OLG Wien 7Ra2/04x (RW0000606)

OLG Wien7Ra2/04x29.1.2004

Rechtssatz

Schränkt der Kläger das Klagebegehren auf Kosten ein, ohne dass die beklagte Partei das Klagebegehren erfüllt hätte oder die Erledigung der Hauptsache auf einer anderen Disposition der beklagten Partei beruht hätte, so ist er im Umfang der Einschränkung als unterlegen anzusehen.

Normen

ZPO §41
ZPO §237 Abs3

7 Ra 2/04xOLG Wien29.01.2004

Dokumentnummer

JJR_20040129_OLG0009_0070RA00002_04X0000_001

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