OLG Innsbruck 6Bs127/25i

OLG Innsbruck6Bs127/25i9.5.2025

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen § 179a Abs 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25.3.2025, GZ **-132, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00127.25I.0509.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig (verspätet) z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

 

BEGRÜNDUNG:

 

Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht, dass in Abänderung des Beschlusses vom 26.4.2023 zu ** der Bund ab 1.4.2025 die Kosten des Aufenthaltes des Betroffenen A* in einer sozialpsychiatrischen Wohngemeinschaft lediglich teilweise gemäß § 179a StVG übernimmt, nämlich mit Ausnahme eines vom Betroffenen selbst zu tragenden Kostenteils in Höhe von monatlich EUR 1.000,--.

Der Beschluss enthält die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn das binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Landesgericht Innsbruck einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck zulässig ist. Der Beschluss wurde A* am 2.4.2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt (Zustellnachweis der ON 132 beigeheftet).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit 24.4.2025 datierte und erstmals am selben Tag per Telefax beim Oberlandesgericht Innsbruck eingebrachte Beschwerde des Betroffenen (ON 139).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist unzulässig.

Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. § 88 Abs 1 StPO normiert für die Einbringung der Beschwerde eine Frist von 14 Tagen ab der vorliegend durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 81 Abs 1 StPO) erfolgten Bekanntmachung des Beschlusses. Vorliegend endete somit die 14-tägige Beschwerdefrist am 16.4.2025, sodass die mit 24.4.2025 datierte und an diesem Tag erstmals per Telefax beim Oberlandesgericht eingebrachte Beschwerde jedenfalls verspätet ist.

Die Beschwerde war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.

 

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