Normen
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Zinsen
VVG §4 Abs2
Wr BauO 1930 §129 Abs4
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Zinsen
VVG §4 Abs2
Wr BauO 1930 §129 Abs4
Spruch:
I. Die Klage wird zurückgewiesen.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit Bescheid vom 4. Juli 1989 erteilte der Magistrat der Stadt Wien dem Kläger als Eigentümer des Hauses Preßgasse 5 gemäß §129 Abs2 und 4 Bauordnung für Wien wegen festgestellter Baugebrechen einen 33 Punkte umfassenden Bauauftrag. Hinsichtlich der Punkte 1.-15., 20., 27.-31. und 33. erließ die Behörde am 8. Februar 1990 die schriftliche "Androhung der Ersatzvornahme" gemäß §4 Abs1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (in der Folge VVG). Mit Bescheid vom 1. August 1990 wurde der Kläger gemäß §4 Abs2 VVG verpflichtet, "als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme (...)
S 460.000,- gegen nachträgliche Verrechnung (...) zu erlegen." Diesen Betrag zahlte der Kläger am 12. September 1990 ein. Aufgrund der gegen den Bescheid vom 1. August 1990 durch den Kläger erhobenen Berufung wurde mit Bescheid vom 1. April 1992 der zu erlegende Betrag auf S 108.000,- reduziert, weil das Ermittlungsverfahren im Berufungsverfahren ergeben hatte, dass einzelne der Punkte des Bauauftrages (1., 4.-10., 14., 28.-31., 33.) bereits erfüllt worden waren, weshalb die Vorschreibung der Kosten hinsichtlich dieser Arbeiten zu beheben gewesen sei. Der Differenzbetrag wurde dem Kläger "im Jahr 1992" rücküberwiesen.
In seinem Schreiben vom 1. Februar 1995 beantragte der Kläger die Rücküberweisung des noch erliegenden Restbetrages von S 108.000,-: Der Umbau bzw. die Sanierung des Hauses Preßgasse 5 laufe seit Anfang Juli 1994, und es seien die Punkte des Bauauftrages, mit deren Nichterfüllung die Vorschreibung des noch erliegenden Betrages begründet wurde, inzwischen erfüllt oder durch die Gegebenheiten des Umbaues überholt. Nach Darstellung der beklagten Partei ermittelte der Magistrat daraufhin, dass einige der Punkte des Bauauftrages (11., 12., 13., 15.) nicht erfüllt waren, und schätzte per September 1995 die Kosten einer diesbezüglichen Ersatzvornahme auf S 130.200,-; weil dieser Betrag den erliegenden Betrag überstieg, habe der Magistrat die Rückzahlung abgelehnt.
In seinem Schreiben an die beklagte Partei vom 27. Februar 1999 verweist der Kläger auf sein Schreiben vom 1. Februar 1995. Es sei weder eine Rückzahlung noch auch nur eine Stellungnahme erfolgt. Abgesehen von der Rückzahlung des Betrages von S 108.000,- begehrte der Kläger in diesem Schreiben "aus dem Titel des Schadenersatzes" 7,5 Prozent Zinsen ab 1. Februar 1995. Bei ungenütztem Verstreichen einer Einmonatsfrist müsse der Kläger die Forderung gerichtlich geltend machen.
In seiner auf Art137 B-VG gestützten Klage vom 6. Mai 1999 gegen das "Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsdirektion der Stadt Wien, Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten" begehrte der Kläger die Bezahlung des Betrages von S 108.000,- samt 7,5 Prozent Zinsen seit 1. Februar 1995.
Die Behörde stellte bei Besichtigungen am 25. Mai 1999 und am 4. Juni 1999 zwei noch unerfüllte Punkte (12., 13.) fest und schätzte die Kosten einer Ersatzvornahme auf S 56.960,-. Der Magistrat erließ am 6. Juni 1999 einen Bescheid, in dem gemäß §68 Abs2 AVG der Kostenvorauszahlungsbescheid vom 1. August 1990 dahingehend abgeändert wurde, dass anstelle des Betrages von S 108.000,- zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme betreffend die nicht erfüllten Punkte 12. und 13. des Bauauftrages vom 4. Juli 1989 der Betrag von S 56.960,- zu treten habe.
In seiner Stellungnahme im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 20. Juli 1999 schränkte der Kläger das Begehren auf den Betrag von S 56.960,- samt 7,5 Prozent Zinsen aus S 108.000,- vom 1. Februar 1995 bis 1. Juli 1999 und aus S 56.960,- seit 2. Juli 1999 ein, nachdem ihm der Differenzbetrag rücküberwiesen worden war.
Im Verfahren aufgrund der Berufung des Klägers gegen den Bescheid des Magistrats vom 6. Juni 1999 wurde festgestellt, dass mittlerweile die noch offenen Punkte soweit erfüllt worden wären, dass der Erlag eines Kostenvorschusses für die Ersatzvornahme nicht mehr gerechtfertigt sei. Mit dieser Begründung wurde durch den Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 9. August 1999, berichtigt am 16. August 1999, der Bescheid vom 6. Juni 1999 dahingehend abgeändert, dass der Kostenvorauszahlungsbescheid des Magistrats vom 1. August 1990 "mit dem Berufungsbescheid vom 1. April 1992" ersatzlos aufgehoben werde. Der verbleibende erlegte Betrag von S 56.960,- wurde dem Kläger am 12. August 1999 rücküberwiesen.
2.1. Zur Begründung seiner Klagslegitimation führt der Kläger aus, der geltend gemachte Anspruch - nämlich darauf, nach Durchführung behördlich aufgetragener Bauarbeiten die geleistete Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zurückzuerhalten - sei öffentlich-rechtlicher Natur. Weiters finde sich keine Bestimmung, die es erlauben würde, den Rechtsstreit im Verwaltungsweg oder vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Es handle sich auch nicht um einen Schadenersatzanspruch, über den ein ordentliches Gericht zu entscheiden hätte, da der Kläger keinen Schaden erlitten habe, sondern entreichert sei. Der Verfassungsgerichtshof habe seine Zuständigkeit nach Art137 B-VG in Ansehung von Ansprüchen auf Erstattung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejaht und sich auch für ein Begehren auf Verzugszinsen "aufgrund des Annexes eines mit Klage nach Art137 geltend zu machenden vermögensrechtlichen Anspruches" für zuständig erklärt. In der Stellungnahme vom 20. Juli 1999 in Reaktion auf den Bescheid vom 6. Juni 1999, mit dem gemäß §68 Abs2 AVG der ursprüngliche Kostenvorauszahlungsbescheid abgeändert wurde, führt der Kläger aus, dieser amtswegige Abänderungsbescheid sei zu Unrecht ergangen, da zum Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides dieser sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Die spätere Änderung der Sachlage - dass nämlich inzwischen einige Punkte des Bauauftrages erledigt worden waren - könne nicht zur amtswegigen Änderung des Bescheides führen. Der Rückforderungsanspruch ergebe sich allein aufgrund dieser Änderung der Sachlage, für eine Vorgangsweise nach §68 Abs2 AVG bleibe kein Raum. Der Abänderungsbescheid stelle lediglich einen Versuch dar, den Kläger klaglos zu halten und eine Unzuständigkeit des angerufenen Verfassungsgerichtshofs zu konstruieren. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs sei jedoch gegeben, zumal seitens des Bescheidadressaten kein Anspruch auf Abänderung des Kostenvorauszahlungsbescheides gemäß §68 Abs2 AVG bestehe.
2.2. In der Sache stützt sich der Kläger auf die "Verpflichtung der beklagten Partei, nach Durchführung der behördlich aufgetragenen Bauarbeiten (...) die vom Kläger geleistete Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zurückzuzahlen." Durch die Vornahme der beauftragten Arbeiten sei der Rechtstitel, auf den sich die beklagte Partei gestützt hätte, weggefallen; die beklagte Partei sei damit zu Unrecht bereichert. Die Rückzahlung sei trotz Aufforderung nicht geleistet worden. Schon zum Zeitpunkt des ersten Aufforderungsschreibens vom 1. Februar 1995 seien die Arbeiten tatsächlich erledigt gewesen, "zumindest zum Zeitpunkt des zweiten Aufforderungsschreibens vom 27. Februar 1999 waren keinerlei Arbeiten im Sinne des Bauauftrages mehr offen." Offenbar sei - entgegen der Darstellung der beklagten Partei - die Durchführung der Arbeiten nicht aufgrund des (ersten) Aufforderungsschreibens (vom 1. Februar 1995), sondern erst aufgrund der Einbringung der Klage (am 6. Mai 1999) überprüft worden.
3.1. Die beklagte Partei erstattete am 6. Juli 1999 eine Gegenschrift, in der sie beantragt, das Klagebegehren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als unbegründet abzuweisen. Die Behauptung des Klägers, wonach seit Ende Jänner 1995 die gegenständlichen Arbeiten im Sinne des Bauauftrages durchgeführt würden bzw. durch die Gegebenheiten überholt seien und deshalb ein Rückzahlungsanspruch bestehe, sei unrichtig. Im Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens vom 1. Februar 1995 seien noch Arbeiten auf Grund des erteilten Bauauftrages im Ausmaß von ca. S 130.000,- offen gewesen; aus diesem Grunde sei auch eine Rückzahlung seitens des Magistrats der Stadt Wien abgelehnt worden. Eine teilweise Erfüllung der erteilten und noch offenen Bauaufträge habe auf Grund der neuerlichen Erhebung der Magistratsabteilung 37/Außenstelle für den
4. Bezirk am 4. Juni 1999 festgestellt werden können, wonach die Punkte 2., 3., 11., 15., 20. und 27. nunmehr als erfüllt anzusehen gewesen seien. Aus diesem Grunde sei auch umgehend der Abänderungsbescheid der Magistratsabteilung 64 erlassen und die Rückzahlung des Differenzbetrages in Höhe von S 51.040,- veranlasst und durchgeführt worden. Auf Grund der rechtzeitig erhobenen Berufung des Klägers gegen den Abänderungsbescheid sei derzeit (zur Zeit der Einbringung der Gegenschrift) ein Berufungsverfahren anhängig, weshalb Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes vorliege. Der Magistrat der Stadt Wien habe sich mit seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorauszahlung für die Ersatzvornahmen nicht schuldhaft in Verzug befunden, da der Kläger den vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen nicht zeitgerecht nachgekommen sei. Für die Behörde sei es nahezu unmöglich, fortlaufend festzustellen, ob der Kläger zwischenzeitig immer wieder Teile des Bauauftrages erfüllt bzw. kleinere Abänderungen vornimmt, und parallel dazu eigene Ersatzvornahmeschritte vorzubereiten (Firmen stellig zu machen), um diese dann entweder tatsächlich zu Arbeiten heranzuziehen oder aber kurzfristig solche Aktivitäten wieder abzuberaumen, weil der Verpflichtete (diesfalls Kläger) seinerseits endlich tätig wird. Die vom Kläger im gegenständlichen Fall gewählte Vorgangsweise sei vielmehr geeignet, die Durchführung des Verfahrens und die Feststellung des ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Zustandes des Bauwerks zu erschweren. Für die Behörde sei es bei einer derartigen Vorgangsweise nicht absehbar, ob der Kläger zwischenzeitig selbst (Teil-)Leistungen erbracht hat, die eine Fortsetzung der Ersatzvornahme verzögern oder günstigenfalls erübrigen könnten. Dem Kläger sei es überdies immer offen gestanden, den als Sicherstellung erlegten (unverzinslichen) Barbetrag dadurch auszulösen, dass er eine andere Sicherstellung, zB ein täglich fälliges Sparbuch zur Verfügung stellt. Sollte er diese Art der Sicherstellung wählen, käme ihm die in der Zwischenzeit laufende Verzinsung selbst zugute.
3.2. In ihrer Stellungnahme vom 12. August 1999 - nach Behebung des Kostenvorauszahlungsauftrages durch den Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 9. August 1999, berichtigt am 16. August 1999 - führt die beklagte Partei insbesondere aus, dass im Zeitpunkt der Klagseinbringung die festgestellten Mängel nach den Erhebungen der zuständigen Stellen nach wie vor bestanden hätten; daher habe dem Rückzahlungsbegehren jedenfalls im Zeitpunkt des zweiten Aufforderungsschreibens vom 27. Februar 1999 nicht entsprochen werden können. Wenn der Kläger nach diesem Zeitpunkt der Erfüllung des Bauauftrages zumindest großteils nachgekommen sei, so habe er es wohl selbst zu verantworten, dass er die seit Jahren bestehende Verpflichtung nur sehr schleppend erfüllt habe. Die daraus resultierenden nachteiligen Folgen werde er daher selbst zu tragen haben. Die beklagte Partei sei jedenfalls ihren Verpflichtungen sorgfaltsgemäß und rechtzeitig nachgekommen, sodass das Klagebegehren vollinhaltlich abzuweisen sei.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:
1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2.1. Mit der vorliegenden Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen das Land Wien geltend gemacht. Was den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von S 56.960,- - zunächst unter Außerachtlassen des geltend gemachten Anspruchs auf Zinsen - betrifft, ist nicht zweifelhaft, dass er öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. VfSlg. 10.533/1985, 10.967/1986 zum Anspruch auf Rückzahlung eines im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens als Sicherheit erlegten Betrages), sodass dieser Anspruch jedenfalls nicht "im ordentlichen Rechtsweg auszutragen" ist. Es ist aber zu prüfen, ob dieser Anspruch "durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen" ist.
2.2. Gemäß §4 Abs2 VVG kann die Verwaltungsbehörde in einem Fall des §4 Abs1 VVG - der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete ist dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig nachgekommen, und die Behörde hat dem Verpflichteten angedroht, die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten zu bewerkstelligen - dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Fraglich ist, in welcher Form diese "nachträgliche Verrechnung" stattzufinden hat. Der Gesetzgeber dürfte als Regelfall vor Augen gehabt haben, dass die Behörde tatsächlich die Ersatzvornahme durchführen lässt, und dass sie danach dem Verpflichteten in einem Bescheid gemäß §11 VVG die Kosten der Ersatzvornahme abzüglich der geleisteten Vorauszahlung vorschreibt (zur Abrechnung eines Vorauszahlungsauftrags in einem Bescheid gemäß §11 Abs1 VVG vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, FN 2 zu §11 VVG). Im vorliegenden Fall hat die Behörde allerdings - angesichts der vom Kläger geplanten Generalsanierung des Hauses und deshalb wohl durchaus in dessen Interesse - keine Ersatzvornahmeschritte durchgeführt. Dabei hat sich die Behörde - offenbar davon ausgehend, dass die Durchführung der angeordneten Maßnahmen nicht sofort erforderlich ist - auf §2 VVG gestützt, gemäß dem bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten ist, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall - die Kosten der Ersatzvornahme gewissermaßen gleich null sind, so hat die "nachträgliche Verrechnung" durch Bescheid zu erfolgen, in dem das "Freiwerden" des gesamten gemäß §4 Abs2 VVG erlegten Betrages ausgesprochen wird. Die Behörden haben zwar die "nachträgliche Verrechnung" durch die amtswegige Abänderung (in erster Instanz) bzw. Behebung (im Berufungsbescheid) des Kostenvorauszahlungsbescheides herbeigeführt. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist jedoch in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, ebenso wenig die Frage, ob in solchen Fällen der "Verrechnungsbescheid" von Amts wegen oder auf Antrag zu erlassen ist.
2.3. Da somit über den Anspruch auf nachträgliche Verrechnung einer geleisteten Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme (§4 Abs2 VVG) durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde abzusprechen ist, ist der Verfassungsgerichtshof - solange eine Vorauszahlung der Kosten aufgrund eines Leistungsbescheides zurückbehalten wird - insoferne unzuständig. Anders verhielte es sich, wenn eine bescheidmäßig angeordnete Verpflichtung zur Rückzahlung nicht erfüllt worden wäre.
2.4. Was das Begehren des Klägers auf Bezahlung von 7,5 Prozent Zinsen aus S 108.000,- vom 1. Februar 1995 bis 1. Juli 1999 und aus S 56.960,- seit 2. Juli 1999 betrifft, ist darauf zu verweisen, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 5987/1969, 7571/1975, 10.496/1985) seine Zuständigkeit zum Abspruch über Begehren auf Verzugszinsen nur dann besteht, wenn diese Annex eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend zu machenden vermögensrechtlichen Anspruches sind. Im vorliegenden Fall ist daher der Verfassungsgerichtshof auch hinsichtlich des Zinsenbegehrens unzuständig.
3. Die Klage war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
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