European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:01100R00002.25F.0217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig,
a) den klagenden Parteien die mit EUR 6.136,18 (darin enthalten EUR 1.022,70 USt) und
b) der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien die mit EUR 5.578,62 (darin enthalten EUR 929,77 USt)
bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens G*, **, und haben bei der beklagten Partei am 16. November 2018 zur Polizze ** einen Versicherungsvertrag über eine Sachversicherung (Hof & Ernten 2013) abgeschlossen, welcher auch eine Feuerversicherung für Gebäude, Erntefrüchte und Viehbestand umfasst. Der Versicherungsvertrag zu dieser Polizze wurde von der Nebenintervenientin auf Seiten der Kläger (in der Folge: Nebenintervenientin) vermittelt, von der ein Mitarbeiter mit den Klägern bezüglich sämtlicher Versicherungsangelegenheiten in regelmäßigem Kontakt stand. Die Nebenintervenientin bietet Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten gemäß § 94 Z 76 GewO 1994 an.
Die genannte Polizze lautet auszugsweise:
„0100 VERSICHERT IST/SIND:
WOHNGEBÄUDE
WOHN UND GARAGENGEBÄUDE
232 QM
ÜBERWIEGEND MASSIV
0101 WOHN- UND WIRTSCHAFTSGEBÄUDE
490 QM
ÜBERWIEGEND MASSIV
0102 WIRTSCHAFTSGEBÄUDE
650 QM
ÜBERWIEGEND MASSIV
0103 WIRTSCHAFTSGEBÄUDE
SCHWEINESTALL
651 QM
ÜBERWIEGEND HOLZ
0104 HALLE
MASCHINENHALLE
240 QM
ÜBERWIEGEND HOLZ
0105 WIRTSCHAFTSGEBÄUDE
RINDERSTALL NEU
420 QM
ÜBERWIEGEND HOLZ
0200 FEUER
DECKUNGSVARIANTE: PREMIUM
KEIN SELBSTBEHALT IM SCHADENFALL
MIT DECKUNGSERWEITERUNG AUF:
- EINSTELLUNG VON MOTORBETRIEBENEN FAHRZEUGEN IN GEBÄUDEN, IN DENEN LEICHT BRENNBARE STOFFE GELAGERT WERDEN“
Zwischen den Streitteilen war die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Variante PREMIUM (AFHEP) Hof & Ernten, F649, vereinbart. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeiner Teil
Welche Vertragsgrundlagen gelten zusätzlich?
Die Bestimmungen dieser Bedingungen gelten im Einzelnen nur, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Zusätzlich gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS, A96)“, die „Ergänzenden Bedingungen für die Sachversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (EBL, F637)“, die „Gruppierungserläuterungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (F639)“ und das Versicherungsvertragsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
...
Welche Gefahren sind versichert? – Artikel 4
Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen durch:
…
- Brandschäden die dadurch entstehen, dass Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und deren Treibstoffe in Gebäuden, wo leicht brennbare und leicht entzündliche Stoffe (Heu, Stroh, usw.) lagern, untergebracht oder als stationäre Antriebsquellen verwendet werden;
sowie die unvermeidlichen Folgen dieser Ereignisse.
…
Welche Sicherheitsmaßnahmen sind zu treffen? – Artikel 9
…
b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in seinem Betrieb namentlich auch beim Ausdrusch von Erntefrüchten, die gesetzlichen, polizeilichen und sonstigen Vorschriften über Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb von Mähdreschern, Traktoren sowie von beweglichen und unbeweglichen Kraftmaschinen aller Art genau zu erfüllen. Dasselbe gilt für die Lagerung des Brennstoffes zum Betrieb von Verbrennungsmotoren.
c) Wenn keine besondere Vereinbarung gemäß Polizze getroffen wurde, dürfen Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren und deren Treibstoffe weder dauernd noch vorübergehend in Scheunen oder anderen Gebäuden, wo leicht brennbare Stoffe (Heu, Stroh, usw.) lagern, untergebracht oder als stationäre Antriebsquellen verwendet werden.
…
Eine Verletzung der Sicherungsvorschriften kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (Art. 2 und 3 der ABS, A96)
Wann tritt eine Gefahrerhöhung ein? – Artikel 10
Sicherheitseinrichtungen, die Voraussetzungen für den Abschluss der Versicherung waren, oder im Antrag oder auf dem Versicherungsschein angeführt sind, dürfen ohne die Zustimmung der Versicherung nicht beseitigt oder aufgelassen noch in ihrer Funktion eingeschränkt werden, unabhängig vom Umfang und von der Dauer der Einschränkung. Ebenso ist eine Änderung von Gefahrenumständen unverzüglich der Versicherung zu melden.
...“
Die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS), A96, lauten auszugsweise:
„Artikel 2 - Gefahrerhöhung
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten.
2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23 - 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.
...
Artikel 3 - Sicherheitsvorschriften
1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. (...)
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Versicherungsfalles trotz Ablaufes der in Absatz 1 beschriebenen Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
3. Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1, 1a und 2 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden ausschließlich die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung, nicht aber die Regelungen des Absatz 2 Anwendung.
...“
Der im November 2018 abgeschlossene Versicherungsvertrag wurde zum Zweck des Einschlusses des zum damaligen Zeitpunkt neu gebauten Rinderstalls im Südosten des klägerischen Anwesens in den vorbestehenden Versicherungsvertrag zwischen den Streitteilen abgeschlossen. Die Deckungserweiterung für die „Einstellung von motorbetriebenen Fahrzeugen, in Gebäuden, in denen leicht brennbare Stoffe gelagert werden“ war auch im vorbestehenden Versicherungsvertrag enthalten, wobei schon zum damaligen Zeitpunkt ‑ wie auch im August 2022 ‑ die Traktoren der Kläger keinen fixen Abstellplatz im Sinne einer Garage hatten und regelmäßig in verschiedenen Gebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs wie Wirtschaftsgebäuden oder Lagerhallen ab- oder eingestellt wurden. Der die Kläger betreuende Mitarbeiter der Nebenintervenientin hatte diesen gegenüber kommuniziert, dass die beklagte Partei trotz dieses Umstandes Versicherungsschutz aus der Sparte der Feuerversicherung gewähren werde, selbst wenn die Traktoren für den Brand ursächlich wären. Die Kläger verstanden auch die genannte Formulierung der Deckungserweiterung so, dass Traktoren auch in anderen Gebäuden als in Garagen, insbesondere Lagerhallen, abgestellt werden dürfen, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren.
Dass Traktoren im landwirtschaftlichen Betrieb an verschiedenen Orten, entweder im Freien oder in den verschiedenen Landwirtschaftsgebäuden wie Lagerhallen/Tennen und Ställen ab- oder eingestellt werden, ist in der landwirtschaftlichen Praxis eine übliche Vorgehensweise.
Im Jahr 2021 wurde an die im Süden des Anwesens bestehende Lager- oder Maschinenhalle nördlich ein neuer Trakt (in der Folge: „Lagerhalle neu“) angebaut. Der Zubau zur Lagerhalle wurde 2021 baubehördlich bewilligt, wobei bei der Einreichung eine Einstellung von Fahrzeugen/Traktoren in den zu bauenden Anbau von den Klägern nicht thematisiert wurde. Es wurde die Errichtung eines Gebäudes mit der Nutzung als Lagerhalle beantragt und baubehördlich genehmigt.
Bei der Ausführung dieses Anbaus zur Lagerhalle wurde 2021 der geplante und baubehördliche bewilligte horizontale Abstand der Dachvorsprünge zwischen dem „Schweinestall alt“ und dem Anbau von ca 2,15 bis 2,55 m nicht eingehalten. Vielmehr ging der Abstand zwischen den Dachvorsprüngen gegen null. Die Lagerhalle wurde als erdgeschoßiges Gebäude ausgeführt, wobei lediglich die Bodenplatte und Umfassungswände bis in eine Höhe von ca. 1 m bzw. 1,5 m in Massivbauweise errichtet wurden. Darauf aufkragend wurde die Holzkonstruktion der Wand- und Dachkonstruktion aufgesetzt. Die Trennwand zwischen Alt- und Neubau der Lagerhalle wurde ebenfalls aus Stahlbeton gebaut, der bis in eine Höhe von ca. 1,5 m reichte, das weiter aufsteigende Wandbauteil darauf wurde mit Holzstützen aufgesetzt. Die Außenschalung der alten Lagerhalle, bestehend aus einer einfachen Holzschalung, blieb beibehalten. Die Umfassungswände des Neubaus wurden ebenfalls mit Holzstützen als Tragkonstruktion ausgestattet und mit einer einfachen Holzschalung ausgeführt. Der Dachstuhl wurde als Holzpfettendachstuhl mit einer zimmermannsmäßigen Fachwerkskonstruktion hergestellt. Die Eindeckung sowohl vom Bestand als auch der neuen Lagerhalle erfolgte mit Tonschindeln. Der Neubau war in östlicher Richtung zur Gänze offen und wies lediglich im mittleren Bereich dieser Außenwand eine tragende Holzstütze auf. An der westlichen Außenwand befand sich eine großzügige Wandöffnung und unmittelbar daneben eine Oberlicht-Fensteröffnung.
Die brandschutztechnischen Vorschriften der OIB-Richtlinien, die diese an Lagerhallen stellen, wurden bei der Ausführung des Anbaus berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden jene brandschutztechnischen Vorschriften der OIB-Richtlinien, die bezüglich Garagen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen gelten. Insbesondere ist für solche Räume, in die kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen eingestellt werden, laut Punkt 7.1.6 der OIB-Richtlinie 2 ein eigener Brandabschnitt, mit einer 90-minütigen Feuerwiderstandsdauer (REI 90 und A2) auszubilden.
Die „Lagerhalle alt und neu“ wurde zur Lagerung von Futter, Heu und Strohballen und zur Einlagerung von verschiedenen landwirtschaftlichen Maschinen, wie unter anderem dem Mähdrescher, der Kehrmaschine, der Siloballenpresse und den Traktoren, genutzt.
Die Kläger teilten ihrem Versicherungsmakler, und zwar dem sie betreuenden Mitarbeiter der Nebenintervenientin im Jahr 2021 ausdrücklich mit, dass ein Zubau zur Lagerhalle gebaut wird. Ob diese Information von der Nebenintervenientin an die beklagte Partei weitergegeben wurde, kann nicht festgestellt werden. Die beklagte Partei hätte den Versicherungsvertrag mit den Klägern bei positiver Kenntnis vom Zubau im Jahr 2021 nicht gekündigt.
Am 5. August 2022 gegen 12.00 Uhr Mittag kam es im Bereich der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig fertiggestellten „Lagerhalle neu“ zu einem Brandausbruch. Dabei entzündete sich aufgrund eines technischen Defekts ein im Anbau zur Lagerhalle abgestellter Traktor und der Brand breitete sich sehr schnell aus. Am Brandtag herrschte im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens der Kläger sehr warmes und windiges Wetter mit maximalen Windspitzen von etwa 35 bis 50 km/h. Die an den Anbau zur Lagerhalle angrenzende Wand des „Schweinestalls alt“ stand bereits in Flammen, als die Zweitklägerin die Feuerwehr alarmierte. Der Erstkläger versuchte noch vor Eintreffen der Feuerwehr, die Innenwand des an die Lagerhalle angrenzenden „Schweinestalls alt“ mit einem Wasserschlauch zu löschen, was ihm jedoch nicht gelang. Die eintreffenden Feuerwehrkräfte konnten nur noch von der südlichen Seite auf das klägerische Anwesen gelangen und die umliegenden Gebäude schützen, während der „Schweinestall alt“ und die „Lagerhalle alt und neu“ völlig ausbrannten. Die Wasserversorgung für die Löscharbeiten war insofern schwierig herzustellen, als diese nur über unwegsames Gelände von einem in Luftlinie ca. 600 bis 700 m vom Brandgeschehen entfernten Teich möglich war.
Wäre der baubehördlich genehmigte Abstand zwischen den Dachvorsprüngen der „Lagerhalle neu“ und des „Schweinestalls alt“ von ca. 2,15 bis 2,55 m eingehalten worden, so hätte dies auf das Brandgeschehen insofern keine Auswirkung gehabt, als der Brand bis zum Eintreffen der Feuerwehr trotzdem auf den „Schweinestall alt“ übergegriffen hätte und diese auch dann keine erfolgreiche Brandbekämpfung bezüglich der „Lagerhalle alt und neu“ und den „Schweinestall alt“ mehr durchführen hätte können.
Wäre die gemäß OIB-Richtlinie für Garagen vorgeschriebene Abtrennung des Raumes, in dem der brandauslösende Traktor eingestellt war, gegenüber dem restlichen Wirtschaftstrakt in der Bauweise REI90 und A2, also mit 90 Minuten Feuerwiderstand und nicht brennbar, erfolgt, so hätte dies der Feuerwehr ermöglicht, den Brand noch derart zu beherrschen, dass es nicht zum Vollbrand der Lagerhalle und in weiterer Folge zum Brandübergriff auf den „Schweinestall alt“, zur Beschädigung der Fassade des „Schweinestalls neu“ und zu den Schäden an den Silos gekommen wäre.
Wo der brandauslösende Traktor am Brandtag ein- oder abgestellt gewesen wäre, wenn der Zubau an die Lagerhalle nicht vorhanden gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden.
Insgesamt brannten sowohl die „Lagerhalle alt und neu“ als auch der „alte Schweinestall“ vollständig ab. An der Fassade des östlich vom „Schweinestall alt" gelegenen „Schweinestalls neu" kam es zu Hitzeschäden und die Futtersilos im Bereich vor dem Rinderstall wurden beschädigt. Zahlreiche Tiere verendeten.
Die Kläger machten den Schaden bei der beklagten Partei geltend und erhielten aus der Feuerversicherung Leistungen für die Schäden an der „Lagerhalle alt und neu“ in Höhe von insgesamt netto EUR 1,175.654,60 zuzüglich Zinsen, jedoch nicht für die Schäden am „Schweinestall alt“, „Schweinestall neu“ und an den Silos.
Die Kläger sind vorsteuerabzugsberechtigt. Die Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag beträgt netto EUR 1,993.704,98.
Bei Vorliegen einer Leistungspflicht der beklagten Partei für die bislang von ihr abgelehnten Schäden aufgrund des Brandes vom 5. August 2022 dem Grunde nach, betragen die offenen Ansprüche der Kläger für die Schäden an „Schweinestall alt“, „Schweinestall neu“ und an den Futtersilos der Höhe nach EUR 731.176,90 zuzüglich Zinsen seit 8. September 2022.
Die beklagte Partei war zum Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung für die Schäden an der „Lagerhalle alt und neu“ aufgrund des Brandgeschehens vom 5. August 2022 in Kenntnis davon, dass Brandursache der Defekt eines im Jahr 2021 zugebauten Teil der Lagerhalle abgestellten Traktors war, der Einreichplan für die baubehördliche Genehmigung des Anbaus zur Lagerhalle keine Nutzung zur Einstellung von Traktoren beinhaltete, dass die brandtechnischen Anforderungen der OIB-Richtlinien für Räume, in denen kraftstoffbetriebene Fahrzeuge eingestellt werden, nicht eingehalten wurden und die Ausführung des Zubaus zur Lagerhalle vom Bewilligungsbescheid abwich. Mit Schreiben vom 22. November 2022 sagte die beklagte Partei dennoch die Erstentschädigung von EUR 1,140.000,00 aufgrund des Versicherungsfalls sowie ‑ bei Vorlage entsprechender Rechnungen ‑ Leistungen bis zur Höhe von EUR 1,400.000,00 inkl USt für jene Schäden, die nicht den Schweinestall „alt“, den Schweinestall „neu“ sowie die Silos betreffen, zu, lehnte jedoch eine Leistungspflicht für die Schäden an den Schweineställen und den Silos ab.
Dieses Schreiben vom 22. November 2022 lautet auszugsweise wie folgt:
„nach ausführlicher Prüfung des Schadenfalls sind wir zu folgenden Feststellungen gekommen:
Der Zubau, in welchem das brandursächliche KFZ abgestellt war, wurde nicht entsprechend des uns vorliegenden Baubescheides errichtet. Aus dem Einreichplan ist ersichtlich, dass hier der Anbau einer Lagerhalle erfolgen sollte. Für diese Nutzung gemäß vorliegendem Einreichplan erging der Bescheid 1 3/2021 -030-0/2-gs der zuständigen Behörde.
Auf Grund der tatsächlichen Nutzung zum Einstellen von KFZ, hätte bereits beim Einreichplan eine andere Nutzung angegeben werden müssen, was eine andere Ausführung des Zubaus nach sich gezogen hätte.
Unabhängig der mangelhaften Einreichung erfolgte auch die genehmigte Errichtung nicht gemäß Bescheid, da der Zubau unter anderem größer ausgeführte wurde, was dazu führte, dass die Abstände zum angrenzenden Schweinestall nicht eingehalten wurden.
Mit der Bauvollendungsanzeige bestätigte der Versicherungsnehmer wissentlich, entgegen der oben angeführten Verstöße, die Bescheid konforme Errichtung des Zubaus.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Zubau nicht ordnungsgemäß eingereicht, als auch nicht entsprechend des bestehenden Bescheides, noch gemäß geltenden OIB-Richtlinie errichtet wurde. Genau diese Verstöße waren für die Vergrößerung des Schadens ursächlich. …“
Mit ihrer Klage begehren die Kläger von der beklagten Partei den Ersatz der durch das Brandereignis vom 5. August 2022 entstandenen und noch nicht ersetzten Schäden am „Schweinestall neu“, „Schweinestall alt“ und den Silos und brachten dazu vor, die beklagte Partei habe die Deckung dieser Schäden zu Unrecht abgelehnt. Die Nichteinhaltung brandschutztechnischer Sicherheitsvorschriften habe keine Gefahrenerhöhung herbeigeführt. Vielmehr sei das verwirklichte Risiko auch versichert worden, da in der vereinbarten Deckungsvariante Premium die Deckungserweiterung auf „Einstellung von motorbetriebenen Fahrzeugen, in Gebäuden, in denen leicht brennbare Stoffe gelagert werden“ vorhanden sei. Diese Deckungserweiterung sei auch in der Vorgängerpolizze vorhanden gewesen. Die Mehrkosten der Premium-Variante samt Deckungserweiterung hätten die Kläger unter anderem nur getragen, um einen Versicherungsschutz für die für die Bewirtschaftung notwendige Einstellung des Traktors in alle Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebs zu erreichen. Eine Regelung, dass ein Gebäude, in das ein Fahrzeug eingestellt wird, als Garage ausgeführt werden muss, existiere nicht. Aus dem Versicherungsvertrag ergebe sich schon nach dem Wortsinn keinesfalls, dass die Gebäude, in die ein Kraftfahrzeug aufgrund der speziellen Deckungserweiterung eingestellt werden darf, zwingend als Garage im Sinne der brandschutzrechtlichen Vorschriften ausgeführt sein müsse. Durch die ausdrücklich vereinbarte Deckungserweiterung zeige sich, dass es den Parteien bewusst gewesen und absichtlich darum gegangen sei, es dem Landwirt unter Aufrechterhaltung des Deckungsschutzes der Feuerversicherung zu ermöglichen, seine Kraftfahrzeuge auch außerhalb von Garagen abzustellen, da es im alltäglichen, praktischen und auch von Umweltbedingungen abhängigen Betrieb einer Landwirtschaft für die Kläger entscheidend sei, dass der Landwirt die für die Bewirtschaftung notwendigen Fahrzeuge einfach dort ab- bzw. einstellen könne, wo er diese gerade oder zu einem späteren Zeitpunkt benötige, ohne jedes Mal die Fahrzeuge in eine Garage einstellen zu müssen. Diese Vorgangsweise entspreche der Übung des redlichen Verkehrs. Ein redlicher Erklärungsempfänger könne darunter nur verstehen, dass durch die Deckungserweiterung genau das verwirklichte Risiko versichert wurde. Eine Fahrlässigkeit der Kläger bei der behaupteten Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften sei daher klar zu verneinen. Aus der mit den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Variante PREMIUM (AFHEP) Hof & Ernten ‑ Fassung 07/2014 vereinbarten Deckungserweiterung ergebe sich, dass ein Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung verstehen durfte, dass das verwirklichte Risiko vom Deckungsschutz umfasst gewesen sei. Darüber hinaus habe die beklagte Partei trotz der ihr bekannten Einstellung des Traktors in die Lagerhalle bereits einen Deckungsschutz für andere Gebäude und Objekte der Kläger durch ihre Auszahlung ausdrücklich konstitutiv anerkannt, da sie trotz der ausdrücklichen Kenntnis der schadensverursachenden Umstände auch bereits eine erhebliche Teilzahlung geleistet habe.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte dazu zusammengefasst vor, der Zubau zur Maschinenhalle im Jahr 2021 sei nicht gemäß dem Einreichplan, dem Baubewilligungsbescheid und den maßgeblichen technischen und gesetzlichen Bestimmungen, womit insbesondere die OIB-Richtlinien gemeint wären, ausgeführt worden. Es liege eine erhebliche Unterschreitung der vorgegebenen Gebäudemindestabstände sowie die Verwendung ungeeigneter, weil nicht ausreichend brandbeständiger Baumaterialien vor. Dadurch sei es zu einer Vergrößerung des Schadens gekommen, da bei einer plan- und bescheidkonformen Ausführung der Brand nicht auf den südlichen Schweinestall übergegriffen hätte. Die Kläger hätten einerseits eine Gefahrenerhöhung nach §§ 23 ff VersVG und andererseits Verstöße gegen behördliche und gesetzliche Vorschriften zu verantworten. Die Kläger seien von der genehmigten Nutzung des Zubaus als Lagerhalle wesentlich abgewichen, zumal landwirtschaftliche Zugmaschinen in der Halle eingestellt worden seien und in baurechtlicher Hinsicht Traktoren als Kraftfahrzeuge einzustufen seien, deren Einstellung nach den OIB-Richtlinien besonderen brandschutztechnischen Bestimmungen unterlägen. Konkret hätte laut Punkt 7.1.6 der OIB-Richtlinie 2 ein eigener Brandabschnitt mit einer 90-minütigen Feuerwiderstandsdauer ausgebildet werden müssen, weil die Einstellung von Traktoren nur bei Einhaltung der in Punkt 7.1.6 der OIB-Richtlinie 2 geforderten Voraussetzungen zulässig sei. Die Einstellung von Kraftfahrzeugen in die „Lagerhalle neu“ sei jedoch bei der Einreichung des Bauprojekts nicht angegeben worden. Wäre dies erfolgt, hätte die Baubehörde die höheren Anforderungen an eine Brandabschnittsbildung in Form einer Garage vorschreiben müssen. Wären die Brandschutzmaßnahmen nach der OIB-Richtlinie 2 eingehalten worden, hätte sich der Brand auf den Garagenbereich der Traktoren begrenzt; eine Brandausbreitung hätte ‑ wenn überhaupt ‑ nur mehr über die Garageneinfahrt erfolgen können und der Brand hätte sich auf die Lagerhalle beschränkt. Wäre die beklagte Partei von den Klägern bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages 2018 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ‑ im Hinblick auf die tatsächliche Nutzung der Halle zur Einstellung von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen ‑ die zwingend vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen nicht ausgeführt würden, hätte die beklagte Partei den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Hätten die Kläger die beklagte Partei anlässlich des Zubaus im Jahr 2021 darüber informiert, dass der Zubau einerseits schon „falsch eingereicht“ und andererseits auch die aufgrund der tatsächlichen Verwendung zwingend zu beachtenden Brandschutzmaßnahmen nicht ausgeführt worden seien, hätte die beklagte Partei den Versicherungsvertrag gekündigt. Allein schon der Umstand, dass der Zubau 2021 errichtet worden sei, habe den Eintritt des Versicherungsfalls in der Feuerversicherung erhöht, denn hätte es den Zubau nicht gegeben, wäre der Traktor auch nicht dort, wo er zum Zeitpunkt der Brandentstehung gestanden sei, abgestellt worden. Zum Nachweis dieser Behauptung beantragte die beklagte Partei zuletzt in ihrer Replik vom 26. September 2024 (ON 32) die nochmalige Ergänzung des eingeholten Brandsachverständigengutachtens.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht ‑ ohne Einholung einer Ergänzung des Brandsachverständigengutachtens ‑ dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben. Dazu hat es die bereits vorangestellt wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass die Nichteinhaltung von Mindestabständen zwischen der „Lagerhalle neu“ und dem „Schweinestall alt“ für das Brandgeschehen nicht kausal gewesen sei, weshalb die beklagte Partei darauf eine Deckungsablehnung nicht stützen könne. Gleiches gelte auch für die Nichteinhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben der OIB-Richtlinie 2, weil ‑ wie sich insbesondere bereits aus deren Wortlaut für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ganz klar ergebe ‑ mit der zwischen den Streitteilen vereinbarten Deckungserweiterung für die „Einstellung von motorbetriebenen Fahrzeugen, in Gebäuden, in denen leicht brennbare Stoffe gelagert werden“ festgehalten worden sei, dass motorbetriebene Fahrzeuge, wie Traktoren, sogar in Gebäuden eingestellt werden dürften, in denen leicht brennbare Stoffe gelagert würden, ohne dass dadurch der Versicherungsschutz verloren ginge. Eine Einschränkung, welche Art von Gebäude hier gemeint wäre, sei nicht vorhanden. Insbesondere fehle ein Hinweis darauf, dass die gemeinten Gebäude als Garage ausgebaut und den Anforderungen nach Punkt 7.1.6 der OIB-Richtlinie 2 entsprechen müssten. Die beklagte Partei könne sich auch nicht auf Artikel 9 lit c AFHEP berufen, da die dort genannte Klausel ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge nur dann gelten soll, wenn keine andere Vereinbarung in der Polizze getroffen worden sei. Dies sei aufgrund der gegenständlich vereinbarten Deckungserweiterung aber gerade nicht der Fall. Auch mit Blick auf die in der landwirtschaftlichen Praxis gängige Vorgangsweise, die Traktoren in verschiedenen Gebäuden wie Scheunen und Ställen ab- und einzustellen ‑ welche der beklagten Partei, die auf die konkreten Bedürfnisse der Landwirte angepasste Versicherungen anbietet, bekannt sein habe müssen ‑ , könne die Deckungserweiterung in der Polizze nicht anders verstanden werden, als dass dadurch dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden soll, die kraftstoffbetriebenen (landwirtschaftlichen) Fahrzeuge auch in Scheunen, Ställen und anderen Gebäuden des Betriebs einzustellen, und zwar unabhängig von der Nutzung des Gebäudes und selbst dann, wenn dort leicht brennbare Stoffe wie Heu oder Stroh gelagert würden. Wenn die beklagte Partei daher behaupte, die von der Deckungserweiterung umfassten Gebäude müssten alle als Garage unter Einhaltung der Anforderungen laut Punkt 7.1.6 der OIB-Richtlinie 2 ausgestaltet sein, argumentiere sie gegen den Wortlaut und den eindeutig erkennbaren Zweck der von ihr selbst formulierten Klausel betreffend die Deckungserweiterung. Die Behauptung der beklagten Partei, sie hätte den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen, wenn sie von der Nichteinhaltung der für die Einstellung für kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen geltenden Brandschutzvorschriften gewusst hätte, oder sie hätte den Vertrag gekündigt, sei als Versuch zu qualifizieren, die im Vertrag vereinbarte, sehr weitreichende Deckungsverpflichtung der beklagten Partei, die sogar Deckung im Falle der Nichteinhaltung baubehördlicher Vorschriften zusage, im Nachhinein zu beseitigen. Unabhängig davon gehe die beklagte Partei offenbar selbst davon aus, dass die im Jahr 2021 zugebaute „Lagerhalle neu“ vom Versicherungsvertrag mitumfasst gewesen sei, weshalb sie ‑ bei Kenntnis von Brandursache, Beschaffenheit der Lagerhalle samt Zubau, Abweichungen vom Einreichplan sowie Angabe der Nutzung als Lagerhalle gegenüber der Baubehörde ‑ auch für diesen Gebäudeteil ihre Leistungspflicht anerkannt und Versicherungsleistungen erbracht habe. Die zuletzt im Prozess aufgestellte Behauptung, dass der Zubau an sich eine Gefahrerhöhung darstelle und die beklagte Partei bei Kenntnis vom Zubau die Versicherung gekündigt hätte, stehe dazu im Widerspruch und sei damit nicht vereinbar. Das Eintreten einer erheblichen Gefahrerhöhung allein durch die Errichtung des Zubaus zur Lagerhalle 2021, die die Leistungspflicht der beklagten Partei entfallen ließe, sei daher ebenfalls zu verneinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag auf vollständige Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Kläger sowie die Nebenintervenientin streben mit ihren Berufungsbeantwortungen jeweils die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Mängelrüge:
Die Berufungswerberin erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der vom Erstgericht unterbliebenen Einholung der von ihr zuletzt beantragten (weiteren) Ergänzung des Brandsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es niemals zu einem Brandübergriff auf den „Schweinestall alt“ hätte kommen können, wenn der Traktor entweder in der Lagerhalle „alt“ abgestellt gewesen wäre (weil der Abstand zwischen der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages bereits bestehenden Lagerhalle und dem „Schweinestall alt“ mehr als 15 Meter betrug) oder aber im Freien gestanden wäre (weil der am Traktor eingetretene Kurzschluss dann zu keinem Gebäudebrand geführt hätte, weil in der Nähe des Traktors (im Freien) ja auch kein Heu oder Stroh gelagert gewesen wäre).
Dazu ist auszuführen, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob es ohne den Zubau im Jahr 2021 zum Entstehen der noch nicht regulierten Schäden gekommen wäre. Die beklagte Partei gewährt nämlich grundsätzlich Versicherungsschutz für diesen Zubau. Damit ist letztlich nur zu klären, ob die Kläger den Traktor im Zubau in seiner konkreten Ausführung abstellen durften, ohne den Versicherungsschutz für die nunmehr geltend gemachten Schäden zu verlieren. Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen. Daher ist die Einholung des beantragten Ergänzungsgutachtens zu Recht unterblieben und das erstgerichtliche Verfahren frei von Verfahrensmängeln.
Zur Rechtsrüge:
Zusammengefasst argumentiert die Berufung ‑ die sich vom Aufbau her primär an der mit Schriftsatz vom 26. September 2024 (ON 32) erstatteten Replik und Urkundenvorlage und nicht am angefochtenen Urteil orientiert und daher, soweit es von den Feststellungen des Erstgerichtes abweicht, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ‑ damit, dass die vereinbarte Versicherungsklausel bzw Deckungserweiterung für die Einstellung von motorbetriebenen Fahrzeugen in Gebäuden, in denen leicht brennbare Stoffe gelagert werden, den Versicherungsnehmer nicht von der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften befreie. Wäre der Hallenzubau bzw. die „Lagerhalle neu“ entsprechend den zwingenden, sich insbesondere aus der OIB-Richtlinie 2 ergebenden brandschutztechnischen Vorschriften für die tatsächlich erfolgte Nutzung als Garage ausgeführt und auch bereits dieser angestrebten Nutzung entsprechend baubehördlich genehmigt worden, dann wären die bislang nicht gedeckten Schäden an den angrenzenden Gebäuden und Bauwerken nicht eingetreten. Diese würden aus der nicht baubewilligungs- und normgerechten Ausführung des Zubaus resultieren, die ihrerseits eine den Klägern vorwerfbare Gefahrerhöhung darstelle und zur Leistungsfreiheit der beklagten Partei als Versicherer nach § 25 Abs 1 VersVG führe. Die bereits erbrachte Versicherungsleistung sei demgegenüber deshalb erfolgt, weil nach Artikel 4 AFHEP Brände, die durch die Einstellung von motorbetriebenen Fahrzeugen in Gebäuden, in denen leicht brennbare Stoffe gelagert werden, vom Versicherungsschutz umfasst seien.
Der von der Berufung vertretene Standpunkt ist aus folgenden Gründen nicht zutreffend:
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71], RS0112256 [T10], RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
Ausgehend von diesen bereits vom Erstgericht dargelegten Grundsätzen hat dieses zutreffend dargelegt, warum aufgrund der Deckungserweiterung das Abstellen des Traktors in einem nicht den Brandschutzvorschriften für Garagen entsprechenden Gebäude vom Versicherungsschutz umfasst ist, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
Zwischen den Streitteilen wurden die AFHEP vereinbart, wobei auch in der ausgestellten Versicherungspolizze bei der Feuerversicherung ausdrücklich auf die Deckungsvariante Premium hingewiesen wurde, wonach eine Deckungserweiterung auf die Einstellung von motorbetriebenen Fahrzeugen in Gebäuden, in denen leicht brennbare Stoffe gelagert werden, gelte. Eine derartige (auch prämienrelevante) Deckungserweiterung hält ganz offenkundig die Einhaltung von bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften in diesem Umfang für nicht erforderlich, weil ‑ siehe die Vorgaben von Punkt 7.1.6 der OIB-Richtlinie 2, denen nach § 1 Salzburger Bautechnikverordnung Verbindlichkeit für die zu erfüllenden bautechnischen Anforderungen im Bundesland Salzburg zukommt ‑ bei land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen von angrenzenden Gebäudeteilen durch Wände und Decken mit entsprechenden Feuerwiderstandsklassen abzutrennen sind. Die Einstellung von Kraftfahrzeugen in Gebäuden, in denen leicht brennbare Stoffe gelagert werden, ist daher grundsätzlich nicht normgerecht, dennoch werden aber in den auch zwischen den Streitteilen vereinbarten AFHEP daraus resultierende Brandschäden ohne weitere Einschränkungen (etwa eine Beschränkung auf Gebäude(teile), in denen die Fahrzeugeinstellung erfolgt) ausdrücklich als versichert bezeichnet (vgl insb Artikel 4 AFHEP). Ohne Vereinbarung einer solchen Einschränkung bzw. eines Haftungsausschlusses bei versicherten Schäden aus Gefahren, die per se nicht den bau- und brandschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen können bzw. mit diesen sogar im dezidierten Widerspruch stehen, aber dennoch den Gepflogenheiten einer bestimmten Branche, für die Allgemeine Vertragsbedingungen vereinbart wurden, entsprechen (vgl auch Beilage /VVV sowie die erstgerichtliche Feststellung auf Urteilsseite 10, wonach es in der landwirtschaftlichen Praxis eine übliche Vorgehensweise ist, dass Traktoren im landwirtschaftlichen Betrieb an verschiedenen Orten, entweder im Freien oder in den verschiedenen Landwirtschaftsgebäuden wie Lagerhallen/Tennen und Ställen ab- oder eingestellt werden), kann eine nach Gebäuden differenzierte Haftungsbegrenzung, wie sie die beklagte Partei vorliegend vorzunehmen versucht, nicht erfolgen. Ein verständiger Versicherungsnehmer in der Lage der Kläger durfte bei der Bedingungslage und unter Berücksichtigung des Zwecks der Deckungserweiterung demnach davon ausgehen, dass das Abstellen des Traktors in einem nicht den Brandschutzvorschriften für Garagen entsprechenden Gebäude vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Die beklagte Partei ist daher zu einer versicherungsmäßigen Deckung des gesamten Schadens am versicherten Gebäude, in dem der schadensverursachende Traktor eingestellt war (hier wurde ohnehin bereits geleistet) und auch an den darüber hinausgehenden, ebenfalls versicherten Gebäuden und Bauwerken, die durch das Brandereignis vom 5. August 2022 beschädigt wurden, verpflichtet.
Es hat daher insgesamt beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben.
Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren gründet sich auf den §§ 41, 50 ZPO. Die auf Seiten der Kläger beigetretene Nebenintervenientin steht diesen nicht gegenüber, weshalb ein Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG nur für eine Mehrpartei, mithin in Höhe von lediglich 10 % gebührt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.24 f).
Zum Zulässigkeitsausspruch:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren (RS0121516). Die vorliegend zu beurteilenden allgemeinen Bedingungen der beklagten Partei für die Feuerversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Variante PREMIUM (AFHEP) Hof & Ernten (F649), insbesondere der darin im siebenten Subpunkt des Artikels 4 und die damit gegebenenfalls erfolgende (prämienpflichtige) Deckungserweiterung bzw. inhaltsgleiche und/oder ähnliche Klauseln anderer Versicherungsunternehmungen bildeten bislang ‑ soweit überblickbar ‑ noch nicht den Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die ordentliche Revision ist daher gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
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