VfGH A23/87

VfGHA23/8726.2.1988

Klage gegen den Bund auf Rückzahlung einer mit "Computerstrafverfügung" verhängten und bezahlten Geldstrafe mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen Bescheides; Bescheidcharakter der Strafverfügung - Rechtstitel steht Rückforderungsbegehren entgegen; Abweisung der Klage; Abweisung des Kostenbegehrens

Normen

B-VG Art137 / Kosten
B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / Kosten
B-VG Art137 / sonstige Klagen

 

Spruch:

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der auf Art137 B-VG gestützten Klage wird im wesentlichen vorgebracht, der Kläger sei mit zwei jeweils als "Strafverfügung" bezeichneten Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, wegen Verwaltungsübertretungen nach §99 Abs3 lita iVm §20 Abs2 StVO zu Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 400,-verurteilt worden, die er auch tatsächlich bezahlt habe. Da weder die Urschriften noch die an den Kläger ergangenen Ausfertigungen mit der Unterschrift des die bescheidmäßige Erledigung genehmigenden Behördenorganes versehen gewesen seien, habe es sich dabei um keine gültigen Rechtstitel gehandelt. Der Kläger habe daher mit zwei Schreiben vom 2. Juni 1987 die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Penzing, zur Rückzahlung aufgefordert. Mangels Zahlung stelle er das Begehren, die beklagte Partei urteilsmäßig zur Zahlung eines Betrages von S 800,-- samt 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1987 sowie zum Ersatz der Prozeßkosten zu verhalten.

2. Die beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Mangel der passiven Klagslegitimation einwendete und den Klagsausführungen entgegenhielt, daß die Zahlungen aufgrund ordnungsgemäß ergangener Strafverfügungen geleistet worden seien. Diese Rechtstitel stünden dem Rückzahlungsbegehren entgegen. Es werde daher die Abweisung der Klage und (unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifes) ein Kostenzuspruch in der Höhe von S 516,-- beantragt.

3. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß die in Frage stehenden Strafverfügungen unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind. Es handelt sich daher um Ausfertigungen iSd §47 Abs2 VStG.

4. Mit Erkenntnis VfSlg. 11590/1987 hat der VfGH §47 Abs2 zweiter Satz VStG 1950 nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

5. Der VfGH hat über die zulässige Klage (vgl. VfSlg. 8666/1979 und die dort zitierte Vorjudikatur) erwogen:

Wie aus dem Erkenntnis VfSlg. 11590/1987, hervorgeht, sind Strafverfügungen, die unter Anwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung erlassen werden, auch dann rechtswirksam, wenn weder die Ausfertigung noch die Urschrift die Unterschrift eines die Erledigung genehmigenden Organes aufweist, sofern die Strafverfügungen einer Behörde zugerechnet werden können. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu. Den vom Kläger bezahlten Geldstrafen liegen somit Strafverfügungen zugrunde, denen Bescheidcharakter zukommt. Diese Rechtstitel stehen dem Rückforderungsbegehren nach wie vor aufrecht entgegen (vgl. A16/87 vom 16. 12. 1987).

Die Klage war daher schon deshalb abzuweisen, ohne daß auf den Einwand des Mangels der passiven Klagslegitimation weiter einzugehen war.

Das von der beklagten Partei geltend gemachte Kostenbegehren war abzuweisen, weil die beklagte Partei weder durch einen Anwalt noch durch die Finanzprokuratur vertreten war. Eine sinngemäße Anwendung des Rechtsanwaltstarifes für eine unvertretene Partei sieht das Gesetz nicht vor.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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