European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:00300R00028.25D.0610.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben; der angefochtene Beschluss, der im Übrigen mangels Bekämpfung unberührt bleibt, wird im Hinblick auf die Aufgebotsfrist dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Aufgebotsfrist sechs Monate beträgt (§ 7 Z 3 KEG).
Die Durchführung der Zustellungen und der Berichtigung der Aufgebotsfrist in der Ediktsdatei obliegt dem Erstgericht.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt n i c h t EUR 30.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Mit dem am 22.1.2025 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller, das Aufgebotsverfahren einzuleiten und in der Folge das Sparbuch bei der E*-F*, einer Marke der G* F* H* AG, mit der Nummer IBAN: I* und einem Einlagestand von EUR 8.553,86 für kraftlos zu erklären, da das Sparbuch in Verlust geraten sei. Die Antragsteller seien je zur Hälfte Miterben nach dem am 9.2.2024 verstorbenen J* B* und sei ihnen die Verlassenschaft mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12.9.2024, **, jeweils zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet worden. Das genannte Sparbuch sei verlassenschaftszugehörig, sodass die Antragsteller über das Sparbuch bzw das Guthaben verfügungsberechtigt seien.
Das Erstgericht erließ daraufhin mit Beschluss vom 28.1.2025 (ON 2) die erste Anfrage gemäß § 4 Abs 1 KEG an die Bank, woraufhin diese mitteilte, dass gegen die Einleitung des Krafloserklärungsverfahrens kein Hindernis bestehe.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die von der G* ausgestellte Sparurkunde unter Bestimmung einer Aufgebotsfrist von einem Jahr aufgeboten. Seine Entscheidung basierte auf nachstehenden Feststellungen:
„ Bezeichnung der Urkunde:
Sparbuch, lautend auf J* B*
ausgegeben von der G*
Konto-Nummer I*, Kontrollnummer-, mit Losungswort.“
In seiner Begründung ging das Erstgericht davon aus, dass das Sparbuch angeblich in Verlust geraten sei, sodass der Inhaber der Sparurkunde aufgefordert werde, diese innerhalb der vom Erstgericht bestimmten Frist vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben, wobei die Aufgebotsfrist ein Jahr betrage.
Lediglich gegen die Dauer der Aufgebotsfrist richtet sich der rechtzeitige Rekurs beider Antragsteller, die unter Geltendmachung des Rekursgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragen, die Aufgebotsfrist auf sechs Monate herabzusetzen.
Eine Rekursbeantwortung wurde seitens der Bank nicht erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist berechtigt:
I. Die Rekurswerber monieren, dass die Aufgebotsfrist bei richtiger rechtlicher Beurteilung gemäß § 7 Z 3 KEG anstatt mit einem Jahr mit nur 6 Monaten festgesetzt werden hätte müssen, zumal das Sparbuch keine Urkunde darstelle, die auf den Inhaber laute.
II. Dazu hat der Senat erwogen:
1.1 Gemäß § 7 KEG beträgt die Aufgebotsfrist:
1. für Urkunden, die auf den Inhaber lauten oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind oder denen auf den Inhaber lautende Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine beigegeben sind, sowie für solche auf den Inhaber lautende Scheine selbst ein Jahr;
2. für Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zwei Monate;
3. für alle anderen Urkunden sechs Monate.
1.2 Die im Aufgebotsedikt nach § 5 Abs 2 Z 3 KEG 1951 festgesetzte Frist kann mit Rekurs angefochten werden (RIS‑Justiz RS0006961).
2. Seit Inkrafttreten der BWG-Novelle 2000 gibt es keine Inhabersparbücher (sog „anonyme Überbringersparbücher“) mehr: Seitdem müssen Sparbücher entweder auf den Namen einer bestimmten Person lauten (sog „Namenssparbücher“) oder eine sonstige Bezeichnung haben (sog „Bezeichnungssparbücher“: 3 Ob 23/20h ErwGr 7. = Rn 27; 8 Ob 66/16p ErwGr 1.; 8 Ob 37/09p). Wertpapierrechtlich sind unter anderem Namenssparbücher sog Rektapapiere, bei denen aus der Innehabung allein noch nicht auf eine Berechtigung des Vorlegenden geschlossen werden kann. Vielmehr ist die materiell-rechtliche Legitimation des Vorlegers zu überprüfen (2 Ob 103/15h; 4 Ob 170/11w; RIS‑Justiz RS0041394). Nur die sog „Kleinbetragssparbücher“ mit einem Guthabensstand von bis maximal EUR 14.999,99 und die nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten (§ 31 Abs 3 BWG) qualifiziert der Oberste Gerichtshof nach wie vor als Inhaberpapiere (4 Ob 170/11w). Nun kann seit der oben genannten BWG-Novelle 2000 aber auch ein Sparbuch mit weniger als EUR 15.000,-- nicht mehr als ein anonymes Sparbuch errichtet werden, dh es muss bei der „Anknüpfung“ der Geschäftsverbindung, also bei der Eröffnung der Spareinlage, die Identität des Kunden festgehalten werden (§ 40 Abs 1 Z 1 BWG). Ferner muss gemäß § 31 Abs 3 BWG ein Verfügungsvorbehalt (Losungswort) gemacht und in der Sparurkunde sowie in den Aufzeichnungen des Kreditinstituts vermerkt werden (Vinkulierung): Verfügungen über die Spareinlage dürfen nur gegen Angabe eines vom identifizierten Kunden bestimmten Losungsworts vorgenommen werden. Das Kreditinstitut ist dann nach § 32 Abs 4 Z 1 BWG zur Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und Nennung des Losungsworts berechtigt (Apathy in Apathy/Iro/Koziol Österreichisches Bankvertragsrecht² [2007] Rz 3/23). Von der Vinkulierung der Spareinlage durch ein Losungswort ist diejenige durch Unterschriftsleistung zu unterscheiden. Sie ist in § 31 Abs 3 BWG nicht (mehr) genannt, doch steht es den Vertragsparteien frei, eine solche zu vereinbaren.
2.1 Weder aus den §§ 31 f, 40 f BWG noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der BWG-Novelle ein Übertragungsverbot für Spareinlagen hätte begründen wollen. Es stellt sich daher die Frage, ob man das Kleinbetragssparbuch – wie bisher das anonyme Sparbuch (Überbringersparbuch) – als ein (echtes, unvollkommenes) Inhaberpapier ansehen kann, oder ob es sich seit der Novellierung um ein Rektapapier handelt (Apathy aaO Rz 3/24).
2.2 Entscheidend für die Qualifikation des Kleinbetragssparbuchs ist, ob der Inhaber der Sparurkunde ohne weiteren Nachweis seiner materiellen Berechtigung die Auszahlung gegen Nennung des Losungsworts und Vorlage der Urkunde verlangen kann. Nun ist in § 31 Abs 3 BWG gesetzlich verankert, dass bei Kleinbetragssparbüchern bis zu EUR 15.000,-- eine Auszahlung an eine lediglich formell legitimierte Person grundsätzlich zulässig ist (Vorlage Sparurkunde und Losungswort). Darüber hinaus kann der Vorleger, wenn er hiezu (Nennung Losungswort) nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachweisen. Soweit der Vorleger nur dann sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachweisen muss, wenn er das Losungswort nicht anzugeben vermag, so lässt dies den Schluss zu, dass er bei Nennung des Losungsworts seine materielle Berechtigung nicht bzw nur bei besonderer Vereinbarung (auch bei einem Rektapapier ist die Vereinbarung eines Losungswortes möglich: Avancini in BVR1 I Rz 9/28) nachzuweisen hat (Apathy aaO Rz 3/27; 4 Ob 170/11w ErwGr 1.2.2. f).
Nun geht auch die Lehre davon aus, dass seit dem Inkrafttreten der BWG-Novelle 2000, womit die anonymen Sparbücher abgeschafft wurden, mangels Anonymität des Berechtigten die Aufgebotsfrist von einem Jahr gemäß § 7 Z 1 KEG auf Sparbücher, die auf einen Sparer identifiziert sind – auch wenn es sich nicht um Namenssparbücher im eigentlichen Sinn handelt –, nicht mehr anzuwenden ist (Apathy aaO RZ 3/112).
2.3 Im vorliegenden Fall liegt nach den Feststellungen ein Kleinbetragssparbuch vor, da sich der angesparte Betrag auf weniger als EUR 15.000,-- beläuft. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Sparbuch auf den Sparer lautet und ein Losungswort vereinbart wurde. Aus den getroffenen Feststellungen allein lässt sich daher nicht mit der für das Zivilverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob das Anführen des Losungsworts allein ausreicht, um über das Sparbuch zu verfügen.
2.4 Nun hat die Bank aber in ihrer Stellungnahme vom 31.1.2025 (ON 3) zudem angeführt, dass es sich bei der Sparurkunde aufgrund des Einlagestands (unter EUR 15.000,--) um ein sogenanntes Inhabersparbuch mit Losungswort handle, zu welchem der Verstorbene als Sparer identifiziert ist. Eine Vereinbarung mit dem Sparer, wonach dieser bei Verfügungen seine materielle Berechtigung nachzuweisen hätte, wurde hingegen nicht behauptet.
2.5 Das Rekursgericht kann Tatsachen, die sich nicht aus einer unmittelbaren Beweisaufnahme ergeben – so insbesondere aus Urkunden – auch noch im Rekursverfahren ergänzen, wenn das Erstgericht – wie hier – keine unmittelbare Beweisaufnahme durchgeführt hat (vgl RIS-Justiz RS0126460).
2.6 Das Rekursgericht trifft daher die ergänzende Feststellung, dass es sich bei dem Sparbuch aufgrund des Einlagestands (unter EUR 15.000,--) um ein sogenanntes Inhabersparbuch mit Losungswort handelt, zu welchem der Verstorbene als Sparer identifiziert ist.
2.7 Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass es sich im vorliegenden Fall zwar nicht um ein eigentliches Namenssparbuch und damit ein Rektapapier handelt, sondern um ein Inhaberpapier, zu welchem aber der verstorbene Sparer identifiziert war. Damit liegt aber gerade kein anonymer Sparbuchinhaber vor, wie es bei einem echten Inhaberpapier der Fall wäre. Somit bedarf aber mangels Schutzzweck der in § 7 Z 1 KEG enthaltenen längeren Aufgebotsfrist nicht, sodass die Aufgebotsfrist von sechs Monaten des § 7 Z 3 KEG zur Anwendung gelangt.
3. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und die erstgerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die ausgesprochene Frist entsprechend zu korrigieren.
4. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil Kosten hier – zutreffend (§§ 1 Abs 2 KEG iVm § 78 Abs 2 AußStrG; OLG Innsbruck 3 R 147/11h) mangels eines zweiseitigen Rekursverfahrens – nicht verzeichnet wurden.
5. Der Entscheidungsgegenstand einer Kraftloserklärung eines Sparbuchs ist rein vermögensrechtlicher Natur. Gemäß den §§ 1 Abs 2 KEG, 59 Abs 2 AußStrG ist daher ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands erforderlich. Da das Begehren des Antragstellers ein Sparbuch betrifft, das ein Guthaben von EUR 8.553,86 aufweist, wird der Schwellenwert von EUR 30.000,-- nicht überschritten. Einen Anhaltspunkt für eine von diesem Betrag abweichende Bewertung lag für das Rekursgericht nicht vor.
6. Da sich das Rekursgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte, und eine Rechtsfrage in der Qualität § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorlag, war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
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