Normen
B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1956 §13
ZPO §63 Abs1
B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1956 §13
ZPO §63 Abs1
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1.1. Dem Einschreiter wurden mit dem Bescheid des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 9. März 1998, Z171/4-Pers./98, seine Bezüge (seit 31.7.1997) eingestellt.
Dieser Bescheid enthält folgenden Spruch:
"Da sie seit 31. Juli 1997 bis dato eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst ferngeblieben sind, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, werden Ihnen für die Gesamtdauer dieser ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst die Bezüge gemäß §13 Abs3 Z2. des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Gänze eingestellt."
Eine dagegen vom Einschreiter erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskanzlers vom 18. September 1998, Z102.943/12-I/2/98, als unbegründet abgewiesen.
1.2. Der Einschreiter beantragt nun die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen den Bund auf Auszahlung von Bezügen (seit 1.8.1997) und auf Schadenersatz.
2.1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung über ein solchen Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des VfGH; vgl. VfSlg. 8371/1978, 11836/1988, ebenso etwa VwGH 4.5.1983, Z82/09/0138). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang der Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des VfGH, weiters etwa VfSlg. 11395/1987, 11836/1988, 14401/1996).
Gemäß §13 Abs3 Z2. Gehaltsgesetz 1956 entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
2.2. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann nicht gesagt werden, dass mit der beabsichtigten Klage bloß die Liquidierung gebührender Dienstbezüge begehrt würde; sie bezöge sich vielmehr auf die Rechtsfrage der Gebührlichkeit dieser Bezüge unter dem Blickwinkel des §13 Abs3 Z2. Gehaltsgesetz 1956. Darüber wurde jedoch bereits - wie oben ausgeführt - mit einem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundeskanzlers (vom 18.9.1998) formell rechtskräftig entschieden. Dem Antragsteller stand es auch offen, den genannten Bescheid mittels Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu bekämpfen. Schadenersatzansprüche wiederum sind, von besonderen gesetzlichen Regelungen abgesehen, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Klage gemäß Art137 B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage eine Zurückweisung der Klage zu gewärtigen wäre.
3. Der Antrag war daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)