OLG Wien 28R63/96g

OLG Wien28R63/96g21.6.1996

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer (Vorsitzender) und Dr. Silberbauer sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hoch im Konkurs über das Vermögen des F*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter D*****, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 18, über den Rekurs der Gläubigerin Mag. D***** und K*****, *****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3.10.1995, 5 S 402/95t-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß, der in seinem Punkt 1. bestätigt wird, wird im übrigen dahin abgeändert, daß sein Punkt 2. ersatzlos behoben wird.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rekurskosten werden nicht zuerkannt.

Text

Begründung

Über das Vermögen des Friedrich Weber wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.4.1995 über Schuldnerantrag der Konkurs eröffnet. Der Schuldner beantragte die Annahme eines Zahlungsplanes mit einer 12%igen Quote, welche zunächst in 20 vierteljährlichen Teilquoten zu je 0,6 % zahlbar sein sollte und in eventu die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung.

Bei der im Anschluß an die allgemeine Prüfungstagsatzung abgehaltenen Gläubigerversammlung wurde über den dabei hinsichtlich der Fälligkeiten geänderten Zahlungsplan abgestimmt. Nach der Gläubigerversammlung langte beim Erstgericht die Anmeldung einer Forderung der Mag. Dr. Walter St. Weinhandel und KR Engelbert Katt Wirtschaftstreuhand- und Buchführungs KG über einen Betrag von "S 597.446,- s.A." ein.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Erstgericht diesen mit der gesetzlichen Kopf- und Summenmehrheit angenommenen Zahlungsplan unter gleichzeitiger Verpflichtung des Schuldners, die Masseforderungen bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans binnen 3 Wochen zu zahlen (Punkt 1.) und sprach aus, daß die Forderung des Gläubigers Mag. Dr. Walter St. Weinhandel und KR Engelbert Katt Wirtschaftstreuhand- und Buchführungs KG in Höhe von S 597.446,- s.A. im Rahmen des bestätigten Zahlungsplanes, jedoch nur hinsichtlich der Restquote von 6 % gemäß Punkt 1b zu berücksichtigen sei.

Diesen Beschluß bekämpft die genannte Gläubigerin im vollen Umfang mit Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensneudurchführung ab Prüfungstagsatzung aufzutragen.

Der Rekurs ist - im Ergebnis - teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Als einziger Rekursgrund wird von der Rekurswerberin geltend gemacht, der Gemeinschuldner habe ihre titulierte Forderung bewußt verschwiegen; dadurch sei die Gläubigerin nicht verständigt und so in ihrem Recht auf Teilnahme am Konkursverfahren verkürzt worden. Das Verfahren über die Abstimmung des vom Gemeinschuldner vorgelegten Zahlungsplanes leide daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel und es liege der Versagungsgrund des § 195 Z 1 iVm § 194 Abs 1 (gemeint Abs 2) Z 3 iVm § 153 Z 2 KO vor.

Was die Anfechtung der Bestätigung des Zahlungsplanes (Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses) betrifft, ist der Rekurs nicht berechtigt.

Gemäß § 195 KO ist dem Zahlungsplan die Bestätigung zu versagen, wenn

1. ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs 2), oder 2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder 3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150 Abs 5 KO verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustandegebracht worden ist. Die Rekurswerberin vermochte keinen dieser Versagungsgründe in ihrem Rechtsmittel darzutun. Soweit sie gegen den Schuldner den Vorwurf erhebt, dieser habe ihre Forderung bewußt verschwiegen, sind ihr - abgesehen von der mangelnden Relevanz dieses Vorwurfes für die Bestätigung des Zahlungsplanes - die Angaben des Friedrich Weber in seinem bereits mit dem Konkurseröffnungsantrag vorgelegten Vermögensverzeichnis (AS 11) entgegenzuhalten. Darin wird eine offene Verbindlichkeit gegenüber "Weinhandel und Katt" in Höhe von "ca. S 800.000,-" aus dem Rechtsgrund "Darlehen" angeführt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Angabe durch den Schuldner ausreichend war, weil dieser Frage bei der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans keine Bedeutung zukommt. Mangels Vorliegens eines Versagungsgrundes konnte daher dem Rekurs gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses kein Erfolg beschieden sein.

Das bereits zitierte Rekursvorbringen ist offenbar in erster Linie gegen die im Punkt 2. vorgenommene Einschränkung der Berücksichtigung der Forderung der Gläubigerin im Rahmen des Zahlungsplanes auf die Restquote von 6 % gerichtet. Insoweit ist der Rekurs - im Ergebnis - berechtigt.

Das Erstgericht hat die von der Gläubigerin angemeldete Forderung ohne Abhaltung einer nachträglichen Prüfungstagsatzung einer Beurteilung unterzogen und gelangte unter Berufung auf § 197 KO zu dem Ergebnis, daß diese Forderung im Rahmen des bestätigten Zahlungsplanes, jedoch nur hinsichtlich der Restquote von 6 % gemäß Punkt 1.b zu berücksichtigen sei. Die (in dieser Vorgangsweise gelegene) Forderungsprüfung ist aber nicht Aufgabe des Konkursgerichtes. Vielmehr sind ordnungsgemäß angemeldete Konkursforderungen in der Prüfungstagsatzung zu prüfen. Dabei muß der Masseverwalter, dem das Konkursgericht die Anmeldung nach ihrem Einlangen zuzustellen hat, vorbehaltlos erklären, ob er die Forderung als richtig anerkennt oder nicht und allenfalls welchen Rang er ihr zuerkennt (§ 105 Abs 3 KO). Der Masseverwalter trifft seine Entscheidung über die Anerkennung oder Bestreitung angemeldeter Forderungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, das Konkursgericht hat ihm dabei keine Weisungen zu erteilen (Bartsch-Heil, Insolvenzrecht4, Rz 296). Umsoweniger ist das Konkursgericht aber befugt, über das Zu-Recht-Bestehen einer Konkursforderung zu entscheiden. Daher ist es aber auch nicht zuständig darüber abzusprechen, ob und inwiefern eine angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplanes zu berücksichtigen ist (vgl § 53 Abs 4 AO bzw. § 156 Abs 4 KO). Anstattdessen hat das Konkursgericht zunächst zu prüfen, ob die Forderungsanmeldung den formellen und inhaltlichen Erfordernissen entspricht, sodann - gegebenenfalls nach Verbesserung - eine Gleichschrift dem Masseverwalter zu übermitteln und eine Prüfungstagsatzung anzuberaumen.

Wenngleich die gegenständliche Anmeldung zumindest hinsichtlich des Nebengebührenbegehrens ("samt Anhang") jedenfalls zu unbestimmt ist (vgl RdW 1987, 292), konnte - wenigstens vorläufig - die Erteilung eines Verbesserungsauftrages ebenso wie die Anberaumung einer nachträglichen Prüfungstagsatzung im konkreten Fall unterbleiben. Denn die Entscheidung über die weitere Behandlung der gegenständlichen Forderungsanmeldung ist aus folgenden Gründen auszusetzen:

An sich ist die Anmeldung von Konkursforderungen bis zur Aufhebung des Konkurses möglich (SZ 31/30), wobei solche Forderungen - wie bereits dargelegt - grundsätzlich in einer Prüfungstagsatzung zu prüfen sind. Die Forderungsanmeldung bedeutet die Geltendmachung des Teilnahmeanspruches im Konkurs. Dieser Teilnahmeanspruch ist aber spätestens mit der rechtskräftigen Bestätigung eines Zwangsausgleiches bzw. eines Zahlungsplanes (§ 193 Abs 1 KO) erloschen. Wenngleich der anmeldende Gläubiger am Ergebnis der Prüfung seiner Forderung - abgesehen von der Feststellung seines Teilnahmeanspruches - auch insofern interessiert sein wird, als mit der Eintragung der festgestellten Forderung, die auch vom Gemeinschuldner nicht bestritten wird, in das Anmeldungsverzeichnis ein Exekutionstitel über diese Forderung geschaffen wird, handelt es sich dabei doch um ein Nebeninteresse, welches für sich allein ein Prüfungsverfahren nicht rechtfertigen kann. Im Zwangsausgleichsverfahren hat vielmehr ebenso wie im Verfahren über den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes nach Beginn der endgültigen Abstimmung über den Zwangsausgleich bzw. Zahlungsplan eine Prüfung der von einem "Nachzügler" angemeldeten Forderung zunächst zu unterbleiben. Die Entscheidung über die weitere Behandlung einer solchen Forderung bleibt in Schwebe, bis das endgültige Schicksal des Zwangsausgleichsantrages bzw. des Antrages auf Annahme des Zahlungsplanes geklärt ist. Wenn dieser rechtskräftig bestätigt wird, sind die nach Abschluß des Zwangsausgleiches bzw. Zahlungsplanes eingebrachten Anmeldungen als unzulässig zurückzuweisen (vgl Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 560; OLG Wien 6 R 39/94).

Das Konkursgericht hat daher die gegenständliche Forderungsanmeldung bis zur Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Zahlungsplanes auch nicht einem Verbesserungsverfahren bzw. der - im Gesetz vorgesehenen - Prüfung zu unterziehen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wird die Forderungsanmeldung - wie dargelegt - als unzulässig zurückzuweisen sein.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 171 KO, 528 Abs 1, 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO, zumal die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.

Rekurskosten können im Hinblick auf § 173 Abs 1 KO nicht zuerkannt werden.

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