European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:00100R00022.25Z.0320.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte bot über ihre deutschsprachige Internetseite ** Online-Glücksspiele (sog. „Casinospiele“) in Österreich an.
Der Kläger ist Verbraucher und in Österreich wohnhaft. Er errichtete ein Konto („Account“) auf der vorgenannten Internetseite. Im Rahmen dieser Kontoeröffnung musste der Kläger diverse personenbezogene Daten angeben.
Am 1.8.2023 forderte der Klagevertreter die Beklagte im Namen des Klägers wie folgt auf:
„Unser Mandant ist bei Ihnen Kunde. Im Auftrag und Namen unseres Mandanten fordern wir Sie hiermit auf, uns binnen 14 Tagen
• Transaktionslisten sämtlicher Accounts unseres Mandanten zukommen zu lassen, welche sämtliche tatsächlich durchgeführten Ein- und Auszahlungen (inkl. Durchführungsdatum) sowie die jeweils gespielten Spiele (Casino, Sportwetten, Poker, etc.) beinhalten inklusive einer verständlichen Erklärung der Liste;
• mitzuteilen, wieviel Geld unser Mandant insgesamt gewonnen oder verloren hat;
• bekannt zu geben, ob in den Gewinnen oder Verlusten unseres Mandanten Gewinne oder Verluste aufgrund von Sportwetten enthalten sind und falls ja, wie hoch die Gewinne oder Verluste aufgrund von Sportwetten sind; und
• bekannt zu geben, mit welcher bzw. mit welchen Gesellschaften das Vertragsverhältnis zustande gekommen ist.
Unser Mandant stützt die gegenständliche Anfrage insbesondere auf vertragliche und datenschutzrechtliche (Artikel 15 DSGVO) Auskunftsansprüche. Anbei finden Sie die Vollmacht und den Ausweis unseres Mandanten“.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage nach Art 15 DSGVO, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger eine Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der beklagten Partei sind, digital zu übermitteln.
Er habe im Zuge der Einrichtung seines Spielerkontos diverse personenbezogene Daten angegeben und Geldbeträge auf das Konto der Beklagten einbezahlt. Dem Auskunftsbegehren des Klägers vom 1.8.2023 sei nicht entsprochen worden. Dem Kläger sei es demnach nicht möglich die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.
Die Beklagte begehrte die Abweisung der Klage und wendete – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - ein, dem Kläger stehe kein Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO zu, weil er mit der Auskunft bloß Beweismittel für einen künftigen oder gegenwärtigen Zivilprozess erlangen wolle und nicht das Ziel verfolge, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund sei das Berufen des Klägers auf Art 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich. Überdies unterlägen die nunmehr begehrten Informationen aufgrund der drohenden Schwächung der Prozessposition einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO.
Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht die von der Beklagten in erster Instanz erhobene Einrede der internationalen Unzuständigkeit und verpflichtete die Beklagte zur digitalen Übermittlung einer Kopie sämtlicher Daten des Klägers, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten sind, sowie zum Kostenersatz an den Kläger.
Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Ausgehend davon bejahte das Erstgericht das Recht des Klägers auf Auskunft nach Art 15 DSGVO. Dieses sei zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermögliche der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeite, und ob dies rechtmäßig geschehe. Von den konkret verarbeiteten Daten im Sinn des Art 15 Abs 1 DSGVO sei auch der Inhalt übermittelter Daten umfasst. Das Auskunftsrecht und die damit verbundenen Maßnahmen dienten damit auch einer effektiven Rechtsdurchsetzung. Es sei weder eine Begründung noch der Nachweis eines Auskunftsinteresses oder die Einhaltung einer bestimmten Form notwendig, um ein rechtswirksames Auskunftsbegehren zu stellen. Dass der Kläger die Datenauskunft allenfalls aus dem Grunde begehre, um Informationen zu seinen Glücksspielverlusten zu erhalten und seine allfälligen daraus resultierenden Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen, sei nicht schädlich für das Auskunftsbegehren. Das Berufen des Klägers auf Art 15 DSGVO sei vor diesem Hintergrund auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein auf das Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO gestütztes Verweigerungsrecht der Beklagten sei zu verneinen, zumal der Kläger ausdrücklich lediglich die Daten aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung begehre, sodass ein „Geheimnis“ der Beklagten dem Kläger gegenüber gar nicht erst ersichtlich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (einschließlich sekundärer Verfahrensmängel), der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte stellt die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts nicht mehr in Frage und kommt auch auf die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht mehr zurück, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
2. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen der Beklagten für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO). Den Berufungsausführungen ist darüber hinaus noch Folgendes zu erwidern:
3.1 Bevor auf die Argumente der Beklagten in ihrer Mängelrüge näher eingegangen wird, ist allgemein vorauszuschicken:
3.1.1 Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882; §§ 226 Abs 1 und 239 Abs 1 ZPO). Von der Aufnahme eines Beweismittels wird zutreffend Abstand genommen, wenn dieses nicht zu konkret und einzeln bezeichneten Tatsachenbehauptungen beantragt wurde (vgl 4 Ob 34/14z Pkt 1.7.). Das Übergehen eines Beweisantrags, dem es an der Bezeichnung eines erheblichen Beweisthemas fehlt, vermag einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen, weil dieser Beweis nicht aufzunehmen war (vgl 3 Ob 236/14y Pkt 1.2.).
3.1.2 Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte überdies nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber zu den genannten Beweisthemen keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahmen, vorausgesetzt diese wären rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).
3.2 Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte zunächst die unterbliebene Vernehmung der Zeugin C*. Auf Basis ihrer Aussage hätte das Erstgericht feststellen können, dass (1.) der ausschließliche Zweck der Datenauskunft des Klägers die Beweismittelbeschaffung für einen späteren Prozess sei und (2.) es dem Kläger zumutbar und möglich gewesen wäre, Einsichtnahme in seine Transaktionshistorie zu nehmen.
3.2.1 Ein auf die Vernehmung der Zeugin C* – so wie auch des Klägers – gerichtetes Beweisanbot von Seiten der Beklagten findet sich am Ende der siebenseitigen Klagebeantwortung (ON 5), und zwar im Anschluss an die zu Punkt 17. erstatteten rechtlichen Erwägungen zur Auslegung der Art 12 Abs 5 und Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO. Zum Zweck der Datenauskunft des Klägers erstattete die Beklagte zwei Seiten zuvor zu Punkt 6. und 10. zwar einschlägiges Vorbringen, ohne dazu jedoch im Einzelnen ein konkretes Beweisanbot, das den bereits dargelegten Anforderungen entspräche, zu stellen. Ausführungen zum weiteren in Rede stehenden Tatsachenkomplex (Einsichtnahme in die Transaktionshistorie) sind in der Klagebeantwortung gar nicht enthalten.
3.2.2 Darüber hinaus beantragte die Beklagte die Vernehmung der Zeugin C* in ihrem Schriftsatz vom 26.9.2024 zum (hier nicht relevanten) Thema „Widersprüchliches Verhalten der de facto Monopolisten“ (ON 13, S 5) und in der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14.6.2024 (ON 9.4, S 2) zum Beweis des (letztlich nicht mehr aufrecht erhaltenen) Vorbringens, dass die Datenanfrage des Klägers mit E-Mail vom 10.8.2023 dahingehend beantwortet worden sei, dass die personenbezogenen Daten übermittelt worden seien, jedoch nicht die Ein- bzw und Auszahlungen und auch nicht, ob Sportwetten gespielt worden seien oder nicht.
3.3 Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beklagte im Unterbleiben der Vernehmung des Klägers. Dadurch habe nicht geklärt werden können, ab wann bzw wie lange der Kläger auf der Website der Beklagten gespielt habe, ob er selbst über sein Spielerkonto die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die gegenständlichen Daten gehabt und ob er eine SMS mit einem Passwort erhalten habe. Besonders relevant wären vor allem Fragen an den Kläger bezüglich des Zwecks der Datenauskunft gewesen.
3.3.1 Abgesehen davon, dass die Beklagte (insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die gegenständlichen Daten) nicht darlegt, welche konkreten Beweisergebnisse - im Sinne von Tatsachenfeststellungen - die Einvernahme des Klägers zur Folge hätte haben sollen und es sich insofern (nur) um Erkundungsbeweise handelt, findet sich ein von Seiten der Beklagten gestellter Beweisantrag auf Vernehmung des Klägers – wie auch der Zeugin C* – nur auf der letzten Seite der Klagebeantwortung, sodass hierzu auf die zu Punkt 3.2.1 angestellten Erwägungen verwiesen werden kann.
3.3.2 Im Übrigen beantragte die Beklagte die Vernehmung des Klägers in der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 14.6.2024 ausschließlich zum (ohnedies unstrittigen) Erhalt der E-Mail vom 10.8.2023 (ON 9.4, Seite 3).
3.4 Insgesamt ergibt sich daraus, dass der geltend gemachte, auf die unterbliebene Vernehmung des Klägers und der Zeugin gestützte Verfahrensmangel schon deshalb nicht vorliegt, weil die Beklagte die Einvernahme dieser beiden Personen zu den nunmehr monierten Aspekten gar nicht (ausreichend konkret) beantragt hat. Ein Eingehen auf die Frage der Erheblichkeit des Mangels ist somit nicht erforderlich. Dazu kann im Übrigen auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen werden.
3.5 Da das Erstgericht zum Thema der Zumutbarkeit und Möglichkeit der Einsichtnahme in die Transaktionshistorie des Klägers keine Feststellungen getroffen hat, releviert die Beklagte damit im Übrigen ‑ inhaltlich ‑ keine primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel (sekundäre Verfahrensmängel) iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Beklagte diesbezüglich im Verfahren erster Instanz keine Tatsachenbehauptungen erstattet hat, weshalb schon aus diesem Grund im Fehlen entsprechender Feststellungen kein sekundärer Feststellungsmangel begründet sein kann.
3.6 Mit ihren – wiederum auf eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Ersturteils abzielenden – Ausführungen, auf Basis der Aussagen des Klägers und der Zeugin C* hätten Umstände festgestellt werden können, die die Rechtsmissbräuchlichkeit des Auskunftsersuchens gezeigt hätten, ist die Beklagte auf die zur Rechtsrüge angestellten Erwägungen zu verweisen.
4. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Beklagte gegen folgende - im Rahmen der Beweiswürdigung enthaltene – Passage des Ersturteils:
„Da bei der Beklagten „4,36645E+11“ (siehe Beil./34) als Telefonnummer des Klägers hinterlegt war, erachtet das Gericht die Zustellung der SMS an den Kläger für äußerst unwahrscheinlich. Immerhin wird diese Nummer auf jenem Dokument angeführt, das eine richtige und vollständige Auskunft über die über den Kläger verarbeiteten Daten sein soll, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum darauf die Telefonnummer verschlüsselt dargestellt sein soll.“
Ersatzweise begehrt die Beklagte folgende Feststellung:
„Da es sich bei der in den persönlichen Daten im Konto der klagenden Partei hinterlegten Telefonnummer um die von der klagenden Partei selbst angegebene handelt, ist davon auszugehen, dass dieser die von der beklagten Partei versandte SMS auch erhalten hat.“
4.1 Bei den bekämpften „Feststellungen“ handelt es sich – dem Urteilsabschnitt entsprechend – um beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts, denen kein eigenes (relevantes) Tatsachensubstrat zu entnehmen ist. Die damit begründete Negativfeststellung „Ob der Kläger daraufhin eine SMS erhielt, die das Passwort für die verschlüsselte Datei enthielt, kann nicht festgestellt werden“, lässt die Beklagte hingegen unbekämpft. Die Beweisrüge geht damit ins Leere, zumal der von der Beklagten begehrten „Ersatzfeststellung“ keine Aussagekraft in Bezug auf den Erhalt der personenbezogenen Daten durch den Kläger zukommt und sich insofern daraus (in rechtlicher Hinsicht) die Erfüllung des Anspruchs nicht ableiten lässt.
4.2 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
5. In ihrer Rechtsrüge hält die Beklagte ihren Prozessstandpunkt aufrecht, das Auskunftsersuchen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil sein einziger Zweck darin bestehe, Beweismittel für eine spätere Klage zu sammeln.
5.1 Soweit die Beklagte das Fehlen der Feststellung, wonach die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung ausschließlich zur Beschaffung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren gegen die Beklagte diente, als sekundären Feststellungsmangel rügt, sind ihr die vom Erstgericht zu diesem Tatsachenkomplex getroffenen (Negativ-)Feststellungen entgegenzuhalten. Eine sekundäre Mangelhaftigkeit des Ersturteils liegt damit nicht vor.
5.2 Das Recht auf Auskunft ist in Art 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung – VO [EU] 2016/679) geregelt. Inhaltlich räumt das Auskunftsrecht der betroffenen Person zunächst das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art 15 Abs 1 lit a bis h leg cit definierte Informationen. Der Anspruch reicht gewissermaßen vom „Ob“ der Datenverarbeitung (Art 15 Abs 1 HS 1 DSGVO) über das „Wie“ (Art 15 Abs 1 HS 2 lit a bis h, Abs 2 DSGVO) bis zum „Was“ (Art 15 Abs 1 HS 2, Abs 3 DSGVO).
Die Ausübung des Auskunftsrechts ist ein Recht des Einzelnen und ist bei der Ausübung nicht von anderen Rechten abhängig (vgl BVwG W176 2252944-1).
Der Zweck des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO liegt nach deren Erwägungsgrund 63 insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1).
5.3 Der Oberste Gerichtshof hat jüngst klargestellt, dass ein auf Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO gestütztes Auskunftsersuchen auch dann einem legitimen Zweck dient, wenn es darauf abzielt, Beweismaterial für eine spätere Prozessführung zu beschaffen (6 Ob 233/23t [Rz 28 bis 30, anknüpfend an EUGH C‑307/22]: Legitimität des Verlangens nach einer Kopie einer Krankengeschichte, um mit Hilfe dieser Behandlungsunterlagen Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend zu machen).
5.4 Das Berufungsgericht sieht keinen Anlass, von dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Daraus folgt aber, dass die dem vorliegenden Auskunftsersuchen zugrunde liegenden Motive des Klägers keiner näheren Prüfung bedürfen und das angefochtene Urteil in diesem Bereich auch nicht mit Feststellungsmängeln behaftet ist, zumal eine Auskunftsverpflichtung grundsätzlich auch dann besteht, wenn der Auskunftsberechtigte mit seinem Auskunftsersuchen ausschließlich einen anderen Zweck als jenen, von der Verarbeitung seiner Daten Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, verfolgt. Ein Rechtsmissbrauch ist selbst bei einem ausschließlich datenschutzfremden Zweck nicht evident (vgl OLG Wien 33 R 23/25g; 16 R 43/24x; 4 R 64/24x ua).
5.5 Die Beklagte wendet weiters ein, aufgrund der drohenden Schwächung ihrer Prozessposition [im beabsichtigten anschließenden Leistungsprozess] bestehe ihrerseits ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gemäß § 4 Abs 6 DSG iVm Art 15 Abs 4 DSGVO. Eine nähere Begründung dazu lässt sich der Berufung nicht entnehmen. Die Beklagte argumentiert wieder nur damit, ein Recht auf Erhalt einer Kopie (Art 15 Abs 3 DSGVO) setze voraus, dass das Auskunftsersuchen (Art 15 Abs 1 DSGVO) rechtmäßig sei, was hier nicht der Fall sei.
5.6 Richtig ist, dass nach § 4 Abs 6 DSG und dem bereits zitierten ErwGr 63 DSGVO das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten anderer Personen - wozu auch der Verantwortliche zählt -, etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen sollen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DS-GVO Rz 3, 49, 51 ff mwN). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird (ErwGr 63 letzter Satz; vgl auch 6 Ob 19/23x [22]).
5.7 Dass Rechte Dritter (bzw ihre eigenen) durch die Entsprechung des Auskunftsbegehrens beeinträchtigt würden, behauptet die Beklagte gar nicht. Vielmehr begründet sie ihre Rechtsansicht ausschließlich mit der von ihr befürchteten Schwächung ihrer Rechtsposition im erwarteten Folgeprozess. Abgesehen davon, dass der Kläger auch im Wege eines Rechnungslegungsbegehrens nach Art XLII EGZPO eine entsprechende Auskunft der Beklagten erzwingen könnte, sodass im Vergleich dazu ihre Rechtsposition im Folgeprozess durch die Datenauskunft nicht geschwächt wäre, begehrt der Kläger lediglich die Daten aus einer gemeinsamen Geschäftsverbindung, sodass ein „Geheimnis“ der Beklagten ihm gegenüber – auch im Hinblick auf den folgenden Leistungsprozess – nicht ersichtlich ist (vgl zum Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis: Haidinger aaO Art 15 DSGVO Rz 51/1).
5.8 Das behauptete Motiv des Klägers, nach der Auskunftserteilung in weiterer Folge seine erlittenen Spielverluste zurückfordern zu wollen, ist weder unlauter noch tritt das berechtigte Auskunftsrecht des Klägers hinter ein allenfalls beeinträchtigtes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Daten. Es muss dem Kläger unbenommen bleiben, nach oder neben der jedenfalls zulässigen Datenüberprüfung den sich aus diesen Unterlagen allfällig ergebenden Saldo einzuklagen. Dabei handelt es sich um ein legitimes Interesse des Klägers. Auch die DSGVO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Auskunftsrecht zwecks Stärkung der eigenen Position in einem Rechtsstreit verweigert werden dürfe.
5.9 Da somit die Beklagte ein Verweigerungsrecht nicht erfolgreich aufzeigen konnte, besteht der Anspruch des Klägers auf Auskunft iSd Art 15 Abs 1 DSGVO zu Recht.
6. Der Berufung kann damit insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.
Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes hat nach § 500 Abs 2 ZPO nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Hier hatte eine Bewertung zu unterbleiben, weil es sich nach gefestigter höchstgerichtlicher Rechtsprechung beim Auskunftsanspruch nach der DSGVO um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der einer Bewertung durch Geld nicht zugänglich ist (vgl RS0042418 [T12; T17]; zuletzt 6 Ob 242/22i; 6 Ob 127/20z; OLG Wien 13 R 141/21g, 13 R 47/24p).
Die Zulässigkeit der Revision hängt daher nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab. Die Revision an den Obersten Gerichtshof war danach zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen noch nicht besteht. Insbesondere wurde die Frage, ob – im Rahmen einer Interessenabwägung - ein DSGVO-Auskunftsbegehren verweigert werden kann, wenn der Auskunftsberechtigte damit einen anderen Zweck als jenen, die Rechtsmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu überprüfen, verfolgt, – soweit überblickbar - noch nicht beurteilt.
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