringt die klagende Partei unter den Überschriften "Zur Passivlegitimation des Bundes" und "Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes" folgendes vor:

"Zur Passivlegitimation des Bundes

Zur Beurteilung dieser Frage wurde schon in der Sachverhaltsdarstellung etwas weiter ausgeholt und dargetan, daß schon nach dem Gesetzeswortlaut der Hauptverband nicht an die Krankenanstalten selbst oder deren Rechtsträger die Jahresausgleichszahlung zu leisten hat, sondern an den KRAZAF und dieser hat dann die Aufgabe, diese Gesamtzahlung des Hauptverbandes auf die anspruchsberechtigten Fondskrankenanstalten richtig aufzuteilen. Übrigens gilt dieser Vorgang für alle Mittel, die der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete KRAZAF seit seinem Bestehen vom Bund, von den Ländern und Gemeinden und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erhalten hat: Die Geschäftsführung des KRAZAF, die jetzt unter der Letztverantwortung der Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales steht, hat die Beiträge des Bundes, der Länder und Gemeinden und des Hauptverbandes in gesetzmäßiger Höhe einzuheben und einzufordern, wenn sie nicht oder nicht vollständig geleistet werden. Er hat sie in der Zwischenzeit zinsbringend anzulegen und dann entsprechend gesetzlicher Vorschrift und Beschlüssen der Fondsversammlung auf die Krankenanstalten aufzuteilen. Die Rechtsstellung des KRAZAF ist nicht ident, aber ähnlich der eines Treuhänders (vgl. Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht, JBl. 1948, 305; JBl. 1949, 90, 420, 437 und JBl. 1954, 138). In dieser Eigenschaft ist der KRAZAF und das hinter ihm stehende Bundesministerium verpflichtet, vom zahlungspflichtigen Teil die Forderung in der gesamten Höhe, wenn notwendig auf dem Rechtsweg einzutreiben und in der richtigen Höhe an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Tut er das nicht, dann haftet der KRAZAF und sein Rechtsträger, also der Bund dem Empfangsberechtigten für den Ausfall. Das Land Oberösterreich, welches hinsichtlich der Jahresausgleichszahlung mit dem Hauptverband nicht in einem direkten Rechtsverhältnis steht, hat keine Möglichkeit, die Jahresausgleichszahlung in der den OÖ. Fondskrankenanstalten zustehenden Höhe direkt vom Hauptverband zu verlangen oder dort einzutreiben. Eine solche Vorgangsweise schließt das Gesetz mit dem Satz aus: 'Die Jahresausgleichszahlung ist an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.'

Mit einer ähnlichen Problematik - Haftung des Bundes für Sondervermögen, wie es der KRAZAF darstellt - hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 1.12.1995, A2/94, VfSlg. 14372/1995, auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellt zunächst fest, er habe bisher nicht grundsätzlich zur Frage Stellung genommen, wie die Schaffung besonderer Rechtsträger durch die Gebietskörperschaft oder durch die Einrichtung eines Sondervermögens bei einem anderen Rechtsträger unter dem Blickwinkel des Art137 B-VG zu beurteilen sei. Er kommt zum Ergebnis, daß die Klage nicht gegen das Sondervermögen (hier KRAZAF) zu richten ist, sondern gegen den Bund, der in bezug auf das in Rede stehende Sondervermögen durch den Bundesminister und die ihm unterstehende Geschäftsführung des KRAZAF sowie durch die Fondsversammlung des KRAZAF vertreten wird.

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

In der eben erwähnten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, es sei zu bedenken, daß der Gesetzgeber die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Ansprüche gegen Gebietskörperschaften nach dem Konzept des Art137 B-VG nur dadurch vermeiden kann, daß er die Angelegenheiten einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zuweist oder den ordentlichen Rechtsweg eröffnet. Die Aufzählung der Gebietskörperschaften in Art137 B-VG könne also nicht so verstanden werden, daß schon die bloße Schaffung selbständiger Rechtsträger die Angelegenheit der Kognition des VfGH entziehe. Vielmehr müsse eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die öffentliche Aufgaben einer Gebietskörperschaft besorgt, aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG dieser Gebietskörperschaft zugerechnet werden.

Auf den vorliegenden Fall angewendet heißt dies: Für Ansprüche der Rechtsträger von Fondskrankenanstalten auf rechtmäßige Zuteilung von KRAZAF-Mitteln hat der Gesetzgeber den Verwaltungsweg nicht eröffnet. Es liegt aber auch keine bürgerliche Rechtssache (§1 JN) vor, die vor den ordentlichen Gerichten auszutragen wäre. Würde man im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes verneinen, gäbe es für Rechtsträger von Fondskrankenanstalten keine Möglichkeit, ihre Ansprüche an den KRAZAF wirksam durchsetzen zu können (vgl. auch VfSlg. 10273)."

3. Der durch die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertretene Bund erstattete eine Gegenschrift, in welcher primär die Zurückweisung der Klage begehrt wird. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs wird insbesondere folgendes vorgebracht:

"Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (sc. ArtIV Abs1 erster Satz des Bundesgesetzes BGBl. 702/1991) ergibt sich, daß - entgegen der in der Klage vertretenen Auffassung - nicht der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) sondern der Hauptverband durch diese Bestimmung verpflichtet wird. Die in der Klage diesbezüglich vorgebrachte Argumentation (...), der ebenfalls im ArtIV Abs1 leg.cit. enthaltene Satz - 'Die Jahresausgleichszahlung ist an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.' - schließe es aus, die Forderung direkt beim Hauptverband einzutreiben, ist nicht schlüssig und kann die ausdrückliche Anführung des Hauptverbandes als Verpflichteten im 1. Satz nicht entkräften:

Absatz 2 der gegenständlichen Bestimmung ordnet nämlich an, daß die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung durch die Geschäftsstelle des KRAZAF erfolgt. Daraus ergibt sich, daß die Überweisung an den KRAZAF - im Hinblick auf verwaltungsökonomische Gründe - nur der administrativen Abwicklung dient und durch diese Bestimmung nicht der KRAZAF als Verpflichteter an die Stelle des Hauptverbandes treten soll. Dies wird auch durch den Umstand deutlich, daß lediglich die Geschäftsstelle des KRAZAF und nicht die Fondsversammlung - die das eigentliche entscheidungsbefugte Organ des KRAZAF bildet - vom Gesetzgeber mit der Abwicklung der Jahresausgleichszahlung betraut wurde.

...

Auch der in der Klage vorgebrachte Vergleich mit der Vorgangsweise bei den anderen finanziellen Mitteln, die über den KRAZAF laufen, ist verfehlt: Aus §5 i.V.m. §§6, 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ergibt sich nämlich, daß es sich bei der Jahresausgleichszahlung nicht um Mittel des Fonds handelt. Konsequent wird in §5 leg.cit. bei den Aufgaben des KRAZAF die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung angeführt, bezüglich der - tatsächlich aus den Mitteln des Fonds zu leistenden - Betriebszuschüsse, Investitionszuschüsse und Mittel für Strukturreformen wird hingegen von der Gewährung dieser Mittel gesprochen.

Die Dotation des KRAZAF ist in den §§15 bis 19 taxativ geregelt.

Die §§18 und 19 leg.cit. regeln abschließend die Dotation des Fonds durch Mittel der Träger der Krankenversicherung, wobei die Jahresausgleichszahlung nicht erwähnt wird.

Auch dies ist ein weiterer Hinweis darauf, daß es sich bei der Jahresausgleichszahlung nicht um Mittel des Fonds handelt.

...

Der Anspruch auf Leistung der Jahresausgleichszahlung ist daher ein Anspruch der Träger der Krankenanstalten, der sich gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger richtet. Die Geschäftsstelle des KRAZAF hat lediglich für die Abwicklung der Zahlungen Sorge zu tragen. Die Jahresausgleichszahlungen stellen für den KRAZAF nur einen 'Durchlaufposten' dar. Anders als ein Treuhänder kann der KRAZAF die Jahresausgleichszahlung nicht im eigenen Namen geltend machen, ja er vertritt nicht einmal die Träger der Krankenanstalten gegenüber dem Hauptverband, sondern führte aufgrund eines besonderen gesetzlichen Auftrages lediglich die Auszahlung für den Hauptverband durch.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Abwicklung aufgrund der eindeutigen Bestimmung des §5 Z4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes zu erfolgen hat.

...

Fest steht, daß sich der Anspruch auf die Jahresausgleichszahlung nicht gegen eine der in Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände) richtet. Der VfGH verneint im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung grundsätzlich die Zulässigkeit einer Klage gemäß Art137 B-VG, wenn sie gegen andere als die genannten Rechtsträger gerichtet ist.

Im Erkenntnis VfSlg. 14372 aus dem Jahr 1995 ... sprach der VfGH jedoch aus, daß die bloße Schaffung selbständiger Rechtsträger die Angelegenheit - gemeint ist eine Klage nach Art137 B-VG - der Kognition des VfGH nicht entziehen kann. Vielmehr muß nach Ansicht des VfGH eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die öffentliche Aufgaben der Gebietskörperschaft besorgt, aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG dieser Gebietskörperschaft zugerechnet werden. Weiters steht der bloßen Schaffung selbständiger Rechtsträger die Bildung von Sondervermögen bei anderen Rechtsträgern aber jedenfalls dann gleich, wenn diese anderen Rechtsträger nicht über das Sondervermögen verfügen dürfen. Wesentlich für die Entscheidung des VfGH, in dieser Rechtssache die Klage gemäß Art137 B-VG gegen den Bund zuzulassen, war auch die Stellung des Verwaltungsausschusses nach dem Stickereiförderungsgesetz. Der VfGH führt dazu aus: '...'

Bezogen auf die gegenständliche Rechtssache bedeutet dies:

Bezüglich des KRAZAF scheidet eine Zurechnung an den Bund schon deshalb aus, weil - wie bereits oben ausgeführt - gar kein Anspruch gegen den KRAZAF besteht, der dem Bund zugerechnet werden könnte. Selbst wenn jedoch im Zusammenhang mit der Jahresausgleichszahlung ein Anspruch der Krankenhausträger gegen den KRAZAF bestünde, wäre eine Zurechnung nach den vom VfGH entwickelten Grundsätzen ausgeschlossen, da der KRAZAF bei der Umsetzung seiner Verpflichtung nach §5 Z4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (Abwicklung der Jahresausgleichszahlung) eine Aufgabe des Hauptverbandes - und nicht des Bundes - besorgt.

Auch der Hauptverband besorgt im Zusammenhang mit der Jahresausgleichszahlung keine Aufgaben des Bundes sondern vielmehr eine Aufgabe der gesetzlichen Sozialversicherung.

...

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die verfassungsmäßig zulässige Übertragung der Durchführung der gesetzlichen Sozialversicherung auf Selbstverwaltungskörper anders zu beurteilen ist als die Übertragung von einzelnen Aufgaben auf Rechtsträger, die vom Gesetzgeber nicht dazu berufen sind, im Rahmen einer Selbstverwaltung diese Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. So hat der VfGH zu G66/83 (VfSlg. 10451) bezüglich des Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger und der Rechtsstellung des Hauptverbandes bereits folgendes ausgesprochen: '...'

Aus dieser Argumentation ergibt sich eindeutig, daß auch Ansprüche gegen den Hauptverband selbst keine Ansprüche gegen den Bund darstellen und somit nicht in einem Verfahren gemäß Art137 B-VG geltend gemacht werden können. Es ist somit ausgeschlossen, den Hauptverband und seine Organe im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 14372 als eine bloße Erscheinungsform des Bundes zu betrachten.

..."

II. Die Klage ist nicht zulässig.

1. Die Streitteile stimmen im wesentlichen in der zutreffenden Auffassung überein, daß der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch seine Wurzeln im öffentlichen Recht hat, sowie daß keiner Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit eingeräumt ist, jenen mit Bescheid zu erledigen. Das klagende Land zieht daraus den Schluß, daß zur Geltendmachung dieses Anspruchs nur die Erhebung einer Klage nach Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof in Betracht komme. Entgegen der Annahme der klagenden Partei steht ihr aber dieser Klagsweg nicht offen.

Art137 B-VG sieht die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (unter weiteren Voraussetzungen) nur für vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder und die Gemeinden (sowie die Gemeindeverbände und die Bezirke) vor. Unter Bedachtnahme auf diese Regelung bezieht sich nun die klagende Partei auf das in einem Klagsverfahren gefällte Erk. VfSlg. 14372/1995, welches weder von ihr noch vom beklagten Bund in Frage gestellt wird und an dessen tragender Begründung der Verfassungsgerichtshof auch aus der Sicht der vorliegenden Rechtssache festhält. Er hat dort den - auch hier beizubehaltenden - Standpunkt (vgl. dazu auch das Erk. A17/96 vom 15. Juni 1998) eingenommen, die Aufzählung der Gebietskörperschaften in Art137 B-VG könne nicht so verstanden werden, daß schon die bloße Schaffung selbständiger Rechtsträger (durch den Gesetzgeber) die Angelegenheit der Kognition des Verfassungsgerichtshofs entzieht. Vielmehr müsse eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die öffentliche Aufgaben einer Gebietskörperschaft besorgt, aus dem Blickwinkel des Art137 B-VG dieser Gebietskörperschaft zugerechnet werden. Der bloßen Schaffung selbständiger Rechtsträger stünde die Bildung von Sondervermögen bei anderen Rechtsträgern jedenfalls dann gleich, wenn diese anderen Rechtsträger nicht über das Sondervermögen verfügen dürfen. Im damals zu entscheidenden Fall betrachtete der Verfassungsgerichtshof einen bei einer Wirtschaftskammer eingerichteten Ausschuß, bei dem es sich aber nicht um ein (besonderes) Organ der Wirtschaftskammer, sondern ausschließlich um ein zur Verwaltung eines Sondervermögens berufenes besonderes Organ handelte, aus der Sicht des Art137 B-VG als eine Erscheinungsform des Bundes.

2.a) Der Verfassungsgerichtshof pflichtet aus den später zusammenfassend dargelegten Erwägungen der Meinung der beklagten Partei bei, daß es sich bei den Jahresausgleichszahlungen an Rechtsträger der Krankenanstalten ausschließlich um Zahlungen (nicht etwa des KRAZAF, sondern um solche) des Hauptverbandes an diese Rechtsträger handelt, die bloß von der Geschäftsstelle des KRAZAF gleichsam technisch abzuwickeln sind und für den KRAZAF lediglich "Durchlaufposten" darstellen. Selbst wenn man nun annehmen wollte, daß durch die Überweisung der Jahresausgleichszahlungen vom Hauptverband an den KRAZAF dort ein Sondervermögen entsteht, so wäre dieses dem Hauptverband, keineswegs jedoch im Sinne der vorhin zitierten Rechtsprechung dem Bund zuzurechnen. Wie der Gerichtshof in seiner Judikatur unter dem Aspekt des Art137 B-VG in Ansehung eines auf einer Vorschrift des ASVG beruhenden Sondervermögens des Hauptverbandes (- bei diesem Sondervermögen handelte es sich um den sogenannten Ausgleichsfonds -) unter Hervorhebung der Umstände, daß dem Hauptverband Rechtspersönlichkeit zukommt und dieser sein Vermögen unter Aufsicht des Bundes selbständig verwaltet, schon ausgesprochen hat, stellt (selbst) ein Anspruch gegen den Ausgleichsfonds des Hauptverbandes keinen Anspruch gegen den Bund dar (VfSlg. 10451/1985, S 585). Diese Rechtsauffassung träfe auch im vorliegenden Fall zu, sodaß es letztlich nicht entscheidend ist, ob man - wie der Verfassungsgerichtshof annimmt - die Ansprüche der Krankenanstaltenrechtsträger als unmittelbar gegen den Hauptverband gerichtet ansieht oder bloß gegen ein Sondervermögen des Hauptverbandes, das beim KRAZAF angesiedelt ist.

b) Was nun die vorhin erwähnte Prämisse anlangt, daß es sich um Zahlungen des Hauptverbandes an die begünstigten Rechtsträger handelt, die durch ein Organ des KRAZAF bloß technisch abgewickelt werden, ist folgendes festzuhalten: Schon der Wortlaut des Abs1 im (eingangs wörtlich wiedergegebenen) ArtIV des Bundesgesetzes BGBl. 702/1991 gibt eindeutig Aufschluß darüber, daß die Jahresausgleichszahlung eine Leistung des Hauptverbandes an die Rechtsträger der Krankenanstalten darstellt. Dies wird durch den Abs2 dieses Artikels weiter verdeutlicht, der im Anschluß an die Aussage, daß die "Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung ... auf die Rechtsträger" (nach bestimmten näheren Anordnungen) vorzunehmen ist, ausdrücklich festlegt, daß "die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen" hat. Damit kommt nicht nur zum Ausdruck, daß die Aufgaben des betrauten Organs des KRAZAF gleichsam technischer Natur sind, sondern überdies, daß die "durchlaufenden" Zahlungen wegen ihrer Zuordnung zum Hauptverband dem Einfluß des in allen wesentlichen Fragen willensbildenden Organs des KRAZAF, nämlich der Fondsversammlung (vgl. §22 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. 700/1991), zur Gänze entzogen sind; dies wird auch durch die im §5 Z4 des Bundesgesetzes BGBl. 700/1991 getroffene Anordnung unterstrichen, welche die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung "auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger" vorsieht. Hinzu tritt schließlich, daß die Jahresausgleichszahlung - wie aus §15 des Bundesgesetzes BGBl. 700/1991 hervorgeht - nicht in die finanziellen Mittel des Fonds einfließt, sowie die - von der beklagten Partei zutreffend herausgestellte - sprachliche Unterscheidung im §5 leg. cit., wonach einerseits von der "Gewährung" bestimmter Fondsleistungen (Z1 bis 3), in bezug auf die Jahresausgleichszahlungen aber lediglich von deren "Abwicklung" durch den KRAZAF die Rede ist (Z4).

3. Die Klage war aus diesen Gründen wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG zurückzuweisen, sodaß sich ein Eingehen auf ihr weiteres Vorbringen erübrigte.

III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefaßt.

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