European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210186.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1983 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2006 nach der Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin nach Österreich ein, verfügte zunächst über Aufenthaltstitel als deren Familienangehöriger und von Juni 2017 bis Juni 2020 über den Aufenthaltstitel „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“. Über einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ist bis dato nicht entschieden worden.
2 Der (nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis) im Jahr 2016 geschiedenen Ehe entstammen eine im Oktober 2007 geborene Tochter und ein im November 2011 geborener Sohn, die beide in Österreich zur Welt kamen und österreichische Staatsbürger sind. Sie leben seit September 2016 nur mehr mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt und hatten zum Revisionswerber danach nur bis Anfang März 2018 regelmäßigen persönlichen Kontakt (alle zwei Wochen für einige Stunden). Eine zweite, im März 2017 geschlossene Ehe mit einer in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen wurde im September 2019 geschieden.
3 Mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Juni 2019 verurteilte das Landesgericht Salzburg den Revisionswerber wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, Abs. 1, 201 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren, aus der er am 2. November 2020 nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe unter der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe Anfang März 2018 seine (erste) geschiedene Ehefrau mit Gewalt und durch mehrfache Drohungen, sie umzubringen, zur Duldung des Beischlafs zunächst zu nötigen versucht und danach genötigt sowie nach diesen Taten noch einmal durch die Äußerung, dass er sie umbringen werde, gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
4 Bereits mit Beschluss vom 18. März 2019 hatte das Bezirksgericht Sankt Johann im Pongau deshalb eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Revisionswerber der Aufenthalt an bestimmten näher bezeichneten Orten verboten sowie aufgetragen wurde, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der (ersten) geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (mit Ausnahme begleiteter Besuchskontakte, die über die Kinder‑ und Jugendhilfe zu vereinbaren seien) zu vermeiden.
5 Wegen der verübten Straftaten erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 30. Oktober 2020 gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA‑VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei und verhängte gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.
6 Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. April 2022 verurteilte das Landesgericht Salzburg den Revisionswerber neuerlich wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und widerrief die erwähnte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Strafrest: zehn Monate), weshalb sich der seit 27. Februar 2022 angehaltene Revisionswerber aktuell noch in Strafhaft befindet. Dem Urteil lag zugrunde, der Revisionswerber habe im Zeitraum von Dezember 2020 bis Februar 2022 seine Tochter viermal durch ihr gegenüber gemachte Äußerungen, er werde „ihre Familie“ umbringen, sowie mehrfach durch Äußerungen gegenüber Freunden und Bekannten sowie gegenüber seiner Tochter, er werde seine (erste) geschiedene Ehefrau umbringen, diese gefährlich bedroht. Ferner habe er seine Tochter im Februar 2022 (bei einem zufälligen Zusammentreffen) durch Packen am Oberarm und Zurückziehen zur Weiterführung eines Gesprächs und zum Verbleiben genötigt.
7 Demzufolge hatte das Bezirksgericht Sankt Johann im Pongau mit Beschluss vom 16. März 2022 neuerlich eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Revisionswerber der Aufenthalt an näher bezeichneten Orten und ferner verboten wurde, sich seiner (ersten) geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter in einem Umkreis von 100 Metern zu nähern.
8 Die gegen den Bescheid des BFA vom 30. Oktober 2020 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig erweist.
10 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
12 Soweit in der Revision zunächst bemängelt wird, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nicht individuell, sondern „völlig abstrakt losgelöst vom gegenständlichen Sachverhalt“ begründet, genügt der Hinweis, dass auch eine mangelhafte Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet noch nicht zur Zulässigkeit der Revision führt (vgl. etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2020/21/0201, Rn. 11, mwN).
13 In der weiteren Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber dann nur gegen die Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG und macht dazu konkret ausschließlich geltend, dass sich das BVwG „lediglich schablonenhaft mit den Auswirkungen einer Abschiebung auf die Beziehung zu seinen leiblichen Kindern“, die „im Ergebnis nicht berücksichtigt“ worden sei, auseinandergesetzt habe.
14 Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Das BVwG befasste sich nämlich ausreichend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. dazu des Näheren etwa VwGH 15.3.2022, Ra 2021/21/0286, Rn. 14, mit dem Hinweis auf VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299, Rn. 17, mwN) mit den Auswirkungen der gegen den Revisionswerber erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf seine Kinder bei deren Verbleib in Österreich (siehe Punkt II.3.2.4. der Entscheidungsgründe, Seite 63 bis 67 oben im angefochtenen Erkenntnis). Im Übrigen wird in der Revision nicht dargelegt, welche Feststellungen das BVwG zu diesem Thema hätte treffen müssen, die auch geeignet gewesen wären, insgesamt zu einem anderen Ergebnis zu führen. Mit anderen Worten: Die Revision zeigt die Relevanz des angeblichen Begründungsmangels in keiner Weise auf, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Außerdem verwies das BVwG zu Recht auf die Verübung des besonders verwerflichen Verbrechens der Vergewaltigung (siehe dazu unter dem auch hier maßgeblichen Gesichtspunkt des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA‑VG idF vor seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018 etwa VwGH 16.8.2022, Ra 2022/21/0084, Rn. 13, mwN) an seiner geschiedenen Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder sowie auf die weiteren gegenüber ihr und auch der eigenen Tochter begangenen Straftaten, die überdies sogar noch nach Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch das BFA begangen bzw. fortgesetzt wurden, wodurch einerseits eine erhebliche kriminelle Energie des Revisionswerbers ersichtlich und andererseits auch die Beziehung zu seinen Kindern beeinträchtigt worden sei. Deshalb durfte das BVwG im vorliegenden Fall jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass die durch das Einreiseverbot bewirkte Trennung von seinen Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung weiterer Straftaten der vorliegenden Art in Kauf zu nehmen ist.
15 Das vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verwertung des vom Revisionswerber dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks erzielte Ergebnis der Interessenabwägung ist daher ‑ entgegen dem Standpunkt in der Revision, bei dem die Straftaten des Revisionswerbers überhaupt nicht berücksichtigt wurden ‑ jedenfalls vertretbar.
16 Der Revision gelingt es somit nicht, im vorliegenden Fall maßgebliche grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzuzeigen (zur eingeschränkten Revisibilität einer auf verfahrensrechtlich einwandfreier Grundlage vorgenommenen Interessenabwägung und zur hierfür bestehenden Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls vgl. etwa VwGH 20.9.2022, Ra 2021/21/0356, Rn. 21, mwN). Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. Dezember 2022
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