OLG Linz 4R13/25x

OLG Linz4R13/25x24.3.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Angestellte, **, **, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer und Mag. Petra Aschauer, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die Beklagte B* AG, FN **, **platz **, **, vertreten durch die Grgic & Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 17.009,20 sA über die Berufungen der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 2.406,67) und der Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 1.040,67) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30. Dezember 2024, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00013.25X.0324.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Beiden Berufungen wird keine Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten EUR 141,69 an saldierten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Am 20. April 2023 ereignete sich gegen Mittag auf der B ** bei Straßenkilometer 61,458 im Gemeindegebiet vom C* ein Verkehrsunfall zwischen dem von der Klägerin gelenkten PKW Volvo XC 40 (Kennzeichen: **; kurz: „Klagsfahrzeug“) und dem von D* gelenkten, bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW Volvo FM 460 (Kennzeichen: **; kurz: „Beklagtenfahrzeug“).

Beide Fahrzeuge fuhren auf der B ** in Richtung Osten bzw C*. In Fahrtrichtung betrachtet mündet aus nördlicher Richtung die (benachrangte) E*straße in die B ** ein. In diesem Bereich weist die B ** zwei jeweils 3,4 Meter breite Fahrstreifen auf, die zunächst durch eine Sperrlinie und nur im Bereich der Einmündung der E*straße durch eine Leitlinie voneinander abgegrenzt sind, um dort ein Abbiegen nach links in die E*straße bzw ein Ausfahren aus dieser auf die B ** zu ermöglichen. Im Bereich der Unfallstelle bestanden – neben der oa (durch eine Leitlinie unterbrochenen) Sperrlinie – ein Überholverbot sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h.

Die Klägerin beabsichtigte, in die E*straße nach links abzubiegen. Hinter ihr fuhr D* mit dem Beklagtenfahrzeug. Aufgrund der aus seiner Sicht auffälligen Fahrweise der Klägerin (mehrfaches Bremsen, unterschiedliche Fahrlinien innerhalb ihres Fahrstreifens) entschloss er sich, die Klägerin zu überholen. Er hielt eine Geschwindigkeit von 60 km/h ein und überfuhr trotz des Überholverbotes und der Sperrlinie die Fahrbahnmitte. Grundsätzlich hätte er aufgrund einer Sichtweite von 200 Metern das Überholmanöver in einem Zug abschließen können.

Die Klägerin ordnete sich für das von ihr beabsichtigte Abbiegemanöver nicht zur Fahrbahnmitte hin ein, sondern begann das Abbiegemanöver eher von rechts innerhalb ihres Fahrstreifens. Sie blickte vor dem Abbiegemanöver weder in den Innenspiegel, noch in den Außenspiegel und auch nicht über ihre Schulter. Den linken Blinker betätigte sie nicht. Unmittelbar vor dem Beginn des Abbiegens blickte sie auch nicht in den linken Außenspiegel. Sie bog am Ende des Mündungstrichters in einem Winkel von 60° zur Längsachse nach links ein, woraufhin es zur Kollision mit dem – von der Klägerin bis dahin nicht wahrgenommenen – Beklagtenfahrzeug kam. Dabei drang die Front des Klagsfahrzeugs einen Meter in den linken Fahrstreifen ein. Im Zeitpunkt der Kollision hatte das Klagsfahrzeug eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h, das Beklagtenfahrzeug von 60 km/h.

Nachdem er das Linksabbiegemanöver des Klagsfahrzeugs erkannte, versuchte der Lenker des Beklagtenfahrzeugs unverzüglich weiter nach links auszuweichen. Eine Unfallverhinderung war für ihn ab Erkennbarkeit des Linksabbiegens des Klagsfahrzeugs nicht mehr möglich. Er hätte den Unfall jedoch vermeiden können, wenn er das Überholen unterlassen hätte.

Die Klägerin hätte bei einem Blick in den linken Außenspiegel unmittelbar vor dem Abbiegemanöver das mit einem großen Geschwindigkeitsüberschuss und teilweise am linken Fahrstreifen fahrende Beklagtenfahrzeug erkennen und durch ein Abbrechen des Abbiegemanövers den Unfall vermeiden können.

Durch den Unfall wurde die Klägerin verletzt und ihr Fahrzeug beschädigt. Außerdem benötigte sie wegen ihrer Verletzungen im Zeitraum von drei Wochen nach dem Unfall Unterstützung bei Arbeiten im Haushalt und Garten im Ausmaß von zwei Stunden täglich (insgesamt daher 42 Stunden). Darüber hinaus sind ihr diverse Auslagen entstanden.

Die Klägerin begehrt (zuletzt) EUR 17.009,20, darin enthalten EUR 7.496,00 Schmerzengeld, EUR 2.430,00 an Kosten einer Haushaltshilfe, EUR 5.040,00 für Unterstützungsleistungen bei ihrer Übersiedlung, EUR 1.707,20 an Abschleppkosten bzw Standgebühren des Fahrzeugs, EUR 200,00 Selbstbehalt der Kaskoversicherung sowie EUR 136,00 an „vorfallskausalen Spesen“. Sie steht – auf das Wesentliche zusammengefasst – auf dem Standpunkt, der Lenker des Beklagtenfahrzeugs habe den Unfall dadurch, dass er trotz Überholverbots und Sperrlinie überholt habe, allein verschuldet. Ein Mitverschulden treffe sie nicht.

Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wandte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – ein, die Klägerin treffe das überwiegende Verschulden (von zumindest 80 %) am Unfall, weil sie ohne Betätigung des linken Blinkers, ohne Einordnung zur Fahrbahnmitte sowie ohne ausreichende Beobachtung des Nachfolgeverkehrs und damit vorschriftswidrig plötzlich nach links abgebogen sei. Die geltend gemachten Kosten einer Haushaltshilfe seien (auch) insoweit überhöht, als der Stundensatz einer solchen nur EUR 10,00 betrage.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage teilweise statt. Ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten der Klägerin sprach es ihr (unter Berücksichtigung der Teilzahlungen der Beklagten während des Verfahrens) EUR 1.162,67 Schmerzengeld, EUR 190,00 an Kosten einer Haushaltshilfe, EUR 203,20 an Abschleppkosten bzw Standgebühren sowie EUR 200,00 an Selbstbehalt der Kaskoversicherung und EUR 36,00 Spesen zu (insgesamt daher EUR 1.791,87). Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 15.217,33 wies es ab.

Seiner Entscheidung legte es – über die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, noch entscheidungswesentlichen Feststellungen hinaus – den auf den Seiten zwei bis neun des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der insgesamt im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist (§ 500a ZPO).

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagten zwar kein Verstoß des Lenkers des bei ihr versicherten Fahrzeugs gegen das Überholverbot nach § 16 StVO anzulasten sei, weil dieses nicht den Schutz von vorschriftswidrig nach links abbiegenden Fahrzeugen bezwecke. Allerdings habe dieser die Sperrlinie überfahren. Der Schutzzweck des Verbots des Überfahrens von Sperrlinien gemäß § 9 StVO umfasse nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch Linksabbieger, sodass den Lenker des Beklagtenfahrzeugs deshalb ein – von der Beklagten im Umfang von 20 % ohnehin zugestandenes – Mitverschulden treffe. Die Klägerin habe hingegen weder den Blinker betätigt, noch den 3-S-Blick durchgeführt. Da sie den Abbiegevorgang in keinerlei Hinsicht angezeigt habe, wäre sie verpflichtet gewesen, unmittelbar davor noch einen Kontrollblick zu machen. Ausgehend von diesen Sorgfaltsverstößen der Unfallbeteiligten sei – unter Bedachtnahme auf vergleichbare Fälle aus der Rechtsprechung – das Verschulden im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Klägerin aufzuteilen.

Zu den – im Berufungsverfahren der Höhe nach noch strittigen – Kosten einer Haushaltshilfe führte das Erstgericht aus, dass ein Stundensatz von EUR 20,00 angemessen sei, sodass sich diesbezüglich unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin und der Teilzahlungen der Beklagten ein Betrag von EUR 190,00 ergebe.

Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass ihr auf der Basis einer Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten der Beklagten ein weiterer Betrag von EUR 2.406,67 zugesprochen werde. Die Beklagte beantragt die Abänderung des Urteils dahin, dass – ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1:4 zu Lasten der Klägerin sowie von einem Stundensatz einer Haushaltshilfe von EUR 10,00 – der Klägerin nur EUR 751,20 zugesprochen werde.

Beide Parteien beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung der Gegenseite jeweils keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Berufungen sind nicht berechtigt.

1. Zur Berufung der Klägerin:

Die Klägerin zieht in ihrer Berufung nicht (mehr) in Zweifel, dass sie aufgrund ihres unangekündigten Abbiegens nach links ein Mitverschulden trifft, sondern wendet sich nur gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensabwägung. Sie hält eine Verschuldensteilung von 1:2 zu ihren Gunsten für angemessen.

Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen sich hier das – weder durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers, noch durch ein Einordnen zur Fahrbahnmitte hin angekündigte – Abbiegen der Klägerin nach links, die sich unmittelbar davor auch nicht mehr vergewisserte, ob das Abbiegen gefahrlos möglich ist, sowie der Umstand, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs die Klägerin trotz einer Sperrlinie überholen wollte, gegenüber. Das im Bereich der Unfallstelle weiters geltende Überholverbot ist – da die Klägerin als Linksabbiegerin vom Schutzzweck des § 16 StVO nicht erfasst ist – außer Betracht zu lassen.

Vor diesem Hintergrund ist die Verschuldensabwägung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs macht es hinsichtlich der Verpflichtung, sich vor einem Einbiegen nach links davon zu überzeugen, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, keinen Unterschied, ob für diesen Bereich ein Überholverbot besteht oder nicht (RS0125787; zuletzt 2 Ob 37/24s). Das gilt gleichermaßen bei einer Sperrlinie (RS0125787 [T1]).

 

In der schon vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 237/18v hat das Höchstgericht auf seine Rechtsprechung verwiesen, wonach in vergleichbaren Konstellationen zwischen (aus jeweils verschiedenen Gründen) rechtswidrig Überholenden und überraschend nach links ausschwenkenden Überholten das Verschulden im Verhältnis 1:2 zu Lasten des Überholten zu teilen ist. Auch aus der Entscheidung 2 Ob 88/20k ergibt sich nichts anderes. Dieser lag nämlich zugrunde, dass der Kläger als Motorradfahrer mit dem nach links abbiegenden PKW der Beklagten kollidierte, den er (mit geringfügig überhöhter Geschwindigkeit) trotz einer Sperrlinie überholen wollte. In diesem Fall erachtete der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1:1 als nicht korrekturbedürftig. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass seinerzeit nicht festgestellt werden konnte, ob der (überholte) PKW-Lenker den Blinker betätigt hatte oder nicht. Da sich diese non-liquet-Feststellung zu dessen Gunsten auswirkt (also davon auszugehen ist, dass dieser rechtzeitig „geblinkt“ und dadurch das Abbiegen angezeigt hat), steht diese Entscheidung – selbst bei Außerachtlassung der geringfügig überhöhten Geschwindigkeit des Motorradfahrers – der hier vom Erstgericht vorgenommenen Verschuldensteilung nicht entgegen.

Soweit sich die Klägerin in ihrer Berufung auf eine – von ihr selbst geschaffene – unklare Verkehrssituation stützt, ist das nicht zielführend. Im Grundsatz trifft es zwar zu, dass jede unklare Verkehrssituation im bedenklichen Sinne auszulegen und ihr insbesondere auch durch Abstehen von einem Überholmanöver Rechnung zu tragen ist (RS0073513). Allerdings hat sich die Klägerin hier im Verfahren erster Instanz gar nicht auf eine unklare Verkehrssituation, der der Lenker des Beklagtenfahrzeugs (ua) durch eine Unterlassung eines Überholmanövers begegnen hätte müssen, gestützt. Vielmehr stand sie (nur) auf dem Standpunkt, dass sie selbst im Einklang mit den Vorschriften der StVO abgebogen sei, während der Lenker des Beklagtenfahrzeugs ein Überholverbot missachtet und eine Sperrlinie überfahren habe (vgl ua S 2/ON 5).

Damit kann aber das vom Erstgericht (auf der Grundlage der Zeugenaussagen des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs) festgestellte Fahrverhalten der Klägerin nicht als das Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs beeinflussender Umstand berücksichtigt werden. Die Feststellungen wären unter diesem Blickwinkel nämlich – mangels entsprechender Behauptungen der Klägerin (vgl RS0043157) – als „überschießend“ anzusehen. Zwar sind auch so genannte überschießende Feststellungen grundsätzlich zu beachten (vgl RS0037972), allerdings nur dann, wenn sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen (RS0037972 [T9]). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil eine inadäquate Reaktion auf eine unklare Verkehrssituation einen anderen Sorgfaltsverstoß darstellt, als die Missachtung eines Überholverbots oder das Überfahren einer Sperrlinie. Es handelt sich dabei somit um andere (weitere) anspruchsbegründende Tatsachen und damit – nach der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie (RS0037419 [T8]) – um einen anderen rechtserzeugenden Sachverhalt. Die Feststellungen zum Fahrverhalten fallen daher nicht mehr unter den Klagegrund und können daher in die Verschuldensabwägung nicht einfließen. Daher hat das Erstgericht diesen Umstand trotz der Feststellung zutreffend nicht herangezogen. Abgesehen davon wäre der Klägerin die Verursachung einer unklaren Verkehrssituation durch ihre Fahrweise ohnehin ebenfalls anzulasten, sodass sich selbst dann, wenn man eine inadäquate Reaktion des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs ins Kalkül zöge, im Ergebnis nichts an der Verschuldensabwägung änderte.

Daher war der Berufung der Klägerin ein Erfolg zu versagen.

2. Zur Berufung der Beklagten:

2.1. Mit ihrer Tatsachenrüge wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Erstgericht bei der Berechnung der Kosten einer Haushaltshilfe einen Stundensatz von EUR 20,00 herangezogen hat.

Diesbezüglich ist klarzustellen, dass das Erstgericht den Stundensatz zwar festgestellt hat (US 8 letzter Satz). Insbesondere unter Berücksichtigung der ausführlichen Rechtserörterung des Erstgerichts (vgl ua S 4/ON 7) und der rechtlichen Beurteilung ergibt sich jedoch, dass es dabei auf § 273 ZPO zurückgegriffen hat (arg „angemessener Stundenlohn“, Pkt 2.2.1 der rechtlichen Beurteilung, US 23) und nicht etwa auf – allfällige – Gerichtskenntnis im Sinn des § 269 ZPO.

Wie die Beklagte selbst erkennt, ist die Frage, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, nur mit der Rechtsrüge überprüfbar (RS0040341). Die Tatsachenrüge der Beklagten ist daher nicht zielführend. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das aber ohnehin auch dann der Fall wäre, wenn man die herangezogene Höhe des Stundensatzes als Feststellung auffasste. Denn die Beklagte setzt dem nur „die Erfahrungen des täglichen Lebens“ entgegen, denen zufolge von einem Stundensatz von EUR 10,00 auszugehen sei. Es existiert aber kein allgemeiner Erfahrungssatz, wie hoch die Bruttolohnkosten einer Haushaltshilfe zuzüglich der Dienstgeberabgaben im Jahr 2023 am Wohnort der Klägerin waren. Daher gelänge es der Beklagten ohnehin nicht, Bedenken gegen eine derartige Feststellung hervorzurufen, sodass der Tatsachenrüge auch inhaltlich keine Berechtigung zukommen könnte.

2.2. Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge ihrerseits die Verschuldensabwägung kritisiert und eine Teilung im Verhältnis 1:4 zu ihren Gunsten als angemessen erachtet, kann auf die Behandlung der Berufung der Klägerin (oben Pkt 1) verwiesen werden. Die Argumentation der Beklagten erschöpft sich im Übrigen in einer Wiedergabe des festgestellten bzw unstrittigen Sachverhalts, an den die – weder durch Rechtsprechung, noch entsprechende Lehrmeinungen untermauerte – Behauptung anknüpft, dass sich „das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht ganz grundlegend irre, wenn es eine Verschuldensteilung von lediglich 1:2 zu Lasten der Klägerin vornehme“. Ob die Rechtsrüge in diesem Punkt angesichts bloßer Gegenbehauptungen überhaupt gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0041719), kann dahingestellt bleiben.

2.3. Schließlich kann die Beklagte auch im Rahmen der Rechtsrüge nicht aufzeigen, dass das Erstgericht den ihm bei der Festsetzung des angemessen Stundenlohns einer Haushaltshilfe gemäß § 273 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Wie oben unter Pkt 2.1 bereits erwähnt, entzieht sich diese Frage mangels entsprechender Erfahrungssätze einer Beurteilung anhand der allgemeinen Lebenserfahrung. Damit bietet die Berufung im Ergebnis keinerlei stichhaltiges Argument, warum ein Stundensatz von EUR 10,00 richtig bzw zumindest angemessener sein soll, als die vom Erstgericht festgesetzten EUR 20,00. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte in Österreich im Jahr 2023 Bruttostundenlöhne für (nicht in die Wohnung aufgenommene) Hausgehilfinnen und -gehilfen ohne Kochen – abhängig von Ausbildung und Berufserfahrung – zwischen EUR 10,33 bis EUR 15,69 und mit Kochen zwischen EUR 10,66 bis EUR 16,21 vorsieht (BGBl II 477/2022). Wenn man noch die (vom Schädiger ebenfalls zu ersetzenden, 8 Ob 129/14z) Lohnnebenkosten des Dienstgebers von durchschnittlich 36 % (vgl OLG Wien 11 R 54/24b) hinzurechnet, hält sich der vom Erstgericht angenommene Betrag jedenfalls innerhalb der zur Verfügung stehenden Bandbreite des Ermessens.

Zusammengefasst war damit beiden Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Nach Saldierung der Kosten der beiden Berufungsbeantwortungen (mit jeweils unterschiedlichen Streitwerten) verbleibt ein Betrag von EUR 141,69 (darin enthalten EUR 23,61 USt) zugunsten der Beklagten.

Der Ausschluss eines weiteren Rechtsmittels folgt aus § 502 Abs 2 ZPO.

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