OLG Wien 20Bs34/25h

OLG Wien20Bs34/25h8.4.2025

Im Namen der Republik

 

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizite Beschwerde gegen den nach § 494a Abs 6 StPO gefassten Beschluss und die Berufung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. Juli 2024, GZ ** -131.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Strnad sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B*, seines Verteidigers DDr. Dohr, LL.M., LL.M., und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. C* durchgeführten Berufungsverhandlung am 8. April 2025

I./ zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00034.25H.0408.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft der Ausspruch nach § 43a Abs 4 StGB ausgeschaltet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II./ den Beschluss gefasst:

Aus Anlass der Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und wie folgt entschieden:

Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu AZ D* vom 8. März 2023 gewährten bedingten Strafnachsicht wird gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* (verfehlt: vgl. ON 184.3, 7) „sechsfach“ des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB unter Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 2 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten E* F* 1.500 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen. Das Schöffengericht stellte weiters gemäß § 69 Abs 1 StPO fest, dass der Angeklagte E* F* für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden sowie derzeit noch nicht bezifferbare Schäden aus der Tathandlung hafte. Mit ihren übrigen Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf dem A* B* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. März 2023, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 131.4).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** und anderen Orten im Bundesgebiet durch die wahrheitswidrige Suggerierung und Behauptung, er wäre von seiner Ex-Ehegattin E* F* nach ** zum Wohnsitz des G* H* gelockt worden, am Tatort von diesem und einem weiteren Mann „zusammengeschlagen“, in einem PKW festgehalten und letztlich ermordet worden, F* und H* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlungen, nämlich des Vergehens der Freiheitsentziehung (§ 99 Abs 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) sowie des Verbrechens des Mordes (§ 75 StGB bzw §§ 15, 75 StGB), falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren und die fälschlich angelasteten Handlungen (teils) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, indem er

A./ am 24. Oktober 2023 an I* J* eine E-Mail übermittelte, mit welcher er ihn über das Treffen mit F* beim Wohnsitz des H* informierte, vermittelte, dass er sich vor dem Treffen fürchte, und ihn aufforderte, die Polizei zu informieren, dass „irgendetwas nicht stimme“, wenn J* ihn in der Folge nicht erreichen könne, was dieser auch tat, wobei er auch Zugangsdaten zu einem am von F* benützten PKW angebrachten GPS-Tracker beilegte, damit die Polizei die Genannte finden könne, wenn sie „abtauche“;

B./ zwischen 23. und 24. Oktober 2023 durch Hinterlegung eines Mobiltelefons im Postkasten der Polizeiinspektion K*, welches fingierte Nachrichten, teils über Telegram, enthielt, die den Eindruck erweckten, dass „ein tätlicher Angriff“ geplant werde bzw. stattgefunden habe;

C./ zwischen 23. und 24. Oktober 2023 den am von F* benützten PKW angebrachten GPS-Tracker entfernte, diesen mit seinem PKW „herumtransportierte“ und anschließend wieder an den von F* benützten PKW montierte, um ein Bewegungsmuster des PKW der F* vorzutäuschen, das zu dem von ihm suggerierten Angriff auf ihn passte;

D./ am 15. November 2023 in einem Telefonat mit dem Polizeibeamten L* monierte, „die Polizei möge sich endlich um die Aufklärung des Mordes bemühen, er habe Angst um sein Leben, E* F* sei eine Psychopathin, er sei zu diesem Treffen gefahren, zwei Männer haben ihn niedergeschlagen, er habe Platzwunden am Kopf und Schnittverletzungen an den Händen erlitten, er sei in den Kofferraum des PKW gelegt worden, die Personen seien mit ihm irgendwohin gefahren und er habe sich letztlich befreien können“.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen erschwerend, mildernd hingegen den Beitrag zur Wahrheitsfindung.

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Jänner 2025, AZ 15 Os 147/24t, 15 Os 148/24i-4, verbleibt vorliegend die Entscheidung über die die rechtzeitig angemeldete (ON 1.126) und zu ON 145 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die die Ausschaltung des § 43a Abs 4 StGB begehrt, sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 134.2) und zu ON 153.2 ausgeführte Berufung des A* B*, die eine Herabsetzung der Sanktion und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, in eventu die Herabsetzung des Privatbeteiligtenzuspruchs, anstrebt, zur Entscheidung vor.

Gegen den genannten Beschluss richtet sich die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizierte Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich der Berufung der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.

Der Berufung des A* B* wegen Strafe ist voranzustellen, dass der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. M*, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu den Tatzeitpunkten eine akzentuierte Persönlichkeit mit vorrangig narzisstischen und dissozialen Anteilen diagnostizierte (ON 131.3, 2ff). Entgegen dem Monitum des Angeklagten, sich 37 Jahre lang wohlverhalten zu haben, was vom Erstgericht nicht gewürdigt worden sei (ON 153.2, 11), weist die Strafregisterauskunft (ON 118) zurückreichend bis in das Jahr 1986 neun, davon zwei einschlägige Einträge auf und dokumentiert damit die sich über Jahrzehnte erstreckende deliktische Neigung des Angeklagten. Die Ehe des Angeklagten und der Zeugin E* F* wurde im Mai 2022 geschieden. Ersichtlicherweise hinterließ die letzte Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ D*, vom 8. März 2023, rechtskräftig seit 14. November 2023, wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB zum Nachteil der E* F* (Tathandlungen zwischen November 2022 bis Jänner 2023) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf A* B* ebenso wenig Eindruck wie die anlässlich dieser Verurteilung erteilten gerichtlichen Weisungen und die bereits zuvor mit Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 1. Februar 2023, AZ **, erlassene Einstweilige Verfügung. Gegenteilig vertrat er noch in der gegenständlichen Hauptverhandlung die Ansicht, nicht er würde F* verfolgen, vielmehr würde sie ihn stalken und habe ihn bestohlen (ON 113.4, 12, 14ff; US 12). Dass es sich bei B* um einen unverbesserlichen Wiederholungstäter mit einem hohen Gesinnungsunwert handelt, ergibt sich weiters aus dem Umstand, dass er die strafbaren Handlungen mit immenser krimineller Energie monatelang penibel plante (Anlassbericht in ON 24.2; US 5ff, 13) und – demselben Verhaltensmuster „Ex-Partnerinnen zu diffamieren, ihnen nachzustellen und durch technische Maßnahmen zu überwachen (ON 24.2, 19) folgend – bereits vor der Beziehung zum nunmehrigen Opfer strafbare Handlungen gegenüber Frauen setzte. So lässt sich der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB und § 119 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten entnehmen, dass er sich gegenüber einem Opfer nach Beendigung der Beziehung „verbal sehr aggressiv zeigte“ und ihm gegenüber sinngemäß äußerte: „Unterschreib das jetzt, sonst kriegst du eine Watschn und du wirst deinen Job verlieren und ich werde dich existenziell vernichten“; ein anderes Opfer überwachte er während laufender Beziehung mittels eines von ihm auf dessen Mobiltelefon installierten Spywareprogramms, um Kenntnis von dessen Anrufen, SMS, E-Mails und über Webdienste wie Skype übermittelte Nachrichten zu erhalten. Nicht zuletzt ergibt sich das problematische Frauenbild des B*, der damals ein Escort-Service betrieb, aus der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 7. Februar 2006 wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB, AZ ** (bestätigt durch das OLG Wien zu AZ 19 Bs 318/06p), versuchte er doch im Jahr 2005 eine junge Studentin, die sich gegen eine Tätigkeit in seinem Etablissement ausgesprochen hatte, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zur Zahlung von Geld zu nötigen, indem er ihr androhte, von ihm zuvor angefertigte kompromittierende Nacktfotos zu verwerten. Das Oberlandesgericht Wien wies seinerzeit schon auf die geringe Hemmung des B* hin, anderen Menschen seinen Willen aufzuzwingen bzw. Gewalt anzutun (Urteil zu AZ 19 Bs 318/06p, S 11).

Der Umstand, dass die von B* ab Oktober 2023 gesetzten Taten (US 5) noch vor Rechtskraft des Verfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, AZ D*, erfolgten, er somit die gegen F* gerichtete Delinquenz ungeachtet eines laufenden Strafverfahrens unvermindert fortsetzte, ist zwar nicht als eigener (besonderer) Erschwerungsgrund im Sinne von § 33 Abs 1 Z 2 StGB zu werten, wirkt sich aber im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB besonders aggravierend aus, weil dadurch die besondere Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung des Täters zum Ausdruck gebracht wird (RIS-Justiz RS0091048 [T 4]).

Weiters kann der vom Schöffengericht als mildernd gewertete Beitrag zur Wahrheitsfindung in einer Gesamtschau der Beweissituation nicht angenommen werden, lag doch mit Blick auf die überaus umfangreichen belastenden Erhebungsergebnisse mehrerer Polizeidienststellen, insbesondere Telefonüberwachungsprotokolle (ON 18; ON 24.7; ON 24.10; ON 26) und Vernehmungsprotokolle von Zeugen, bereits eine äußerst verdichtete und eindeutige Beweislage vor, sodass im Verhalten des Angeklagten kein die Beweisführung maßgebend erleichternder Beitrag auszumachen ist (RIS-Justiz RS00090940, RS0091510 [T 1, T2], RS0091512 [T3]; Fabrizy/Michel-Kwapinksi/Oshidari StGB14 § 34 Rz 14).

Ansonsten hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zutreffend zur Darstellung gebracht und gelingt es dem Angeklagten nicht, weitere Milderungsgründe darzulegen.

Entgegen den Berufungsausführungen zu einem angeblich geringen Erfolgsunwert der Taten, zumal gegen F* und H* nie wegen Mordes ermittelt worden sei, lösten die strafbaren Handlungen des Angeklagen umfangreiche polizeiliche Ermittlungen aus (US 15; siehe im Akt erliegende polizeiliche Berichte beinhaltend eine Vielzahl von Ermittlungsmaßnahmen). Ferner dürfen auch der Unrechtsgehalt der Taten und die Auswirkungen solcher Taten auf das Opfer nicht unberücksichtigt bleiben. Fallkonkret litt E* F* unter dem Umstand, dass die Kriminalpolizei gegen sie als Hauptverdächtige ermittelte, sehr und erlitt in der Folge extreme Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Weiters hat sie massive Angst davor, verfolgt zu werden, traute sich zeitweise in dem Wissen, dass ihr vom Angeklagten für einen Zeitraum von mehreren Wochen ein GPS-Tracker am Pkw angebracht worden war, nicht mit dem Auto zu fahren. Sie benötigt Schlaftabletten und Antidepressiva und befindet sich in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung (US 10).

Die vom Angeklagten wiederholt ins Treffen geführte Pflegebedürftigkeit des betagten Vaters, die ihn von der Begehung der inkriminierten Taten nicht abzuhalten vermochte, kann sich im Rahmen der Strafberufung nicht positiv auswirken, zog er Dr. B*, der vor lauter Sorge um seinen Sohn einen Tag nach dessen Verschwinden bei der Polizei eine Abgängigkeitsanzeige erstattete, doch rücksichtslos in die polizeilichen Ermittlungen hinein und mutete diesem sogar die Vorstellung zu, von der Zeugin F* ermordet worden zu sein (vgl. etwa ON 7.1; ON 7.10 ON 24.2; ON 26.3).

In Anbetracht des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, des Zusammentreffens zweier Verbrechen, der Vorstrafenbelastung, des sofortigen Rückfalls und der insgesamt zum Nachteil des Angeklagten abgeänderten Strafzumessungslage ist eine Sanktion im unteren Bereich außer jeder Reichweite. Vielmehr erweist sich bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage und allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB, unter weiterer Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 32 Rz 9 f; Fabrizy, StGB13 § 32 Rz 7) sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Taten stehen muss (RIS‑Justiz RS0090854), die vom Erstgericht gefundene Strafe, die den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zur Hälfte ausschöpft, dem Unrechtsgehalt, der Schuld des Angeklagten und dem sozialen Störwert der Tat entsprechend. Völlig zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft – ungeachtet des unzulässigen Arguments strafzumessungsrelevanter Schuldeinsichtigkeit (bei sonstiger Nichtigkeit § 281 Abs 1 Z 11 2. Fall StPO) – im Ergebnis zu Recht auf, dass trotz des erstmals verspürten Haftübels bei derartiger Delinquenz und mangels qualifiziert günstiger Prognose für eine Anwendung des § 43a Abs 4 StGB kein Raum ist (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 43 Rz 22; RIS-Justiz RS0092050 und RS0092042).

Keinen Erfolg hat schließlich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche. Der Zuspruch findet dem Grunde nach in den zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen (§ 1325 iVm § 1328 ABGB) Deckung. Das Schöffengericht hat die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite sowie zu den psychischen Tatfolgen der N* F* getroffen (US 10) und konnte sich hiebei auf ihre als glaubhaft erachteten Angaben (ON 113.4, 44ff) sowie die von ihr vorgelegten nachvollziehbaren Unterlagen wie einen nervenärztlichen Befund betreffend eine depressive Anpassungsstörung, aufgrund derer sie arbeitsunfähig sei und eine Prognose noch nicht möglich sei sowie eine Bestätigung über eine laufende Psychotherapie (ON 111; ON 129) stützen. Abstellend auf das Maß der psychischen Beeinträchtigungen der E* F*, die vom Angeklagten massiv verfolgt und verleumdet wurde (vgl. etwa ON 24.2), erweist sich bei der gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts vorzunehmenden Globalbemessung (vgl Hinteregger in Kletečka/Schauer, aaO Rz 32) ein Betrag von 1.500 Euro jedenfalls als angemessen, sodass (nur) dieser Betrag zuzusprechen und sie mit ihrem Mehrbegehren richtigerweise auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Nach § 69 Abs 1 erster Satz StPO kann der Privatbeteiligte auch einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Feststellung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Daher begründen auch Feststellungsbegehren nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut einen Anspruch auf Privatbeteiligung (Korn/Zöchbauer in WK StPO § 69 Rz 4). Ein Feststellungsbegehren ist dann möglich, wenn zu erwarten ist (nicht ausgeschlossen werden kann), dass der Privatbeteiligte aus der Straftat neben den bereits bezifferbaren Schäden weitere Schäden erleiden wird (Spenling in WK StPO § 371 Rz 1/1; RIS-Justiz RS0038976 und RS0039018). Die Urteilsannahmen zum Feststellungsbegehren (US 10, 15, 19) bilden eine ausreichende Grundlage dafür, den Angeklagten für alle weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit den psychischen Alterationen, die E* F* infolge der von diesem erlittenen rechtswidrigen und schuldhaften Verleumdung entstehen werden, haften zu lassen.

Zur Beschwerde:

Zur implizierten Beschwerde des A* B* gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. März 2023 zu D* gewährten bedingten Strafnachsicht ist unter Würdigung der dargelegten Umstände, insbesondere des extrem raschen Rückfalls in Delinquenz gegen dasselbe Opfer, festzuhalten, dass es zusätzlich zwar nicht des Widerrufs, aber jedenfalls der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bedarf, um durch Erstreckung des Beobachtungszeitraums einen Rückfall des Angeklagten in strafbare Handlungen hintanzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

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