European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00173.24K.0123.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.691,92 (darin EUR 615,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde am 6. September 2011 im Krankenhaus der beklagten Partei endoskopisch durch die Nase eine Zyste aus der linken Kieferhöhle entfernt. Dabei kam es zu einer Eröffnung des infraorbitalen Nervenkanals am Dach der Kieferhöhle, wodurch sich dort schließlich ein Neurom (eine gutartige Nervenneubildung) bildete, das für andauernde und wiederkehrende Missempfindungen der Klägerin verantwortlich ist.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden mit der Behauptung von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Über die Möglichkeit einer Nervenverletzung im Operationsgebiet sei sie nicht informiert worden. Wäre dies geschehen, hätte sie der Operation nicht zugestimmt.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin sei ordnungsgemäß operiert und auch aufgeklärt worden. Die eingetretenen Komplikationen seien nicht vermeidbar und extrem selten; selbst bei einer bei der Operation nicht gänzlich auszuschließenden Eröffnung eines Nervenkanals komme es nur äußerst selten noch zur Neurombildung. Über dieses sehr unwahrscheinliche Risiko habe sie die Klägerin nicht aufklären müssen. Hätte sie darüber aufgeklärt, hätte sich die Klägerin ebenfalls der Operation unterzogen.
Mit Zwischenurteil vom 22. Juni 2023 wurde über den Verjährungseinwand der beklagten Partei (rechtskräftig) festgestellt, dass die Klage nicht verjährt ist.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 2 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der (noch) wie folgt zusammengefasst wiedergegeben werden kann:
Die Klägerin wurde am 28. Juli 2011 anhand eines - richtig gewählten - Aufklärungsbogens über die Art der Operation und die dort erwähnten Risken aufgeklärt und im Besonderen noch darauf hingewiesen, dass es zu einer Verletzung der Augenhöhle kommen kann.
Über das Risiko der Verletzung des Infraorbitalnervs wurde sie nicht dezidiert aufgeklärt. Die Klägerin las den Aufklärungsbogen, der ihr als spezielle Folgen und Risken etwa auch massive Blutungen und Nachblutungen, die im Einzelfall sogar lebensbedrohend sein können, oder Verletzungen der Schädelbasis mit der Gefahr einer Hirnhautverletzung mit Hirnwasserabfluss, Hirninnenblutung oder einer bedrohlichen Hirnhautentzündung aufzeigt, durch oder überflog ihn zumindest.
Die Verletzung des Nervenkanals war schicksalhaft und im konkreten Fall nicht vermeidbar, weil eine Manipulation der Instrumente zur Erreichung des vereinbarten Operationszieles, der Entfernung der Kieferhöhlenzyste, auch unter engen Verhältnissen erforderlich war. Die mehrfachen zunächst erfolglosen Versuche, die Zyste zu fassen, stellen keinen Fehler im Operationsablauf dar, sondern sind eingriffsimmanent. Die Verletzung des nervus infraorbitalis/Eröffnung des infraorbitalen Nervenkanals stellt eine extrem seltene Komplikation einer endoskopischen Kieferhöhlenoperation mit einem Risiko im Promillebereich dar. Eine Irritation des Infraorbitalnervs führt nicht automatisch zur Ausbildung einer Nervenneubildung und anhaltenden Beschwerden, somit ist das Risiko für einen Verlauf, wie er bei der Klägerin auftrat, noch geringer. Der Infraorbitalnerv verläuft am Boden der Augenhöhle.
Wäre die Klägerin über das extrem seltene Risiko einer Verletzung oder Irritation des nervus infraorbitalis ausdrücklich aufgeklärt worden, hätte sie der Operation trotzdem zugestimmt.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht nicht nur ein Fehlverhalten des Arztes bei der Behandlung, sondern auch bei der Aufklärung. Es handle sich um eine extrem seltene Komplikation, die auch nur in wenigen Ausnahmefällen zu derartigen Beschwerden führe. Obwohl der Eingriff nicht unbedingt notwendig und die Erfolgsaussichten fraglich gewesen seien, die Aufklärungspflicht somit grundsätzlich weit gefasst sei, wäre für einen verständigen Patienten die Kenntnis über ein derart seltenes Risiko, das in der Literatur kaum thematisiert werde und nicht mit Zahlen belegt sei, für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht gefallen. Selbst wenn man von einer Aufklärungspflichtverletzung ausginge, sei der Beklagten der Beweis gelungen, dass die Klägerin auch bei einer dieser Pflicht entsprechenden Aufklärung die Zustimmung zur Behandlung erteilt hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Dem tritt die Beklagte mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Beweis- und Tatsachenrüge bekämpft die Berufungswerberin die oben kursiv dargestellte Feststellung, wonach die Klägerin auch bei Aufklärung über das sich konkret verwirklicht habende Risiko der Operation zugestimmt hätte, und begehrt ihren Ersatz durch ihre Verneinung. Sie ortet einen Widerspruch zur Beweiswürdigung des Zwischenurteils, weil dort, anders als hier, der Aussage der Klägerin Glaubhaftigkeit attestiert worden sei. Gebe es keine der Aussage widerstreitenden Beweisergebnisse, bedürfe es einer stringenten Begründung, weshalb der Aussage nun nicht gefolgt werde. Immerhin wäre die Operation nicht notwendig gewesen, umgekehrt sei es jeder Operationsindikation immanent, dass Patienten unter Leidensdruck stünden, was aber nicht bedeute, dass damit die ärztliche Aufklärungspflicht ausgehebelt werden dürfe.
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass anhand der Beweisergebnisse auch anderslautende Feststellungen getroffen hätten werden können, sondern es ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Das gelingt der Berufungswerberin nicht. Richtig ist, dass die Erfolgsaussichten der Operation wohl keinen Anlass boten, erhebliche Risken in Kauf zu nehmen. Die Risikobewertung setzt sich allerdings allgemein aus der Schwere der möglichen Folge und der für ihren Eintritt veranschlagten Wahrscheinlichkeit zusammen. Zwar sagte die Klägerin aus, sie hätte sich bei entsprechender Aufklärung gegen die Operation entschieden, weil diese ja gar nicht notwendig gewesen sei, doch erscheint die Einschätzung des Erstgerichts, sie habe dabei eine ex-post Betrachtung einfließen lassen, insgesamt nicht als bedenklich. Immerhin schilderte sie selbst, dass selbst einigermaßen dramatische Folgen wegen deren wohl als gering eingeschätzter Wahrscheinlichkeit nicht ins Kalkül gezogen wurden – indem sie nachvollziehbar die Frage stellte, wer – trotz der entsprechenden Aufklärung – wirklich davon ausgehe, sich bei einer Operation mit Aids (oder BSE) anstecken zu können. Der Aufklärungsbogen weist eine solche Infektion als mögliche, seltene Folge einer wegen Nachblutungen nur ausnahmsweise erforderlich werdenden Blutübertragung aus.
Eine ex-ante geforderte Aufklärung über das sich bei der Klägerin konkret verwirklicht habende Risiko hätte neben der Schilderung der möglicherweise dann einsetzenden und verbleibenden Folgen auch deren - äußerst geringe - Wahrscheinlichkeit umfassen müssen. Tatsächlich erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin dem sehr unwahrscheinlichen Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung des Infraorbitalnervs mehr Bedeutung beigemessen hätte als anderen, wenig wahrscheinlichen Risiken, etwa im Zusammenhang mit einer Orbitaverletzung oder auch von Verletzungen der Schädelbasis oder im Extremfall lebensbedrohender massiver Blutungen, oder wie sie selbst als Beispiele anführte, der Infektion mit einer schweren Erkrankung wie BSE oder Aids. Dass sie die Zyste nicht hätte entfernen lassen, wenn sie die tatsächlich eingetretenen Folgen ernsthaft als Möglichkeit in Erwägung gezogen hätte, bleibt nachvollziehbar - nicht aber, dass sie bei wahrheitsgemäßer Darstellung der Eintrittswahrscheinlichkeit ex-ante als wenig wahrscheinliche Folge einer extrem seltenen Komplikation diese Möglichkeit überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen hätte. Die Feststellung bleibt damit unbedenklich.
In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, es komme für die Aufklärungspflicht nicht nur auf die statistische Wahrscheinlichkeit eines Risikos, sondern auch auf die Frage an, ob es sich um ein typisches Risiko handle. Auf das typische Risiko einer Operation sei ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit und damit auch bei Seltenheit des Risikoeintritts hinzuweisen. Ob es sich bei der Verletzung oder Irritation des nervus infraorbitalis um ein typisches oder untypisches Risiko dieser Operation handle, sei nicht festgestellt worden, weshalb für die Beurteilung davon auszugehen sei, dass es sich um ein typisches Risiko handle. Die Beweislast für die ausreichende Aufklärung treffe die beklagte Partei, weshalb das Erstgericht auf Basis des festgestellten Sachverhaltes zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass diese ihre Aufklärungspflicht verletzt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die ärztliche Aufklärungspflicht bei Vorliegen sogenannter „typischer Gefahren“ verschärft. „Typisch“ bezieht sich dabei nicht darauf, ob eine Komplikation häufig oder sogar sehr selten auftritt, sondern darauf, ob das selbst bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher vermeidbare Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und erheblich ist (vgl RIS-Justiz RS0026340 [T12]; RS0026581 [T2], RS0026230 [T1]). Allein aus der äußerst geringen Eintrittswahrscheinlichkeit kann daher noch nicht auf ein Nichtbestehen einer Aufklärungspflicht geschlossen werden. Allerdings ist die Erheblichkeit eines typischen Risikos weitere Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht. Abzustellen ist darauf, ob das nicht sicher vermeidbare Risiko, das speziell dem geplanten Eingriff anhaftet, auch erheblich, daher geeignet ist, die Entscheidung der Patienten zu beeinflussen, sodass der uninformierte Patient überrascht wird, weil er nicht mit der aufgetretenen Komplikation rechnete (RIS-Justiz RS0026340 [T5] RS0026581 [T4, T5, T14]). Auch bei typischen Operationsrisiken ist nur über solche aufzuklären, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0026340 [T1]; RS0026581 [T6]). Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern (zuletzt 1 Ob 202/23x mwN)
Selbst wenn die Feststellungen hier Anlass dazu geben könnten, das Risiko der Eröffnung des infraorbitalen Nervenkanals bei der transnasalen Kieferhöhlenoperation zur Entfernung einer Zyste wegen des verwinkelten Zugangs und der eingeschränkten Sichtverhältnisse als typisches Risiko einer solchen Operation zu betrachten, kann es nicht im genannten Sinn als erheblich eingestuft werden, weil nicht zu erwarten ist, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung eines Patienten relevant sein könnte. Auszugehen ist davon, dass im Besonderen über die Möglichkeit einer Verletzung der Augenhöhle aufgeklärt wurde. Das umfasst wohl auch die Möglichkeit, die knöcherne Abdeckung eines Nervenkanals zu beschädigen, oder, allgemeiner, einen in der Augenhöhle verlaufenden Nerv zu treffen. Dass durch eine solche knöcherne Verletzung ein Nerv – hier der Infraorbitalnerv - so irritiert werden könnte, dass er letztlich mit einer Neuromausbildung reagiert, ist offenbar eine mögliche, wenn auch sehr seltene Komplikation und Folge der knöchernen Verletzung. Gemessen an den insgesamt möglichen Komplikationen und Folgekomplikationen erscheinen aber solche Neuromausbildungen, mögen sie im Einzelfall auch sehr belastend wirken, von vergleichsweise geringerem Gewicht und stellen nur eine von vielen Verlaufsmöglichkeiten dar, für die keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit besteht. Ex-ante besitzt eine zusätzliche Information auch über diese Möglichkeit schon wegen der sehr geringen Eintrittswahrscheinlichkeit und der im Vergleich noch moderaten Beeinträchtigung für die Entscheidungsfindung des Patienten keine Relevanz, weshalb eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern ist.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Ein Bewertungsausspruch konnte aufgrund der Höhe des Leistungsbegehrens im Hinblick auf die Zusammenrechnung (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) unterbleiben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Frage der Erheblichkeit des typischen Operationsrisikos anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten und nicht verallgemeinerungsfähig ist (vgl 1 Ob 202/23x).
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