European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2015:03400R00050.15W.0507.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folgegegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Antragstellerin beantragte die Eintragung der Wortmarke
BUKHARA
für die Waren der Klasse 29 (Rosinen).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Patentamt die Eintragung aus dem Grund des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ab. Dies mit der Begründung, dass „Bukhara“ eine der bedeutendsten Städte Usbekistans und die Hauptstadt der gleichnamigen Provinz sei. Die beteiligten Verkehrskreise würden daher im angemeldeten Zeichen nur einen beschreibenden Hinweis auf die geografische Herkunft der so bezeichneten Waren sehen. Ohne Verkehrsgeltungsnachweis könne das Zeichen nicht eingetragen werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin. Beantragt wird, den Beschluss aufzuheben und die Wortmarke in das Markenregister einzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1 Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Diese auf Art 3 Abs 1 lit c Marken‑RL beruhende Vorschrift verfolgt – nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH – das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (EuGH C‑108/97 – Chiemsee, Rn 26 f; C‑363/99 – Postkantoor; Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 198 mwN).
Gemäß § 4 Abs 2 MSchG – dessen Nachweis von der Antragsstellerin nicht erbracht wurde (sie beantragte konkret die Zulassung ohne die Voraussetzung des § 4 Abs 2 MSchG) – wird die Registrierung jedoch dann zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat (vgl OBm 3/13 – Steirerfleisch uva).
1.2 Eine beschreibende Marke im Sinne von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist auch nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (C‑363/99 – Postkantoor [Rz 86] ua). Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (Om 10/09 – Lümmeltütenparty; vgl 4 Ob 11/14t – EXPRESSGLASS), sind jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (C‑304/06 P – Eurohypo).
1.3 Unter das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG fallen diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses des angemeldeten Zeichens entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (T‑355/00 – Tele aid). Es handelt sich bei beschreibenden Angaben um eindeutige Bezeichnungen der Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses des angemeldeten Zeichens oder von deren Eigenschaften, also um verkehrsüblich formulierte Attribute.
1.4 Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten daher Zeichen als beschreibend, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise eine unmittelbare und ohne weiteres erkennbare Aussage über die Art, Natur, Beschaffenheit oder Ähnliches der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen enthalten, nicht jedoch als Herkunftsangabe verstanden werden (vgl Koppensteiner, Markenrecht4 71 mwN; Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431). Das heißt, sie müssen sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (vgl EuGH C‑326/01 – Universaltelefonbuch mwN; C‑494/08 P – Pranahaus). Trifft das zu, kann auch Wortneubildungen die Unterscheidungskraft fehlen (4 Ob 38/06a – Shopping City; 4 Ob 28/06f – Firekiller; Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 120 mwN).
Enthält das Zeichen dem gegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht bloß beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung registrierbar (RIS-Justiz RS0109431 [T3], RS0090799, RS0066456; 4 Ob 116/03t – immofinanz; 17 Ob 27/07f – ländleimmo; OBm 1/12 – Die grüne Linie). Bloße Andeutungen stehen einer Eintragung daher in der Regel nicht entgegen, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen.
Eine beschreibende Angabe liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff herstellt, ohne etwas Bestimmtes über die Herstellung oder über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung auszusagen (17 Ob 33/08i – happykauf mwN; OBm 3/12 – Lounge.at). Ist somit die angemeldete Marke nicht geeignet, beim Durchschnittsverbraucher mehrheitlich eindeutige Vorstellungen über die Art, Natur oder Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen hervorzurufen, ohne dass noch weitere Überlegungen über die mit einer bestimmten Bezeichnung erzielte Aussage erforderlich wären, besitzt sie Unterscheidungskraft (vgl OBm 3/11 – Atelier prive; OBm 2/13 – Primera ua).
Sohin sind vom Registrierungsverbot nur Zeichen betroffen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos, ohne komplizierte Schlussfolgerungen und ohne besondere Denkarbeit erschlossen werden kann. Der beschreibende Charakter muss für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperation erkennbar sein (vgl Koppensteiner, Markenrecht4 71 mwN; Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 175 ff; RIS-Justiz RS0109431).
1.5 In § 4 Abs 1 Z 4 MSchGbedeutet „ausschließlich“, dass vom Registrierungsverbot Zeichen nicht erfasst werden, die neben der Angabe des Ortes der Herstellung usw noch andere Bestandteile enthalten, so dass jene Angabe nicht ihr einziger („ausschließlicher“) Inhalt ist. Hat aber die Herkunftsangabe selbst daneben noch eine andere Bedeutung, so wird sie dadurch nicht registrierbar. Anders ausgedrückt: Das Wort „ausschließlich“ bezieht sich auf „bestehen“ und nicht auf „zur Bezeichnung [...] dienen können“ (Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 190 f).
2. Maßgeblich für die Frage, wie ein Kennzeichen aufgefasst wird, ist das Verständnis eines angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksam und kritischen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise (vgl RIS-Justiz RS0114366 [T5]; RS0079038 [T1]; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 67 mwN zur Rsp des VwGH; so auch Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 213 mwN der Rsp; RIS-Justiz RS0109431).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl C‑104/00 – Companyline; C‑363/99 – Postkantoor ua) ist das Zeichen bei der Prüfung der Schutzfähigkeit in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Für die damit erforderliche Berücksichtigung aller Elemente eines Zeichens ergibt sich auch die Notwendigkeit, die einzelnen Elemente zu betrachten.
3.1 Eine geografische Angabe ist grundsätzlich nicht eintragungsfähig (Koppensteiner, Markenrecht4 77 mwN); erfasst sind auch Namen von Ortschaften, Gebirgen, Tälern, Flüssen oder Seen (Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 259 mit weiteren Beispielen).
3.2 Vom Eintragungshindernis erfasst wird nicht nur der Ort der Herstellung oder auch nur des Entwurfs von Waren, sondern bei entsprechendem Verkehrsverständnis auch der Herkunftsort der Rohstoffe. Bei Dienstleistungen ist der Ort der Erbringung aus Sicht der Verbraucher beliebig, das ist aber anders bei touristischen oder gastronomischen Dienstleistungen oder bei der Assoziation eines Orts mit einer besonderen Qualität (Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8 Rz 236).
3.3 Das Eintragungshindernis der geografischen Herkunftsangabe setzt grundsätzlich voraus, dass die Angabe für den Verkehr zumindest subjetiv relevant sein kann. Deshalb bedarf es bei unbekannten geografischen Herkunftsangaben der Feststellung eines gegenwärtigen oder künftigen Freihaltebedürfnisses. Die Bekanntheit des Ortes ist allerdings isoliert betrachtet keine Voraussetzung für das Eintragungshindernis (Ingerl/Rohnke, Markengesetz3 § 8Rz 238; vgl EuGH C‑108/97 – Chiemsee).
4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Patentamts nicht zu beanstanden.
4.1 Grundsätzlich sind unter den von der Registrierung ausgeschlossenen Angaben geografische Bezeichnungen im weitesten Sinn anzusehen. Die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG hat nicht den Schutz der Käufer, sondern den der Konkurrenz im Auge. Sie sollen nicht gehindert werden, ihre aus der betreffenden Gegend stammenden Waren mit dem Ort der Herstellung zu bezeichnen. Der Ortsname ist vom Markenschutz schon dann ausgeschlossen, wenn der Verkehr darin einen Hinweis auf einen möglichen Herstellungsort der so bezeichneten Waren erblicken kann. Die Grenzen von „Angabe betreffend geografischer Herkunft“ dürfen aber nicht so eng gesteckt werden: In Betracht kommen zB Namen von Ortschaften, Provinzen, Gebirgen, Tälern, Ländern, Kontinenten, Stadtteilen, Bezirken etc. Gerade bei Namen von bekannten Orten besteht eine grundsätzliche Vermutung, dass diese Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (Newerkla in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 4 Rz 259; Ströbele/Hacker, Markengesetz10 § 8 Rz 347 mN der deutschen Judikatur).
Als schutzfähig kommen hingegen (nur) kleine weder durch historische Ereignisse oder Kultur-, Natur- oder Wirtschaftsverhältnisse an einer Unzahl ähnlicher Siedlungen hervorgerufene Orte in Frage. Wenn eine Bezeichnung gleichzeitig der Name verschiedener Orte ist, so schließt dieser Umstand nicht die Eignung dieser Bezeichnung als geografische Herkunftsangabe aus (VwGH 2007/03/117 – Schloss Lichtenau; so auch Ströbele/Hacker, Markengesetz10 § 8 Rz 348 für das deutsche Recht).
4.2 Unter diesen Gesichtspunkten ist die Argumentation der Antragstellerin nicht überzeugend, BUKHARA werde als Phantasiebezeichnung wahrgenommen und nicht als geografische Bezeichnung einer Stadt in Usbekistan. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Schreibweise (BUKHARA [in englischer Übersetzung] oder Buchara [in deutscher Übersetzung] oder BUXORO [in usbekischer Sprache]) im Zusammenhang mit den relevanten Waren eine Erfindung der Geschäftsführerin der Antragstellerin ist, sondern ob der relevante Verkehrskreis die Bezeichnung als geografischen Hinweis aufnimmt.
BUKHARA ist auch keine Erfindung, sondern die englische Schreibweise für eine der bedeutendsten Städte Usbekistans und Hauptstadt der gleichnamigen Provinz. Die Altstadt mit ihren Baukunstwerken, darunter zahlreiche Moscheen und Madāris, wird von der UNESCO seit 1993 zum Weltkulturerbe gezählt.
Ausgehend davon, dass zumindest der (mit-)beteiligte Verkehrskreis des (Fach-)Handels (Importeure, Zwischenhändler, Delikatessenhändler), aber auch Teile der baukunst-, fremdkultur- oder weltpolitikinteressierten Endverbraucher BUKHARA als geografische Bezeichnung kennen, werden diese nach Auffassung des Rekursgerichts die Wortmarke als bloßen, konkreten und direkten Hinweis auf die Herkunft der Ware oder den Ort der Erzeugung der angebotenen Ware auffassen, ohne dass es dazu eines aufwändigen oder längeren Denkprozesses oder Interpretationsaufwandes bedarf (vgl EuGH C‑326/01 – Universaltelefonbuch mwN; C‑494/08 P – Pranahaus; BGH I ZB 83/10 – Rheinpark-Center [keine bloße Vertriebsmodalität]; BGH I ZB 78/10 – Rheinpark-Center Neuss).
Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass es bei einer gespaltenen Verkehrsauffassung, also wenn der Gesamteindruck bei den Verkehrskreisen unterschiedlich ausfällt, genügt, dass der beschreibende Charakter – im konkreten Fall als geografische Herkunftsangabe – nur einem dieser Verkehrskreise geläufig ist (vgl für das Widerspruchsverfahren 4 Ob 7/12a – Sinuvex; EuGH C‑412/05 P – Trivastan).
In diesem Zusammenhang teilt das Rekursgericht die Ansicht nicht, dass auch kein zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht, weil bereits genügend Einträge dieses Begriffs im Internet zu finden sind, auch im Zusammenhang mit der beantragten Ware, beispielsweise als „Schwarze Bukhara Weinbeere“ oder „Rosinen aus Bukhara“.
Dem angemeldeten Zeichen fehlt daher wegen des ausschließlich beschreibenden Charakters die Kennzeichnungskraft; es kann daher keinen individualisierenden Unternehmenshinweis bieten. Nicht unbeträchtliche Teile der beteiligten Verkehrskreise bringen mit der Bezeichnung BUKHARA und der betreffenden Warengruppe „Rosinen“ aktuell und auch zukünftig nur die geografische Herkunftsangabe in Verbindung.
Der Entscheidung des Patentamts bedarf daher keine Korrektur.
5. Da die Entscheidung keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufwarf und über den Einzelfall hinaus nicht bedeutsam ist, ist der Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
In diesem Fall hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, der wie hier rein vermögensrechtlicher Natur ist, aber nicht in einem Geldbetrag besteht, EUR 30.000,-- übersteigt. Diese Voraussetzung ist angesichts der Bedeutung des Markenschutzes im Wirtschaftsleben gegeben.
[Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs am 17.11.2015 zurück, 4 Ob 126/15f.]
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