VfGH A13/85

VfGHA13/8528.2.1986

Art137 B-VG; Klage eines Beamten auf Zahlung eines eine Ausgleichszulage betreffenden Betrages; Rechtsfrage der Gebührlichkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt strittig; Anspruch des Bf. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides; keine Zuständigkeit des VfGH, über das Klagebegehren zu entscheiden

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
B-VG Art137 / Bescheid
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Oberrat Dr. FAW steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Er war nach seinen Angaben bis 31. Dezember 1980, nach den Angaben der Tir. Landesregierung bis 31. Jänner 1981, Leiter des Sachgebietes für Wirtschaftsförderung. Mit Bescheid vom 24. Feber 1981, Z Präs. I - 44 a/Hp, wurde ihm mit Wirkung vom 1. Jänner 1981 eine nach Maßgabe der Vorrückung in höhere Bezüge einziehbare Ausgleichszulage 14 mal jährlich von 3100 S brutto gewährt. Ferner wurde festgestellt, daß sich diese Ausgleichszulage bei Erhöhung der Bezüge der Landesbeamten in gleichem Prozentausmaß wie das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Der Beamte hat diese Ausgleichszulage bis 28. Feber 1985 bezogen. Im März 1985 wurde sie ihm jedenfalls in dieser Höhe nicht mehr ausgezahlt. Mit Schreiben vom 4. März 1985 teilte ihm die Tir. Landesregierung mit, daß durch einen Irrtum ein Übergenuß in Höhe von 41101 S entstanden sei. Dieser Übergenuß werde in Teilbeträgen von 2000 S von seinen Bezügen monatlich einbehalten.

2. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1985 begehrte Dr. FAW vom VfGH mit Klage gemäß Art137 B-VG das Erkenntnis, das Land Tirol sei schuldig, ihm den Betrag von 19716 S brutto und 4000 S netto samt 12 vH Zinsen ab dem Klagstag zu zahlen und die Prozeßkosten zu ersetzen.

3. Das Land Tirol erstattete eine Gegenschrift, in der es die Zurückweisung bzw. Abweisung der Klage beantragte.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche ua. an die Länder, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2. Der Kläger stützt seine Klage auf einen Bescheid, mit dem ihm eine Ausgleichszulage zuerkannt wurde. Er behauptet, daß ihm die beklagte Partei, das Land Tirol, diese Zulage für die Monate Jänner bis Juni 1985 nicht ausgezahlt und in den Monaten Mai und Juni 1985 je 2000 S von seinen Bezügen einbehalten habe.

3. Da der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch aus einem Dienstrechtsbescheid abgeleitet wird, also öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist er nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.

4. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Land Tirol ist strittig, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die mit Bescheid vom 24. Feber 1981 gewährte Ausgleichszulage ab dem 1. März 1985 weiterhin vorliegen. Bei der vorliegenden Klage geht es also nicht bloß um die Liquidierung einer Zulage, nämlich um den technischen Vorgang ihrer Auszahlung und der Rückzahlung, sondern um die Rechtsfrage ihrer Gebührlichkeit ab diesem Zeitpunkt. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung gegeben ist, ob ihm die Ausgleichszulage ab diesem Zeitpunkt zusteht. Ein Antrag des Beamten auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre im Streitfall ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung. Er hatte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides (vgl. VfSlg. 7172/1973 und VfSlg. 7243/1973). Ein derartiger Feststellungsbescheid ist mittlerweile auch erlassen worden. Ebenso ist ein Bescheid über den Rückersatz zu Unrecht empfangener Ausgleichszulage erlassen worden (§13a des Gehaltsgesetzes 1956 iVm. §2 des Tir. Landesbeamtengesetzes 1982, LGBl. 69 in der geltenden Fassung).

5. Da somit über den Klagsanspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist (und im übrigen auch erkannt wurde), sind die Voraussetzungen für ein Klagsverfahren gemäß Art137 B-VG nicht gegeben. Der VfGH ist nicht zuständig, über das Klagebegehren zu entscheiden. Die Klage war daher zurückzuweisen.

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