European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:01000R00002.25G.0129.001
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
- Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
- Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 690,18 (darin enthalten EUR 115,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
- Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
- Die Parteien sind Frachtführer im internationalen Straßengüterverkehr. Mit Transportauftrag vom 20.7.2023 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit dem Transport diverser Handelswaren von Schweden nach Italien. Das Transportgut wurde vom Beklagten am 21.7.2023 in Schweden geladen. Vereinbartes Entladedatum war der 26.7.2023. Eine fristgerechte Lieferung erfolgte nicht.
- Mit der am 4.8.2023 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Verpflichtung, den Transportvertrag vom 20.7.2023 zu erfüllen, indem sie die Handelsgüter an die Empfängerin in Italien zustelle, sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Vermögensnachteile aus der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist. Aufgrund eines vom Beklagten schuldhaft verursachten Streiks seiner Mitarbeiter habe die Ware bislang nicht zugestellt werden können. Der Beklagte sei zur Vertragserfüllung und vollständigen Transportdurchführung verpflichtet. Er hafte für den aus der Lieferfristüberschreitung und dem etwaigen Verlust der Ware entstehenden Schaden.
- Mit Schriftsatz vom 31.1.2024 schränkte die Klägerin ihr bisheriges Klagebegehren auf Kosten ein und erhob ein Leistungsbegehren von EUR 38.701,11 sA. Nachdem der Beklagte trotz der Streikmaßnahmen weder konkrete Handlungen gesetzt noch die weitere Transportdurchführung bewirkt habe, sei die Durchführung des Transports durch die Klägerin selbst vorgenommen worden. Gegen eine Zahlung von EUR 10.000,00 hätten die Waren samt Auflieger am 7.9.2023 zum Betriebsgelände der Klägerin gebracht, am 8.9.2023 auf eine eigene Sattelzugmaschine umgeladen und am 11.9.2023 durch die Klägerin zugestellt werden können. Der geltend gemachte Erfüllungsanspruch auf Ablieferung der Ware durch den Beklagten sei damit obsolet.
- Der Streik sei erst am 29.9.2023 aufgelöst worden, womit das aktive Handeln der Klägerin einen höheren Schaden vermieden habe. Das erhobene Zahlungsbegehren setze sich aus jenen Schadenspositionen zusammen, die der Klägerin aus ihren schadensmindernden Maßnahmen erwachsen seien. Darin seien die Zahlung von EUR 10.000,00 und die Kosten der Klagsvertreterin in diesem Zusammenhang von EUR 14.836,63 enthalten. Weil damit der gesamte Schaden feststehe, werde das Feststellungsbegehren auf Kosten eingeschränkt.
- Mit Schriftsatz vom 25.9.2024 schränkte die Klägerin das Zahlungsbegehren um die Vertretungskosten von EUR 14.836,63 auf Zahlung von EUR 23.864,48 sA ein, weil diese Kosten bereits in einem anderen Verfahren gegenständlich seien.
- Der Beklagte beantragte Klagsabweisung.
- Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das eingeschränkte Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 13.634,00 bestimmten Verfahrenskosten des Beklagten.
- Gegen diese Entscheidung wendet sich der fristgerechte Kostenrekurs der Klägerin, wobei sie aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der Kostenentscheidung dahin anstrebt, dass sie zum Kostenersatz von nur EUR 2.279,60 verpflichtet werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
- In seiner fristgerechten Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Kostenrekurs ist aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:
- 1. Die Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die Kostenbemessung für den ersten Verfahrensabschnitt von der Klagseinbringung bis zur Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom 31.1.2024. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sei sie in diesem Verfahrensabschnitt als vollständig obsiegend anzusehen.
- 2.1. Die Einschränkung des Klagebegehrens (zB auf Kosten) ist jederzeit auch ohne Angabe von Gründen und ohne Zustimmung des Beklagten zulässig (RS0039651). Die Klagseinschränkung auf Kosten ist geboten, wenn die bisherige Berechtigung des Hauptbegehrens – aus welchen Gründen auch immer – wegfällt. Schränkt der Kläger dann nicht auf Kostenersatz ein, wird er kostenersatzpflichtig (RS0035838).
- Damit wird dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, trotz Fallenlassens seines Hauptbegehrens Kostenersatz zu erlangen, wenn seine Prozessführung bis dahin berechtigt war (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 45 ZPO Rz 17; vgl 6 Ob 171/17s). Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg ist an erster Stelle zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde. Kommen diese Gründe einem Obsiegen gleich, wird der Beklagte voll ersatzpflichtig, kommen sie hingegen einer Aufgabe des Anspruchs gleich, gilt der Kläger in diesem Umfang als unterlegen (OLG Wien 16 R 242/23k [veröffentl]; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.150).
- Gelingt dem Kläger dabei nicht die Bescheinigung, dass die Gründe seiner Klagseinschränkung einem Obsiegen gleichkommen, wird er nach dem Grundsatz des § 237 Abs 3 ZPO kostenersatzpflichtig (OLG Wien 33 R 139/22m [veröffentl]; Obermaier, Zur Klagseinschränkung auf Kostenersatz, ÖJZ 2017/27, 192).
- 2.2. Ob von einem Obsiegen nach § 41 Abs 1 ZPO gesprochen werden kann, richtet sich damit primär nach prozessrechtlichen Gesichtspunkten. Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wird der Kläger im Allgemeinen dann als „obsiegend“ angesehen, wenn sein (berechtigter) Anspruch während des Prozesses aufgrund eines Umstands untergeht, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Erledigung in der Hauptsache auf Dispositionen des Beklagten, beispielsweise Erfüllung, beruht. Dabei hat der Kläger prozessual gar keine andere Möglichkeit, als sich auf die Verfolgung seines Kostenersatzanspruchs zu beschränken, will er nicht ein klagsabweisendes Urteil ergehen lassen (18 ONc 3/18p; RW0000880; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 45 ZPO Rz 17).
- Als Obsiegen des Klägers bei Klagseinschränkung sind damit alle Fälle der Klaglosstellung anzusehen, wenn der Kläger also während des Prozesses das erreicht, was er mit seinem Urteilsantrag anstrebt. Neben Zahlung kommt jede sonstige Erfüllung eines nicht in Geld bestehenden Begehrens oder eine ihn klaglos stellende Erklärung mit materiellrechtlicher Wirkung in Betracht. Immer dann, wenn der Beklagte in einer Weise tätig wird, die man im weiteren Sinn als Anerkennung und Erfüllung des Klagsanspruchs werten muss, hat er nach einer Klagseinschränkung auf Kosten die Kostenersatzpflicht zu tragen (vgl OLG Innsbruck 2 R 12/24t, MR 2024, 22; Hule, Die Kostenentscheidung nach Einschränkung der Klage auf Kosten, ÖJZ 1976, 373).
- Schränkt der Kläger hingegen auf Kosten ein, ohne dass der Beklagte erfüllt oder die Erledigung der Hauptsache auf einer anderen Disposition des Beklagten beruht hätte, ist er im Umfang der Einschränkung als unterlegen anzusehen (RW0000606; OLG Innsbruck 3 R 95/22b [veröffentl]).
- 2.3. Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Einschränkung auf Kostenersatz wegen externer, „neutraler“ Umstände notwendig wird, die weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen darstellen. Der Klagsanspruch geht dabei also während des Verfahrens aus solchen Gründen und Umständen unter, die außerhalb der Sphäre der Parteien liegen (zB höhere Gewalt, Zufall, Gesetzesänderung). Diese Fälle werden in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
- Teilweise wird für den betreffenden Verfahrensabschnitt mit Kostenaufhebung vorgegangen. Die Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens zur ursprünglichen Berechtigung des Klagsanspruchs als Vorfrage der Kostenentscheidung sei daher nicht notwendig (OLG Linz 4 R 132/12b [dargestellt in Obermaier, Kostenseitig, ÖJZ 2013/48]; vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.151 mwN).
- Die gegenteilige Rechtsprechung nimmt einen Kostenersatzanspruch des Klägers an, wenn der zunächst berechtigte Klagsanspruch während des Verfahrens wegen solch externer Umstände untergeht (OLG Linz 2 R 157/93, AnwBl 1994/4647 [Außerkrafttreten eines Bescheids]; OLG Wien 33 R 139/22m [veröffentl; Wegfall des Patentschutzrechts vor Entscheidung über einstweilige Verfügung]; LG Innsbruck 4 R 95/16g [dargestellt in Obermaier, Kostenseitig, ÖJZ 2017/27; Einschränkung der Impugnationsklage nach Erfolg mit parallel erhobenem Rekurs gegen Exekutionsbewilligung]; LGZ Wien 38 R 232/16y, WR 1207). Davon sind also jene Fälle erfasst, in denen die zunächst begründete Klage durch ein nachträgliches und vom Willen des Klägers unabhängiges Ereignis unbegründet wurde.
- Der Untergang des berechtigten Anspruchs erst während des Prozesses wegen externer Umstände berechtigt den Kläger nach dieser Rechtsprechung also zur Einschränkung auf Kosten unter Wahrung seines Kostenersatzanspruchs. Er darf jedoch nicht selbst (mittelbar) auf den Klagsanspruch oder die Geltendmachung verzichtet oder die Unmöglichkeit der Erfüllung verschuldet haben (OLG Innsbruck 3 R 95/22b mwN [veröffentl]; LGZ Wien 38 R 234/16t, MietSlg 69.567; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 190 ff). Ist also der Wegfall des Anspruchs auf einen Umstand zurückzuführen, der weder der Sphäre der einen noch der anderen Partei zugeordnet werden kann, sind die bis dahin entstandenen Kosten nach dem Veranlassungsgedanken zu verteilen (M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 193). Das erfordert sodann die Beurteilung der ursprünglichen Berechtigung des Klagsanspruchs bis zu seiner Einschränkung, womit der Ausgang in der Hauptsache hypothetisch nachzuvollziehen ist.
- 3.1. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte nach den klägerischen Behauptungen auch nach Klagseinbringung untätig geblieben. Die vollständige Transportdurchführung sei vor dem Hintergrund der Streikhandlungen letztlich durch die Klägerin selbst koordiniert und erwirkt worden, während der Beklagte nichts unternommen habe, um die Zustellung innerhalb der Nachfrist zu bewerkstelligen. Die Klagsmodifikation im gegenständlichen Verfahren sei aufgrund dieses von der Klägerin durchgeführten Transports notwendig geworden, weil dadurch eine Erfüllung durch den Beklagten ausscheide und die bei der Klägerin eingetretenen Schäden abschließend bezifferbar geworden seien.
- Die Klägerin hat ihr ursprüngliches Klagebegehren damit ohne jedes Zutun des Beklagten deshalb eingeschränkt, weil sie nachträglich eine „Selbstvornahme“ unternommen habe. Die Ansprüche auf Ablieferung der Ware durch den Beklagten und der Feststellung seiner Haftung sind daher gerade aufgrund einer Disposition nicht des Beklagten, sondern der Klägerin weggefallen. Durch ihre Selbstvornahme verzichtete sie freiwillig auf den Erfüllungsanspruch und dessen weitere gerichtliche Durchsetzung gegenüber dem Beklagten. Stattdessen machte sie ausschließlich den (neuen) Anspruch auf Ersatz ihrer eigenen Aufwendungen geltend. Damit traf die Klägerin selbst eine Disposition über ihr Klagebegehren, die eine Aufgabe dieses ursprünglichen Begehrens darstellt. Schon aus diesem Grund ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die Klägerin hinsichtlich ihres ursprünglichen Klagebegehrens in der ersten Prozessphase als unterlegen anzusehen ist.
- 3.2. Auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Behauptungen, wonach sie aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht zum entsprechenden Handeln verpflichtet gewesen sei, kommt die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nicht mehr substantiiert zurück. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
- Selbst wenn die Selbstvornahme der Transportdurchführung und die damit verbundene Klagseinschränkung darüber hinaus von legitimen (wirtschaftlichen) Überlegungen der Klägerin getragen gewesen sein sollten, ist ihr Handeln allein in ihrer Sphäre gelegen und kein externer, in der Sphäre des Beklagten gelegener Umstand für diese im Vergleich zur begehrten Erfüllung durch den Beklagten modifizierte Vorgehensweise vorhanden.
- Dass der Klägerin zudem nicht bereits von Beginn an die eigene Erwirkung des Transports sowie die Geltendmachung der damit verbundenen Kosten und Aufwendungen möglich gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Die Klägerin brachte dazu vielmehr vor (ON 30 S 4-5), bereits am 31.7.2023 die Freilassung der Ware versucht zu haben, dabei jedoch (zunächst) gescheitert zu sein und die Klagsvertreterin beauftragt zu haben. Damit wurde eine Selbstvornahme bereits vor Klagseinbringung angesprochen.
- 3.3. Darüber hinaus hat der Gläubiger beim Schuldnerverzug nach § 918 ABGB zwar allgemein die Rechtswahl, weiterhin Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten (vgl iZm Art 19 CMR etwa Csoklich in Artmann, UGB³ Art 17-19 CMR Rz 31; Zehetbauer in Zib/Dellinger, UGB, Art 19 CMR Rz 58). Der Gläubiger hat dabei jederzeit – auch noch während des gerichtlichen Verfahrens – die Möglichkeit, auf den Rücktritt (unter Nachfristsetzung) umzusteigen, etwa wenn die Exekution aus Sicht des Gläubigers zu zeitraubend wäre (P. Bydlinski in KBB7 § 918 ABGB Rz 8; Reidinger/Mock in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 918 ABGB Rz 82 je mwN).
- Von dieser Zulässigkeit eines solchen Wechsels in der eingeräumten Rechtsfolgenwahl sind jedoch die kostenrechtlichen Folgen im anhängigen Gerichtsverfahren zu unterscheiden. Für deren Beurteilung ist auf die obigen Grundsätze abzustellen und primär die Frage zu stellen, aus welchen Gründen ein Umstieg in den gewählten Rechtsfolgen erfolgte. Auch hier ist ein Wechsel etwa aus rein wirtschaftlichen Überlegungen nicht dem Beklagten zuzurechnen.
- 3.4. Soweit der Kostenrekurs in seiner Rechtsrüge ausführt, die Herausgabe des zunächst zurückbehaltenen Transportguts durch die ausführenden LKW-Fahrer nach Zahlung von EUR 10.000,00 sei dem Beklagten zuzurechnen, womit die Erfüllung des Klagsanspruchs und die Zustellung des Transportguts nur auf (mittelbares) Zutun des Beklagten erfolgt sei, kann dem nicht beigepflichtet werden. Worauf sich eine solche Zurechnung des Handelns der streikenden LKW-Fahrer zum Beklagten stützen sollte, ist nicht erkennbar.
- Die Zahlung erfolgte gerade nicht an den Beklagten und war dieser nicht an der Abwicklung der Warenherausgabe oder des weiteren Transports beteiligt. Auch der Kostenrekurs führt dazu in der Mängel- und Rechtsrüge als begehrte Feststellung an, der Beklagte habe das Transportgut nicht herausgegeben.
- Auf ein mittelbares Handeln des Beklagten hat sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht gestützt. Dort behauptete sie, die Zahlung von EUR 10.000,00 sei auf die ausstehenden Lohnzahlungen des Beklagten an seine Fahrer anrechenbar (ON 16 S 4). Eine Zurechnung des Handelns der LKW-Fahrer wurde nur hinsichtlich des Streiks und des unterbliebenen Transports sowie einer damit verbundenen Haftung des Beklagten vorgebracht (vgl ON 30.2 S 1).
- 4.1. Wie das Erstgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich kein anderes rechtliches Ergebnis, wenn man davon ausgeht, dass das ursprüngliche Feststellungsbegehren – nach Entstehen und Fälligkeit entsprechender Kostenpositionen sowie der Möglichkeit zur Geltendmachung eines abschließenden Schadens – im Zahlungsbegehren von EUR 38.701,11 sA aufgegangen ist.
- 4.2. Mit diesem Zahlungsbegehren ist die Klägerin als vollständig unterliegend anzusehen. Einerseits schränkte sie selbst dieses Begehren um EUR 14.836,63 ein, da die mit diesem Betrag geltend gemachten Anwaltskosten bereits in einem anderen Verfahren gegenständlich seien. Darin liegt eine ausschließlich in der Sphäre der Klägerin liegende Klagseinschränkung. Andererseits wurde das restliche Zahlungsbegehren mit der bekämpften Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen.
- Ein über dieses Zahlungsbegehren hinausgehendes Feststellungsinteresse wurde von der Klägerin ausgeschlossen, indem sie ihr ursprüngliches Begehren fallengelassen hat. Damit kann die Klägerin auch hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens nur als unterliegend angesehen werden.
- 4.3. Das Feststellungsbegehren machte in der ersten Prozessphase bereits nach der klägerischen Bewertung mehr als 90 % des Gesamtstreitwerts aus. Daher wäre schon bei Berücksichtigung eines Unterliegens der Klägerin nur hinsichtlich dieses Begehrens in der ersten Prozessphase wenn überhaupt von einem bloß geringfügigen Unterliegen des Beklagten nach § 43 Abs 2 ZPO auszugehen.
- 5.1. Zusammengefasst beruhte die Klagseinschränkung damit auf einer Entscheidung der Klägerin, sodass diese in der im Rechtsmittelverfahren gegenständlichen ersten Prozessphase als unterlegen anzusehen ist.
- 5.2. Auf die Frage, ob das ursprüngliche Klagebegehren berechtigt gewesen wäre, muss damit nicht weiter eingegangen werden. Wie der Prozess bei fiktiver Weiterführung in der Hauptsache ausgegangen wäre, ist ohne weitere Bedeutung. Einer weiteren Beweisaufnahme oder ergänzender Feststellungen zur Zahlung von EUR 10.000,00, der Herausgabe des Transportguts und der Durchführung des restlichen Transports durch die Klägerin bedurfte es nicht.
- Entgegen der von der Rekurswerberin vertretenen Rechtsansicht ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die zum Beweis ihres Vorbringens in der Hauptsache angebotenen Beweise nicht aufgenommen hat. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unterbliebener Einvernahme der Zeugen C* und Mag. D* liegt damit ebenso wenig vor wie ein sekundärer Feststellungsmangel wegen unterbliebener Feststellungen zur weiteren Transportabwicklung durch die Klägerin.
- 5.3. Im Ergebnis ist dem Kostenrekurs damit keine Folge zu geben.
- 6. Die Kostenentscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Die im Rekursverfahren unterlegene Klägerin hat dem Beklagten die Kosten seiner Kostenrekursbeantwortung zu ersetzen. Diese ist richtigerweise jedoch nur nach TP 3A I Z 5 lit b RATG zu honorieren.
- 7. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs im Kostenpunkt ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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