OLG Innsbruck 6Bs58/26v

OLG Innsbruck6Bs58/26v9.3.2026

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerden des „C*“ und des „A* D*“ gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.2.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00058.26V.0309.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

 

 

BEGRÜNDUNG:

A* B*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe zwei Jahren zu E* des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug eines Strafrests von sieben Monaten und 15 Tagen aus seiner bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen (Widerruf zu E* des Landesgerichtes Innsbruck). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16.3.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde in beiden Instanzen abgelehnt (** des Landesgerichtes Innsbruck, 6 Bs 241/25d des Oberlandesgerichtes Innsbruck). Am 1.5.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Der Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 24.2.2026 in der Justizanstalt Innsbruck zugestellt. Er erklärte dazu einen Rechtsmittelverzicht (Protokoll der Zustellung mit Rechtsmittelerklären in ON 7).

Nachstehende Eingaben sind als Beschwerden gegen diesen Beschluss zu werten:

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerden, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, sind in mehrfacher Hinsicht unzulässig:

 

Sie wurden nicht von dem gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 87 Abs 1 StPO neben der Staatsanwaltschaft allein zur Erhebung einer Beschwerde legitimierten Strafgefangenen erhoben.

Nach § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telfax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Das E-Mail ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (vgl. RIS-Justiz RS0127859; Murschetz in Fuchs/Ratz, WK2 § 84 Rz 12).

Der vom Strafgefangenen anlässlich der Zustellung des angefochtenen Beschlusses erklärte Rechtsmittelverzicht ist wirksam und unwiderruflich (RIS-Justiz RS0129395; Drexler/Weger, StVG5 § 152a Rz 3).

Die Beschwerden waren daher ohne inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS 0129395) allesamt als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).

 

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