European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00179.24S.0314.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.723,72 (darin enthalten EUR 620,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Kunsthändler und seit mehreren Jahrzehnten in C* tätig. In seinem Besitz befand sich das Bild „***, D* **“ (folgend kurz Gemälde). Das Gemälde zeigt eine mehrfigurige, sonnige Faschingsszene in D*.
Der Kläger besichtigte das Gemälde bei der von 7. bis 15.11.1998 abgehaltenen 30. Kunst- und Antiquitätenmesse in der ** und besuchte im Jänner 1999 die Kunsthandlung des Beklagten. Der Beklagte verfasste für den Kläger ein Gutachten, welches das Gemälde als Original des Malers E* ausweist. Der Kläger verließ sich auf dieses Gutachten und kaufte das Gemälde vom Beklagten Ende Jänner 1999 um ATS 1,500.000. Diesen Betrag hatte er kurz davor als Erfolgsprämie erhalten. Dieser Kaufpreis entspricht beim amtlichen Umrechnungskurs EUR 109.009,25. Der Kläger hätte das Gemälde nicht erworben, wenn der Beklagte die Echtheit nicht mittels seines Gutachtens bestätigt hätte, da ihm eine sichere Anlage wichtig war und er bereits von mehreren Kunstfälschungen betreffend E* gehört hatte.
Alternativ hätte er die Erfolgsprämie in Form eines Sparbuchs, Taggeld, Festgeld oder Bundesanleihen angelegt. Der Kläger hätte die Erfolgsprämie im gegenständlichen Zeitraum jedenfalls so angelegt, dass er mindestens 4% Zins erzielt hätte. Das wäre ihm nicht nur wegen der im Zeitraum unmittelbar nach der Pensionierung noch zugänglichen Mitarbeiterkonditionen und der aktiven Bewirtschaftung seines Privatvermögens möglich gewesen. Er hätte für eine konservative Veranlagung mit Taggeld, Festgeld, Bundesanleihe oder auf einem Sparbuch durchschnittlich zumindest 4 % Zinsen pro Jahr im Zeitraum 31. Jänner 1999 bis 23.7.2021 erwirtschaftet (Anm: die kursiv hervorgehobenen Feststellungen wurden in der Berufung bekämpft). Daraus errechnet sich einschließlich des Kaufpreises ein Bruttobetrag in der Höhe von EUR 207.087,71 (./E).
Der Kläger war ab 1989 bis 1992 bei der F* als Direktor tätig. Diese war noch 1989 eine Tochtergesellschaft der G*, sie wurde während der Zeit des Klägers als Direktor von der H* I* AG erworben. Der Kläger war ab 1990 (auch) bei der J* GmbH, einer anderen 100% Tochter der H* I* AG, als Geschäftsführer tätig und bis zum 24.11.1999 als solcher im Firmenbuch eingetragen. Dort war er auch für die Veranlagung des (Anlage- und Umlauf-) Vermögens in Finanzprodukte zuständig, weshalb er beginnend mit dieser Tätigkeit stets enge Kontakte zu den für die Veranlagung von Großvermögen zuständigen Mitarbeitern der H* I* AG hatte. Aus diesen Kontakten erwuchsen über die Pensionierung der Beteiligten hinausgehende Bekannt- und Freundschaften, bei denen auch die Veranlagung von Privatvermögen des Klägers Thema war. Noch während seiner Tätigkeit im Konzern der H* I* erreichte er nicht nur für sich selbst, sondern auch für einen mit ihm tätigen Prokuristen Veranlagungskonditionen, die besser waren als jene für Privatkunden. Außerdem hat der Kläger als wirtschaftlich ausgebildeter Akademiker nicht nur nach seiner Pensionierung den Finanzmarkt verfolgt und aufgrund seiner Kenntnisse andere Einschätzungen machen können, er hat diese Wahrnehmungen und Erkenntnisse auch mit den damals in der H* I* tätigen Mitarbeitern besprochen.
Der Kläger war aus seiner beruflichen Funktion mit Finanztransaktionen vertraut und hat auch nach seiner Pensionierung sein im Zuge des Berufslebens infolge überdurchschnittlicher Gehälter beginnend mit ATS 1,68 Mio Anfang 1990 sowie infolge Zusatzpensionen und Erfolgsprämien im Bereich von ATS 0,5 Mio erwirtschaftetes, nicht unbeträchtliches Privatvermögen aktiv veranlagt und dabei neben Sparbüchern auch auf andere Veranlagungsformen zurückgegriffen. Für den Fall, dass die Zinsen für veranlagte Ersparnisse unter 4 % sinken, hat der Kläger auch andere Veranlagungsformen wie Bundesanleihen gewählt.
Der Kläger begehrte mit Klage vom 15.9.2021 die Zahlung von EUR 207.396,15 sA Zug um Zug gegen die Rückgabe des Gemäldes und brachte im ersten Rechtsgang, soweit im Berufungsverfahren noch wesentlich, vor, hätte er das Gemälde nicht gekauft, dann hätte er den dafür aufgewendeten Kaufpreis konservativ veranlagt. Aufgrund besonderer Konditionen als pensionierter Direktor im K* H* I*‑L* hätte er von Jänner 1999 bis 23.7.2021 (Datum des Aufforderungsschreibens) eine durchschnittliche Verzinsung von 4% p.a. erzielen können.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte im ersten Rechtsgang – soweit im Berufungsverfahren noch relevant - ein, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger das Geld konservativ veranlagt hätte. Darüber hinaus hätte er mit einer derartigen Veranlagung seit Jänner 1999 nicht 4 % Zinsen per anno erzielt.
Mit Urteil vom 31.5.2023 (ON 41) im ersten Rechtsgang wurde ein Betrag von EUR 308,44 sA rechtskräftig abgewiesen, das Urteil im Übrigen infolge der vom Beklagten dagegen erhobenen Berufung (hinsichtlich des Zuspruchs von EUR 207.087,71 sA Zug um Zug gegen die Herausgabe des Gemäldes und der Kostenentscheidung) vom Rechtsmittelgericht mit Beschluss vom 28.2.2024 (ON 47) aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger ergänzend vor, er habe sich seit seinem Studium, später beruflich und seit seiner Pensionierung auch aus purem Interesse mit Veranlagungsmöglichkeiten beschäftigt. Seit ca 1989 habe er als Geschäftsführer oder eine Ebene unter der Geschäftsführung in einem Tochterunternehmen für den H* I* L* gearbeitet und sich aufgrund seiner ausgezeichneten Kontakte zu Entscheidungsträgern der H* I* mit diesen regelmäßig über sichere Veranlagungsmöglichkeiten ausgetauscht. Dies auch schon allein aufgrund der Tatsache, dass er als Geschäftsführer für die Veranlagung des Anlagevermögens in Finanzprodukte durch die J* GmbH, einer 100%igen Tochter der H* I* AG, verantwortlich gewesen sei. Der Kläger verfüge aufgrund seines Einkommens über beträchtliche Finanzmittel; auch dadurch sei es ihm möglich gewesen sei, bessere Konditionen zu erhalten. Der Kläger habe stets konservativ veranlagt, es sei ihm aber trotzdem auch nach der Pensionierung gelungen, entsprechend hohe Renditen zu erwirtschaften. Er hätte den Kaufpreis, wenn er das Gemälde nicht gekauft hätte, zunächst in Taggeld oder Festgeld angelegt, später hätte er aufgrund der niedrigen Zinsen sichere Anleihen, insbesondere Staatsanleihen und sichere Anleihen von großen Banken, erworben. Er hätte über den gesamten Klagszeitraum (bis 23.07.2021) gerechnet eine Rendite nach Abzug der KESt von durchschnittlich 4 % pa erwirtschaftet.
Der Beklagte brachte im zweiten Rechtsgang vor, der Kläger hätte bei Veranlagung in Taggeld vom 31.01.1999 bis zum 23.07.2021 als „Normalsterblicher“ einen durchschnittlichen Zinssatz von nur 1,63% und damit in absoluten Zahlen einen Zinsertrag von EUR 39.902,84 vor KESt und EUR 29.927,13 nach KESt erzielen können. Das Klagebegehren sei deshalb mit mindestens EUR 68.459,77 (= Bruttozinsertrag von EUR 98.386,0 – tatsächlich erzielbarer Nettozinsertrag von EUR 29.927,13) abzuweisen. Angesichts der katastrophal niedrigen Zinsen hätte kein vernünftiger Mensch sein Geld längerfristig veranlagt. Die jederzeitige Verfügbarkeit (ungebundenen/baren) Geldes sei in einer solchen Situation viel mehr wert gewesen. Die Behauptung einer durchschnittlichen Nettorendite von 4%, die einer Bruttorendite (vor KESt) von 5,33% entspreche, führe sich angesichts der Daten der M* ad absurdum – und zwar erst recht angesichts der Behauptung des Klägers, es sei für ihn „stets wichtig, das Verlustrisiko zu minimieren“. Im Übrigen sei das Erzielen besserer Konditionen, die die J* GmbH bekommen habe, auch für den Kläger im Privatbereich entweder ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis bzw aus dem Konzernverhältnis gewesen oder im schlimmsten Fall eventuell sogar eine Untreue des diese Sonderkonditionen im Privatbereich gewährenden Bankmitarbeiters, die keinesfalls vom Vertrauensschaden umfasst sein könnte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Betrag von EUR 182.568,09 sA statt, wobei ein Zuspruch von EUR 129.936,38 sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Bildes „*“ unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, und wies das Mehrbegehren von EUR 24.519,62 sA (unbekämpft) ab.
Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 5 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren relevant aus, der Verkauf und die Bestätigung der Echtheit einer für einen Sachverständigen im Sinne des § 1299 ABGB jedenfalls erkennbaren Fälschung als „echtes Bild“ sei rechtswidrig. Dem Kläger sei als Käufer des Gemäldes, der auf die Zusicherung der Echtheit vertraut habe, ein Schaden entstanden, für den der Beklagte nach § 1299 ABGB hafte. Der Kläger sei so zu stellen, als ob er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung des Beklagten vertraut hätte. Begrenzt sei der Schaden mit dem hypothetischen Erfüllungsinteresse. Er habe daher Anspruch auf die Rückzahlung des ursprünglichen Kaufpreises in der Höhe von EUR 109.009,25 Zug um Zug gegen die Rückstellung des Gemäldes. Da der Kläger das gegenständliche Gemälde bei Wissen um die Fremdhändigkeit nicht erworben hätte, sondern seine Erfolgsprämie in der Höhe von ATS 1.500.000 auf einem risikolosen Sparbuch oder als Festgeld mit 4 % Zinsen pro Jahr veranlagt hätte, stehe ihm darüber hinaus der behauptete und bewiesene Zinssatz von 4 % pro Jahr zu. Von 31.01.1999 bis zum Datum des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 23.07.2021 ergebe sich daher ein Betrag von brutto EUR 207.087,71. Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags sei vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften (RS0031017). Gemäß § 27a Abs 1 Z 1 EStG unterlägen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem Steuersatz von 25% KESt. Dieser Steuersatz in Höhe von 25% habe bereits bei Vertragsabschluss im Jänner 1999 bestanden und bestehe seither in unveränderter Höhe. Der Zinszuwachs im klagsgegenständlichen Zeitraum betrage unter Berücksichtigung des mit (Teil)Urteil vom 31.05.2023 rechtskräftig abgewiesenen Teilbetrags von EUR 308,44 daher insgesamt EUR 98.078,46. Bei Berücksichtigung der 25%igen KESt (EUR 24.519,62) ergebe dies einen Schaden aus der Alternativveranlagung von EUR 73.558,84. Dieser Schaden und der Kaufpreis würden den Zuspruch von EUR 182.568,09 an Nettoschaden des Klägers ergeben.
Nur gegen den Zuspruch in einem Betrag von EUR 52.631,71 richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren im Umfang dieses Zuspruchs abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage der Haftung des Beklagten dem Grunde nach im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig ist. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Gegenstand des Berufungsverfahren ist – von dem im Übrigen der Höhe nach unbekämpft gebliebenen Schadenersatzanspruch des Klägers – nur noch der Zuspruch in einem Betrag von EUR 52.631 sA.
I. Zur Beweisrüge
1. Der Beklagte bekämpft nachstehende Feststellung:
„Der Kläger hätte die Erfolgsprämie im gegenständlichen Zeitraum jedenfalls so angelegt, dass er mindestens 4% Zins erzielt hätte. Das wäre ihm nicht nur wegen der im Zeitraum unmittelbar nach der Pensionierung noch zugänglichen Mitarbeiter Konditionen und der aktiven Bewirtschaftung seines Privatvermögens möglich gewesen. Er hätte für eine konservative Veranlagung mit Taggeld, Festgeld, Bundesanleihe oder auf einem Sparbuch durchschnittlich zumindest 4 % Zinsen pro Jahr im Zeitraum 31. Jänner 1999 bis 23.7.2021 erwirtschaftet.“
Er begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hätte die Erfolgsprämie im klagsgegen ständlichen Zeitraum sehr sicher und konservativ so angelegt wie vor der Bezahlung des Kaufpreises für das klagsgegenständliche Bild, nämlich auf einem Sparbuch einer erstklassigen Bank in Österreich mit einjähriger Bindung. Da er noch im selben Jahr des Ankaufs des Bildes (1999) in Pension ging, wären ihm ab diesem Zeitpunkt auch keine besseren Mitarbeiterkonditionen mehr zugänglich gewesen; er hätte solche aber sowieso nicht von sich aus eingefordert (Kläger Prot ON 35 S 8 letzter Abs). Da ihm auch die H* I* sicher nicht von sich aus Mitarbeiterkonditionen aufgedrängt hätte, hätte er mit der Veranlagung des Kaufpreises auf einem Sparbuch einer erstklassigen Bank in Österreich mit einjähriger Bindung im klagsgegenständlichen Zeitraum 31.01.1999 bis 23.07.2021 eine durchschnittliche Verzinsung von höchstens 1,63 % pa erzielt (Beilagen ./III und ./IV bzw ./1 und ./2). Dadurch wären ihm nach Abzug der KESt (in durchgängiger Höhe von 25 %) Zinsen in Gesamthöhe von EUR 29.927,13 zugeflossen. Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass und ab wann der Kläger sein Geld anders als auf einem Sparbuch einer österreichischen Bank mit maximal einjähriger Bindung veranlagt hätte.“
2.1. Der Beklagte strebt die Ersatzfeststellung an, der Kläger hätte die Erfolgsprämie auf einem Sparbuch mit einjähriger Bindung angelegt. Damit entfernt er sich jedoch vom unbekämpften Sachverhalt, wonach der Kläger den Betrag in Form eines Sparbuchs, von Taggeld, Festgeld oder Bundesanleihen angelegt hätte (US 8). Auch stehen dem die Feststellungen entgegen, wonach der Kläger (auch nach seiner Pensionierung und damit im klagsgegenständlichen Zeitraum) sein Vermögen nicht nur auf Sparbüchern, sondern auch in anderen Veranlagungsformen anlegte, wenn die Zinsen unter 4% sanken. Insofern ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.2. Darüber hinaus erfordert die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge ua auch die Angabe, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpfte Feststellung getroffen wurde und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen (welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel) die Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN). Es genügt nicht, die Beweiswürdigung pauschal als unrichtig zu bezeichnen und/oder einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegenzusetzen (RS0041830), wie es der Berufungswerber hier hinsichtlich der Feststellungen zur Anlageform tut.
Denn der Beklagte setzt sich in seiner Berufung inhaltlich nicht mit der Aussage des Klägers auseinander, wonach er sein Vermögen in Veranlagungsformen auch mit einer ein Jahr übersteigenden Laufzeit angelegt habe, wenn er dabei bessere Zinsen erzielt habe; ebensowenig mit der Aussage, er hätte die Erfolgsprämie zwar zunächst auf dem Sparbuch belassen, wo es auch vor Entnahme und Übergabe an den Beklagten veranlagt gewesen sei, aber dann, wenn sich die Zinsen zum Nachteil entwickelt hätten, eine andere Veranlagungsform gewählt, die eine höhere Verzinsung sichergestellt hätte (jeweils ON 53.1 S 6). Auch anlässlich seiner Einvernahme im ersten Rechtsgang sagte der Kläger nicht aus, er hätte die Erfolgsprämie nur auf einem Sparbuch mit einjähriger Bindung angelegt.
Der Beklagte bleibt Ausführungen dazu schuldig, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht zu dem Schluss hätte kommen können, dass der Kläger die Erfolgsprämie nur auf einem „einjährig gebundenen Sparbuch“ angelegt hätte. Die Beweisrüge ist auch in dieser Hinsicht nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2.3. Die Feststellungen zu den vom Kläger gewählten Veranlagungsformen (Sparbuch, Taggeld, Festgeld oder Bundesanleihen) werden daher übernommen .
Damit sind aber auch die weiters vom Beklagten begehrten Feststellungen darüber, welche durchschnittliche Verzinsung der Kläger mit der Veranlagung des Kaufpreises auf einem „Sparbuch mit einjähriger Bindung“ im klagsgegenständlichen Zeitraum 31.01.1999 bis 23.07.2021 erzielt hätte (deren Fehlen der Beklagte auch als sekundären Verfahrensmangel rügt), nicht von Relevanz, da sie nicht von den festgestellten Veranlagungsformen ausgehen.
Andere erzielbare Zinssätze der festgestellten hypothetischen Veranlagungsformen spricht der Beklagte in den begehrten Ersatzfeststellungen aber nicht an, sodass auch auf die umfangreichen Berufungsausführungen zum erzielbaren Zinssatz von 4% nicht mehr einzugehen ist.
Auch mit seinen Ausführungen zu den „Mitarbeiterkonditionen“ und dem in dem Zusammenhang erstellten Zinsvergleich von 4% mit den von ihm vorgebrachten 1,63% für eine einjährige Veranlagung in Form eines Sparbuchs entfernt sich der Beklagte vom eben dargelegten Sachverhalt, wonach eben gerade nicht eine einjährige Veranlagung auf einem Sparbuch festgestellt wurde.
2.4. Es bedarf keines Eingehens auf die vermeintlich dislozierten Feststellungen, die der Berufungswerber beanstandet (S 13 der Berufung), da es sich bei den Ausführungen des Erstrichters klar erkennbar um Erwägungen darüber handelt, warum er zu der Annahme eines erzielbaren Zinssatzes von 4% gelangte. Die in der Berufung als „dislozierte Feststellungen“ zitierten Passagen sind damit nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen, sondern Teil der Beweiswürdigung.
Im Übrigen hat der Beklagte diesen Ausführungen des Erstgerichts aber auch keine entsprechenden Ersatzfeststellungen gegenüberstellt (insbesondere zu den erzielbaren Zinssätzen für die dort genannten Veranlagungsformen). Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die begehrte Ersatzfeststellung der bekämpften Feststellung widersprechen, also in einem unauflöslichen Widerspruch zu ihr stehen, weil sonst im Ergebnis der bloße Entfall der Feststellung begehrt würde (vgl RS0041835 [T3]; RS0043150 [T9]). Eine derartige Gegenüberstellung lässt die Berufung vermissen, sodass selbst unter der (hier nicht zu bejahenden) Annahme, es würde sich um dislozierte Feststellungen handeln, die Beweisrüge dazu nicht gesetzmäßig ausgeführt wäre.
2.5. Schließlich verstößt das Vorbringen des Beklagten in der Berufung zur durchschnittlichen Rendite von Bundesanleihen unter Vorlage eines Excel-Sheets „als integrierender Bestandteil“ des Rechtsmittels gegen das Neuerungsverbot gemäß § 482 Abs 2 ZPO und ist damit unbeachtlich. Gleiches gilt für Verweise auf Pressemitteilungen der N* I* und Webseiten der O* (vgl RS0041965). Zur Unterstützung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen neues Vorbringen und neue Beweismittel nicht vorgebracht werden (RS0041812 [T6]).
3. Im Ergebnis übernimmt daher das Berufungsgericht den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge
1. Der Beklagte rügt das Unterbleiben nachstehender Feststellungen als sekundären Verfahrensmangel:
„Im klagsgegenständlichen Zeitraum 31.01.1999 bis 23.07.2021 war für Guthaben auf einem Sparbuch mit einjähriger Bindung eine durchschnittliche Verzinsung von 1,63% zu erwirtschaften.
In diesem Zeitraum verfügte der Kläger über ein Pensionseinkommen, das dem 50 %-igen Spitzenlohnsteuersatz unterlag.“
Er releviert dazu, der Kläger hätte bei der festgestellten Veranlagung von 4% mit EUR 98.078,46 um EUR 52.631,71 mehr erhalten als ein „normaler“ Sparer, der einen Zinssatz von durchschnittlich 1,63% (EUR 39.902,84) erwirtschaftet hätte. Dieser über EUR 39.902,84 hinausgehende Betrag sei nicht mit der 25%igen KESt endzubesteuern gewesen, sondern hätte als „Mitarbeiterrabatt“ mit 50% ESt versteuert werden müssen, da der Kläger dem 50%igen Spitzensteuersatz unterliege.
2. Das Begehren, statt der festgestellten Veranlagungsformen mit einer Verzinsung von 4% die Veranlagung der Erfolsgprämie auf einem Sparbuch mit einjähriger Bindung mit einer Verzinsung von 1,63% festzustellen, ist der Beweisrüge und nicht der Rechtsrüge zuzuordnen, da ein inhaltlicher Widerspruch zu den beanstandeten Feststellungen gegeben ist. Es kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Beweisrüge verwiesen werden (Punkt I.2.).
Soweit sich der Beklagte mit seinen Ausführungen von den festgestellten Veranlagungsformen entfernt, führt er die Rechtsrüge nicht prozessordnungsgemäß aus (RS0041585 [T2]; RS0043603 [T2; T8]; RS0043312 [insb T12]).
3. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
3.1. Vorbringen zur Höhe des Pensionseinkommens des Klägers hat der Beklagte in erster Instanz ebensowenig erstattet wie dazu, um wieviel Prozent der Zinssatz (von 4%) im Verhältnis zu dem „normalen Bankkunden“ für die konkret festgestellten Veranlagungsformen gewährten Zinssatz überhöht sein und insofern einen Sachbezug darstellen soll. Das Vorbringen in der Berufung dazu verstößt daher gegen das Neuerungsverbot, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. Soweit sich der Beklagte in der Berufung wiederum lediglich auf eine nicht festgestellte Veranlagung auf einem Sparbuch mit einjähriger Bindung bezieht, bringt er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Darstellung.
3.2. Unabhängig von den eben in Punkt 3.1. dargelegten Grundsätzen scheidet eine Besteuerung vom (ehemaligen) Dienstgeber allenfalls gewährter höherer Guthabenzinsen auf Spareinlagen auf Grundlage des EStG bereits aus rechtlichen Erwägungen aus:
Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Für diese Differenzrechnung ist der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der tatsächliche Vermögensstand abzuziehen (RS0030153). Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften (RS0031017 [T1]).
Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Für den Fall, dass dem Kläger eine höhere Verzinsung im Vergleich zu normalen Bankkunden ausschließlich aufgrund seiner früheren Tätigkeit gewährt worden sein sollte, handelt es sich dabei grundsätzlich um Einnahmen iSd § 15 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 (vgl BFG 15.10.2024, RV/3100422/2024).
Gemäß § 97 Abs 1 EStG 1988 gilt aber die Einkommensteuer für natürliche Personen für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 anwendbar ist (abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen), durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten.
Aufgrund der anzuwendenden Differenzmethode ist zu ermitteln, wie sich der Vermögensstand des Klägers im Fall der festgestellten hypothetischen Anlage seiner Erfolgsprämie mit 4% Zinsen darstellen würde. Das führt zu dem Ergebnis, dass diese fiktive Veranlagung von Kapitalvermögen dem besonderen Steuersatz des § 27a Abs 1 EStG 1988 unterliegt und deshalb bei Ermittlung des Nettoschadens 25% KESt abzuziehen sind. Ein ausschließlich aufgrund eines „Mitarbeiterrabatts“ gewährter Zinsvorteil würde damit infolge § 97 Abs 1 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer unterliegen.
4. Die konkrete Berechnung des Nettoschadens durch das Erstgericht (basierend auf einem Zinsertrag von 4% und unter Berücksichtigung der 25%igen KESt) wurde nicht weiter beanstandet, sodass der ermittelte Betrag der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.
5. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
7. Der Zulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 502 Abs 1 ZPO. Rechtsfragen der in dieser Bestimmung genannten Qualität liegen nicht vor.
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