OLG Innsbruck 11Bs178/24z

OLG Innsbruck11Bs178/24z10.2.2025

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Lechner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Zweitangeklagten B* und des Drittangeklagten C* wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.5.2024, **-31, sowie über die Beschwerden des Zweit- und des Drittangeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen Beschlüsse nach § 494a StPO, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0110BS00178.24Z.0210.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Den Berufungen des Zweit- und des Drittangeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu II. 1., 2. und 3. sowie III. 1. und 2., demzufolge auch in den diese Angeklagten betreffenden Straf- und Kostenaussprüchen sowie die zugleich gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO a u f g e h o b e n und die Strafsache an das Landesgericht Innsbruck zu neuer Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n.

Mit ihren weiteren Berufungen und Beschwerden werden sowohl der Zweit- als auch der Drittangeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde der am ** geborene Zweitangeklagte B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu II.1.), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (zu II.2.) und des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 299 Abs 1 StGB (zu II.3) sowie der am ** geborene Drittangeklagte C* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB und des Vergehens der Begünstigung nach §§ 12 zweiter Fall, 299 Abs 1, 15 StGB (zu III.2.) schuldig erkannt.

Demnach haben in **

"…

II. B* am 8.1.2024 den A* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, nämlich indem er ihm sagte, er werde ihn schlagen, wenn A* nicht vor Gericht sage, er habe nicht „D*“, sondern einen „E*“ gemeint,

1. zu einer Handlung, nämlich der Ablegung einer falschen Aussage, zu nötigen versucht;

2. dazu zu bestimmen versucht, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge durch das Landesgericht Innsbruck im Verfahren ** gegen D* falsche Angaben zu machen;

3. dazu zu bestimmen versucht, den D* durch die angeführten falschen Angaben der Verfolgung absichtlich zu entziehen;

III. C* am 11.1.2024 den A* dazu bestimmt,

1. als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge durch das Landesgericht Innsbruck im Verfahren ** gegen D* falsche Angaben zu machen;

2. den I* L* M* F* N* der Verfolgung absichtlich zu entziehen zu versuchen,

indem er unmittelbar vor dessen Vernehmung vor dem Gerichtssaal zu A* sagte, er solle sagen, dass er sich vertan habe und eigentlich nicht D*, sondern einen „E*“ gemeint habe."

Hiefür verhängte der Einzelrichter über B* und C* jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und verurteilte beide Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Unter einem wurden bedingte Strafnachsichten hinsichtlich C* zu ** des Landesgerichts Innsbruck und hinsichtlich B* zu ** des Landesgerichts Innsbruck gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich C* zu ** des Landesgerichts Innsbruck wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.

Der Einzelrichter traf - soweit für das Berufungsverfahren relevant - nachstehende Feststellungen:

"...

Der am ** in ** geborene B* ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er verdient als Angestellter der F* zirka 1.600 bis 1.700 Euro monatlich zuzüglich Sonderzahlungen. Er hat kein Vermögen und Schulden in Höhe von zirka 1.500 Euro aus Geldstrafen. Seine Strafregisterauskunft weist zwei Eintragungen auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.08.2022, zu AZ **, rechtskräftig seit 19.08.2022, wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2; 84 Abs 4, 84 Abs 5 Z 2 StGB zu einer auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 09.08.2023 zu AZ ** auf 5 Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 09.08.2023 zu AZ **, rechtskräftig mit 09.08.2023, wurde er wegen §§ 133 Abs 1, 105 Abs 1, 15; 107 Abs 1; 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt.

Der am ** in ** geborene Drittangeklagte C* ist ledig und ohne Sorgepflichten. Als Angestellter bezieht er ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro zuzüglich Sonderzahlungen. Er hat kein Vermögen und Schulden in Höhe von 670 Euro aus Verwaltungsstrafen.

Seine Strafregisterauskunft weist fünf Vorstrafen auf, wobei eine Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu einer anderen Verurteilung steht.

Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 16.01.2020 zu AZ **, rechtskräftig seit 20.01.2020, wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.07.2020 zu AZ **, rechtskräftig seit 04.08.2020, wurde er wegen §§ 142 Abs 1, 142 Abs 2; 15, 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt; davon wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 02.02.2021 zu AZ **, rechtskräftig mit 02.02.2021, wurde er wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG und § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.07.2020 zu AZ **, rechtskräftig seit 11.02.2021, wurde er wegen §§ 84 Abs 5 Z 2; 142 Abs 1; 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB; § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und § 142 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Davon wurden 20 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landegerichts Innsbruck vom 16.08.2022 zu AZ **, rechtskräftig seit 19.08.2022 wegen § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Zur Sache:

Zu I.A.b, II und III:

A* wurde am 20.11.2023 vom Polizisten G* der PI H* als Zeuge vernommen und gab dabei zusammengefasst an, er habe von der auf Lichtbild Nummer 4 abgebildeten Person „D*“ Suchtgift gekauft (ON 2.6). Im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck zu AZ ** gegen unter anderem D* war er für 11.01.2024 als Zeuge geladen. D* ist der Bruder des Drittangeklagten.

Am 08.01.2024 sagte der Zweitangeklagte B* zum Erstangeklagten während er seine Faust ballte, dass er ihn schlagen werde, wenn er nicht vor Gericht sage, er habe nicht „D*“ sondern „E*“ gemeint. Damit stellte er dem Erstangeklagten zumindest eine Körperverletzung durch Faustschläge in Aussicht. Dabei kam es ihm darauf an, dass der Erstangeklagte seine Äußerung als ernst gemeinte Drohung mit einer Körperverletzung durch Faustschläge und von ihm umsetzbar auffasst und der Erstangeklagte dadurch veranlasst wird, bei Gericht als Zeuge eine falsche Aussage zu tätigen. Es kam ihm auch darauf an, D* dadurch der Verfolgung zu entziehen.

Der Drittangeklagte C* forderte den Erstangeklagten vor der Hauptverhandlung am 11.01.2024 (Beginn ab 09.10 Uhr) auf, er solle bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge angeben, dass er sich vertan habe und nicht „D*“ sondern „E*“ gemeint habe.

Dabei kam es ihm darauf an, den Erstangeklagte dazu zu veranlassen, bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge unter Wahrheitspflicht falsche Angaben zu tätigen und dadurch seinen Bruder D* der Verfolgung absichtlich zu entziehen.

Der Erstangeklagte A* war durch die Aufforderung des B* verängstigt und wurde schließlich aber nicht dadurch, sondern durch die Aufforderung des Drittangeklagten tatsächlich dazu veranlasst, bei der Verhandlung am 11.01.2024 bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge vor dem Landegericht Innsbruck zu AZ ** fälschlich anzugeben, dass er das Suchtgift nicht von D*, sondern „E*“ gekauft habe und er den D* verwechselt habe. Den, den er gemeint habe, heiße E*, weil den D* möge er gern.

Dabei dachte der Erstangeklagte daran und fand sich damit ab, als Zeuge unter Wahrheitspflicht falsche Angaben zu tätigen. Es kam ihm dabei auch darauf an, D*, der eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 4 Z 1 SMG begangen hatte, der Verfolgung absichtlich zu entziehen.

Tatsächlich wurde D* in weiterer Folge wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 4 Z 1 SMG und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.

..."

Diese Urteilsannahmen stützte der Einzelrichter auf nachfolgende Beweiswürdigung:

"Die Feststellungen zu den Personen der Angeklagten ergeben sich aus ihren eigenen unwiderlegten Angaben und einer Einsicht in die jeweiligen Strafregisterauskünfte ON 12 bis ON 14.

Darüber hinaus stützen sich sämtliche Feststellungen ausschließlich auf die Angaben des geständigen Erstangeklagten A*, die im objektiven Geschehen mit den Protokollen vom 20.11.2023 (ON 2.6) und vom 11.01.2024 (ON 3) und im Übrigen auch mit der Lichtbildbeilage ON 22.2.7 (Bild des Schlagringes) und der Niederschrift ON 6.6 übereinstimmen.

Hingegen konnte den Angaben der sich nicht geständig verantwortenden Zweit- und Drittangeklagten in keinerlei Hinsicht gefolgt werden.

Zur Glaubhaftigkeit der Angaben des A* ist auszuführen, dass schon allein die Genese seiner Aussage auf eine Falschaussage bei der Hauptverhandlung am 11.01.2024 hindeutet, was sich auch mit dem Eindruck der erkennenden Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck deckt. Auch in der Hauptverhandlung vom 28.05.2024 versuchte der Erstangeklagte zunächst, seine geständige Verantwortung abzuschwächen und den Zweit- und den Drittangeklagten wieder tendenziell zu entlasten. Er zeigte dabei trotz gesonderter Vernehmung gemäß § 250 Abs 1 StPO ein hohes Maß an Nervosität und eine geradezu greifbare Angst, was auch mit seinen früheren Angaben übereinstimmt, dass er sich tagelang nicht mehr aus dem Haus getraut und in seinem Zimmer versteckt habe (ON 7.9, Seite 7 unten).

Insofern konnte daher den gänzlich leugnenden Angaben des Zweit- und des Drittangeklagten, die überdies in der Gerichtsverhandlung eine große Missachtung der Würde des Gerichts erkennen ließen, nicht gefolgt werden.

Es ist nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund der Erstangeklagte sich zu Unrecht so massiv belasten und sich der Gefahr von Bestrafungsaktionen seitens der Zweit- und Drittangeklagten oder ihnen nahe stehender Personen aussetzen sollte.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem äußeren Geschehen abzuleiten. Der Zweit- und der Drittangeklagte als bereits gerichtserfahrene Personen wussten selbstverständlich, dass Zeugen in förmlichen Vernehmungen vor Gericht unter Wahrheitspflicht stehen und eine entsprechende Aufforderung – im Fall des Zweitangeklagten auch mit einer Drohung mit einer Körperverletzung untermauert – den Erstangeklagten dazu veranlassen sollte, falsch auszusagen. Dabei kam es sowohl dem Zweit- als auch dem Drittangeklagten naturgemäß darauf an, den D* tunlichst der gerichtlichen Verfolgung zu entziehen.

..."

In rechtlicher Würdigung der Sachverhaltsannahmen gelangte der Erstrichter zum Ergebnis, dass der Zweit- und Drittangeklagte die eingangs referierten Vergehenstatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe. Der hinsichtlich des Drittangeklagten erfolgte Schuldspruch III.2. sei allerdings zu Unrecht erfolgt, weil es dem Drittangeklagten darauf angekommen sei, seinen Bruder und somit einen Angehörigen zu begünstigen.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter beim Zweitangeklagten den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb mildernd, ebenso sein Alter unter 21 Jahren, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, der rasche Rückfall und die Begehung während der Probezeit. Beim Drittangeklagten wurde kein Umstand mildernd berücksichtigt, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und die Begehung während der Probezeit.

Unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB sowie unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sei beim Zweit- und Drittangeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten schuld- und tatangemessen. Angesichts der getrübten Vorleben käme eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht nicht in Frage. Zusätzlich sei jeweils der Widerruf von gewährten bedingten Strafnachsichten hinsichtlich C* zu ** des Landesgerichts Innsbruck und hinsichtlich B* zu ** des Landesgerichts Innsbruck geboten, um den Zweit- und Drittangeklagten hinkünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Darüber hinaus bedürfe es den Drittangeklagten betreffend nicht auch noch des Widerrufs zu ** des Landesgerichts Feldkirch, allerdings sei die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern gewesen.

Die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz sei zwingende Folge des Schuldspruchs und gründe auf der angeführten Gesetzesstelle.

Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Verkündung des Urteils jeweils angemeldeten "vollen Berufungen“ des Zweit- und des Drittangeklagten (ON 30, 10), die in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführt wurden (ON 37 und ON 38). Der Zweitangeklagte beantragt in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs wegen der Schuld einen Freispruch, in eventu in Stattgebung der Strafberufung die Strafe herabzusetzen und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen. Der Drittangeklagte begehrt, der Berufung wegen Nichtigkeit bzw des Ausspruchs über die Schuld Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ihn freizusprechen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe Folge zu geben und die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen sowie der Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit Folge zu geben, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der Verlängerung der Probezeit abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit einer rechtzeitig angemeldeten (ON 28) und fristgerecht ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des B* und C* sowie einer damit verbundenen Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO (ON 35). Das Rechtsmittel trägt darauf an, die über diese Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen auf ein schuld- und tatangemessenes Maß anzuheben und die hinsichtlich des Drittangeklagten zu ** gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass lediglich die Rechtsrüge des Drittangeklagten zum Schuldspruch III. 2. begründet sei, im Übrigen den Berufungen der Angeklagten keine Folge zu geben, jene der Staatsanwaltschaft jedoch berechtigt sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel des Zweit- und des Drittangeklagten dringen im spruchgemäßen Ausmaß durch, da in Zusammenschau mit den im Rahmen der Schuldberufung gestellten Beweisanträgen, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung hervorgerufen werden, so dass diesen eine Berechtigung nicht abzusprechen ist.

Der Zweitangeklagte bringt im Wesentlichen vor, sich nicht schuldig zu bekennen und die Wiederholung des Beweisverfahrens zu beantragen. Er habe den Erstangeklagten weder am 8.1.2024 noch sonst vor der Verhandlung am 11.1.2024 gesehen und ihn nicht bedroht oder zu etwas bestimmt. Anlässlich seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung gab der Zweitangeklagte an, den Erstangeklagten erst zwei Wochen nach der Gerichtsverhandlung gesehen zu haben. Er habe ihm, nachdem dieser auf ihn zugekommen und ihn begrüßt habe, nur die Frage gestellt, ob er D* angezeigt habe. Bedroht habe er ihn nicht. Der Erstangeklagte habe ihn auch vor dem Verhandlungssaal begrüßt, wobei er diesem gesagt habe, er solle kein Wort mit ihm reden. Vor dem Tag der Gerichtsverhandlung habe er den Erstangeklagten nicht getroffen (ON 30, 6). Im Zusammenhang mit diesen Angaben, die er bereits vor der Polizei im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung damit übereinstimmend tätigte (ON 7.11) beantragte er die Einvernahme des I* als Alibizeugen.

Dem mit den dargelegten konsistenten Angaben konform gehenden Berufungsvorbringen des Zweitangeklagten steht das schwankende Aussageverhalten des Erstangeklagten (ZV ON 3, 10, BV ON 7.9 und ON 30, 3ff) gegenüber. Ausgehend davon ist zweifelhaft, ob es nach den Angaben des Erstangeklagten am Nachmittag des 8.1.1024 ein Treffen zwischen ihm und dem Zweitangeklagten gab, so dass die Einvernahme des Zeugen I*, der die leugnende Verantwortung des Zweitangeklagten bestätigen könne, geboten ist.

Auch der Drittangeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat und beantragt die Vernehmung der Tatzeugen J*, K*, L* sowie M*. Er sei am 11.1.2024 mit seiner Mutter und seiner besten Freundin vor dem Verhandlungssaal gestanden, wobei sie auf den Beginn des Verfahrens gegen seinen Bruder gewartet hätten. In der Folge seien auch noch zwei Freunde von ihm bei ihnen gestanden. Kurz darauf sei - entgegen den Angaben des Erstangeklagten - dieser zu ihnen hergekommen, um einen seiner Freunde zu begrüßen. Es habe sich im Weiteren ein normales Gespräch entwickelt. Alle beim Gespräch Anwesenden hätten gehört, dass die zur Last gelegte Äußerung nie gefallen sei (mit Ausnahme der Mutter, welche kein Deutsch verstehe und sohin dem Inhalt der Unterhaltung nicht folgen habe können), ein weiteres Gespräch habe es nicht gegeben. Darüber hinaus wird die Einvernahme von N*, Betreuer des Erstangeklagten, begehrt und zwar zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte auf den Drittangeklagten zugegangen sei und nicht umgekehrt, was die Glaubwürdigkeit des Angeklagten schmälere. Bereits in der Hauptverhandlung schilderte der Drittangeklagte, dass der Erstangeklagte zu ihm hergekommen sei und sich vorgestellt habe, zuvor habe er ihn nicht gekannt (ON 30, 6 f). Im Rahmen seiner Vernehmung bei der Polizei führte er gleichlautend aus, dass er den Erstangeklagten zuvor nicht gekannt habe.

Nach den Ausführungen im Rechtsmittel waren beim gegenständlichen Vorfall die oben angeführten Zeugen anwesend und kommen daher alle als Tatzeugen in Betracht. Selbst wenn die anwesende Mutter, die bei der inkriminierten Unterredung ebenso anwesend war, den Inhalt sprachlich nicht verstanden hat, aber bestätigen kann wer sonst noch anwesend war, ist diesem Zeugenbeweis die Relevanz für die Lösung der Schuldfrage nicht abzusprechen, wobei an dieser Stelle erneut auf das nicht widerspruchsfreie Aussageverhalten des Erstangeklagten verwiesen wird.

Im Ergebnis kommt den in der Schuldberufung mangels Neuerungsverbots (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 467 Abs 1 StPO) zulässig gestellten Anträgen des Zweit- und des Drittangeklagten auf Vernehmung der oben angeführten Zeugen Berechtigung zu, weil die Begründungen, bei den Zeugen handle es sich um Tatzeugen, die bestätigen können, dass es an den jeweiligen Tattagen zum einen kein Treffen zwischen dem Erst- und dem Zweitangeklagten gab und er zum anderen nicht zur inkriminierten Äußerung des Drittangeklagten gegenüber dem Erstangeklagten kam, im Sinn des § 55 Abs 1 StPO ausreichend darlegen, weshalb die Beweisanträge geeignet sind, das jeweils angeführte Beweisthema zu klären.

Aufgrund der begründeten Beweisanträge und der Unumgänglichkeit weiterer Beweisaufnahmen waren die Schuldsprüche II. 1., 2., 3. und III. 1. zu kassieren und in diesem Umfang an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (RIS-Justiz RS0101741; Ratz, WK StPO § 470 Rz 1 und 3, § 467 Rz 7). Ein Eingehen auf die weiteren Argumente in den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld zu diesen Schuldsprüchen erübrigt sich daher.

Zum Schuldspruch III. 2. bleibt anzumerken, dass im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen sein wird, dass der Drittangeklagte der Bruder des Begünstigten D* sein soll (ON 7.10), in welchem Fall die Voraussetzungen des persönlichen Strafausschließungsgrundes nach § 299 Abs 3 1. Fall StGB erfüllt wären.

Mit ihren weiteren Berufungen und Beschwerden werden der Zweit- und der Drittangeklagte sowie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte