European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:0120RA00058.24X.0113.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg binnen 14 Tagen den mit EUR 625,00 bestimmten Aufwandersatz für das Berufungsverfahren zu zahlen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 25. April 2022 bis zum 5. April 2023 beim Beklagten als Messemonteur beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Mündlich wurde ein Nettomonatslohn von EUR 1.200,00 vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung.
Mit Klage vom 29. Februar 2024 begehrte der Kläger gesamt netto EUR 3.023,46 an Lohndifferenz, Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss und Urlaubsersatzleistung unter Berücksichtigung bereits erhaltener netto EUR 607,79. Der vereinbarte Nettomonatslohn habe ab 1. Jänner 2023 EUR 1.213,30 betragen. Obwohl dieser Betrag auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen worden sei, habe der Beklagte immer nur netto EUR 1.200,00 ausbezahlt. Urlaub habe der Kläger keinen konsumiert. Die restliche Forderung würde dem Kläger aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrags für die Arbeiter im holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe (Tischler und Holzgestalter) zustehen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass auf das gegenständliche Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag Anwendung finde. Der Beklagte übe nicht das Gewerbe des Tischlers und Holzarbeiters aus.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 3 bis 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Beklagte war Subunternehmer und bekam Aufträge zum Auf- und Abbau von Messeständen. Er verfügt seit 29. Jänner 2020 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Tischler und Holzgestalter mit dem Gewerbewortlaut: Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen.
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass der Beklagte über eine aufrechte Gewerbeberechtigung als Tischler und Holzgestalter verfüge, sodass der entsprechende Kollektivvertrag zur Anwendung gelange.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1 Im Berufungsverfahren stellt sich ausschließlich die Frage der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Tischler und Holzgestalter.
Welcher Kollektivvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt davon ab, welchem Arbeitgeberverband der Arbeitgeber angehört. Gemäß § 8 Z 1 ArbVG sind, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer kollektivvertragsangehörig, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrags Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden. In Österreich schließt auf Arbeitgeberseite in der Regel die Wirtschaftskammer die Kollektivverträge ab (vgl Reissner in ZellKomm³ § 8 ArbVG Rz 10).
1.1 Die Mitgliedschaft in der Bundeskammer, in den Landeskammern und in den Fachorganisationen wird ex lege begründet (§ 2 Abs 5 WKG). Gemäß § 47 Abs 2 WKG führt eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder bei mehreren Fachverbänden. Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung (FOO) bestimmt (§ 43 Abs 5 WKG). Nach § 12 FOO ist jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich eines Fachverbands (einer Fachgruppe) fallen, deren Mitglied.
1.2 Es fällt in die dem Wirtschaftskammergesetz zugrunde liegende Selbstverwaltung der Kammern, die gesetzlichen Bestimmungen über die Mitgliedschaft der Arbeitgeber zu den in Betracht kommenden Kammerorganisationen im Einzelfall zu konkretisieren, also den einzelnen Arbeitgeber der nach dem Gesetz für ihn in Betracht kommenden Organisation zuzuordnen. § 44 Abs 1 WKG sieht dazu für die Fachgruppenzuordnung vor, dass die Zuordnung eines Unternehmens gemäß § 2 WKG zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis erfolgt. Diese Eintragung hat deklaratorische Wirkung (OGH 9 ObA 16/17v [Pkt 3. f] mwN). Für den Fall einer strittigen Fachgruppenzuordnung enthält § 44 Abs 7 bis 11 WKG Anordnungen für die Durchführung eines (Verwaltungs-)Verfahrens. Unter anderem sieht Abs 11 leg cit vor, dass die Rechtswirkungen einer entsprechenden Entscheidung über die Änderung der Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitglieds mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres eintreten.
1.3 Prinzipiell unterliegt die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft und damit jene nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht (RIS-Justiz RS0050862). Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung (RIS-Justiz RS0050871). Es liegt nicht in der Hand des einzelnen Arbeitnehmers, mittels Klage die Geltung eines anderen Kollektivvertrags zu erzwingen, als jenes, in dessen von den Kollektivvertragsparteien autonom festgelegten Geltungsbereich der jeweilige Arbeitgeber fällt (RIS-Justiz RS0102117).
1.4 Trotz Kritik aus Teilen der Lehre, die eine gerichtliche Überprüfbarkeit der Zuordnung des Arbeitgebers innerhalb der Wirtschaftskammer befürworten (vgl etwa Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 8 [Stand 1.10.2002, rdb.at] Rz 14; Pfeil in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht26 § 8 ArbVG Rz 19 ff je mwN), hielt bis zuletzt der Oberste Gerichtshof an seiner Rechtsprechung fest (vgl OGH 9 ObA 16/17v [Pkt 6. f]).
2 Der Beklagte vertritt in seiner Rechtsrüge die Ansicht, dass er gewerberechtlich falsch eingestuft worden sei, zumal er keine Tischlertätigkeit ausübe, und verweist in diesem Zusammenhang auf die im bekämpften Urteil festgestellten Tätigkeiten. Für das Gewerbe eines Messebauers gebe es keinen Kollektivvertrag.
2.1 Der Beklagte verkennt, dass er gar nicht über eine Gewerbeberechtigung als Tischler und Holzgestalter verfügt. Dem (maßgeblichen) Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (Blg ./J) ist zu entnehmen, dass der Beklagte ein freies Gewerbe ausübt, wofür keine Nachweise besonderer Fähigkeiten oder Ausbildungen notwendig sind. Seine Gewerbeberechtigung umfasst den Zusammenbau und die Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen. Aus dem „WKO Firmen A-Z“ ergibt sich aber, dass der Beklagte aufgrund seiner Gewerbeberechtigung von der Wirtschaftskammer der Innung der Tischler und Holzgestalter zugerechnet wird (Blg ./K; unstrittiger und damit im Berufungsverfahren zu berücksichtigender Urkundeninhalt [vgl RIS-Justiz RS0121557]). Nicht anders kann die unbekämpft gebliebene und unter Bezugnahme auf die Beilagen ./J und ./K getroffene erstgerichtliche Feststellung zur Gewerbeberechtigung des Beklagten verstanden werden, würde dies doch sonst aktenwidrig sein.
2.2 Eine solche Zuordnung unterliegt aufgrund der unter Punkt 1 ff dargelegten Grundsätze nicht der Beurteilung durch die Arbeits- und Sozialgerichte. Insofern gelangt auch unter diesem Gesichtspunkt der Kollektivvertrag für Tischler und Holzgestalter zur Anwendung.
3 Sofern die Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 16/17v Bezug nimmt, lag diesem Fall eine vorübergehende falsche Fachgruppenzuordnung vor, welche jedoch die Wirtschaftskammer rückwirkend korrigierte. Zudem gehörte die dortige beklagte Partei der Fachgruppe „gewerbliche Dienstleister“ und nicht wie hier jener der „Tischler und holzgestaltenden Gewerbe“ an.
3.1 Zutreffend weist die Berufung darauf hin, dass in einem Fall, in dem die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit offensichtlich nichts zu tun hat, das Gericht die Anwendung des „richtigen“ Kollektivvertrags selbst zu beurteilen hat. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht aufgrund der Norm des § 2 Abs 13 GewO 1994 zu ermittelnde „richtige“ Gewerbeberechtigung nicht besteht (OGH 9 ObA 16/17v Pkt 8.).
3.2 Im vorliegenden Fall ist § 2 Abs 13 GewO 1994 aber nicht anwendbar, weil keine Konstellation vorliegt, in der der Tätigkeit des Beklagten keine oder eine nicht einschlägige Gewerbeberechtigung zugrunde liegt. Vielmehr entspricht seine Berechtigung für das freie Gewerbe „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“ auch der von ihm ausgeübten Tätigkeit.
4 Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
5 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO.
6 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist mangels erheblicher Rechtsfragen und bereits vorliegender oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig.
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