European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00175.24D.0128.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 12. bis 15. Februar 2023 im C* Klinikum, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, an den Standorten D* und E* in stationärer Behandlung. Nachdem er mit starken Schmerzen am späten Abend des 12. Februar in das Krankenhaus D* eingeliefert und dort aufgenommen worden war, wurde am Vormittag des 14. Februar eine Hodentorsion festgestellt und der Kläger mit der Rettung an den Standort E* verlegt, wo ihm schließlich der rechte Hoden operativ entfernt wurde.
Der Kläger begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Folgen mit der Behauptung, er sei im Krankenhaus der Beklagten unzureichend untersucht und falsch behandelt worden, sodass die Hodentorsion verspätet erkannt und nur verzögert behandelt worden sei. Aufgrund der starken akuten Beschwerden bei einem ansonsten völlig gesunden 20jährigen Mann hätte jedenfalls bereits am Tag der Aufnahme im KH D* differentialdiagnostisch auch das Vorliegen einer Hodentorsion geprüft werden müssen. Jedenfalls hätte man ihn sofort nach Meldung der massiven Schmerzen mit Blauverfärbung im Hodenbereich an das Pflegepersonal in den frühen Morgenstunden des 14. Februar 2023 notfallmäßig – allenfalls mit Helikopter - in ein geeignetes Krankenhaus, das eine Detorsionsoperation durchführen hätte können, transferieren müssen. Ohne die Verzögerungen hätte der Hoden gerettet werden können.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, der Kläger sei ausreichend und ordnungsgemäß untersucht und behandelt worden. Hinweise auf eine Hodentorsion hätten sich erst am 14. Februar gezeigt, bis dahin seien Hodenschmerzen kein Thema und eine Freilegung des Hodens zur Überprüfung daher nicht indiziert gewesen. Auch bei unverzüglicher Operation nach Bekanntgabe der Hodenschmerzen hätte der Hoden nicht gerettet werden können. Eine realistische Chance, den Hoden zu retten, hätte nur bestanden, wenn die Operation am 14. Februar 2023 um 8:00 Uhr, spätestens um 10:00 Uhr, stattgefunden hätte. Ein allfälliger Verzug der Verlegung des Klägers in das Schwerpunktkrankenhaus E* um zwei bis drei Stunden sei nicht kausal für den Untergang des Hodens gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten zwei bis sechs ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die sich, teilweise zusammengefasst, wie folgt wiedergeben lassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Der Kläger verspürte am Abend des 12. Februar 2023 starke Schmerzen im Unterbauch und auf der rechten Seite. Der von seiner Mutter verständigte hausärztliche Notdienst stellte eine Einweisung in das Krankenhaus D* mit dem Verdacht auf Blinddarmentzündung aus. Auch dort beschrieb der Kläger starke Schmerzen im Unterbauch; er wurde untersucht und erhielt noch in der Ambulanz eine Schmerztherapie. Ein mit der Indikation „Nephrolithiasis [Nierensteine]? Appendizitis?“ angefragtes Bauchultraschall ergab einen unauffälligen Befund; ein CT des Harntraktes brachte das Ergebnis „Fragliches winzigstes Ureterkonkrementchen auf Höhe der iliakalen Gefäßkreuzung rechts ohne signifikanten Harnaufstau [...].“
Der im Rahmen der Bauchuntersuchung gezeigte massive Druckschmerz hätte für eine Appendizitis gesprochen, allerdings war ein ebenfalls für eine solche typischer kontralateraler Loslassschmerz nicht vorhanden. In beiden bildgebenden Verfahren konnte eine Appendizitis ausgeschlossen werden.
Der Kläger wurde sodann mit der Diagnose Nephrolithiasis (= Nierensteine) stationär an der Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie aufgenommen.
Diese Behandlung - abdominelle Untersuchung, Labor- und Harnuntersuchung, Ultraschalluntersuchung des Bauches, Computertomographie des Harntrakts, Schmerztherapie und stationäre Aufnahme – entspricht aus allgemein/viszeralchirurgischer Sicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Der Kläger wurde in der Nacht von 12. Februar auf den 13. Februar 2023 dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend behandelt.
Am Nachmittag des 13. Februar erfolgte ein urologisches Konsil. Da der Kläger die stechenden Schmerzen in der rechten Flanke beschrieb, von Schmerzen im Unterbauch/Hoden nichts berichtete und der vorliegende CT-Befund den Verdacht auf ein kleines Harnleiterkonkrement ergeben hatte, entsprach es dem Stand der medizinischen Wissenschaft, von Schmerzen im Rahmen eines Steingeschehens auszugehen. Die Beiziehung des Urologen entsprach dem Stand der medizinischen Wissenschaft der Allgemeinchirurgie, ebenso wie der Umstand, dass die Beklagte vor dem Hintergrund seines Konsils zu diesem Zeitpunkt keine Hodentorsion diagnostizierte.
Die weitere symptomatische Behandlung mit Schmerzmedikamenten entsprach ebenfalls dem Stand der medizinischen Wissenschaft, weil keine Heilung eingetreten und der Nierenstein als Arbeitshypothese weiter vorhanden war; bei kleinen abgangsfähigen Nierensteinen wartet man 14 Tage ab, bevor man interveniert.
Zu diesem Zeitpunkt waren keine weiterführenden diagnostischen Maßnahmen zu treffen.
Erstmals am 14. Februar 2023 in der Früh traten beim Kläger Hodenschmerzen auf, die er sofort dem Pflegepersonal bekannt gab. Da er sie erstmals am 14. Februar 2023 nannte, war eine frühere Diagnose einer Hodentorsion dem Stand der medizinischen Wissenschaft zufolge nicht möglich. Erst ab dem Zeitpunkt des Auftretens der Schmerzen im Bereich des rechten Hodens waren zusätzliche Diagnosemaßnahmen indiziert. Bereits um 07.54 Uhr wurde ein Blutbild angefordert, um 08.00 Uhr erhielt er nochmals ein Schmerzmittel, um 08.38 Uhr wies die Abteilung für Allgemein- und Viszeralchirurgie den Kläger wegen des Verdachts auf Epidydimitis der Abteilung für Radiologie zu. Irgendwann vor 10.26 Uhr fand die Visite statt. Ein Bauchultraschall ergab um 11.05 Uhr (unter anderem) eine Hodentorsion rechts mit fokalen Nekrosezonen, also mit bereits abgestorbenen Hodenanteilen. Nach telefonischer Rücksprache mit der Urologie E* wurde der Kläger dann rasch vom C* Klinikum mit einem Rettungswagen und Blaulicht an den Standort E* verlegt. Dort wurde er aufgeklärt und in der von 14.14 Uhr bis 14.58 Uhr durchgeführten Operation wurden der rechte Hoden entfernt und der linke Hoden fixiert.
Bei der Behandlung durch die Beklagte ist es auch nach Auftreten der Hodenschmerzen am Morgen des 14. Februar 2023 zu keiner dem Stand der medizinischen Wissenschaft widersprechenden Verzögerung gekommen. Eine manuelle Detorsion wurde nicht versucht und hätte auch nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Erstgericht dar, dem Sachverhalt den vom Sachverständigen Dr. F* geschilderten aufeinanderfolgenden Ablauf zugrundezulegen, wonach man zunächst einen Nierenstein habe und eine Schmerztherapie erhalte; dann sei wahrscheinlich die Hodentorsion entwickelt worden. Auch zur Frage, ob die Rettung des rechten Hodens noch möglich gewesen wäre, referierte es auf dessen Ausführungen, wonach dann, wenn sich die Hodentorsion in der Nacht von Montag auf Dienstag ereignet habe, der rechte Hoden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu retten gewesen wäre. Gehe man von einer solchen Hodentorsion gegen Mitternacht aus, wäre die Chance, den Hoden zu erhalten, um 08.00 Uhr selbst bei optimalen Bedingungen nur mehr bei 60 % gelegen. Selbst wenn also der Kläger, was nicht feststehe, bereits um 07.00 Uhr die Hodenschmerzen bekanntgegeben und man ihn im fiktiven besten Fall schon um 08.00 Uhr operiert hätte, stünde also nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Hoden überhaupt gerettet hätte werden können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers treffe den Kläger. Dieser Beweis sei dem Kläger hier nicht gelungen, weil die Ärzte ihn entsprechend den Feststellungen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft behandelt hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger oder unvollständiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte strebt mit der Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gestützt auf die Aussagen des Klägers und des als Zeugen vernommenen, damals zum Konsil beigezogenen Urologen begehrt der Berufungswerber mit der Beweis- und Tatsachenrüge zunächst den Ersatz der oben kursiv dargestellten Feststellungen, wonach der Kläger zunächst lege artis behandelt worden sei und erst nach dem Auftreten von Hodenschmerzen zusätzliche Diagnosemaßnahmen erforderlich gewesen seien, durch ein solche, wonach bereits nach der Aufnahme und dem Ausschluss einer Blinddarmentzündung sowie dem CT weiterführende Untersuchungen, insbesondere eine Sonografie des Urogenitaltraktes vorgenommen hätte werden müssen, wo sich die beginnende Hodentorsion gezeigt hätte.
Für die gewünschte Ersatzfeststellung liegen allerdings keinerlei Beweisergebnisse vor. Welche Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen angezeigt waren, wurde durch zwei schriftliche und mündlich erörterte Sachverständigengutachen geklärt. Der Stand der medizinischen Wissenschaft ließe sich aus Aussagen von Zeugen oder Parteien nicht feststellen, sondern bedarf der sachkundigen Beurteilung. Beweisergebnisse dafür, dass die Hodentorsion im Ultraschall bereits kurz nach der Aufnahme (vorhanden und) erkennbar gewesen wäre, gibt es nicht. Der Kläger selbst schilderte das Auftreten von Schmerzen im Hoden erst am Dienstag Früh. Waren erst sie Handlungsaufforderung zu Abklärung einer Hodentorsion, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführte, ist das von der Berufung behauptete Versäumnis nicht zu erkennen. Die Einschätzung des behandelnden Urologen, durch die Schmerzmittel könnten die Hodenschmerzen zunächst unterdrückt worden sein, steht ohnehin in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen dieser Fachrichtung und dem vom Erstgericht angenommenen Geschehnisablauf – einer erst im Krankenhaus entwickelten Hodentorsion, die erst wahrgenommen wurde, als sich das Zeitfenster für eine hodenerhaltende Operation bereits beinahe geschlossen hatte. Ob Differenzialuntersuchungen angezeigt gewesen wären, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Worin die Berufung eine Widersprüchlichkeit des urologischen Gutachtens zu erkennen meint, legt sie nicht dar.
Im weiteren bekämpft die Berufung die Feststellung, wonach es auch nach Auftreten der Hodenschmerzen zu keiner dem Stand der medizinischen Wissenschaft widersprechenden Verzögerung gekommen sei und begehrt, sie durch solche zu ersetzen, wonach die Mitarbeiter der beklagten Partei sofort nach Meldung der massiven Schmerzen mit Blauverfärbung im Hodenbereich gegen 7:00 Uhr früh am 14. Februar 2023 erkennen hätten müssen, dass diese Symptome mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer Hodentorsion hindeuteten und den Kläger umgehend notfallmäßig - allenfalls mit Helikopter - in ein geeignetes Krankenhaus, das sogleich eine Detorsionsoperation durchführen hätte können, transferieren hätten müssen. Das Unterbleiben dieser Maßnahme contra lege artis sei der Beklagten auch als Organisationsversagen vorzuwerfen. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes (Verlust des Hodens) sei durch das Unterlassen dieser Maßnahmen und die Verzögerung der Operation, die erst um 14:14 Uhr stattgefunden habe und damit mehr als 7 Stunden nach der Klage des Patienten gegenüber den Pflegemitarbeitern gegen 7:00 Uhr früh über starke definierte Hodenschmerzen und einer Blauverfärbung des Hodens, nicht bloß unwesentlich erhöht worden; bei sofortiger Detorsionsoperation wäre der Hoden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu retten gewesen.
Auch diese Ersatzfeststellungen möchte die Berufung aus der Aussage des Klägers – und den Feststellungen zum Ablauf – ableiten und übersieht dabei erneut, dass die Frage, welches Verhalten aus medizinischer Sicht geboten gewesen wäre, vom Sachverständigen zu beantworten und nicht durch Aussagen zu klären ist. Auch für diese Ersatzfeststellungen gibt es keine Beweisergebnisse. Der Sachverständige legte vielmehr als wahrscheinlich den vom Erstgericht angenommenen Verlauf dar, bei dem sich die Hodentorsion – womöglich unterstützt von der relaxierenden Wirkung der Schmerzmedikation - etwa um Mitternacht des 13. Februar ereignete und auch vom schlafenden Kläger vorerst unbemerkt blieb (ON 26.5, S.4f), sodass sich die Wahrscheinlichkeit, den Hoden bei einer Operation erhalten zu können, bereits in den Morgenstunden drastisch reduziert hatte und ab etwa zehn Uhr nicht mehr bestand (ON 26.5, S.8). Dem gegenüber sucht die Berufung das Zeitfenster sichtlich erst ab dem Bemerken oder der Meldung der Schmerzen anzusetzen, um daraus die Relevanz einer aus dem Ablauf angenommenen Verzögerung abzuleiten. Dagegen steht die auf das Gutachten gegründete und aus den beweiswürdigenden Ausführungen hervorgehende Annahme des Erstgerichts, die Torsion habe sich bereits etwa um Mitternacht ereignet, sodass selbst eine Operation bereits um acht Uhr bei besten Bedingungen nur mehr eine 60%ige Wahrscheinlichkeit für sich gehabt hätte. Die im Rahmen der Beweiswürdigung festgehaltene Annahme ist als dislozierte Feststellung so zu verstehen, dass bereits bei Annahme einer allenfalls denkbaren unverzüglichen Operation die Rettung nicht mehr hochwahrscheinlich gewesen sei, weshalb eine angenommene Verzögerung demgegenüber das Risiko nicht mehr erhöht hätte.
Auf die in der Berufung aufgeworfene Frage, ob (allgemein) bei einer Meldung starker Schmerzen in den Morgenstunden und dem aufkommenden Verdacht einer Hodentorsion eine Operation in den frühen Nachmittagsstunden zeitgerecht wäre, geht das Urteil zu Recht nicht ein. Schon der Sachverständige erklärte die von der Berufung geortete Schwerfälligkeit – etwa bis zur Visite – mit der Spitalsroutine (ON 26.5, S. 9); erklärte aber auch, dass nach der Meldung alles den ordentlichen Gang gegangen sei (ON 26.5, S5, S.8). Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung aber nicht damit, dass ein solcher Ablauf allgemein aus medizinischer Sicht – trotz eines kurzen Zeitfensters - angemessen wäre. Vielmehr führte es beweiswürdigend ins Treffen, dass bei einer Hodentorsion bereits um Mitternacht eine wahrscheinlich den Hoden erhaltende Operation nach Bekanntgabe der Schmerzen nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Feststellung bezieht daher den Eintritt der Hodentorsion etwa um Mitternacht ebenso mit ein wie die unstrittige Tatsache, dass der Kläger für eine Operation an einen anderen Standort verlegt werden musste. Entgegen der Berufungskritik begründete der Sachverständige auch nachvollziehbar, weshalb er von einem etwa mitternächtlichen Eintritt ausging. Bereits bei der Uitraschalluntersuchung am späten Vormittag wurde der Nebenhoden als nekrotisch beschrieben, was nach acht oder zehn Stunden nicht der Fall gewesen wäre (ON 26.5, S.8). Die Beweis- und Tatsachenrüge bleibt daher ohne Erfolg.
Die Rechtsrüge ortet einen sekundären Feststellungsmangel, weil nicht festgestellt worden sei, dass man bei einer akuten Hodentorsion in einem Intervall von 6 Stunden den Hoden noch zu 90 % (bzw. 80 % bis 100 %) retten könne; danach sinke die Kurve rapide ab; nach etwa 8 Stunden könne der Hoden nur noch in (unter) 60 % der Fälle gerettet werden, nach 10 Stunden sei dies praktisch aussichtslos bzw. bei 5 %. Das Erstgericht hätte sodann von einer Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Partei ausgehen müssen. Da zwischen der Meldung der Schmerzen und der Operation etwa sieben Stunden verstrichen seien, hätte das Erstgericht davon ausgehen müssen, dass der Beklagten der Beweis nicht gelungen sei, dass die Verzögerung der Operation mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Klägers geworden sei. Festzustellen wäre gewesen, dass dass die Verzögerung der Operation um sieben Stunden die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes (Verlust des Hodens) nicht bloß unwesentlich erhöht habe.
Die explizit als ergänzend begehrte Feststellung zum Zeitfenster legte das Erstgericht den Feststellungen zugrunde. Daraus lässt sich aber die von der Berufung offenbar gewünschte Risikoerhöhung im konkreten Fall nicht ableiten, weil das Zeitfenster nicht mit der Meldung von Schmerzen, sondern mit dem Eintritt der Hodentorsion beginnt. Der weiters implizit ergänzend begehrten Feststellung der nicht bloß unwesentlichen Risikoerhöhung stehen die Feststellungen, insbesondere die bereits oben genannten dislozierten Feststellungen entgegen. Überdies steht auch ein Behandlungsfehler – auch in Form einer Verzögerung - gerade nicht fest.
Zwar sind bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, sodass es dann zu einer Beweiserleichterung für das Vorliegen der Kausalität für den Patienten kommt, wenn ein ärztlicher Behandlungsfehler feststeht und unzweifelhaft ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem (Arzt oder) Krankenanstaltenträger obliegt dann der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Diese Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass eben der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist (RS0038222; RS0026768; RS0038222; RS0106890 [T18]; vgl. 1 Ob 36/23k; 9 Ob 70/17f). Hier steht weder ein Behandlungsfehler fest, noch, dass die vom Berufungswerber argumentierte Zeitverzögerung für die Operation das Risiko überhaupt erhöht hätte. Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagten ist das Honorar anhand des richtigen und offenkundig gemeinten Tarifansatzes von EUR 1.132,40 zuzuerkennen.
Da die Streitwerte des Leistungs- und des Feststellungsbegehrens zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs. 1 Z 1 JN), kann ein Bewertungsausspruch hier unterbleiben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Rechtsfragen anhand einhelliger Rechtsprechung zu entscheiden waren.
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