European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00266.24X.0120.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückgewiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 4. August 2023 in ** die Staatsanwältin Mag. B* durch die an sie gerichtete schriftliche Aufforderung, das gegen sie und weitere Beschuldigte zu ** geführte Ermittlungsverfahren wegen § 247a StGB „selber aus der Welt zu schaffen“, da im Besatzungsrecht (gemeint des Bundesstaates Preußen) darauf die Todesstrafe steht, verbunden mit der Mitteilung, dass „ihr entehrendes Benehmen nicht mehr hinzunehmen ist“ und die Militärregierung Anzeigen vorbereitet und sie zu gegebener Zeit abgeholt werde, sohin eine Beamtin durch Drohung mit dem Tode und durch Drohung mit der Verletzung an Freiheit, an einer Amtshandlung, und zwar der gesetzmäßigen Führung des genannten Ermittlungsverfahrens, zu hindern versucht.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass der Berufung der Angeklagten (ON 20) überzeugte sich das Berufungsgericht davon, dass dem Urteil ein nicht geltend gemachter Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet, der von Amts wegen aufzugreifen ist (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).
Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB verlangt den Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung als Tatmittel.
Für die Beurteilung des (hier allein in Rede stehenden) Tatmittels der gefährlichen Drohung enthält das angefochtene Urteil – mangels näherer Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Schreibens – keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage.
Eine Drohung ist nach der Legaldefinition dann gefährlich im Sinn des§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, wenn sie sich gegen eines der dort genannten Rechtsgüter(hier: Körper, Freiheit) richtet und die Eignung besitzt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen.
Die Beurteilung des Sinns und Bedeutungsinhalts (sowie der Ernstlichkeit) einer Äußerung betrifft eine – nicht nur auf den Wortlaut zu beschränkende, sondern einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ermittelnde – Tatfrage (RIS-Justiz RS0092088; RS0092588; RS0092437; Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 61; Jerabek/Ropper; Reindl-Krauskopf; Schroll/Oberressl in WK² StGB § 74 Rz 34).
Die rechtliche Annahme der Eignung einer Äußerung, die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092538; RS0092255 [T1]), setzt unmissverständliche Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Äußerung dergestalt voraus, dass der Drohende dem Bedrohten ankündigt, diesem ein zukünftiges, vom Willen des Drohers abhängiges Übel zuzufügen,das – würde es tatsächlich zugefügt werden – eine Verletzung der relevierten Rechtsgüter darstellt.
Der Wortlaut einer Äußerung ist – gemeinsam mit den situativen Umständen und den Eigenschaften der Beteiligten – bloß Beweisquelle für die Ermittlung des Bedeutungsinhalts, wobei Feststellungen allein zum Wortlaut einer Äußerung fehlende Feststellungen zum Bedeutungsinhalt nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0092088; RS0092887; RS0092588; RS0092437 [T4]). Ohne Feststellungen zum Bedeutungsinhalt, darunter zur Art des angedrohten Übels, bleibt schließlich auch die an den (bloßen) Wortlaut anschließende Verwendung der verba legalia (zB Bedrohung mit einer Verletzung an der Freiheit oder am Körper) ohne den für die Subsumtion als gefährliche Drohung erforderlichen Sachverhaltsbezug (12 Os 14/20f).
Nach den wesentlichen – unmittelbar nach der Wiedergabe des Wortlauts desSchreibens – getroffenen Feststellungen (US 8 vorletzter Absatz) nötigte die Angeklagte die Staatsanwältin durch die gefährliche Drohung nicht nur mit Verletzung an Freiheit [„die Militär-Regierung bereitet die Anzeigen vor und wird Sie zu gegebener Zeit abholen.“] sondern auch mit dem Tode [„im Besatzungsrecht steht darauf die Todesstrafe.“].
Damit hat das Erstgericht jedoch den zuvor genannten Anforderungen nicht entsprochen, ist doch den Konstatierungen nicht zu entnehmen, welche konkreten Beeinträchtigungen der Staatsanwältin in Aussicht gestellt wurden. Solcherart fehlt es an einer sachverhaltsmäßigen Beschreibung, die eine Beurteilung zulässt, ob das, was angekündigt wurde, tatsächlich einer „Verletzung an der Freiheit“ und der schlimmsten Form der „Verletzung des Körpers“, nämlich jener mit Todesfolge entspricht.
Der dargestellte Rechtsfehler mangels Feststellungen bewirkt Nichtigkeit nach§§ 489 Abs 1, 289 Abs 1 Z 9 lit a StPO und führt bereits in nichtöffentlicher Beratung zur Kassation des Urteils und Verweisung an das Landesgericht Klagenfurt zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 470 Z 3 StPO iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird darüber hinaus zu beachten sein, dass die Feststellungen zu den objektiven Geschehnissen die abgeurteilte (Allein-)Täterschaft der Angeklagten nicht zu tragen vermögen, sondern vielmehr eine Beitrags- oder Bestimmungstäterschaft indizieren (US 6, dritter und vierter Absatz und US 9, erster Absatz). Mangels eindeutiger Feststellungen dazu bleibt die tatsächliche Form der Täterschaft der Angeklagten im Dunkeln. Zur abschließenden Beurteilung des Sachverhalts werden daher auch Annahmen dazu zu treffen sein werden, ob die festzustellende Handlung der Angeklagten den Tatentschluss bei den unmittelbaren Tätern tatsächlich erweckt hat (Bestimmungstäterschaft) oder – wenn die unmittelbaren Täter zur Tat bereits entschlossen waren – ob ihre Handlung für den Ablauf der inkriminierten strafbaren Handlung kausal war (Beitragstäterschaft). Abhängig von der konkreten Täterschaftsform sind Annahmen zur subjektiven Tatseite (auch) bezogen auf die Kausalität der Bestimmungs- oder Beitragshandlung (vgl RIS-Justiz RS0132644) zu treffen.
Die Angeklagte ist mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Infolge Aufhebung des Urteils unterbleibt der Kostenausspruch (Lendl in WK-StPO § 390a Rz 7).
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