OLG Graz 9Bs243/24i

OLG Graz9Bs243/24i20.1.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Obmann, LL.M. und die Richterin Maga. Berzkovics in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Juli 2024, GZ **-85, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

 

gefasst:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00243.24I.0120.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

A* haftet auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

 

 

begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. August 2023, GZ **-66, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 20. März 2024, AZ **, des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I. 4.) schuldig erkannt und hierfür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Februar 2021, AZ **, zu einer Zusatzstrafe, nämlich zur Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 30 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Demnach hat sie in ** und anderen Orten GI B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, indem sie in einem handgeschriebenen Schreiben vom 30. Juni 2020 als Begründung für das Nichtzahlen einer Strafverfügung angab, mindestens fünf Mal eine Verlustanzeige bzw eine Anzeige wegen Diebstahls (gemeint: ihres Führerscheins) bei GI B* erstattet zu haben, und am 5. Jänner 2022 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (Zahl KLVwG-1891/11/2020) betreffend ihre eigene Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH Klagenfurt-Land vom 17. September 2020, AZ KL9-STR-1836/2020, wiederum die Behauptung tätigte, sie habe gegenüber GI B* mehrfach versucht, den Verlust bzw den Diebstahl ihres Führerscheins anzuzeigen, ihn somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.

Mit Eingaben vom 10. Juni 2024 (ON 77 und 78) begehrte die Verurteilte – soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung – die Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Schuld nicht erwiesen sei. Die Zeugin C* habe bei ihrer Einvernahme falsch ausgesagt. Überdies beantrage sie zum Beweis ihrer Unschuld einen Ortsaugenschein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – soweit hier relevant – den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Ausspruch der Kostenersatzpflicht der Verurteilten ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verurteilten (ON 86), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte unter anderem dann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), oder wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2).

Für den Wiederaufnahmegrund nach § 353 Z 1 StPO hat die Wiederaufnahmewerberin sohin darzutun, dass die Verurteilung durch eine „Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist“ (Lewisch in WK StPO § 353 Rz 16; Soyer in LiK StPO § 353 Rz 4 ff). „Dartun“ bedeutet Wahrscheinlich-Machen, dass die Verurteilung durch eine Straftat herbeigeführt wurde (Soyer, aaO § 353 Rz 5).

Die Bestimmung des § 353 Z 2 StPO erfordert die Beibringung von Tatsachen bzw Beweismitteln, von denen das erkennende Gericht erst zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Verwertung nicht mehr möglich war, Kenntnis erlangte (RIS-Justiz RS0101229; Lewisch, aaO § 353 Rz 24, 25, 30 und 45; Kirchbacher, StPO15 § 353 Rz 2; Soyer, aaO § 353 Rz 8 f), sofern sie die Eignung zur Erwirkung einer Freisprechung oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz aufweisen. „Beibringen“ im Sinn der zitierten Gesetzesstelle bedeutet „schlüssiges Vorbringen“. Gefordert ist somit die durch neue Tatsachen oder Beweismittel (im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlagen des Urteils (im Hinblick auf das Wiederaufnahmeziel des § 353 StPO) zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Diese Eignungsprüfung entspricht nach ständiger Rechtsprechung der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0101243; zum Ganzen Lewisch, aaO § 353 Rz 24 ff, insbesondere Rz 60 ff). Umstände, die bereits im Erkenntnisverfahren erörtert und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung – anders als vom Verurteilten gewünscht – beurteilt wurden, sind nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. Lewisch, aaO § 353 Rz 39).

Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, dass ihre Verurteilung durch eine Straftat einer dritten Person veranlasst worden wäre. Eine Falschaussage der Zeugin C* wurde lediglich behauptet, ohne den Vorwurf durch ein entsprechendes Substrat zu untermauern und eine falsche Aussage wahrscheinlich zu machen. Zum Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem unsubstanziierten Antrag nicht darlegt, zur Klärung welchen Beweisthemas dieser beantragt wird, wo der Ortsaugenschein überhaupt durchgeführt werden soll und inwiefern dessen Durchführung geeignet wäre, den gegenständlichen Schuldspruch zu erschüttern. Ebenso wenig stellt das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben des BPK Klagenfurt-Land vom 1. März 2023 (ON 86, AS 19 f), welches dem Standpunkt der Beschwerdeführerin sogar diametral entgegensteht, ein geeignetes neues Beweismittel dar, das Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung erweckt. Die weiteren vorgelegten Unterlagen weisen keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf, sodass diese keine neue Tatsachen bzw. Beweismittel iS des § 353 Z 2 StPO darstellen.

Da sich die Verurteilte sohin auf keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 353 StPO stützt, wurde ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zutreffend abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 2 StPO.

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