VwGH Ra 2023/12/0046

VwGHRa 2023/12/00463.4.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätinnen Mag. I. Zehetner, Dr. Holzinger und Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der M W in F, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 51/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2023, W257 2265968‑1/2E, betreffend Besoldungsdienstalter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Graz), zu Recht erkannt:

Normen

DienstrechtsNov 2015
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 idF 2020/I/153
GehG 1956 §12 Abs2 Z1a idF 2020/I/153
GehG 1956 §12 Abs2 Z1a litc idF 2020/I/153
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2020/I/153
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120046.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als Rechtspflegeranwärterin beim Oberlandesgericht Graz in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Aufgrund ihrer Ernennung in ein öffentlich‑rechtliches Dienstverhältnis mit 1. September 2022 sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 aus, dass der Revisionswerberin gemäß § 12 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Vordienstzeiten in der Dauer von 2.709 Tagen angerechnet würden, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern sei.

3 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

4 Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen, die sich aus dem unstrittigen Akteninhalt ergäben:

„Die Beschwerdeführerin steht als Rechtspflegeranwärterin, Personaleinsatzgruppe beim Oberlandesgericht Graz, Stammgericht Bezirksgericht Feldkirch, seit 01.09.2022 in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in der Verwendungsgruppe A2.

Die Beschwerdeführerin vollendete am 21.02.2010 ihr 14. Lebensjahr. Von 02.04.2012 bis 01.04.2015 absolvierte sie eine Lehre als Verwaltungsassistentin am Bezirksgericht Feldkirch. Ab 02.04.2015 bis 01.07.2015 war sie Vertragsbedienstete beim Oberlandesgericht Graz. Von 02.07.2015 bis 30.11.2017 war die Beschwerdeführerin über den Personaldienstleister ‚Powerserv‘ beim Oberlandesgericht Graz beschäftigt. Und von 01.12.2017 bis 31.08.2022 war sie erneut Vertragsbedienstete beim Oberlandesgericht Graz.

Von der Vollendung ihres 14. Lebensjahres (21.02.2010) bis zum Tag vor ihrem Eintritt in das öffentlich‑rechtliche Dienstverhältnis (31.08.2022) liegen folgende zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor:

Beschreibung

Beginn

Ende

Tage

 

Vertragsbedienstete am Oberlandesgericht Graz

02.04.2015

01.07.2015

91

 

Beschäftigt über Powerserv beim Oberlandesgericht Graz

02.07.2015

30.11.2017

883

 

Vertragsbedienstete am Oberlandesgericht Graz

01.12.2017

31.08.2022

1.735

 

Gesamt

 

 

2.709

     

 

5 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst aus, es habe unter Prüfung sämtlicher Vordienstzeiten eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin zu ergehen. Die belangte Behörde habe zu Recht die Zeiten der Revisionswerberin als Vertragsbedienstete beim Oberlandesgericht Graz (Dienstverhältnis zum Bund) gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG als anrechenbare Vordienstzeiten bei der Berechnung ihres Besoldungsdienstalters berücksichtigt. Die Beschäftigung der Revisionswerberin über den Personaldienstleister „Powerserv“ am Oberlandesgericht Graz stelle gemäß § 12 Abs. 3 GehG eine „nützliche Berufstätigkeit“ dar und sei daher ‑ wie erfolgt ‑ ebenfalls als Vordienstzeit anzurechnen.

6 Zu der von der Revisionswerberin im Zeitraum von 2. April 2012 bis 1. April 2015 absolvierten Lehre als Verwaltungsassistentin am Bezirksgericht Feldkirch hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, § 12 Abs. 2 Z 1 GehG in der im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Fassung sehe eine Anrechnung von Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft nicht vor, sondern setze das Bestehen eines „Dienstverhältnisses“ zu einer Gebietskörperschaft voraus (Hinweis auf VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0042, sowie ErläutRV 585 BlgNR 25. GP ).

7 Die im Rahmen eines „Ausbildungsverhältnisses“ absolvierten Lehrzeiten der Revisionswerberin als Verwaltungsassistentin seien, entgegen den Beschwerdeausführungen, nicht als Zeiten eines „Dienstverhältnisses“ (§ 12 Abs. 2 Z 1 GehG) bzw. einer „Berufstätigkeit“ oder eines „Verwaltungspraktikums“ (§ 12 Abs. 2 Z 1a und Abs. 3 GehG) zu qualifizieren, womit die nicht erfolgte Anrechnung dieser Zeiten durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt sei.

8 Soweit die Revisionswerberin eine Anrechnung ihrer Lehrzeit auf § 169g Abs. 3 Z 5 GehG stützen wolle, der die Voranstellung von Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann vorsehe, wenn der/die Beamte/‑in nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten sei, sei dem zu entgegnen, dass § 169g GehG nur auf Beamte/‑innen Anwendung finde, die gemäß § 169f GehG aufgrund der Besoldungsreform übergeleitet würden und für die deshalb ein Vergleichsstichtag berechnet werden müsse. Dies treffe auf die Revisionswerberin nicht zu.

9 Den Entfall einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergebe und es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handle.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

11 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Die Revisionswerberin bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem vor, es handle sich bei der Lehrzeit der Revisionswerberin um eine gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG anzurechnende gleichwertige bzw. nützliche (Abs. 3 leg. cit.) Berufstätigkeit.

13 Die Revision erweist sich bereits unter diesem Gesichtspunkt als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt:

14 § 12 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn

a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,

b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder

c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben

aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und

bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;

für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;

...

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

...“

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 12 Abs. 2 Z 1 GehG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien mit näherer Begründung festgehalten, dass Ausbildungsverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft nicht als „Dienstverhältnisse“ im Verständnis des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG zu betrachten sind (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0042). Damit scheidet eine Anrechnung der Lehrzeit der Revisionswerberin gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG aus, weil die Lehrzeit kein Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG darstellt.

16 Gegenüber dem in § 12 Abs. 2 Z 1 GehG verwendeten Begriff des Dienstverhältnisses ist dem in § 12 Abs. 3 GehG verwendeten Begriff der Berufstätigkeit zwar ein weiterer Inhalt zuzumessen (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0042); dies gilt ebenso für § 12 Abs. 2 Z 1a GehG. Dennoch kann die Lehrzeit der Revisionswerberin auch nicht als gleichwertige bzw. nützliche Berufstätigkeit (§ 12 Abs. 2 Z 1a bzw. Abs. 3 GehG) angerechnet werden:

17 In den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 heißt es zu § 12 GehG auszugsweise (ErläutRV 585 BlgNR 25. GP ):

„... Die Systematik der neuen Gehaltsansätze macht die Einführung eines neuen Rechtsinstitutes notwendig, das Ähnlichkeiten zum früheren Überstellungsabzug aufweist: den Vorbildungsausgleich. Der Vorbildungsausgleich unterscheidet sich jedoch in mehrfacher Hinsicht vom Überstellungsabzug. Zum einen gelangt er nur bei echten Überstellungen zur Anwendung (bzw. beim vertraglichen Dienstverhältnis auch bei der Ernennung ins öffentlich‑rechtliche Dienstverhältnis in eine höherwertige Verwendungsgruppe). Ein pauschaler Abzug bei erstmaliger Aufnahme bzw. Ernennung ist ‑ anders als etwa beim früheren Überstellungsabzug für die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a ‑ nicht vorgesehen. ... Als Grundsatz gilt: Wenn die im Gehaltsschema ‚eingepreiste‘ Ausbildung zur Gänze vor Eintritt ins Dienstverhältnis absolviert wurde, sind keinerlei Abzüge beim Besoldungsdienstalter vorzunehmen. Ein Vorbildungsausgleich kommt daher nur dann (und nur solange) in Frage, wenn die Ausbildung erst nach Eintritt ins Dienstverhältnis abgeschlossen wird oder eine solche überhaupt nicht oder nur zum Teil absolviert wurde. ...

Die Notwendigkeit eines Vorbildungsausgleichs resultiert aus der Vereinfachung der Vordienstzeiten-Anrechnung, da die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul‑ und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt werden. Dementsprechend wird in den neuen Gehaltstabellen bei der Stufe 1 jeder Verwendungsgruppe davon ausgegangen, dass die Bedienstete oder der Bedienstete die notwendige Ausbildung vor Dienstantritt abgeschlossen hat. Deshalb ist z.B. auch der Ansatz für die erste Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe A 1 deutlich höher als bisher. ...“

18 Zu § 12 Abs. 3 GehG wird festgehalten:

„... - Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei ‑ abgesehen vom Verwaltungspraktikum ‑ um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.

- Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. ...“

19 § 12 Abs. 2 Z 1a und Abs. 3 GehG regeln jeweils die Anrechnung von Berufstätigkeiten (gleichwertigen bzw. nützlichen Berufstätigkeiten). Bereits der Gesetzestext des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG sieht vor, dass die mit der Berufstätigkeit (oder dem Verwaltungspraktikum) verbundenen Aufgaben für eine Anrechnung als gleichwertige Berufstätigkeit einerseits zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen müssen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und andererseits für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG).

20 Auch die Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 3 GehG schließen überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten von der Anrechnung als Berufstätigkeit aus (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0042). Seit der Dienstrechts‑Novelle 2015 werden die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul‑ und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt (vgl. die oben angeführten Gesetzesmaterialien). Daraus ergibt sich, dass überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten nicht als Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a bzw. Abs. 3 GehG anzurechnen sind. Die Qualifikation der abgeschlossenen Lehre ist mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten.

21 § 169g Abs. 3 Z 5 GehG, auf den in der Revision wiederholt Bezug genommen wird, betrifft, wie das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt hat, die Ermittlung des Vergleichsstichtags bei der Überleitung bestehender Dienstverhältnisse und kommt daher vorliegend ebenfalls nicht zur Anwendung, weil die Revisionswerberin nicht übergeleitet wurde.

22 Insofern die Revisionswerberin das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung moniert, tritt sie der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, es handle sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK, nicht entgegen (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0042; zu den zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 EMRK vgl. etwa VwGH 13.2.2025, Ra 2023/12/0023, mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte, legt die Revisionswerberin daher nicht dar.

23 Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 3. April 2025

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