European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:00600R00176.25H.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Beschlüsse werden dahin abgeändert, dass diese lauten:
„Die Ansprüche der Masseverwalterin und der Gläubigerschutzverbände werden wie folgt bestimmt:
1.) Masseverwalterin
Regelentlohnung (§ 82 Abs 1 IO) EUR 25.644,--
Erhöhung 100% (§ 82b IO) EUR 25.644,--
Entlohnung für Fortführung
(§ 82 Abs 3 IO) EUR 19.400,--
Barauslagen EUR 2.500,--
EUR 73.188,‑‑
20% USt EUR 14.637,60
EUR 87.825,60
Die Masseverwalterin wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag der Masse zu entnehmen.
2.) L*, **
Belohnung: EUR 636,19 inkl USt.
3.) M*, **
Belohnung: EUR 636,19 inkl USt.
4.) N*, **
Belohnung: EUR 636,19 inkl USt.
5.) O*, **
Belohnung: EUR 636,19 inkl USt.
Die Belohnungen sind von der Masseverwalterin binnen 14 Tagen zu zahlen.
Die Pauschalgebühr wird mit EUR 10.603,20 bestimmt.“
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Erstgericht eröffnete über Antrag der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Beschluss vom 1.12.2023 den Konkurs über das Vermögen des A* B*, geboren am C*, verstorben am 24.11.2024 (Schuldner), und bestellte Mag. E* zur Masseverwalterin (ON 2). Der Konkurs wurde mit Beschluss vom 9.4.2025 gemäß § 123b IO aufgehoben (ON 42).
Der Schuldner war grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ **, KG ** P* (Liegenschaft P*), die an mehrere Mieter vermietet war, sowie grundbücherlicher Eigentümer von 1.505/10.000 Anteilen der Liegenschaft EZ Q*, KG R* S*, verbunden mit Wohnungseigentum an Top 17 bis 24 (Liegenschaftsanteile S*).
In ihrem Erstbericht vom 27.12.2023 führte die Masseverwalterin aus, dass bezüglich der Liegenschaftsanteile in S* bereits ein Kaufvertragsentwurf samt Treuhandvereinbarung übermittelt worden sei. Der Schuldner beabsichtige, das Unternehmen der Vermietung betreffend die Liegenschaft P* fortzuführen. Für die Überwachung der Fortführung beantrage die Masseverwalterin eine Entlohnung in Höhe von EUR 1.800,-- zuzüglich 20 % USt pro Monat. Das angesprochene Entgelt sei zumindest im Anlauf der Fortführung angemessen und könne möglicherweise im weiteren Verlauf reduziert werden. Der Aufwand der Überwachungstätigkeit umfasse die Kontrolle der Geschäftsführung, gewerberechtliche Agenden, die Kommunikation mit dem Schuldner, den Gläubigern und dem Gericht sowie die Kontrolle und Disposition des Geldverkehrs einschließlich einer Kostendeckungsanalyse. Weiters seien die Mietverträge und Mietzinszahlungen zu prüfen und offene Mietzinse einzutreiben (ON 4).
Der Schuldner bevollmächtigte Rechtsanwalt Mag. T* mit seiner Vertretung und beantragte am 8.1.2024 die Annahme eines Sanierungsplans mit 20 %iger Quote, zahlbar binnen zwei Jahren ab Annahme (ON 5).
In der Berichts- und allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 30.1.2024 wurden die bis dahin angemeldeten (acht) Forderungen geprüft und vollumfänglich mit einem Gesamtbetrag von EUR 190.144,33 anerkannt. Die Masseverwalterin berichtete, dass durch die Unternehmensfortführung keine Verluste erwirtschaftet worden seien. In der Folge wurde die Fortführung des Unternehmens beschlossen und festgehalten, dass nach dem Verkauf der Liegenschaft ein Antrag nach § 123b IO gestellt werde (ON 6).
Mit Beschluss vom 25.3.2024 erteilte das Erstgericht die insolvenzgerichtliche Genehmigung zum Kaufvertrag vom 21.3.2024 betreffend die Liegenschaftsanteile in S* zum Nettokaufpreis von EUR 125.000,-- zuzüglich 20 % USt, insgesamt EUR 150.000,--. Beim Käufer habe es sich nach der Veröffentlichung im Internet um den einzigen Interessenten gehandelt, der Kaufpreis sei angemessen. Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (ON 9, 10).
Am 1.7.2024 berichtete die Masseverwalterin über die grundbücherliche Durchführung der Einverleibung des Kaufvertrags. Der Kaufpreis sei (abzüglich der Immo‑ESt) in Höhe von EUR 144.750,-- brutto auf das Massekonto überwiesen worden, das per 1.7.2024 ein Guthaben in Höhe von EUR 147.106,62 aufweise. Der derzeitige Forderungsstand liege aufgrund einer weiteren Forderungsanmeldung des Finanzamts Österreichs in Höhe von EUR 7.944,90 (sowie nach Einschränkung bzw Zurückziehung von zwei weiteren in der allgemeinen Prüfungstagsatzung bereits festgestellten Forderungen) bei EUR 194.638,55 (ON 12).
Am 1.8.2024 forderte die Masseverwalterin den Mieter U* unter Klagsandrohung auf, die Mietrückstände Mai 2024 bis August 2024 in Höhe von EUR 1.120,-- binnen sieben Tagen auf das Massekonto zu überweisen. Die Überweisung erfolgte am 9.9.2024 (siehe Schlussrechnung der Masseverwalterin ON 37, AS 485 f).
Am 28.8.2024 berichtete die Masseverwalterin, dass eine weitere Forderung in Höhe von EUR 1.000,-- des Mieters V* angemeldet worden sei, woraus sich ein aktueller Forderungsstand von EUR 195.638,55 ergebe. Der Massekontostand weise per 29.8.2024 ein Guthaben in Höhe von EUR 112.309,10 auf. Die monatlichen Mieteinnahmen würden derzeit nur EUR 2.300,-- betragen, weshalb der Verkauf der Liegenschaft in P* mit dem Schuldner besprochen worden sei. Der Schuldner habe dem Verkauf zugestimmt. Der Sachverständige Ing. W* sei beauftragt worden, über den Wert der Liegenschaft ein Sachverständigengutachten zu erstellen (ON 13).
Am 26.11.2024 gab die Masseverwalterin bekannt, dass der Schuldner am 24.11.2024 verstorben und Dr. X* zum Gerichtskommissär bestellt worden sei. Das Gutachten hinsichtlich der Liegenschaft in P* sei in der Ediktsdatei veröffentlicht worden. Bisher hätten sich zwei Interessenten gemeldet (ON 14).
Am 9.12.2024 mahnte die Masseverwalterin von der Mieterin Y* die Mieten in Höhe von EUR 750,-- pro Monat für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024, insgesamt EUR 9.000,-- ein. Die Überweisung auf das Massekonto erfolgte am 9.12.2024 (siehe ON 37, AS 483 f).
Am 19.12.2024 berichtete die Masseverwalterin, dass im Objekt in P* derzeit sieben Mieter eingemietet seien. Der Verkehrswert der Liegenschaft sei mit rund EUR 700.000,-- geschätzt worden. Es hätten sich zwei Interessenten gemeldet, die bereits Angebote gelegt hätten - eines davon in Höhe des Schätzwerts. Es werde um positive Zustimmung zur Kaufvertragsabwicklung mit dem Höchstbieter ersucht. Mit Beschluss vom 20.12.2024 bewilligte das Erstgericht diesen Antrag (ON 15).
Die Masseverwalterin forderte am 20.12.2024 die Z* per E-Mail auf, den Abfertigungsanspruch des Schuldners in Höhe von EUR 3.076,08 zu überweisen. Am 4.4.2025 wurden EUR 2.877,47 auf das Massekonto überwiesen (siehe ON 37, AS 475 f).
Am 9.1.2025 erhoben H*, I* B* und G* Einspruch gegen den Verkauf der Liegenschaft, wobei das Schreiben nur von H* und I* B* unterfertigt war. Sie hätten am 8.1.2025 bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben. Ein Verkauf zum Preis von EUR 700.000,-- sei nicht gerechtfertigt, das Gutachten sei unrichtig bzw. unvollständig. Insbesondere sei das Inventar mitzuberücksichtigen. Sie würden die Liegenschaft selbst erwerben bzw hätten sie einen Käufer gefunden, der einen höheren Preis bezahlen würde. Sie wären bereit, den im Anmeldeverzeichnis per 19.12.2024 ausgewiesenen Betrag von EUR 195.638,55 sofort zu überweisen (ON 16).
Dem Schreiben war das Protokoll vom 8.1.2025 des Verfahrens ** des Bezirksgerichts St. Pölten angeschlossen, dem zu entnehmen war, dass H*, I* B* und G* bedingte Erbantrittserklärungen abgegeben hatten (ON 16).
Mit E-Mail vom 9.1.2025 wies die Masseverwalterin H* ua auf die Möglichkeit hin, nach Terminvereinbarung mit der Gerichtskanzlei bei Gericht Akteneinsicht in den Insolvenzakt zu nehmen (siehe ON 37, AS 459).
Am 13.1.2025 berichtete die Masseverwalterin darüber, mit dem Gerichtskommissär Kontakt aufgenommen zu haben. Vier der fünf möglichen Erben hätten eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, die Erbensuche sei aber noch nicht abgeschlossen. Das Verlassenschaftsverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden. Dem Gerichtskommissär seien das Schätzgutachten betreffend die Liegenschaft in P* sowie die Forderungsanmeldungen übermittelt worden. Die mögliche Erbin von 1/6 des Nachlasses, H*, habe der Masseverwalterin zunächst mitgeteilt, dass sie die offenen Forderungen begleichen und die Liegenschaft übernehmen wolle. Sie habe davon aufgrund der Höhe der Forderungen jedoch wieder Abstand genommen und das Sachverständigengutachten beanstandet. H* habe der Masseverwalterin mitgeteilt, ein besseres Angebot zu haben, jedoch weder den Namen des potenziellen Käufers genannt noch eine Finanzierungszusage vorgelegt. Die Masseverwalterin habe dem Sachverständigen Ing. W* die Kritik an seinem Gutachten zur Kenntnis gebracht, der das Ergebnis vollinhaltlich verteidigt habe. Hinsichtlich der Liegenschaft sei bereits ein Kaufvertrag errichtet worden, der zeitnah unterfertigt werde (ON 17).
Am 15.1.2025 berichtete die Masseverwalterin, die erbantrittserklärten Erben darauf hingewiesen zu haben, dass der Beschluss über den Verkauf der Liegenschaft in P* (offensichtlich gemeint jener vom 20.12.2024) rechtskräftig sei. Mittlerweile hätten insgesamt fünf Erben Erbantrittserklärungen abgegeben und bestehe keine Einigung der Erben, sodass der Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators gestellt werde (ON 18).
Am 20.1.2025 mahnte die Masseverwalterin beim Mieter BA* die ausständige Miete für Jänner 2025. Am 28.1.2025 wurden EUR 1.020,-- dem Massekonto gutgeschrieben (ON 37, AS 481f).
Am 22.1.2025 äußerten sich neben den drei bereits bekannten erbantrittserklärten Erben (H*, I* B* und G*) auch F* und J* unter Berufung auf ihre bedingt abgegebenen Erbantrittserklärungen, dass sie sich als mögliche Erben einig seien, die Liegenschaft verkaufen zu wollen. Die Eingabe war nur von I* B* unterfertigt (ON 19).
Mit Eingabe vom 6.2.2025 erklärten die fünf erbantrittserklärten Erben, die Ansprüche sämtlicher Gläubiger selbst befriedigen zu wollen und das Konkursverfahren gemäß § 123b Abs 2 IO zu beenden. Eine Verwertung der Liegenschaft durch Verkauf durch die Masseverwalterin würde die erbantrittserklärten Erben offenkundig schädigen. Die Eingabe war nur von H* elektronisch signiert (ON 20).
Am 12.2.2025 informierte die Masseverwalterin den Schuldnervertreter ua über ein Verkaufsanbot H*s in Höhe von EUR 780.000 (inklusive Inventar), das sie dem Geschäftsführer des bisherigen Bestbieters (BB* GmbH) weitergeleitet habe. Sie übermittelte ihm das Anmeldeverzeichnis sowie die Eingaben H*s vom 6.2.2025 und 11.2.2025 und informierte über die Forderungen ON 9 bis ON 11, die noch nicht Gegenstand einer Prüfungstagsatzung gewesen waren. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe der Schuldner ihr nur Mietverträge mit U*, BC* und BA* zur Verfügung gestellt. Zur Aufhebung des Konkursverfahrens sei der Erlag eines (aufgeschlüsselten, hier nicht wiedergegebenen) Betrags in Höhe von EUR 246.983,13 notwendig und werde um Mitteilung binnen sieben Tagen ersucht, ob der Betrag auf das Massekonto zur Anweisung gebracht werde (ON 32; AS 357ff).
Ebenfalls am 12.2.2025 beanstandeten die erbantrittserklärten Erben, dass die Masseverwalterin die Nutzung und Verwaltung der Liegenschaft verweigere, obwohl eine Amtsbestätigung des Gerichtskommissärs über die Berechtigung, die Verlassenschaft gemäß § 810 ABGB gemeinsam zu vertreten, vorliege. Die vereinbarte Schlüsselübergabe sei bis dato nicht erfolgt. Die Eingabe war nur von H* elektronisch signiert (ON 22).
Am 18.2.2025 gab die Masseverwalterin dem Schuldnervertreter Mag. T* die vorläufige Berechnung ihrer Entlohnung bekannt. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 376.961,12 errechne sich die Entlohnung einschließlich der Fortführungsentlohnung für 17 Monate zuzüglich USt und Barauslagen mit EUR 110.106,40, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände mit EUR 10.410,64 und die gerichtliche Pauschalgebühr mit EUR 13.013,30. Die Gesamtkosten wurden daher insgesamt in Höhe von EUR 133.520,34 ausgewiesen (ON 27; AS 307f).
Dem Erstgericht berichtete die Masseverwalterin am 17./18.2.2025, sie habe dem Schuldnervertreter Mag. T* den zu erlegenden Betrag, der zur Aufhebung des Konkursverfahrens gemäß § 123b Abs 2 IO notwendig sei, bekanntgegeben. Sie habe den Kontostand des Massekontos nicht verschwiegen, sondern sei in Kontakt mit dem Gerichtskommissär gestanden. Die Erben hätten erst am 8.1.2025 bzw später Erbantrittserklärungen abgegeben. Aufgrund des Umstands, dass die Insolvenzmasse der freien Verfügung des Schuldners und daher auch der erbantrittserklärten Erben entzogen sei, sei der Antrag auf sofortige Übergabe der Schlüssel zur Liegenschaft unzulässig und unberechtigt (ON 23).
Rechtsanwalt Dr. BD* hinterfragte die Kostenberechnung der Masseverwalterin mit E-Mail vom 20.2.2025 unter Berufung auf eine von H* erteilte Vollmacht und ersuchte um Übermittlung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (ON 27; AS 309).
Darauf antwortete die Masseverwalterin mit Schreiben vom selben Tag, dass es zur Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO notwendig sei, sämtliche Gläubigerforderungen samt Masseforderungen zuzüglich der Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Die vorläufige Entlohnung von EUR 113.508,33 ergebe sich aus ihrer Abrechnung und es seien auch diese Kosten durch den Schuldner zu bezahlen, damit das Insolvenzverfahren nach § 123b IO beendet werden könne. Der Betrag erhöhe die Bemessungsgrundlage, weil auch dieser von der Masseverwalterin einbringlich gemacht werden müsse. Zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen seien der Verkaufserlös der Liegenschaft EZ Q* KG R* in Höhe von EUR 150.000,--, Gläubigerforderungen von EUR 88.547,04 (EUR 206.483,79 abzüglich Massekontostand EUR 117.936,75) und weitere offene Masseforderungen von EUR 24.905,75. Daraus ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 376.961,12, der für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erforderliche Fehlbetrag errechne sich mit EUR 246.983,13 (ON 31; AS 363f).
Am 26.2.2025 informierte die Masseverwalterin die erbantrittserklärten Erben J*, G*, I* B*, F* und H* mit gleichlautenden Schreiben darüber, den zu erlegenden vorläufigen Gesamtbetrag bereits am 13.2.2025 dem Schuldnervertreter bekanntgegeben und um Überweisung binnen sieben Tagen ersucht zu haben, was bis dato nicht geschehen sei, sodass binnen 14 Tagen ein besseres Angebot mit Finanzierungszusage vorzulegen sei, widrigenfalls die Liegenschaft an den Bestbieter zum Schätzwert verkauft werde (ON 37; AS 463-468).
Am 26.2.2025 überwies F* auf das Massekonto EUR 168.547,04 und am 28.2.2025 weitere EUR 78.436,09 (insgesamt EUR 246.983,13; ON 27; AS 313-315).
Am 27.2.2025 legte die Masseverwalterin das Schätzgutachten vom 19.02.2025 betreffend das mobile Anlage- und Umlaufvermögen vor. Der der Masse zugehörige Verkehrswert wurde darin mit EUR 2.980,--, der Liquidationswert mit EUR 1.005,-- beziffert (ON 24; AS 223, 255).
Am 28.2.2025 korrespondierte die Masseverwalterin mit der Rechtsvertretung der weiteren präsumtiven Erbin, K*, die bekanntgab, weder Miteigentumsanteile noch Verbindlichkeiten übernehmen zu wollen, weshalb sie um die Fortsetzung der Verwertung ersuche (ON 37; AS 468).
Am 2.3.2025 legte H* die Durchführungsbestätigung der Überweisungen vom 26.2.2025 und 28.2.2025 (insgesamt EUR 246.983,13) auf das Massekonto des Schuldners vor (ON 25).
In ihrem Bericht vom 3.3.2025 bestätigte die Masseverwalterin, dass per 28.2.2025 das gesamte Erfordernis erlegt worden sei, jedoch eine weitere Erbin aufgetreten sei (ON 26).
Am 4.3.2025 beantragten F*, G*, H*, I* B* und J*, nunmehr vertreten durch Dr. BD*, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b Abs 2 IO. Sie seien gemeinsam als erbantrittsberechtigte Erben für die Verlassenschaft vertretungsbefugt und hätten alle im Insolvenzverfahren angemeldeten und anerkannten Forderungen vollständig befriedigt. Nur die Forderung im Anmeldeverzeichnis ON 11 in Höhe von EUR 10.845,24 sei noch zu prüfen. Im Falle einer Anerkennung könne diese Forderung aus dem erlegten Betrag vollständig befriedigt werden. Es bestünden keine schutzwürdigen Interessen Dritter. Es sei unverständlich, wieso die Masseverwalterin weiterhin auf eine Verwertung des Massevermögens dränge (ON 27).
K* gab am 6.3.2025 eine (widerstreitende) bedingte Erbantrittserklärung zur Hälfte des Nachlasses ab (ON 32; AS 346f).
Der Schuldnervertreter teilte dem Insolvenzgericht am 10.3.2025 mit, dass unter Berücksichtigung der erlegten Beträge kein Einwand gegen die beantragte Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehe, jedoch zwischenzeitig eine weitere Erbin zutage getreten sei, was zu einer Verschiebung der Erbquoten und zur Notwendigkeit einer verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung führe. Aus der gleichzeitig vorgelegten Korrespondenz des Gerichtskommissärs mit dem Schuldnervertreter und Dr. BD* ergibt sich, dass dieser am 6.3.2025 zur Klarstellung der Vertretungsverhältnisse aufforderte (ON 29; AS 321f).
In ihrem Bericht vom 12.3.2025 teilte die Masseverwalterin mit, dass die weitere erbantrittserklärte Erbin, K*, eine Fortsetzung der Verwertung und Abdeckung der Verbindlichkeiten aus dem Realisat wünsche. Aufgrund des lediglich bis 28.2.2025 befristeten Angebots des Käufers hinsichtlich der zu verwertenden Liegenschaft in P*, der unklaren Vertretungslage und der neu hervorgekommenen erbantrittserklärten Erbin habe die Masseverwalterin mit dem Geschäftsführer der Käuferin (BB* GmbH) hinsichtlich der Verlängerung des befristeten Angebots Kontakt aufgenommen. Der Geschäftsführer habe am 6.3.2025 sein Angebot bis 30.4.2025 verlängert, jedoch den Kaufpreis von EUR 700.000,-- auf EUR 655.000,-- reduziert. Die Differenz ergebe sich aus den erforderlichen Investitionen für die Betriebsanlagengenehmigung als Motel und Maßnahmen des Brandschutzes. Der Massekontostand betrage per 12.3.2025 EUR 360.163,94. Es seien alle per 12.2.2025 vorläufig errechneten Masseforderungen und Insolvenzforderungen einschließlich der bestrittenen Forderung ON 11 am Massekonto erlegt. Eine nachträgliche Prüfungstagsatzung werde angeregt. Laut vorliegendem Antrag werde die Forderung ON 11 in Höhe von EUR 10.845,24 von den Erben bestritten.
Gleichzeitig stellte die Masseverwalterin einen Kostenbestimmungsantrag. Sie beantragte eine Entlohnung in Höhe von EUR 126.953,-- auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 376.961,12 und errechnete eine Belohnung der Gläubigerschutzverbände in Höhe von EUR 9.287,53 und die Pauschalgebühr mit EUR 11.610,‑‑ (Gesamtkosten: EUR 147.850,53). Daraus ergebe sich ein vorläufiger Massefehlbetrag in Höhe von rund EUR 10.243,05 (ON 31).
Am 17.3.2025 beantragte die Masseverwalterin, die Kosten der Gläubigerschutzverbände und der gerichtlichen Pauschalgebühr dahingehend zu berichtigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Belohnung der Gläubigerschutzverbände sowie die gerichtliche Pauschalgebühr EUR 100.794,17 (ohne Barauslagen) betrage. Die Gesamtkosten inklusive ihrer Entlohnung in Höhe von EUR 126.953,-- würden EUR 154.168,30 betragen. Daraus ergebe sich ein vorläufiger Massefehlbetrag in Höhe von rund EUR 15.750,82 (ON 33).
Am 17.3.2025 teilte die erbantrittserklärte Erbin K* dem Insolvenzgericht mit, dass sie den Antrag vom 5.3.2025 (richtig: 4.3.2025, ON 27) auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 123b Abs 1 IO zustimmend zur Kenntnis nehme und sich nicht dagegen ausspreche, sondern ersuche, unter Berücksichtigung der Stellungnahme über den Antrag inhaltlich zu entscheiden (ON 34).
Am 25.3.2025 wies die Masseverwalterin Dr. BD* darauf hin, dass die von ihm begehrte Übergabe des Schlüssels zur Begehung der Liegenschaft erst nach Aufhebung der Insolvenz stattfinden könne, weil sie bis dahin die Verantwortung für die Insolvenzmasse trage (ON 37; AS 471ff)
Am 27.3.2025 mahnte die Masseverwalterin die Mietrückstände von BC* in Höhe von EUR 302,-- für März 2025 ein. Die Zahlung erfolgte am 31.3.2025 (ON 37; AS 477f).
Am 31.3.2025 forderte die Masseverwalterin von U* die Mietrückstände für Jänner bis April 2025 in Höhe von EUR 1.120,-- unter Klagsdrohung ein (ON 37, AS 480). Sie hatte davor bereits am 17.3.2025 von diesem Mieter die Mieten für Jänner bis April 2025 eingemahnt (ON 37, AS 479). Die Zahlung erfolgte am 7.4.2025 (ON 40).
Am 3.4.2025 äußerten sich die sechs erbantrittserklärten Erben, nunmehr alle vertreten durch Dr. BD*, zum Bericht der Masseverwalterin vom 18.3.2025 und bemängelten den Kostenbestimmungsantrag (ON 36).
Am 4.4.2025 legte die Masseverwalterin Schlussrechnung und erstellte einen Abschlussbericht. Sie wies die gegen sie erhobenen Vorwürfe der mangelnden Informationserteilung an die erbantrittserklärten Erben zurück und verwies darauf, dass erst am 28.2.2025 die weitere Erbin K* aufgetreten sei, die eine Erbquote von 50 % erhalte und mit Schreiben vom 28.2.2025 mitgeteilt habe, dass die Verwertung der Liegenschaft durch die Masseverwalterin fortgesetzt werden solle. Bis zuletzt sei die Vorgehensweise der erbantrittserklärten Erben uneinheitlich gewesen.
Laut Schlussrechnung seien Einnahmen von insgesamt EUR 486.903,65 erzielt worden, denen Ausgaben in Höhe von EUR 108.758,22 gegenüberstünden, sodass sich auf dem Massekonto ein Guthaben von EUR 378.145,43 befinde. Sie beantrage die Bestimmung ihrer Entlohnung anhand folgender Bemessungsgrundlage:
Kaufpreis EZ Q* KG R* EUR 150.000,--
Mahnung offener Mieten EUR 12.562,--
Z* Abfertigungsanwartschaft EUR 2.877,47
Zahlungen der Erben – Erlag des Erfordernisses EUR 262.733,13
insgesamt EUR 428.172,60
Daraus würden sich folgende Kosten ergeben:
Regelentlohnung gemäß § 82 Abs 1 IO netto EUR 3.000,--
zuzüglich Entlohnung gemäß § 82 Abs 1 IO netto
(20 % von EUR 22.000,--) EUR 4.400,--
zuzüglich Entlohnung gemäß § 82 Abs 1 IO netto
(15 % von EUR 78.000,--) EUR 11.700,--
zuzüglich Entlohnung gemäß § 82 Abs 1 IO netto
(10 % von EUR 328.172,60) EUR 32.817,26
zuzüglich USt-pflichtige Barauslagen EUR 5.000,--
zuzüglich Fortführungskosten für 17 Monate
EUR 1.800,-- netto EUR 30.600,--
Zwischensumme EUR 87.517,26
zuzüglich 20 % USt EUR 17.503,45
Summe Entlohnung der Masseverwalterin
inklusive USt EUR 105.020,71
Die Bemessungsgrundlage für die Belohnung der Gläubigerschutzverbände sowie für die gerichtliche Pauschalgebühr betrage EUR 82.517,26 (ohne Barauslagen).
Die Belohnung der Gläubigerschutzverbände betrage
(10 % der BMG) EUR 8.251,73
zuzüglich 20 % USt EUR 1.650,35
somit EUR 9.902,08
und die gerichtliche Pauschalgebühr
(15 % der BMG) EUR 12.378,--
Gesamtkosten EUR 127.300,79
Sie sei hinsichtlich der Einbringlichmachung des Erfordernisses für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens verdienstlich geworden. Das Erfordernis sei nicht nur von ihr berechnet, sondern auch mehrmals in schriftlicher Form zumindest der Versuch unternommen worden, ihre Entlohnung, die gerichtliche Pauschalgebühr sowie die Belohnung der Gläubigerschutzverbände zu erklären und zu erläutern. Letztlich habe das Erfordernis durch die Masseverwalterin erst unter Fristsetzung und Mahnung einbringlich gemacht werden können. Für den Fall, dass das erlegte Erfordernis der Erbengemeinschaft nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, werde eine Erhöhung der Entlohnung gemäß § 82b IO um EUR 35.000,-- begehrt. Aus dem Ableben des Schuldners und der aufwendigen Auseinandersetzung mit zwischenzeitig sechs Erben sei ein außergewöhnlicher tatsächlicher Arbeitsaufwand entstanden. Ein besonderer Erfolg sei dadurch erzielt worden, dass die Insolvenzgläubiger eine 100 %ige Quote erhalten hätten. Die Masseverwalterin sei überdies mit der Verwertung/Schätzung/Besichtigung/Errichtung eines Kaufvertrags der schuldnerischen Liegenschaft befasst gewesen, die nur aus Gründen, die nicht in ihrer Sphäre gelegen seien, gescheitert sei. Auch die Verwertung der Liegenschaft hätte zur gänzlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt (ON 37).
Am 4.4.2025 legte die Masseverwalterin die Korrespondenz mit dem Schuldnervertreter vor, der ihr am 3.4.2025 die Kündigung der Vollmacht durch die erbantrittserklärten Erben H*, F*, I* B* und J* angezeigt hatte (ON 38) und seinerseits am 7.4.2025 dem Erstgericht die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekanntgab (ON 39).
In der nachträglichen Prüfungs- und Schlussrechnungstagsatzung vom 8.4.2025 wurden die Forderungen ON 9 bis ON 11 im Umfang von insgesamt EUR 19.790,14 geprüft und anerkannt. Die Schlussrechnung der Masseverwalterin wurde nicht bemängelt. Die Masseverwalterin berichtete, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 123b IO gegeben seien. Die Gläubigerschutzverbände beantragten eine Regelentlohnung (ON 41).
Mit Beschluss vom 9.4.2025 genehmigte das Insolvenzgericht die Schlussrechnung der Masseverwalterin und hob den am 1.12.2023 eröffneten Konkurs gemäß § 123b Abs 1 IO auf. Die Rechtskraft wurde am 25.4.2025 bestätigt (ON 42).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 43) wurde der Masseverwalterin antragsgemäß eine Regelentlohnung in Höhe von EUR 51.917,26, eine Entlohnung für die Fortführung in Höhe von EUR 30.600,-- sowie der Ersatz der Barauslagen in Höhe von EUR 5.000,--, dies zuzüglich 20 % USt in Höhe von EUR 17.503,45, insgesamt EUR 105.020,71 zuerkannt. Den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden (L*, M*, N* und O*) wurde jeweils eine Belohnung in Höhe von EUR 742,66 inklusive USt zugesprochen.
Die gerichtliche Pauschalgebühr wurde mit Beschluss vom 16.4.2025 mit EUR 12.378,-- bestimmt (ON 44).
Gegen den „Kostenbestimmungsbeschluss vom 16.4.2025“ (erkennbar gegen die Beschlüsse ON 43 und 44) richtet sich der Rekurs der erbantrittserklärten Erben F* , G*, H*, I* B*, J* und K*, der auf eine Abänderung dahin gerichtet ist, dass die Entlohnung der Masseverwalterin inklusive Umsatzsteuer mit EUR 24.816,--, in eventu gesetzeskonform, zu bestimmen sei und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände sowie die gerichtliche Pauschalgebühr auf Grundlage der entsprechend berichtigten Bemessungsgrundlage festzusetzen seien.
Die Masseverwalterin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Gläubigerschutzverbände erstatteten keine Rekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
I. Zur Rechtsmittellegitimation:
1. Der Schuldner verstarb am 24.11.2024 während des anhängigen Konkursverfahrens. Mit seinem Tod setzte die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort (§ 546 ABGB). Zwischen Erbfall und Einantwortung ist die Verlassenschaft Zurechnungssubjekt der vererblichen Rechte und Pflichten (Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.11 § 546 Rz 1). Parteifähig ist (nur) die Verlassenschaft, dh Klagen oder Anträge müssen in ihrem Namen oder gegen sie eingebracht werden. Der Erbe oder die Miterben können vor der Einantwortung allenfalls als Vertreter einschreiten (Werkusch-Christ, aaO § 546 Rz 3). Der tatsächliche Erwerb der Verlassenschaft durch den/die Erben vollzieht sich mit der Einantwortung. Erst mit dieser tritt nach hM die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ein (Werkusch-Christ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.12 § 532 Rz 2).
Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren (§ 810 Abs 1 ABGB).
Mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators enden nach § 173 Abs 1 AußStrG die Rechte der präsumtiven oder erbantrittserklärten Erben nach § 810 ABGB (Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 810 Rz 11).
2. Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) ergaben, dass F* am 9.1.2025 und J* am 14.1.2025 bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatten.
Die vom Schuldner an Mag. T* erteilte Vollmacht endete gemäß § 252 IO iVm § 35 Abs 1 ZPO nicht automatisch mit dem Tod des Schuldners als Vollmachtgeber. Die Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers können die Prozessvollmacht widerrufen (§ 35 Abs 2 ZPO), was sie hier auch taten. Mag. T* gab am 7.4.2025 die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekannt (ON 39).
Mit Beschluss vom 12.8.2025 wurde Notarsubstitut Mag. D*, **, zum Verlassenschaftskurator im Verfahren nach dem verstorbenen A* B*, geboren am C*, verstorben am 24.11.2024, bestellt und dem Beschluss bereits vor Rechtskraft vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt.
3.1 Die Rechtsmittellegitimation beantwortet die Frage, wer abstrakt zur Erhebung des Rechtsmittels befugt ist. Sie ist als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen und hängt von der Stellung des Rechtsmittelwerbers im Verfahren ab (Sloboda in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 514 ZPO Rz 30).
3.2 Gemäß § 125 Abs 2 IO hat das Insolvenzgericht die Entlohnung des Insolvenzverwalters nach den Bestimmungen der §§ 82 ff IO mit einem Pauschalbetrag festzusetzen. Der Insolvenzverwalter, der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerausschusses können die Entscheidung mit Rekurs bekämpfen.
4. Daraus folgt, dass die Verlassenschaft als Rechtsnachfolgerin des Schuldners befugt war, den gegenständliche Rekurs zu erheben.
Die Verlassenschaft wird (erst) seit 12.8.2025 vom bestellten Verlassenschaftskurator vertreten. Die erbantrittserklärten Erben erhoben bereits am 28.4.2025 – nach Auflösung des Vertretungsverhältnisses zu Mag. T* – den gegenständlichen Rekurs als Vertreter der Verlassenschaft nach A* B*, wozu sie gemäß § 810 ABGB auch berechtigt waren.
II. Zum Entlohnungsanspruch der Masseverwalterin:
5. Eine explizite Regelung, wie die Entlohnung des Masseverwalters im Fall einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO zu bemessen ist, fehlt.
Ihm gebührt nach hA die Regelentlohnung nach § 82 IO (nicht eine Entlohnung analog § 82a IO). Bei Unverhältnismäßigkeit ist eine Anpassung nach § 82b IO vorzunehmen. Zusätzlich gebührt dem Insolvenzverwalter gegebenenfalls eine Unternehmensfortführungsentlohnung nach § 82 Abs 3 IO. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach TP 6 I lit a GGG (Stefula in KLS² § 123b IO Rz 20; vgl auch Havas/Neumayr, Die Kostenfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO, ZIK 2016/169).
Für die Belohnung der Gläubigerschutzverbände ist § 87a Abs 1 Z 1 IO analog anzuwenden, sofern es zu einer außergerichtlichen "Verteilung" der Masse an die Gläubiger kommt. In diesen Fällen ist idR eine Belohnung in Höhe von 10% der Insolvenzverwalterentlohnung zuzusprechen (Havas/Neumayr, Die Kostenfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO, ZIK 2016/169 [137]).
5.1 § 82 Abs 1 IO setzt für die Regelentlohnung degressive Prozentsätze, mindestens jedoch EUR 3.000,- fest. Bemessungsgrundlage ist nach § 82 Abs 2 IO der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat.
Der Gesetzgeber hat in den Bestimmungen der §§ 82, 82a IO eine Regelentlohnung vorgesehen, die seiner Ansicht nach in etwa 80% der Fälle eine unmittelbar angemessene Entlohnung ergibt. In jenen Ausnahmefällen, in denen die Regelentlohnung und die vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten in einem Missverhältnis stehen, kann die Entlohnung erhöht oder vermindert werden. Die Kriterien für eine Anpassung werden in den §§ 82b, 82c IO aufgestellt (Reisch in KLS2 §§ 82b, 82c IO Rz 1).
Das Insolvenzgericht hat zunächst anhand der Kriterien der §§ 82b, 82c IO zu prüfen, ob das gegenständliche Insolvenzverfahren den „Normalfall“ über- oder unterschreitet. Ist dies der Fall, ist weiters zu prüfen, ob ein Abgehen von der Regelentlohnung erforderlich ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände soll von der Regelentlohnung abgegangen werden, wobei nicht jede Abweichung, sondern nur deren Zusammenschau und somit das Gesamtbild des Verfahrens maßgeblich ist. Das Ausmaß der Erhöhung bzw Verminderung hat – mangels gesetzlicher Regelung in den §§ 82b, 82c – das Insolvenzgericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. Das Insolvenzgericht hat die Entlohnung jeweils soweit zu erhöhen oder zu vermindern, dass zwischen der Entlohnung und den vom Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten ein angemessenes Verhältnis besteht (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 2).
5.2 Eine Verminderung der Regelentlohnung setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter entweder wesentliche Tätigkeiten, die in Insolvenzverfahren normalerweise vorzunehmen sind, nicht oder bloß in unüblich geringem Ausmaß verrichtet hat oder die Bemessungsgrundlage unüblich hoch ist, ohne dass dies auf die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zurückzuführen wäre. Insgesamt gesehen muss die Regelentlohnung unangemessen sein (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 4).
5.3 Eine Erhöhung der Entlohnung erfolgt ausschließlich auf Antrag des Insolvenzverwalters. Das ergibt sich aus § 125 IO, wonach dieser seine Entlohnung stets nur auf Antrag zugesprochen erhält. Es herrscht diesbezüglich also der Dispositionsgrundsatz (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren Rz 162). Der Insolvenzverwalter muss die Erhöhungsgründe im Antrag darlegen. Auf nicht behauptete Erhöhungsgründe muss das Insolvenzgericht nicht eingehen. Die Verminderung der Entlohnung kann hingegen auch von Amts wegen erfolgen, sofern der Insolvenzverwalter nicht ohnedies von sich aus eine verminderte Entlohnung beantragt hat (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 5; vgl auch Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 125 KO Rz 18).
5.4 Über die Ansprüche des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden. Es hat die Entlohnung entsprechend den Bestimmungen der §§ 82, 82a, 82b und 82c IO mit einem Pauschalbetrag festzusetzen (§ 125 Abs 2 IO). Dem Insolvenzgericht kommt bei der Entscheidung (gebundenes) Ermessen zu. Das Insolvenzgericht hat unter Berücksichtigung sämtlicher entlohnungsrelevanter Umstände und aufbauend auf der gemäß §§ 82, 82a IO zu ermittelnden Regelentlohnung die im konkreten Fall angemessene Entlohnung festzusetzen (Kodek aaO § 125 KO Rz 24). Eine Differenzierung im Spruch nach den einzelnen Teilbeträgen schadet zwar nicht, rechtlich maßgeblich – und anfechtbar – ist aber allein der Pauschalbetrag (Stefula in KLS² § 125 IO Rz 16). Der Rekurs kann sich nur gegen die zugesprochene Gesamtsumme richten, nicht aber gegen einzelne Teilpositionen. Diese bilden lediglich die Grundlage für die Entscheidung. Die Entscheidung über Einzelpositionen, mögen diese auch in den Spruch des Kostenbestimmungsbeschlusses aufgenommen worden sein, erwächst nicht in Rechtskraft. Das Rekursgericht kann daher etwa einem Rekurs nicht Folge geben, wenn der angefochtene Beschluss zwar einzelne überhöhte Einzelpositionen enthält, diese aber durch andere, zu niedrig bestimmte Positionen ausgeglichen werden (Kodek, aaO § 125 KO Rz 14, 36).
6. Die Rekurswerber bemängeln die von der Masseverwalterin herangezogene Bemessungsgrundlage. Der Entlohnungsanspruch sei unschlüssig aufgrund der doppelten Berücksichtigung ihrer Entlohnung: sie habe zunächst ihre eigenen Kosten berechnet und diese als Teil des zu erlegenden Betrags ausgewiesen und anschließend den Erlag des Honorars als erzielten Erlös gewertet. Der von den Erben erlegte Betrag sei nicht einzubeziehen, weil der Erlag aus freien Stücken und auf eigene Initiative erfolgt sei, um sämtliche Gläubigerforderungen abzudecken und damit die Voraussetzungen für eine Verfahrensaufhebung gemäß § 123b IO zu schaffen. Hinsichtlich des Kaufvertrags für das Geschäftslokal und die Büroräume der Liegenschaft S* habe sich die Masseverwalterin lediglich um den Mehrerlös von EUR 50.000,-- verdienstlich gemacht, weil der Verkauf um EUR 100.000,-- bereits mündlich vom Schuldner selbst eingeleitet worden sei. Die Mahnung offener Mieten zähle zum Kerngeschäft eines Vermietungs- und Verpachtungsbetriebs und erhöhe nicht die Bemessungsgrundlage, wenn auch Fortführungskosten geltend gemacht würden. Hinsichtlich der Zahlung der Z* liege keine Verdienstlichkeit vor.
6.1 § 82 Abs 2 IO definiert die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung des Masseverwalters als den bei der Verwertung erzielten Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung er sich verdient gemacht hat. Mit dieser Regelung knüpfte das IVEG (BGBl I 1999/73) bewusst an die überwiegende bis dahin bestehende Praxis an, die die Entlohnung des Masseverwalters ausgehend vom Masserealisat berechnete. Es wird angenommen, dass dem Verwertungserlös eine gewisse Aussagekraft über die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens und damit den Umfang der Mühewaltung und der damit verbundenen Verantwortung zukommt. Außerdem soll diese Bemessungsgrundlage den Charakter der Entlohnung des Masseverwalters als Erfolgsprämie betonen. Da der Verwertungserlös daher zumindest in einem gewissen Verhältnis zu den beiden für die Entlohnung des Masseverwalters maßgeblichen Umständen (Umfang der Mühewaltung und deren Erfolg) steht und überdies ohne allzu großen Aufwand errechenbar ist, ist es grundsätzlich sachgerecht, bei der Berechnung der Masseverwalterentlohnung vom Verwertungserlös auszugehen (Konecny/Riel, aaO Rz 89 mwN).
Für das Begriffsmerkmal der „Verdienstlichkeit“, die zur Einrechnung einer Einnahme in die Bemessungsgrundlage führt, kommt es darauf an, dass diese auf eine Tätigkeit des Masseverwalters zurückzuführen ist, die mit der Regelentlohnung abgegolten wird. Hierzu zählen Einnahmen aus erfolgreich durchgesetzten Anfechtungen, aus der Eintreibung offener Forderungen oder aus Prozesserfolgen (ErläutRV zum BlgNR 1589 20. GP 12). Geht hingegen eine bei Insolvenzeröffnung bereits offene Forderung des Schuldners ohne Zutun des Masseverwalters ein, wie zB bei der Auflösung von vorgefundenen Sparbüchern oder der Vereinnahmung von auf Konten des Schuldners bei Konkurseröffnung vorgefundenen Beträgen, liegt kein Verwertungserlös iSd § 82 Abs 2 IO vor (Konecny/Riel, aaO Rz 91 ff, 101; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 82 KO Rz 47; OLG Wien 6 R 65/24h uva).
Ein Verwertungserlös liegt jedenfalls dann vor, wenn der Masseverwalter eine offene Forderung gerichtlich einbringlich macht. Gleiches gilt, wenn die Zahlung nach Mahnung durch den Masseverwalter erfolgt (Konecny/Riel, aaO Rz 101).
Das Kriterium der Verdienstlichkeit soll dem Grundgedanken eines angemessenen Verhältnisses zwischen Bemessungsgrundlage und Umfang der aufgewendeten Mühewaltung Rechnung tragen (Konecny/Riel, aaO Rz 109). Da die Regelentlohnung die Gesamttätigkeit des Masseverwalters abgilt, ist diese als „geschuldete und abgegoltene“, also verdienstliche Tätigkeit iSd § 82 Abs 2 KO anzusehen. Das Kriterium der Verdienstlichkeit betont daher das allgemeine Erfordernis des Kausalzusammenhangs zwischen der mit der Regelentlohnung abgegoltenen Tätigkeit und den der Berechnung der Regelentlohnung zugrundezulegenden Einnahmen des Masseverwalters; der Masseverwalter muss die Bemessungsgrundlage für seine Entlohnung durch seine Tätigkeit „verdient“, dh erwirtschaftet haben (Konecny/Riel, aaO Rz 110).
Zusammenfassend gilt: Ist eine Einnahme darauf zurückzuführen, dass der Masseverwalter die mit der Regelentlohnung abgegoltenen Tätigkeiten entfaltet hat, hat er sich um deren „Einbringlichmachung“ verdient gemacht (Konecny/Riel, aaO Rz 111).
6.2 Nach § 123b Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und alle Massegläubiger der Aufhebung zustimmen. Nach § 123b Abs 2 IO bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt worden ist oder wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tag, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, angebracht worden ist.
Gemäß § 124 Abs 1 IO sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind. Bei der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung aller Gläubiger gemäß § 123b IO sind auch Massegläubiger mit nicht fälligen Forderungen zu berücksichtigen. Es ist jedenfalls die Zustimmung (bzw ein Zustimmungssurrogat) von jenen Massegläubigern notwendig, deren Forderungen bis zur rechtskräftigen Insolvenzaufhebung voraussichtlich entstehen werden, wie etwa dem Insolvenzverwalter mit seinem Entlohnungsanspruch (Bachmann/Mitteregger, Die Stellung der Massegläubiger bei Insolvenzaufhebung, ZIK 2016/59 (54); Winter, Zur Aufhebung nach § 123b IO, ZIK 2015/160 (130); vgl auch 3 Ob 169/21f).
Demnach hat der Masseverwalter, dessen Entlohnungsanspruch eine Masseforderung darstellt, diesen bei der Bekanntgabe des für die Beendigung nach § 123b IO erforderlichen Erlags mitzuberücksichtigen, wie die Masseverwalterin dies hier auch getan hat.
6.3 Die Rekurswerber zeigen aber zutreffend auf, dass bei der Vereinnahmung des von den erbantrittserklärten Erben freiwillig – zur Beendigung des Insolvenzverfahrens nach § 123b IO – erlegten Betrags in Höhe von EUR 246.983,13 zuzüglich der Nachzahlungen vom 17./19.3.2025 von EUR 15.750,--, gesamt EUR 262.733,13, keine Verdienstlichkeit der Masseverwalterin vorlag. Sie gab dem (damaligen) Schuldnervertreter am 12.2.2025 bekannt, dass insgesamt EUR 246.983,13 benötigt werden, um alle Gläubiger zu befriedigen und das Insolvenzverfahren zu beenden und ersuchte um Mitteilung binnen sieben Tagen, ob dieser Betrag erlegt wird. Der nunmehrige Vertreter aller erbantrittserklärten Erben forderte umgehend – am 20.2.2025 – eine Erläuterung der Bemessungsgrundlage, die sich ua aus „Gläubigerforderungen abzüglich Massekontostand“, „offenen Masseforderungen“ und „Kostenberechnung“ zusammensetzte und eine Darlegung der Verdienstlichkeit. Darauf reagierte die Masseverwalterin noch am selben Tag. Am 26.2.2025 wurden 168.547,04 auf das Massekonto überwiesen und am 28.2.2025 weitere EUR 78.436,09, sodass die Masseverwalterin am 3.3.2025 berichten konnte, dass das damalige Gesamterfordernis erlegt worden war.
Aus der am 26.2.2025 gegenüber den damals bekannten erbantrittserklärten Erben ausgesprochenen Urgenz folgt schon deshalb keine Verdienstlichkeit, weil nicht der Erlag der Summe binnen sieben Tagen, sondern die Mitteilung, ob erlegt werde, befristet wurde. Es besteht auch keine rechtliche Grundlage, den Erlag zu befristen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Masseverwalter kein Recht auf die Erzielung von Verwertungserlösen hat, sondern nur eine Pflicht zur Verwertung, sofern das Konkursverfahren in diese Richtung abläuft (vgl Konecny, Aktuelles zur Bemessung der Regelentlohnung von Masseverwaltern, ZIK 2007/298).
Zum Zeitpunkt des Erlags des überwiegenden Teils der bekanntgegebenen Summe (26.2.2025) war der Masseverwalterin der Wunsch der (damals bekannten) Erben bereits bekannt, nicht mit der Verwertung der Liegenschaft fortzufahren. Immerhin hatten sie bereits am 9.1.2025 angeboten, den damals im Anmeldeverzeichnis ausgewiesenen Betrag sofort zu überweisen (vgl ON 16).
Auch aus der mit den Vertretern der Erben geführten Korrespondenz folgt keine Verdienstlichkeit, diente sie doch der Aufklärung der Bemessungsgrundlage und des geforderten Betrags, wozu sie gemäß § 125 Abs 1 IO verpflichtet war.
Die von den Erben insgesamt erlegten Beträge von EUR 262.733,13 sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
6.4 Soweit die Rekurswerber vorbringen, dass der Schuldner bereits einen mündlichen Kaufvertrag über EUR 100.000,‑‑ mit dem späteren Käufer der Liegenschaftsanteile in S* vereinbart hätte und die Masseverwalterin nur für die Erhöhung des Kaufpreises um EUR 50.000,‑‑ verdienstlich geworden sei, ist ihnen zu erwidern, dass sie diesen Einwand im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben, sondern vielmehr anerkannten, dass die Masseverwalterin für den Verkauf der Liegenschaft verdienstlich geworden sei und damit dieser Teil der Bemessungsgrundlage von EUR 150.000,‑‑ korrekt sei (ON 36/9 = AS 391). Auch in der Schlussrechnungstagsatzung bemängelten sie diese Position nicht, sodass ihr Rekursvorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt (§ 259 Abs 2 IO). Im Übrigen verwies die Masseverwalterin in ihrer Rekursbeantwortung darauf, dass es dem Schuldner aufgrund des langen Mietverhältnisses - aus wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Gründen - wichtig gewesen sei, dass sein Mieter das Kaufobjekt erwerbe. Während des Krankenhausaufenthalts des Schuldners habe es Gespräche hinsichtlich des Verkaufs der Wohnungseigentumsanteile in S* gegeben und es sei vom späteren Käufer - dies allerdings ohne Kenntnis des Schuldners - ein Kaufvertrag samt Treuhandvereinbarung in Auftrag gegeben und dieser Entwurf an die Masseverwalterin übermittelt worden. Nachdem der Masseverwalterin der Kaufpreis zu gering erschienen sei, habe sie von einem Makler den Wert der Liegenschaft feststellen lassen, der das Objekt mit rund EUR 125.000,-- bewertet habe. Schließlich habe die Masseverwalterin den Kaufpreis in Höhe von EUR 150.000,-- ausverhandeln können.
Die Verdienstlichkeit der Masseverwalterin ist damit nicht zu bezweifeln, sodass der gesamte Kaufpreis von EUR 150.000,-- in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
6.5 Für die Frage, ob die eingemahnten Mieten in Höhe von EUR 12.562,-- in die Bemessungsgrundlage nach § 82 Abs 2 IO einzurechnen sind, ist maßgeblich, ob die während oder im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung erzielten Erlöse aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erzielt wurden oder nicht, weil mit der besonderen Entlohnung nach § 82 Abs 3 IO die Überwachung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des schuldnerischen Unternehmens abgegolten werden soll. Würde man generell den Betriebserfolg in die Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung einbeziehen, käme dies einer nicht zu billigenden Einräumung eines anteilsmäßigen Erfolgshonorars für den Insolvenzverwalter gleich (Reisch in KLS² § 82 IO Rz 9 f und Rz 33 je mwN).
Zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines auf Vermietung und Verpachtung von Immobilien ausgerichteten Unternehmens zählt insbesondere der Abschluss und die Verwaltung von Mietverträgen, die Einhebung von Miet- und Nebenkostenzahlungen, die Durchführung laufender Instandhaltungen und Reparaturen sowie die Nebenkostenabrechnung.
Das hier vorliegende wiederholte Einmahnen offener Mieten mit anwaltlichen Aufforderungsschreiben (überwiegend unter Klagsandrohung) stellt keinen mit der Einhebung von Mietzahlungen gewöhnlich verbundenen Aufwand dar. Daher sind jene Mietzinszahlungen in Höhe von EUR 12.562,--, die auf dem Massekonto nach entsprechender Tätigkeit der Masseverwalterin einlangten, der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
6.6 Auch die Verdienstlichkeit hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gegenüber der Z* in Höhe von EUR 2.877,47 wurde entgegen dem Rekursvorbringen von der Masseverwalterin bescheinigt.
Ein Verwertungserlös im Sinne des § 82 Abs 2 IO liegt nämlich auch dann vor, wenn der Masseverwalter durch geeignete Maßnahmen (Verständigung der Kunden etc.) verhindert, dass Zahlungen auf Konten „versickern“, auf die der Masseverwalter keinen Zugriff hat. Auch die „Sicherstellung der Aktiven“ (§ 81 Abs 2 IO) wird mit der Regelentlohnung abgegolten. Nur wenn eine offene Forderung ohne Zutun des Masseverwalters eingeht, liegt kein Verwertungserlös im Sinne des § 82 Abs 2 IO vor (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren Rz 101).
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Masseverwalterin die Zahlung des Abfertigungsanspruchs auf das Massekonto am 20.12.2024 forderte und in weiterer Folge am 4.4.2025 die Überweisung eines Teilbetrags erfolgte. Damit ist auch diesbezüglich Verdienstlichkeit der Masseverwalterin gegeben.
6.7 Insgesamt beträgt die Bemessungsgrundlage daher EUR 165.439,77 (Brutto-Veräußerungserlös der Liegenschaftsanteile S* EUR 150.000,--, eingemahnte Mieten EUR 12.562,--, Z* Abfertigungsanwartschaft EUR 2.877,47).
Ausgehend davon beträgt die Regelentlohnung nach § 82 Abs 2 IO daher
Sockelbetrag EUR 3.000,--
20% aus den ersten EUR 22.000,-- EUR 4.400,--
15% aus den ersten EUR 78.000,-- EUR 11.700,--
10% aus dem Mehrbetrag von
EUR 65.440,-- EUR 6.544,‑‑
netto EUR 25.644,‑‑
7. Zu prüfen bleibt die eventualiter von der Masseverwalterin begehrte Erhöhung der Regelentlohnung um EUR 35.000,--:
7.1 Die Kriterien der Größe und Dauer des Verfahrens allein sind hierfür nicht ausschlaggebend, sondern die Entlohnung ist erst zu erhöhen, wenn die Vielzahl der notwendigen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters in keiner sachgerechten Relation zur Regelentlohnung steht. Die Größe des Verfahrens rechtfertigt nur dann eine Erhöhung der Entlohnung, wenn sie zu einer außergewöhnlich hohen Arbeitsbelastung des Insolvenzverwalters führt, nicht jedoch wenn der höhere Arbeitsaufwand bereits dadurch abgegolten wird, dass dem Entlohnungsanspruch eine – in derartigen Verfahren übliche – höhere Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird (Reisch in KLS² §§ 82b, 82c IO Rz 9).
Weiters ist eine Erhöhung der Entlohnung aufgrund der Größe des Verfahrens gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter bestimmte Tätigkeiten unüblich oft vorzunehmen hat. Der Insolvenzverwalter ist zB mehr belastet, wenn die Berichtstagsatzung erstreckt wird und er mehrfach berichten muss, wenn Zwischenverteilungen vorzunehmen sind oder auch wenn die Sanierungsplantagsatzung erstreckt wird. Ebenso können ungewöhnlich intensive und zeitraubende Verkaufsverhandlungen eine Erhöhung rechtfertigen, wenn ihnen nur eine durchschnittlich hohe Bemessungsgrundlage gegenübersteht (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 10). Zuerkannt wird eine Erhöhung der Entlohnung in der Regel aber nur dann, wenn erhebliche Verkaufsanstrengungen des Masseverwalters ohne sein Verschulden ins Leere gingen und daher in keiner sachgerechten Relation zur Regelentlohnung stehen (Mohr, IO11 § 82b E 16 mwN). Die Schwierigkeit eines Verfahrens rechtfertigt nur dann eine Erhöhung der Entlohnung, wenn tatsächliche oder rechtliche Probleme auftreten, die im Normalfall nicht auftreten. Überdies muss der Insolvenzverwalter durch diese Schwierigkeiten mit einem unüblich hohen Arbeitsaufwand belastet sein. Ein Erhöhungsgrund kann vorliegen, wenn der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit unter unüblich schlechten Bedingungen ausüben muss (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 12). Eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens kann auch bei einem schwierigen Schuldner vorliegen. Der Schuldner ist nicht verpflichtet, den Insolvenzverwalter zu unterstützen. Nach der Judikatur ist es als „normal“ einzustufen, wenn vom Schuldner wenig oder keine Mitwirkung erfolgt (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 14). Wenn der Schuldner aber durch falsche Informationen, Zurückhaltung oder Ansichbringen von Massevermögen, wiederholte unbegründete, aber Stellungnahmen/Berichte erfordernde Anträge udgl eine erhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters bewirkt, der ja keinerlei Vergrößerung bei der Bemessungsgrundlage gegenübersteht, dann ist ein Erhöhungsfaktor gegeben (Konecny/Riel aaO, Rz 192).
Rechtliche Probleme rechtfertigen nur dann eine Erhöhung der Entlohnung, wenn die Lösung besonders schwierig und auch haftungsrechtlich gesehen heikel ist (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 16). Im Zusammenhang mit einer Verwertung kann ebenfalls eine Erhöhung der Entlohnung gerechtfertigt sein (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 17).
Es können aber nicht nur die im Gesetz ausdrücklich genannten außergewöhnlichen Umstände zu einer Erhöhung der Entlohnung des Insolvenzverwalters führen, sondern alle Umstände, die dazu führen, dass ein Missverhältnis zwischen der Bemessungsgrundlage und den von ihm erbrachten Leistungen besteht (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 23).
Das Ausmaß der Erhöhung (bzw auch einer allfälligen Verminderung) ist vom Insolvenzgericht nach freiem Ermessen unter Bedachtnahme auf sämtliche berücksichtigungswürdigen Erhöhungsgründe zu bestimmen und mit einem Pauschalbetrag festzusetzen, der die Leistungen des Insolvenzverwalters entsprechend den Bestimmungen der §§ 82 ff IO insgesamt abgilt (Reisch aaO, §§ 82b, 82c IO Rz 2; Stefula aaO, § 125 IO Rz 16; vgl auch oben I.6., dort Kodek aaO § 125 KO Rz 24).
7.2 Hier dauerte das Insolvenzverfahren 17 Monate. Es wurden 11 Forderungen mit einem Gesamtvolumen von EUR 209.934,47 in zwei Tagsatzungen geprüft. Die Masseverwalterin erstellte neun Berichte.
Aus dem Verfahrensverlauf ergibt sich, dass der Tod des Schuldners, nachdem auch der Verkauf der Liegenschaft in P* von der Masseverwalterin mit Einverständnis des Schuldners in die Wege geleitet worden war, dazu führte, dass die von ihr bis Anfang März 2025 gesetzten Verkaufsbemühungen letztlich frustriert waren, weil sich die Erben letztlich darauf verständigten, die Gläubiger zu befriedigen und das Insolvenzverfahrens nach § 123b IO zu beenden. Der Verkauf der Liegenschaft in P* hätte ebenfalls zu einer 100%‑igen Befriedigung der Gläubiger und zu einem – die Bemessungsgrundlage der Entlohnung der Masseverwalterin erhöhenden - Zufluss in Höhe von EUR 700.000,‑‑ geführt.
Die Verkaufsbemühungen der Masseverwalterin gingen dabei unter Berücksichtigung der Rückfragen beim Ersteller des Verkehrswertgutachtens und der Einholung eines Verkehrswert- und Liquidationswertgutachtens hinsichtlich des mobilen Anlagevermögens wegen entsprechender Reklamationen der Erben und der Bemühungen um Verlängerung des befristeten Angebots des Bestbieters über das gewöhnliche Ausmaß hinaus. Letztere waren nach dem 28.2.2025 notwendig geworden, weil die weitere erbantrittserklärte Erbin zur Hälfte des Nachlasses die Verwertung fortsetzen wollte und bis 17.3.2025 keine Einigkeit über die weitere Vorgehensweise unter den Erben herrschte.
Durch das sukzessive Hinzutreten der Erben, die unklare Vertretungssituation (Schuldnervertreter; nicht alle Erben vertretende Parteienvertreter), deren zahlreichen Eingaben (teilweise an das Gericht, teilweise direkt an die Masseverwalterin), die zu einer dokumentierten umfangreichen Korrespondenz der Masseverwalterin mit dem Schuldnervertreter, den Erben und deren Vertretern führte, wurde der übliche Arbeitsaufwand erheblich überschritten.
Dass sich die Erben letztlich doch auf eine Beendigung des Verfahren nach § 123b IO und damit einen Abbruch der weit fortgeschrittenen Verkaufshandlungen verständigten, war für die Masseverwalterin nicht absehbar. Darin sind zweifellos außergewöhnliche Umstände gelegen, die zu einem Missverhältnis zwischen der Bemessungsgrundlage und der von ihr erbrachten Leistungen führten. In der hier vorliegenden Konstellation steht mangels Verwertungserlösen von weiteren EUR 700.000,‑‑ eine den geleisteten Tätigkeiten atypisch geringe Regelentlohnung gegenüber, sodass dafür eine Erhöhung gemäß § 82b IO zu gewähren ist.
Unter Berücksichtigung sämtlicher geltend gemachter entlohnungsrelevanter Umstände und aufbauend auf der gemäß § 82 IO ermittelten Regelentlohnung ist im konkreten Fall eine Erhöhung nach § 82b IO für den erhöhten Informations- und Berichtsaufwand und die aufgrund der erst am 17.3.2025 bestehende Einigung aller Erben über den Abbruch der fortgeschrittenen Verkaufsbemühungen hinsichtlich der Liegenschaft in P* im Ausmaß von 100% der Regelentlohnung als angemessen festzusetzen, was einem Betrag von EUR 25.644,‑‑ entspricht.
8. Die Rekurswerber bemängeln weiters die Fortführungsentlohnung in Höhe von EUR 30.600,-- (17 Monate á EUR 1.800,--), weil sie im Verhältnis zu den monatlichen Einkünften aus der Fortführung, hier konkret aus der Vermietung der Liegenschaft P*, unangemessen sei. Unklar sei, welche konkreten Leistungen und welcher tatsächliche Aufwand damit abgegolten werden solle. Es gebühre als angemessenes Verwalterhonorar lediglich die Verwalterkostenpauschale gemäß § 22 MRG in Höhe von EUR 8.080,-- für 17 Monate.
8.1 Der Masseverwalter ist grundsätzlich verpflichtet, das schuldnerische Unternehmen fortzuführen (Riel in Konecny/Schubert, InsG § 114a KO Rz 14). Ihm gebührt zusätzlich zur Regelentlohnung für die Unternehmensfortführung eine besondere Entlohnung nach § 82 Abs 3 IO, mit der seine Tätigkeiten abgegolten werden, die er gleichsam als „Geschäftsführer“ des schuldnerischen Unternehmens erbringt. Er hat die laufende Geschäftslage zu prüfen und auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit zu beurteilen. Weiters hat er die Geldgebarung zu kontrollieren und darauf zu achten, dass keine Masseforderungen auflaufen. Hinzu kommt die ordnungsgemäße Erklärung und Abfuhr von Steuern und Abgaben (Reisch in KLS² § 82 IO Rz 31; vgl Konecny/Riel, aaO Rz 282 f ).
Die Vorlage des Kostenvoranschlags nach § 125a Abs 1 IO ist wohl Anspruchsvoraussetzung für die Fortführungsentlohnung, bedeutet jedoch nicht, dass bei Beendigung der Tätigkeit des Masseverwalters die Entlohnung jedenfalls laut Kostenvoranschlag gebührt. Der Masseverwalter hat in seinem Kostenbestimmungsantrag die für die Bemessung der Fortführungsentlohnung maßgebenden Umstände nachvollziehbar darzustellen. Er hat daher die von ihm tatsächlich erbrachten, mit der Fortführung verbundenen und durch die Fortführungsentlohnung abzugeltenden Tätigkeiten sowie den damit verbundenen tatsächlichen Zeitaufwand, den für die Bemessung heranzuziehenden Stundensatz und die für dessen Bemessung maßgeblichen Kriterien darzulegen. Bloße Pauschalangaben und formularhafte Leerformeln genügen nicht (Chalupsky/Duursma-Kepplinger, aaO § 82 IO Rz 84).
Das Insolvenzgericht hat die Fortführungsentlohnung gemäß § 273 ZPO nach richterlichem Ermessen zu bestimmen und als Pauschalbetrag festzusetzen (Chalupsky/Duursma-Kepplinger, aaO § 82 Rz 86; Konecny/Riel, aaO Rz 304, 317)
8.2 Hier hat die Masseverwalterin in ihrem Kostenbestimmungsantrag darauf verwiesen, dass sämtliche Mieten – teilweise nach Mahnung – vollständig auf das Massekonto bezahlt wurden. Auch Vorauszahlungen seien verbucht. Weiters, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2025 erledigt und die Vorauszahlungsbeträge ebenso beglichen worden seien wie die dafür angelaufenen Kosten des Steuerberaters. Es findet sich kein Hinweis auf den tatsächlichen Stundenaufwand.
Im Sinne der oben zitierten Grundsätze ist jedenfalls davon auszugehen, dass die ersten drei Monate der Fortführungstätigkeit des schuldnerischen Vermietungsbetriebs mit einem Einarbeitungsaufwand verbunden waren, der schon aufgrund der mangelhaften Dokumentation (nur drei Mietverträge wurden der Masseverwalterin vom Schuldner zur Verfügung gestellt) angemessen mit den veranschlagten EUR 1.800,-- pro Monat abzugelten ist. Für den Zeitraum danach (14 Monate) hat es die Masseverwalterin verabsäumt, den tatsächlichen Aufwand darzulegen und zu bescheinigen, sodass die Entlohnung für die Fortführung des Betriebes, der sich auf die Vermietung einer Liegenschaft mit sieben Mietern beschränkte und monatlich lediglich Mieteinnahmen in Höhe von EUR 2.300,-- einbrachte (vgl ON 13 und 15), mit EUR 1.000,-- pro Monat festgesetzt wird. Insgesamt ist daher ein Fortführungsentgelt von EUR 19.400,-- angemessen.
Für die von den Rekurswerbern angeregte Entlohnung der Masseverwalterin in analoger Anwendung des § 22 MRG besteht mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes kein Raum.
9. Die Rekurswerber machen weiters geltend, die Barauslagen in Höhe von EUR 5.000,-- seien nicht durch Rechnungen nachgewiesen worden.
9.1 Gemäß § 82 Abs 1 hat der Insolvenzverwalter neben der Entlohnung auch Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen. Der Begriff ist weder in der IO definiert, noch finden sich in den Erläuternden Bemerkungen zum IVEG (ErläutRV 1589 BlgNR 20. GP 12) Hinweise, was darunter zu verstehen ist. Nach herrschender Meinung sind die allgemeinen Geschäftsunkosten des Insolvenzverwalters (zB Büromiete, Sekretariat und sonstige Mitarbeiter, Porto-, Telefon-, Kopierkosten, übliche Haftpflichtversicherung) durch die Regelentlohnung abgegolten (Reisch, aaO§ 82 IO Rz 25). Die angesprochenen Barauslagen sind vom Insolvenzverwalter einzeln anzugeben. Unterlässt er eine Aufschlüsselung, kann ihm nach der Praxis dennoch ein Pauschalbetrag zugesprochen werden (Reisch in KLS² § 82 IO Rz 28 mwN; OLG Wien EvBl 1937/1012; Konecny/Riel, aaO Rz 147; Chalupsky/Duursma-Kepplinger, aaO § 82 KO Rz 63).
9.2 Hier hat die Masseverwalterin in ihrem Kostenbestimmungsantrag Barauslagen in Höhe von pauschal EUR 5.000,-- geltend gemacht. In Anbetracht des vergleichsweise geringen Verwaltungsaufwandes der Masseverwalterin bei 11 Forderungsanmeldungen und zwei Prüfungstagsatzungen und dem Fehlen von Dienstnehmern im schuldnerischen Unternehmen erscheint der pauschal mit EUR 5.000,-- netto bestimmte Barauslagenersatz überhöht. Die Barauslagen werden pauschal mit EUR 2.500,-- festgesetzt.
III. Zur Belohnung der Gläubigerschutzverbände
10. Die Rekurswerber begehren weiters, die Belohnung der Gläubigerschutzverbände auf Basis der berichtigten Bemessungsgrundlage neu festzusetzen.
10.1 Wie bereits dargelegt (5.) ist für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände § 87a Abs 1 Z 1 IO analog anzuwenden. Die Belohnung beträgt für alle am Verfahren teilnehmenden bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gemeinsam in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter nach den §§ 82 bis 82c IO zugesprochenen Nettoentlohnung, wenn es zu einer Verteilung an die Insolvenzgläubiger oder zu einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger kommt.
Gemäß § 87a Abs 1 Z 1 IO ist die Belohnung unter den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden in der Regel wie folgt aufzuteilen:
1. 30% der Belohnung sind gleichteilig aufzuteilen;
2. 70% der Belohnung sind nach der Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind.
Gemäß § 87a Abs 2 IO sind bezüglich der Aufteilung der gemäß § 87a Abs 1 IO ermittelten Entlohnung zwei Töpfe zu bilden. Der erste Topf (§ 87a Abs 2 Z 1 IO) umfasst dabei 30% der Gesamtbelohnung, wobei hinsichtlich dieses Topfs eine gleichteilige Aufteilung auf sämtliche bevorrechteten Gläubigerschutzverbände erfolgt, die im Rahmen des konkreten Insolvenzverfahrens im gemeinsamen Interesse tätig waren (Reisch in KLS² § 87a IO Rz 20). Im zweiten Topf sind 70 % der Gesamtbelohnung nach Anzahl der vom jeweiligen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertretenen Gläubiger unter denjenigen bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden aufzuteilen, die nicht überwiegend Gläubiger vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind (Reisch aaO, § 87a IO Rz 21).
10.2 Hier haben die vier involvierten Gläubigerschutzverbände jeweils keine Gläubiger vertreten. Ausgehend von einer Nettoentlohnung der Masseverwalterin in Höhe von EUR 70.688,‑‑folgt folgende Berechnung:
10% der der Masseverwalterin nach den §§ 82 ff IO zugesprochenen Nettoentlohnung = EUR 7.068,80
davon 30% = EUR 2.120,64
dividiert durch vier Verbände = EUR 530,16
Nach § 87a Abs 2 Z 1 IO errechnet sich somit ein Belohnungsanspruch der vier Gläubigerschutzverbände von jeweils EUR 636,19 inkl USt.
IV. Zur Pauschalgebühr
Aufgrund der Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses betreffend die Masseverwalterentlohnung war auch die Pauschalgebühr neu zu bemessen. Diese beträgt gemäß TP 6 GGG im Falle einer Beendigung des Verfahrens nach § 123b IO 15 % der Entlohnung des Insolvenzverwalters und beträgt nun daher EUR 10.603,20.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 254 Abs 1 Z 1 IO, wonach im Insolvenzverfahren grundsätzlich kein Kostenersatz stattfindet. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Pesendorfer in KLS2 § 254 Rz 2).
Die Entscheidung über die Kosten des Masseverwalters und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände ist eine solche im Kostenpunkt (vgl RS0044303). Der Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 252 IO jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss des weiteren Rechtszuges ergibt sich darüber hinaus auch aus § 125 Abs 2 IO.
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