European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100410.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die mit 28. Februar 2024 datierte weitere „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. August 2023 bewilligte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Revisionswerber ‑ hinsichtlich eines bestimmten Beschwerdeverfahrens i.A. des Oö. Sozialhilfe‑Ausführungsgesetzes ‑ die Verfahrenshilfe (lediglich) im Umfang „der einstweiligen Befreiung von allfällig anfallenden Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung)“, wobei es den Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers „im Übrigen“ (Beigebung eines Rechtsanwaltes) ‑ mit Blick auf § 8a VwGVG näher begründet ‑ abwies; die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zu.
2 2. Mit hg. Beschluss vom 16. Jänner 2024, Ra 2023/10/0410‑7, wurde dem Revisionswerber für die Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss vom 28. August 2023 die Verfahrenshilfe bewilligt; dieser Beschluss wurde dem bestellten Verfahrenshelfer samt dem Bestellungsbescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer nach dem Vorbringen in der außerordentlichen Revision am 17. Jänner 2024 zugestellt.
3 3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 13.12.2023, Ra 2023/10/0431, mwN).
7 4.1. In seiner am 28. Februar 2024 (somit innerhalb der Frist des § 26 Abs. 3 VwGG) beim Verwaltungsgericht eingebrachten außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zu deren Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht verkenne im angefochtenen Beschluss, dass „die Bedingungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe dem Revisionswerber in Form der Beilage eines Rechtanwalts gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG tatsächlich gegeben sind“; das Verwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung „den gesundheitlichen Zustand und die psychischen Probleme des Revisionswerbers völlig außer Acht gelassen“.
8 Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine auf die vorliegende Revisionssache bezogene konkrete Rechtsfrage gar nicht aufgezeigt (vgl. zu diesem Erfordernis etwa auch VwGH 18.12.2018, Ra 2017/10/0201, oder 21.11.2022, Ra 2021/10/0049, mwN).
9 4.2. In seinem weiteren Zulässigkeitsvorbringen rügt der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht hätte sich bei seiner Entscheidung „mit dem gesundheitlichen Zustand des Revisionswerbers befassen müssen“, wobei es hätte „auswerten müssen, ob und wenn ja, inwieweit der gesundheitliche Zustand des Revisionswerbers die Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der Beigabe eines Rechtsanwalts rechtfertigt, und zwar nicht nur zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde, sondern auch zur Wahrnehmung und Ausübung der Rechte des Revisionswerbers während der mündlichen Verhandlung“.
10 Wird - wie hier - zur Darlegung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG ein Verfahrensmangel behauptet, reicht es nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen; die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. wiederum etwa VwGH Ra 2023/10/0431, oder VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0187, jeweils mwN).
11 Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung lässt das wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen vermissen, legt es doch nicht im Ansatz dar, was eine nähere Überprüfung des „gesundheitlichen Zustandes des Revisionswerbers“ ergeben hätte.
12 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
13 6. Eine weitere (mit 28. Februar 2024 datierte) „außerordentliche Revision“ wurde durch den (unvertretenen) Revisionswerber am 29. Februar 2024 ‑ entgegen § 24 Abs. 1 VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ‑ eingebracht.
14 Diese weitere „außerordentliche Revision“ war schon wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wobei angesichts des Zeitpunktes ihres Einlangens von einer Weiterleitung an das Verwaltungsgericht abgesehen werden konnte (vgl. etwa VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0151, mwN).
Wien, am 8. April 2024
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