VfGH A2/85

VfGHA2/8526.6.1985

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer für eine Verwaltungsübertretung verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH; Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten nach Zahlung der Klagsforderung; kein Verzug des beklagten Landes Wien mangels außergerichtlicher Mahnung; Klage kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung

Normen

B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / sonstige Klagen

 

Spruch:

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß die Wr. Landesregierung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. April 1984 über ihn ua. wegen einer Verwaltungsübertretung nach §52 Z10a StVO eine Geldstrafe von 400 S verhängt und ihm insofern einen Verfahrenskostenbeitrag von 40 S pro Instanz auferlegt habe; er habe (auch) die Geldstrafe und die Verfahrenskostenbeiträge am 25. April 1984 bezahlt. Obwohl der VwGH mit Erk. vom 13. Dezember 1984 den Bescheid der Wr. Landesregierung vom 11. April 1984 (insofern) aufgehoben habe, sei eine Rückzahlung nicht erfolgt.

Mit der am 28. Jänner 1985 erhobenen Klage begehrt der Kläger den Zuspruch von 480 S samt 4 vH Zinsen seit 25. April 1984 sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Das beklagte Land Wien hat eine Gegenschrift erstattet, in der es der Sachverhaltsschilderung des Klägers nicht entgegentrat, jedoch darauf verwies, daß der Kläger erstmalig mit der Klage Rückforderung begehre und daß die Rückzahlung bereits geleistet worden sei. Es beantragt daher die kostenpflichtige Klagsabweisung.

Die Verwaltungsakten wurden vorgelegt. Aus diesen geht hervor, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Kläger im hier maßgeblichen Umfang mit Ersatzbescheid der Wr. Landesregierung vom 1. Feber 1985 eingestellt wurde. Des weiteren geht hervor, daß ein Betrag von 491 S (umfassend 400 S Geldstrafe, je 40 S Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz und 11 S Zinsen) am 5. März 1985 an den Kläger überwiesen wurde.

3. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 5001/1965, 5079/1965, 9498/1982) - Klage erwogen:

Die beklagte Partei verweist mit Recht darauf, daß Verzug eines Rechtsträgers bei der ihn treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund eines - später - aufgehobenen rechtskräftigen Straferk. vereinnahmt wurden, erst eintritt, wenn die Refundierung trotz eines Rückzahlungsbegehrens nicht umgehend erfolgt (vgl. VfSlg. 9498/1982). Wie die beklagte Partei darlegt, hat der Kläger außergerichtlich eine Rückzahlung nie begehrt; die Rückzahlungsforderung wurde vielmehr erst mit der vorliegenden, am 28. Jänner 1985 erhobenen - am 4. Feber 1985 zugestellten - Klage geltend gemacht. Wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich, wurde die Zahlung der Klagsforderung samt Zinsem am 5. März 1985 vorgenommen.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1985 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf Kosten ein und gab bekannt, daß ihm die Klagsforderung am 7. März 1985 - wie er vermeint verspätet - gezahlt worden sei. Daß die beklagte Partei vor der Klage zur Zahlung aufgefordert wurde, wird vom Kläger nicht behauptet. Da die beklagte Partei mangels außergerichtlicher Mahnung jedoch nicht in Verzug war und Zahlung innerhalb der ihr zur Äußerung über das Klagebegehren gesetzten Frist leistete, war die Klage kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung.

Das auf Kosten eingeschränkte Begehren war daher abzuweisen.

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