VfGH A18/11

VfGHA18/1128.2.2012

Zurückweisung der Klage eines Mitglieds des Gemeinderates und Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses auf Entschädigung; keine bloße Liquidierungsklage; Entscheidung über die Gebührlichkeit durch Bescheid

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
Nö Landes- und GemeindebezügeG 1997 §15 ff
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Niederhollabrunn vom 30.12.10 über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher §4, §5
B-VG Art137 / Bescheid
Nö Landes- und GemeindebezügeG 1997 §15 ff
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Niederhollabrunn vom 30.12.10 über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher §4, §5

 

Spruch:

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Klagebegehren

1. Der Kläger begehrt gemäß Art137 B-VG, die beklagte Partei Marktgemeinde Niederhollabrunn schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von € 597,02 samt 4 % Zinsen samt Verfahrenskosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen. In der Klage wird begründend ausgeführt:

"Die klagende Partei ist seit 13.4.2010 Mitglied im Gemeinderat und Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses der Marktgemeinde Niederhollabrunn.

Für die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderats und Vorsitzender der Gemeinderatsausschüsse gebührt der klagenden Partei eine Entschädigung. Die klagende Partei hat im Jahr 2011 folgende Beträge erhalten:

01.02.2011 EUR 188,50

02.05.2011 EUR 188,50

25.07.2011 EUR 394,00

12.10.2011 EUR 128,50

04.11.2011 EUR 128,50

Summe EUR 1.028,00

Gemäß §18 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 kann der Gemeinderat die Höhe der Entschädigung mit Verordnung festlegen. Dies hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Niederhollabrunn im gegenständlichen Fall getan. Mit Verordnung vom 30.12.2010 wurde mit in Kraft treten per 01.01.2011 festgestellt, dass den Mitgliedern des Gemeinderats pro Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung eine Entschädigung von 4,5 % des Bezuges des Bürgermeisters zusteht. Für die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse wurde eine monatliche Entschädigung von 1,9 % des Bezuges des Bürgermeisters festgelegt.

Entsprechend dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 beträgt der Bezug des Bürgermeisters EUR 2.856,00. 4,5 % davon betragen EUR 128,52 und 1,9 % davon betragen EUR 54,26.

Im Jahr 2011 hat die klagende Partei an Gemeinderatssitzungen am 02.03.2011, 29.03.2011, 04.04.2011, 16.05.2011, 30.05.2011, 16.06.2011, 30.08.2011 und 11.10.2011 teilgenommen. Der klagenden Partei stehen daher für die Teilnahme an den Gemeinderatssitzungen insgesamt

EUR 128,52 x 8, das sind EUR 1.028,16 zu.

Für die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderatsausschusses gebührt der klagenden Partei gemäß Verordnung des Gemeinderates eine Entschädigung von EUR 54,26 pro Monat. Dies entspricht für die Monate Jänner bis November inkl. November 2011 insgesamt EUR 596,86.

Der klagenden Partei gebührt daher für die Teilnahme an den erwähnten Gemeinderatssitzungen sowie als Vorsitzender des Gemeinderatsausschusses insgesamt ein Betrag von EUR 1.625,02. Tatsächlich hat die klagende Partei einen Betrag von EUR 1.028,00 bis dato erhalten.

Trotz Aufforderung ist die beklagte Partei ihrer Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Differenzbetrages von EUR 597,02 bis dato nicht nachgekommen."

2. Die beklagte Partei Marktgemeinde Niederhollabrunn beantragt, die Klage abzuweisen und führt begründend aus:

"[Der Kläger] ist seit April 2010 Mitglied des Gemeinderates und Vorsitzender des Gemeinderatsausschusses für Umwelt und Natur der Marktgemeinde Niederhollabrunn.

Für die Teilnahme an den in den Monaten Jänner bis November 2011 abgehaltenen Gemeinderatssitzungen hat er eine Entschädigung von € 1.028,00 erhalten.

Für die Tätigkeit als Vorsitzender des genannten Gemeinderatsausschusses wurde ihm keine Entschädigung ausbezahlt.

[...]

[...] Der Gemeinderat der Marktgemeinde

Niederhollabrunn hat in seiner Sitzung am 30.12.2010 (TOP 9) eine Verordnung über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher beschlossen. Diese Verordnung wurde durch Anschlag an der Amtstafel (vom 31.12.2010 bis 17.1.2011) kundgemacht und ist am 1.1.2011 in Kraft getreten.

[...] Gem. §15 Abs1 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 beträgt in einer Gemeinde von 1001 bis 2500 Einwohnern der Bezug des Bürgermeisters 35 % des Ausgangsbetrages nach §2 (2011: € 2[.]856,00). Nach §4 der genannten Verordnung gebührt den Mitgliedern des Gemeinderates für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung eine Entschädigung von 4,5 % des Bezuges des Bürgermeisters (gerundet € 128,50).

Dementsprechend erhielt der Kläger für die Teilnahme an acht Gemeinderatssitzungen den Betrag von € 1.028,00.

[...] Gem. §5 der genannten Verordnung gebührt den Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse eine monatliche Entschädigung von 1,9 % des Bezuges des Bürgermeisters. Für elf Monate gebührt daher einem Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses ein Betrag von (gerundet) € 597,00.

Aus dieser Verordnung geht nicht hervor, dass die Entschädigung eines Ausschussvorsitzenden zusätzlich zu einer Entschädigung nach §4 der Verordnung gebührt. Lediglich im §3 und im §6 dieser Verordnung ist (für die Ortsvorsteher und den Umweltgemeinderat) normiert, dass deren Entschädigungen zusätzlich zur Entschädigung als Gemeinderatsmitglied gebühren.

[...]

[...] Der Gemeinderat der Marktgemeinde

Niederhollabrunn hat bei der Beschlussfassung der genannten Verordnung nicht von der 'Kann-Bestimmung' im zweiten Satz des §17 Abs1 leg cit Gebrauch gemacht. Daher gebührte gem. §17 Abs1 erster Satz leg cit [...] im Jahr 2011 'nur' der jeweils höchste Bezug, also die Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates in der Höhe von € 1.028,00.

[...] Bemerkt wird, dass die NÖ Landesregierung (Schreiben vom 5.5.2011, IVW3 BGR-3123401/004-2011) im Zuge der Verordnungsprüfung (§88 NÖ GO 1973) diesbezüglich keinen Widerspruch zum Gesetz festgestellt und von einer "denkmöglichen Gesetzesauslegung" gesprochen hat.

Der Anregung der Aufsichtsbehörde, den §5 der

genannten Verordnung abzuändern, ist der Gemeinderat der Marktgemeinde Niederhollabrunn mittlerweile (Beschluss vom 20.12.2011, TOP 8) nachgekommen."

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032-11, lauten samt ihren Überschriften:

"§2

Ausgangsbetrag

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe

beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I

Nr. 64/1997).

(2) Der Ausgangsbetrag erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner, entsprechend dem §3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2010.

(3) Die Landesregierung hat den sich durch die Erhöhung ergebenden Ausgangsbetrag im Landesgesetzblatt kundzumachen.

[...]

6. Abschnitt

Ansprüche der Gemeindeorgane

[...]

§15

Höhe der Bezüge und Entschädigungen in anderen Gemeinden

(1) Der Bezug des Bürgermeisters einer Gemeinde

beträgt in den Gemeinden

bis zu 1000 Einwohner 30 %

von 1.001-2.500 Einwohner 35 %

von 2.501-3.500 Einwohner 40 %

von 3.501-5.000 Einwohner 45 %

von 5.001-10.000 Einwohner 55 %

von 10.001-15.000 Einwohner 65 %

von 15.001-20.000 Einwohner 70 %

über 20.000 Einwohner 85 %

des Ausgangsbetrages nach §2. Die übrigen Entschädigungen setzt der Gemeinderat mit Verordnung (§18) fest.

(2) Die Zahl der Einwohner entspricht der Summe der Einwohner mit Hauptwohnsitz oder einem weiterem Wohnsitz zum Stand des Zentralen Melderegisters am 30. November eines jeden Jahres. Eine aufgrund geänderter Einwohnerzahlen notwendige Anpassung ist jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner vorzunehmen.

(3) Die Entschädigungen haben für

  1. 1. den (Ersten) Vizebürgermeister bis 50 %,
  2. 2. den Zweiten Vizebürgermeister bis 40 %,
  3. 3. den Dritten Vizebürgermeister bis 35 %,
  4. 4. die Mitglieder des Gemeindevorstandes

    (Stadtrates),

    ein Mitglied des Gemeinderates, das zum

Kassenverwalter bestellt ist, einen Ortsvorsteher

bis

30 %,

5. die Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse bis

15 %,

  1. 6. die Umweltgemeinderäte bis 15 %,
  2. 7. die Mitglieder des Gemeinderates bis 7,5 %,

    mindestens jedoch 3 %

des für den Bürgermeister nach Abs1 festgesetzten Bezuges zu betragen, wobei die Entschädigungen für ein Mitglied des Gemeinderates, das zum Kassenverwalter bestellt ist oder einen Ortsvorsteher nicht höher festgesetzt werden dürfen, als die Entschädigung für ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates). Sollte die Arbeitsbelastung des Ortsvorstehers höher sein als jene eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes kann die Entschädigung des Ortsvorstehers auch höher festgelegt werden.

(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß den Mitgliedern des Gemeinderates anstelle der Entschädigung gemäß Abs3 Z. 7 für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von höchstens 20 % des Bezuges des Bürgermeisters gebührt.

7. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Gemeindeorgane

§16

Kommissionsgebühr

Den Mitgliedern des Gemeinderates, deren monatliche Entschädigung weniger als 5 % des Ausgangsbetrages (§2) beträgt oder die ein Sitzungsgeld gemäß §15 Abs4 beziehen und die besondere Aufgaben wahrzunehmen haben, kann zusätzlich eine Kommissionsgebühr für jede angefangene halbe Stunde dieser Tätigkeit von höchstens 0,05 % des Ausgangsbetrages (§2) zuerkannt werden, sofern für diese Tätigkeit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

§17

Bezügevorrang und Sonderzahlungen

(1) Hat ein Gemeindeorgan gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge oder Entschädigungen nach dem 6. Abschnitt, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug. Der Gemeinderat kann in der Verordnung (§18) festlegen, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeinderates oder das Sitzungsgeld neben der Entschädigung für den Vorsitzenden eines Gemeinderatsausschusses oder eines Umweltgemeinderates gebührt. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, daß die Entschädigung als Mitglied des Gemeindevorstandes neben der Entschädigung als Ortsvorsteher gebührt, wobei diese Entschädigungen jedoch insgesamt 30 % des für den Bürgermeister festgesetzten Bezuges nicht übersteigen dürfen.

(2) Neben den Bezügen (§14 Abs1 und 2 und §15 Abs1) gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung im Sinne des §5.

(3) Auf Organe nach §14 Abs1 und 15 Abs1 ist §6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Bezugsfortzahlung auf die Dauer von höchstens 3 Monaten besteht.

§18

Festsetzung der Bezüge und Entschädigungen

Die Höhe der Bezüge gemäß §14 Abs1 und 2, der Entschädigungen oder des Sitzungsgeldes und der Kommissionsgebühr und die besonderen Aufgaben gemäß §16 hat der Gemeinderat mit Verordnung festzulegen, wobei

1. die Größe (Fläche, Einwohnerzahl innerhalb der Stufe gemäß §15 Abs1) der Gemeinde und

2. die besondere Aufgabenstellung der Gemeinde in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Funktion sowie die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung

zu berücksichtigen sind.

§19

Entstehen, Erlöschen und Ruhen der Ansprüche

(1) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung entsteht mit dem jeweiligen Funktionsbeginn (z.B. die Angelobung als Bürgermeister; Beginn der Funktionsperiode für die Mitglieder des Gemeindevorstandes; Wahl zum Vorsitzenden eines Ausschusses). Für den Fall, dass der Funktionsbeginn nicht auf den ersten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.

(2) Der Anspruch auf die Kommissionsgebühr entsteht mit Beginn der anspruchsbegründenden Tätigkeit.

(3) Der Anspruch auf den Bezug oder die Entschädigung erlischt mit dem Funktionsende, spätestens jedoch mit dem Funktionsbeginn der neuen Mandats- oder Amtsträger. Für den Fall, dass das Funktionsende nicht auf den letzten Tag eines Kalendermonates fällt, gebührt lediglich der aliquote Anteil des monatlichen Bezuges oder der monatlichen Entschädigung.

(4) Der Bezug des Bürgermeisters gemäß §15 Abs1 wird auf 80 v.H. gekürzt, wenn dieser an der Amtsausübung länger als zwei Monate verhindert ist. Der gemäß §27 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zu seiner Vertretung berufenen Person gebührt für diesen Zeitraum anstelle ihrer bisherigen Entschädigung eine Entschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteiles des Bezuges des Bürgermeisters und ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen.

(5) Wenn der Vorsitz eines Gemeinderatsausschusses unbesetzt ist und der Stellvertreter die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnimmt, so gebührt dem Stellvertreter des Vorsitzenden in dieser Zeit eine Entschädigung in der Höhe der dem Vorsitzenden zustehenden Entschädigung. Der letzte Satz der Abs1 und 3 gilt sinngemäß.

§20

Auszahlung

Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt §7 sinngemäß. Die Sitzungsgelder und die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen."

2. Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Niederhollabrunn vom 30. Dezember 2010, die auf Grund des §18 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz verordnet wurde, lautet:

"§1

Die monatliche Entschädigung des Vizebürgermeisters beträgt 30 % des Bezuges des Bürgermeisters.

§2

Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes mit Ausnahme des Vizebürgermeisters gebührt eine monatliche Entschädigung von 3,00 % des Bezuges des Bürgermeisters.

§3

Die monatliche Entschädigung eines Ortsvorstehers beträgt

für die KG Niederhollabrunn 5 %

für die KG Niederhollabrunn 2,8 %

für die KG Bruderndorf 2,1 %

für die KG Streitdorf 1,3 %

für die KG Haselbach 1,7 %

des Bezuges des Bürgermeisters und wird zusätzlich zu einer eventuellen Entschädigung nach §2 bzw. nach §4 dieser Verordnung ausbezahlt.

§4

Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt für die Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung eine Entschädigung von 4,5 % des Bezuges des Bürgermeisters.

§5

Den Vorsitzenden der Gemeinderatsausschüsse gebührt eine monatliche Entschädigung von 1,9 % des Bezuges des Bürgermeisters.

§6

Dem Umweltgemeinderat gebührt eine monatliche Entschädigung von 0,8 % des Bezuges des Bürgermeisters und wird zusätzlich zu einer eventuellen Entschädigung nach §4 dieser Verordnung ausbezahlt.

§7

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherig geltende Verordnung des Gemeinderates vom 26.04.2005 über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher außer Kraft."

III. Erwägungen

1. Prozessvoraussetzungen

1.1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über vermögensrechtliche Ansprüche an die Gemeinden, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. zB VfSlg. 8997/1980).

1.2. Der geltend gemachte Anspruch stützt sich auf §4 bzw. §5 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Niederhollabrunn vom 30. Dezember 2010 (iVm §§15 ff. NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997). Es besteht keine Rechtsvorschrift, nach der ein solcher Anspruch im ordentlichen Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen wäre. Der Anspruch ist nicht privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. auch VfSlg. 4893/1964).

1.3. Der Verfassungsgerichtshof ist nach seiner ständigen, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleiteten Rechtsprechung gemäß Art137 B-VG zuständig, über sogenannte Liquidierungsklagen zu entscheiden, soweit die Rechtsordnung keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern (vgl. hiezu die mit

VfSlg. 7172/1973 eingeleitete Judikatur: VfSlg. 14.647/1996, 16.006/2000, 17.039/2003).

1.4. Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf eine Entschädigung nach §4 Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Niederhollabrunn - Sitzungsgeld als Gemeinderat - oder nach §5 leg.cit. - Bezug als Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses - hat, bzw. darüber, ob der Bezug nach §5 leg.cit. zusätzlich zum Sitzungsgeld nach §4 gebührt; es handelt sich demnach nicht bloß um die Liquidierung dieser Entschädigung, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit. Für den Kläger besteht die Möglichkeit, einen (Feststellungs-)Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruches zu erwirken, zumal ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung vorliegt, ob ihm Sitzungsgeld oder bzw. und eine Entschädigung (und in welcher Höhe) ihm zusteht. Über die Gebührlichkeit und die Höhe der dem Kläger allenfalls gebührenden Entschädigung hätte daher - auf seinen Antrag hin - die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden (vgl. VfSlg. 16.006/2000, 17.039/2003 und 19.216/2010).

Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung gemäß Art137 B-VG ist daher nicht gegeben.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Klage war daher zurückzuweisen.

2. Da die beklagte Partei Kosten weder begehrt noch ziffernmäßig verzeichnet hat, waren ihr keine Kosten zuzusprechen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

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