European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00055.25Z.0318.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet A* auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Mai 2024 (rechtskräftig – richtig - am 17. Mai 2025, siehe ON 62) wurde der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A*wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 15. Dezember 2023 in ** versucht, B* vorsätzlich zu töten, indem er ihm neun Mal mit einem Messer mit mindestens sieben Zentimeter langer Klinge in den Oberkörper stach, wodurch dieser eine Stichwunde an der linken seitlichen Brustwand knapp unterhalb der Achselregion, eine weitere an der rechten seitlichen Brustwand, die die Brusthöhle eröffnete und zu einer Luftbrustfüllung führte, zwei klaffende Stich-Schnittwunden der linken Flankenregion mit jeweils mehreren Zentimetern Länge, eine Stichwunde an der linken seitlichen Bauchwand knapp oberhalb des Nabels sowie vier Stichwunden an der rechten Körperseite, die in die Bauchhöhle eingedrungen sind, von denen eine unmittelbar neben dem Nabel gelegen war, eine zweite an der rechten vorderen Bauchwand und zwei an der rechten seitlichen Bauchwand mit daraus folgender Blutung um die Leber, erlitt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den am 5. Dezember 2024 (ON 85) gestellten und am 23. Dezember 2024 (ON 92) und am 26. Dezember 2024 (ON 94) ergänzten Wiederaufnahmeantrag des A*, mit dem er im Wesentlichen eine Notwehrsituation, die anhand seiner dort erlittenen Verletzungen durch einen Sachverständigen beweisbar wäre, gegen vier Arbeitskollegen behauptet, die als Zeugen gelogen hätten, unter Ausspruch dessen Kostenersatzpflicht (Punkt 3.) ab (Punkt 2.) und führte begründend aus, dass keine tauglichen Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 353 Z 1 und 2 StPO vorliegen. Der Verurteilte mache lediglich geltend, seine Verurteilung beruhe auf falschen Zeugenaussagen und sei daher durch eine Straftat einer dritten Person veranlasst worden, ohne jedoch substanziiert darzulegen, inwieweit der Tatbestand der falschen Beweisaussage verwirklicht worden sei. Darüber hinaus behaupte er, über hinreichende Anhaltspunkte und Beweise dafür zu verfügen, dass sich der Vorfall anders als vom Gericht festgestellt zugetragen habe, ohne diese (neuen) Beweismittel zu bezeichnen oder sonst zu konkretisieren oder darzulegen, warum sie geeignet erscheinen, seinen Freispruch oder seine Verurteilung wegen eines milderen Straftatbestandes zu begründen. Bloße Spekulationen oder Plausibilitäten über den Tatvorsatz seien keine zulässigen (neuen) Beweismittel.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 108), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1. dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist,
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen oder
3. wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
In diesem Zusammenhang ist eine Verurteilung durch eine Straftat veranlasst, wenn die relevante Straftat eines Dritten die tatsächlichen Grundlagen des Urteils erschüttert, wie etwa in Fällen falscher Beweisaussage oder Urkundenfälschung, und nach Lage des Falles die Möglichkeit einer Einwirkung auf den Richter nicht ausgeschlossen werden kann (Lewischin WK-StPO § 353 Rz 16, 18 und 23).
Tatsachen und Beweismittel sind neu im Sinn des § 353 Z 2 StPO, wenn sie nicht zur verwertbaren Erkenntnis des Gerichts gelangt sind, sie somit ‑ in der nunmehr beigebrachten Form ‑ in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (vgl Lewisch aao Rz 24, 30 und 45). Bei Prüfung der Frage, ob einem Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist in der Regel nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung (RIS‑Justiz RS0101243). Einem Wiederaufnahmeantrag ist daher stattzugeben, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass man auf Grundlage der neu beigebrachten Beweise ‑ allein oder im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen ‑ zu einer anderen Beurteilung der Beweisfrage gelangt (Lewisch aao Rz 62, 65). Die endgültige Würdigung der Beweiskraft neuer Beweise muss aber immer dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (siehe auch Mayerhofer StPO6 § 357 E 4, 5 und 5a). Dem über einen Wiederaufnahmeantrag entscheidenden Gericht ist jede vorgreifende Beweiswürdigung verwehrt (RIS‑Justiz RS0101243).
Der Wiederaufnahmewerber hat somit die zur Verurteilung veranlasste Straftat eines Dritten iS einer substanziierten Behauptung (Lewisch aaO Rz 17, 22) „darzutun“ bzw die neuen Beweismittel und Tatsachen iS eines schlüssigen Vorbringens (Lewisch aaO Rz 68) „beizubringen“, welchen Voraussetzungen weder der Wiederaufnahmeantrag noch die gegen dessen Abweisung ergriffene Beschwerde genügt:
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt ist einerseits weder ersichtlich, in welchem Umfang und in welcher Weise welchen Personen eine falsche Beweisaussage anzulasten sein könnte. Alleine der Verweis des Wiederaufnahmewerbers, er habe „genug Beweise“ und „Richter und Sachverständige können gerne zu einer Anhörung zu ihm kommen“(ON 85.2 S 2), reicht dafür nicht hin, hat der Genannte auch einer Aufforderung des Erstgerichts zu einer entsprechenden Konkretisierung (ON 91) keine Folge geleistet. Andererseits war dessen Einlassung, von mehreren Personen vor der Tat geschlagen und verletzt worden zu sein, bereits Gegenstand der Hauptverhandlung (vgl ON 60.1 S 7 bis 8, 10 bis 12 und 18 bis 19), wobei der Verurteilte mehrfach deponiert hatte, sich an den konkreten Ablauf der Tat auf Grund seiner Alkoholisierung nicht erinnern zu können (ON 60.1 S 8, 11, 12, 14, 15), und dies sogar im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrages wiederholt (ON 85.2 S 1). Die Verletzungen des Verurteilten wurden nach seiner Festnahme am 16. Dezember 2023 um 18 Uhr, nachdem er nach der Tat am 15. Dezember 2023 um 22.50 Uhr geflohen war, dokumentiert (siehe ON 7.17) und bestehen in kleinen Läsionen am linken Auge, der Unterlippe und der rechten Schulter. Der gerichtsmedizinische Sachverständige hat hiezu bereits ausgeführt (siehe ON 60.1 S 18 ff, 65), dass diese drei fotografisch dargestellten Verletzungen (Blutunterlaufung im Bereich des linken Augenunterliedes, Blutunterlaufung und Rissquetschwunde im Bereich der Innenseite der Unterlippe und Hautrötung im Bereich der rechten Schulter) typische Verletzungen durch stumpfe Gewalt seien, für darüber hinausgehende multiple Gewalteinwirkung gebe es kein Substrat. Das solcherart geforderte schlüssige Vorbringen zu einer – über die bereits verfahrensgegenständliche Behauptung eines Angriffs – hinausgehenden Notwehrsituation und davon ausgehend einer gerechtfertigten Notwehrhandlung, die für sich genommen oder in Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen zur Bewirkung eines Freispruchs oder einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheint, ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten.
Bleibt final anzumerken, dass eine Wiederaufnahme aus dem Grunde, dass die Beweiswürdigung verfehlt ist, ausgeschlossen ist (Kirchbacher, StPO15 Vor § 352 RZ 6).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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