OLG Wien 31Bs72/25b

OLG Wien31Bs72/25b26.3.2025

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Unterbringungssache des A* B* wegen § 21 Abs 1 StGB (§ 105 Abs 1 StGB; §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts St. Pölten 1. vom 24. Februar 2025, GZ C*-17, und 2. vom 10. März 2025, GZ C*-30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00072.25B.0326.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.

Die vorläufige Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird gemäß §§ 431 Abs 1, 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und d StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.

 

Begründung:

Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* wurde nach seiner Festnahme am 23. Februar 2025, 15:00 Uhr (ON 13.1), und Einlieferung in die Justizanstalt ** am selben Tag um 19:20 Uhr (ON 12) - dem Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten folgend (ON 1.7) - mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Februar 2025 (ON 17) wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (zunächst) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr, Tatbegehungs‑ und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b und d StPO verhängt.

Nachdem die Psychologin der Justizanstalt ** ihre Eindrücke von der psychischen Verfassung (ON 25) und der bestellte Sachverständige DI Dr. D* (ON 5) nach der am 5. März 2025 durchgeführter Untersuchung seine Ersteinschätzung zum psychischen Gesundheitszustand, zur Tatbegehung unter maßgeblichem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung sowie zur prognostizierten Gefährlichkeit des Genannten mitteilten (ON 27), wurde – nach vorangegangener Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft (ON 1.22) und Durchführung einer Haftverhandlung (ON 29) - mit Beschluss vom 10. März 2025 (ON 30) die zunächst verhängte Untersuchungshaft als vorläufige Unterbringung nach §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b und d StPO – mit Wirksamkeit bis 12. Mai 2025 – fortgesetzt, wobei wiederum vom Vorliegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB ausgegangen wurde.

Gegen diese Entscheidungen richten sich die jeweils unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobenen (ON 16, 5 und ON 29,2) und zu ON 19 und ON 33 inhaltlich übereinstimmend ausgeführten Beschwerden des Betroffenen, mit denen er jeweils seine Enthaftung anstrebt.

Nach § 173 Abs 1 StPO sind die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und einer der im Abs 2 leg cit angeführten Haftgründe vorliegt. Sie darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.

Gemäß § 430 Abs 1 Z 4 StPO sind Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft unzulässig, sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (§ 1 Abs 3 StPO) angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen.

„Bestimmte Anhaltspunkte“ iSd § 430 Abs 1 StPO sind (erst) dann gegeben, wenn das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten (kriminalistischen und medizinischen) Faktoren fallbezogen als konkret möglich erscheint. Dies abzuklären erfordert in aller Regel die Einholung von Befund und Gutachten eines medizinischen Sachverständigen zu den iSd § 21 StGB zu klärenden Fragen (RIS-Justiz RS0134359). Vermutungen, vage Hinweise oder Spekulationen (auf bloßen Annahmen oder Mutmaßungen beruhende Erwartungen) genügen nicht (vgl Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 1 § 1 Rz 26 und 37). Erst wenn das Bestehen von in diesem Sinn konkretisierten Anhaltspunkten für sämtliche der in § 21 Abs 1 oder 2 StGB genannten Unterbringungsvoraussetzungen zu bejahen ist, geht das Strafverfahren in ein Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB über und nicht eher gelten die für das Unterbringungsverfahren in § 430 Abs 1 StPO normierten verfahrensrechtlichen Besonderheiten (13 Os 30/23w).

Nach § 431 Abs 1 StPO ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB gegeben sind sowie einer der in § 173 Abs 2 und 6 StPO angeführten Haftgründe (wobei § 173 Abs 6 StPO mit Erkenntnis des VfGH aufgehoben wurde, BGBl I 2023/1) vorliegt. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 StPO sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden.

Demnach setzt nicht nur die Untersuchungshaft, sondern auch die vorläufige Unterbringung einen dringenden Tatverdacht gemäß § 173 Abs 1 StPO voraus. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen (Mayerhofer/Salzmann, StPO6 § 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS‑Justiz RS0107304).

Der dringende Tatverdacht bezieht sich bei der vorläufigen Unterbringung auf den Verdacht, dass der Betroffene eine strafbare Handlung begangen hat. Des Weiteren müssen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben sind. Damit sind die Voraussetzungen der Unterbringung, die die Anlasstat betreffen, aber auch die Gefährlichkeitsprognose Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung (EBRV 1789 BlgNR 27. GP S 16). Von einem Vorliegen „hinreichender“ Gründe wird man insoweit erst sprechen können, wenn bereits eine diese Annahme rechtfertigende Begutachtung des Beschuldigten – wenn auch nicht notwendigerweise bereits eine psychiatrische Begutachtung iSd § 429 Abs 2 – stattgefunden hat (vgl Murschetz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 438 Rz 2) oder eine Krankengeschichte über zurückliegende Krankenhausaufenthalte in der Psychiatrie, eine amtsärztliche Untersuchung oder eine Stellungnahme des Hausarztes ausreichen (Nimmervoll, Haftrecht3 Z 1709).

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS‑Justiz RS0116421; RS0120817), steht A* B* im dringenden Verdacht, er habe in ** seine Mutter E* B*, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer schizoaffektiven Störung und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (IDC-10 F 61.0) mit narzisstischen und dissozialen Zügen, wobei er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig war und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft, nämlich binnen drei bis sechs Monaten,unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, wie gefährliche Drohungen mit dem Tod unter Einsatz von Waffen im funktionalen Sinn gegenüber seiner Mutter und bei Zunahme der psychotischen Desintegration auch eine schwere Körperverletzung, begehen werde,am 1. Jänner 2025 durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, und zwar zur Einnahme eines Medikaments gegen Durchfall, zu nötigen versucht, indem er zunächst zu ihr gesagt habe, dass sie es einnehmen müsse, weil er es sonst mit Zwang machen würde, und als sie seiner Aufforderung nicht nachgekommen sei, geäußert habe, „Na gut, dann hol ich halt die Axt und zwing dich dazu!“, eine Axt ergriffen habe, diese mit der rechten Hand drohend erhoben und dabei zu ihr gesagt habe, „Na gut, ich bin ein guter Zieler, ich schieß und hacke dir den Kopf ab!“, und anschließend mit der Schneide der Axt ihren linken Oberarm berührt habe, wobei es beim Versuch geblieben sei, weil sie seine Forderung nicht erfüllt habe, und sohin eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zuzurechnen wäre.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* B* habe es dabei es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, mit der Wahl seiner Worte und dem drohenden Hantieren mit einer Axt bei E* B* den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung eines Angriffes auf ihr Leben zu erwecken, wenn sie nicht die von ihm gebrachten Medikamente einnehme und dass der Angriff auf ihr Leben von seinem Willen abhängig sei und er in der Lage und willens sei, ihr tatsächlich tödliche Verletzungen zuzufügen. Weiters besteht in subjektiver Hinsicht der dringende Tatverdacht, der Betroffene habe es beim geschilderten Sachverhalt ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, E* B* durch die getätigte Äußerung und seinen damit im Zusammenhang stehenden Gesten unter Verwendung einer Axt zu den jeweils von ihm eingeforderten Verhaltensweisen zu bewegen und ihren Willen dementsprechend zu beugen.

A* B* ist daher dringend verdächtig, dadurch das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB begangen zu haben.

Der für die vorläufige Unterbringung erforderliche dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite gründet sich auf den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion ** vom 19. Februar 2025, GZ: ** (ON 2.4), insbesondere die Angaben der Zeugin E* B* (ON 2.6), die vom Betroffenen inhaltlich nicht bestritten wurden (ON 2.5). An der grundsätzlichen Aussagefähigkeit und der Richtigkeit ihrer Angaben bestehen trotz ihrer psychischen Erkrankung keine Zweifel, weil diese medikamentös behandelt wird (ON 2.6, 3) und auch von den einschreitenden Beamten keine Wahrnehmungen gemacht wurden, die auf einen instabilen Zustand der Zeugin schließen ließen (ON 2.4, 3 und ON 2.11, 2). Darüber hinaus hielt sie ihre vor der Polizei getätigten Angaben auch bei der kontradiktorischen Vernehmung im Wesentlichen aufrecht, in der sie ergänzend angab, dass A* B* bereits im August 2024 seine Medikamente absetzte (ON 37). Dass E* B* zuletzt sinngemäß angab, keine Angst gehabt zu haben (ON 37, 3 und 6), ist nicht von Belang, weil es nicht Tatbestandsvoraussetzung der gefährlichen Drohung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) ist, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt (RIS-Justiz RS0092392).

Auf den dringenden Tatverdacht zur subjektiven Tatseite von A* B* war – wie bei leugnender Einlassung der Betroffen oftmals gar nicht anders möglich - bei lebensnaher Betrachtung schon aus dem äußeren Geschehen zu schließen (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671 [insb T5 und T7]).

Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen DI Dr. D* vom 20. März 2025 (ON 38.2) ergeben sich hinreichende Gründe – im Sinne einer dringenden Verdachtslage - für die Annahme sämtlicher Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB. Da im Beschwerdeverfahren gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft bzw vorläufigen Unterbringung kein Neuerungsverbot besteht (Kirchbacher, StPO15 § 89 Rz 3/6), war dieses bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB ist gegen das Rechtsgut der Freiheit gerichtet, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren strafbewehrt und demnach eine Anlasstat im Sinne des § 21 Abs 3 StGB.

Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB liegen auch die Haftgründe des § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und d StPO vor.

Fluchtgefahr im Sinne des § 173 Abs 2 Z 1 StPO liegt vor, weil der Betroffene, wie er selbst einräumt (ON 9.6), trotz Kenntnis des Verfahrens für die Behörden nicht erreichbar und – aufgrund einer Einstweiligen Verfügung (ON 10.2), die ihm untersagt, an seinen Hauptwohnsitz (siehe vom Beschwerdegericht eingeholte Meldeauskunft vom 20. März 2024) zurückzukehren - derzeit obdachlos ist (ON 2.12). Darüber hinaus kam es seit dem Vorfall 1. Jänner 2025 – offenbar krankheitsbedingt – zu häufigen Ortsveränderungen (ON 2.12, ON 8.2, 2 f, ON 8.10, ON 8.12 und ON 8.13) und der Betroffene war nicht in der Lage einen ständigen Aufenthalt zu begründen und postalisch oder sonst erreichbar zu sein, sodass konkret zu befürchten ist, der Betroffene werde auf freiem Fuß belassen sich dem Verfahren entziehen.

Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO ist gegeben, weil der Betroffene im dringenden Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begangen zu haben und es ungeachtet des gegen ihn deswegen geführten Verfahrens konkret zu befürchten ist – wie sich aus dem Gutachten vom 20. März 2025 (ON 38.2, 49 ff) ergibt - er werde neuerlich Taten mit schweren Folgen, wie zum Beispiel Todesdrohungen unter Einsatz von Waffen im funktionalen Sinn (vgl RIS-Justiz RS0116500) gegenüber seiner Mutter oder bei Zunahme der psychotischen Desintegration auch schwere Körperverletzungen, verwirklichen. Aus dem nunmehr vorliegenden Gutachten ergibt sich auch die konkrete Befürchtung, er werde die von ihm angekündigten Taten auch umsetzen, weshalb auch vom Vorliegen des Haftgrundes der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO auszugehen ist.

Der Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO war hingegen nicht anzunehmen, weil das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StPO keine Anlasstat im Sinne des § 21 Abs 3 StGB ist und demnach die vorläufige Unterbringung nicht zu tragen vermag.

An der Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Unterbringung (§§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO) bestehen im Hinblick auf die bisherige Dauer des Freiheitsentzuges und die Schwere des Tatvorwurfes derzeit keine Bedenken.

Taugliche gelindere Mittel im Sinne der §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 5 StPO oder des § 431 Abs 2 StPO sind nicht ersichtlich, weil der Betroffene die ihm verschriebenen Medikamente selbst abgesetzt hatte (ON 16, 4) bzw die ihm in der Justizanstalt verschriebenen Medikamente teils verweigert oder erbricht (ON 25, 2) und er auch gegen die erlassene Einstweiligen Verfügung (ON 10.2) bereits mehrfach verstoßen hat (ON 1.6, ON 2.12, ON 9.2). Demnach kann – auch wenn er das gegenüber seinem Verteidiger versicherte (ON 33, 5) - nicht angenommen werden, dass die angenommenen Haftgründe durch die Leistung von Gelöbnissen oder die Erteilungen von Weisungen substituiert werden können oder der Zweck der vorläufigen Unterbringung extramural erreicht werden kann, zumal auch gar kein geeigneter sozialer Empfangsraum bereit steht (ON 38.2, 40).

Rechtliche Beurteilung

Da zum Zeitpunkt, als die Untersuchungshaft verhängt wurde, keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB vorlagen, die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 StPO) zum damaligen Zeitpunkt aber gegeben waren, war der gegen den Beschluss vom 24. Februar 2025 gerichteten Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Auch die Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2025 ist nicht im Recht, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts hinreichende Gründe – auch im Sinne einer dringenden Verdachtslage - für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB vorlagen, sodass die „Umwandlung“ der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nicht zu beanstanden war. Betreffend das Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung ergaben sich diese aus der Ersteinschätzung des mit der Gutachtenserstattung beauftragten Sachverständigen DI Dr. D* vom 5. März 2025 (ON 27) in Zusammenschau mit der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt ** vom 4. März 2025 (ON 25), dem Gutachten vom 11. Jänner 2021 aus dem bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ ** geführten Verfahren (ON 3) und dem Vorgehen nach dem Unterbringungsgesetz nach dem Vorfall am 1. Jänner 2025 (ON 2.4, 3 f und ON 2.11, 2). Daraus resultieren insgesamt real-konkrete Gründe für die Annahme einer schizoaffektiven Störung und den Umstand, dass der Betroffene von dieser getrieben die mit Strafe bedrohte Handlung beging.Auch für die Gefährlichkeitsprognose liegen hinreichende, zu einer real-konkreten Befürchtung verdichte Gründe vor. Schließlich ergab sich aus der Stellungnahme des beauftragten Gutachters (ON 27) erkennbar, dass aufgrund der Person des Betroffenen, der die Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente verweigert (ON 16, 4), seines Zustandes und der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, der Betroffene werde in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung zumindest Todesdrohungen auch unter Verwendung von Waffen im funktionalen Sinn gegen seine Mutter aussprechen, sohin eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen.

Des weiteren geht das Beschwerdevorbringen, die Verfahrensgesetze seien nicht eingehalten worden, weil die „Haftverhandlung“ (gemeint die Befragung gemäß § 173 Abs 1 StPO anlässlich der Prüfung des Haftantrages) am 24. Februar 2025 in Abwesenheit des Verteidigers stattfand, ins Leere, weil der Betroffene nach vorangegangener Belehrung ausdrücklich auf die Beiziehung eines Verteidigers verzichtete (ON 16, 4).

Gemäß §§ 431 Abs 1 letzter Satz StPO iVm 175 Abs 5 StPO entfällt durch die zwischenzeitige Einbringung eines Antrags auf Unterbringung nach § 434 Abs 1 StPO (ON 40) eine Haftfrist.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

 

 

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