VfGH A17/94

VfGHA17/9426.2.1996

Zurückweisung einer Klage auf Auszahlung einer Verwendungszulage; keine Liquidierungsklage; Strittigkeit der Frage der Gebührlichkeit der Zulage aufgrund Änderung der Stellung des Klägers infolge Dienstanweisung; Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
Oö LandesbeamtenG 1993 §30a
B-VG Art137 / Bescheid
Oö LandesbeamtenG 1993 §30a

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Der Kläger ist bei der Stadt Linz - seit 1. Juli 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - beschäftigt und war ab 1. Jänner 1987 Leiter der Abteilung Betriebsorganisation und eDV des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Stadt Linz. Gemäß §30a Abs1 Z3 der 19. Ergänzung zum O.ö. Landesbeamtengesetz, LGBl. 29/1975, wurde ihm - befristet auf die damalige Verwendung (Abteilungsleiter) - eine Verwendungszulage ab 1. Jänner 1987 im Ausmaß von 15 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuerkannt. Am 17. Februar 1994 erhielt der Kläger die Dienstanweisung, sofort den Dienst im Amt für Datenverarbeitung (ADV) anzutreten. Auf Grund dieser Dienstanweisung war er ab diesem Zeitpunkt beim ADV tätig. In einem Aktenvermerk vom 28. Februar 1994 hat der Kläger festgehalten, daß er keine Verantwortung bezüglich eines funktionierenden Dienstbetriebes der Abteilung Betriebsorganisation und eDV übernehmen könne, weil er bereits alle Schlüssel abgegeben habe und sämtliche ihm bekannten privilegierten "Einstiege" gesperrt bzw. mit einem anderen Password versehen wurden. Mit Wirksamkeit vom 1. März 1994 wurde die Auszahlung der Verwendungszulage eingestellt. Mit Verfügung vom 18. August 1994 wurde der Kläger mit Wirksamkeit vom 22. August 1994 zum Bezirksverwaltungsamt versetzt.

Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger, den "Magistrat der Landeshauptstadt Linz" (gemeint wohl: die Stadt Linz) schuldig zu erkennen, ihm die aushaftenden Verwendungszulagen für die Monate März 1994 bis August 1994 in der Höhe von S 20.418,-- samt 4 % Zinsen seit 1. September 1994 sowie die Kosten des Rechtsstreites zu bezahlen. Dieser vermögensrechtliche Anspruch wird damit begründet, daß gemäß §30a Abs4 GehaltsG (gemeint wohl: §30a Abs6 der 19. Ergänzung zum LandesbeamtenG) die Verwendungszulage nur dann neu zu bemessen ist, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird. Der Kläger wurde erst mit Wirksamkeit vom 22. August 1994 versetzt.

2. Die Stadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Klage als unzulässig zurückzuweisen sowie die entstandenen Kosten zu ersetzen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:

1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weil sich die Auszahlung der Verwendungszulage auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses stützt. Es ist nun zu prüfen, ob über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.

3.a) Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodaß für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des VfGH; vgl. VfSlg. 8371/1978, 11836/1988, ebenso etwa VwGH 4.5.1983, 82/09/0138). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang der Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, weiters VfSlg. 11395/1987 und 11836/1988).

b) Im O.ö. Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. 37/1956 (zuletzt geändert durch LGBl. 35/1984), ist normiert, daß auf Dienstverhältnisse der Beamten der Städte mit eigenem Statut - soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - die Landesgesetze und die als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vorschriften, die das Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bzw. Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln, sinngemäß Anwendung finden (§2 Abs1 iVm §1 leg. cit.). Aus §30 Abs1 des oben zitierten Gesetzes ergibt sich, daß §30a Abs1 Z3 der 19. Ergänzung zum LandesbeamtenG anzuwenden ist. Das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993 - O.ö. LBG, LGBl. 11/1994, hat sich auf die gegenständliche Bestimmung nicht ausgewirkt, da das Landesbeamtengesetz in der Fassung LGBl. 27/1954 (zuletzt geändert durch LGBl. 63/1993) nur teilweise außer Kraft getreten ist (§154 Abs4 Z1 O.ö. LBG).

Nach §30a Abs1 Z3 der 19. Ergänzung zum LandesbeamtenG, LGBl. 29/1975, gebührt einem Beamten nur dann eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat, diese Verantwortung über dem Ausmaß an Veranwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen, und er zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Mehrleistungen erbringen muß. Die Verwendungszulage ist Bestandteil des Monatsbezuges, sodaß der Anspruch auf eine derartige Zulage ex lege entsteht (§3 Abs2 iVm §3 Abs1 LandesbeamtenG in der Fassung LGBl. 29/1975). Daher müssen für die Zuerkennung die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen. Wenn ein Beamter, der eine Verwendungszulage bezieht, aufgrund wesentlicher Änderungen hinsichtlich des Ausmaßes der Verantwortung bzw. der Mehrleistungen die im Gesetz normierten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, ist damit auch der Wegfall der Zulage verbunden (vgl. auch VfSlg. 8450/1978 und 11836/1988).

Da aufgrund einer Dienstanweisung der Kläger nicht mehr die Funktion des Leiters der Abteilung Betriebsorganisation und eDV ausübt, hat sich die Stellung des Klägers hinsichtlich des Ausmaßes der Verantwortung und des Umfanges der Mehrleistungen in wesentlichen Punkten geändert. Daher ist nun zuerst die Frage der Gebührlichkeit der Verwendungszulage für die Tätigkeit im Amt Datenverarbeitung zu klären. Über eine solche Frage aber ist im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben ist, ob ihm eine Verwendungszulage gebührt. Ein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung, weshalb der Kläger Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides hat (vgl. VfSlg. 8976/1980, 11836/1988).

Die Regelung im §30a Abs6 des LandesbeamtenG idF LGBl. 29/1975, daß die Verwendungszulage neu zu bemessen ist, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, betrifft nicht die Gebührlichkeit, sondern nur die Bemessung des Anspruches (vgl. zur im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung im §30a Abs4 Gehaltsgesetz 1956 VfSlg. 12024/1989). Daß die Neubemessung nun im §30a Abs7 des LandesbeamtenG idF LGBl. 63/1993 geregelt ist, hat daher keine Auswirkung auf den vorliegenden Fall.

Daher ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig, über das Klagebegehren zu entscheiden. Die Klage war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Kosten waren der beklagten Partei nicht zuzusprechen, da keine ersatzfähigen Kosten entstanden sind (vgl. VfGH 26.6.1985 A7/83).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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