OGH 10Os189/86; 14Os140/03; 13Os14/11z; 14Os49/20t; 13Os37/23z (RS0092088)

OGH10Os189/86; 14Os140/03; 13Os14/11z; 14Os49/20t; 13Os37/23z28.6.2023

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer Äußerung als gefährliche Drohung ist nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, weshalb Übertreibungen auf ihren realen Gehalt zurückzuführen sind. Desweiteren kann der darnach maßgebliche Sinn eines Ausspruches nach den Umständen des Falles - insbesondere infolge einer vorgeprägten Auffassung des Adressaten - ganz anders gestaltet sein, als ein Außenstehender annehmen würde. Eine solche vom Wortlaut abweichende Bedeutung hat jedoch das mit der Lösung der Tatfrage befasste Gericht denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen.

Normen

StGB §74 Z5
StGB §106 Abs1 Z1
StPO aF §281 Abs1 Z5 B

10 Os 189/86OGH10.03.1987
14 Os 140/03OGH16.12.2003

Auch; nur: Für die Beurteilung einer Äußerung als gefährliche Drohung ist nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung. (T1)

13 Os 14/11zOGH07.04.2011

Auch

14 Os 49/20tOGH29.09.2020

Vgl

13 Os 37/23zOGH28.06.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_0100OS00189_8600000_001

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