OLG Graz 9Bs154/25b

OLG Graz9Bs154/25b28.7.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), sowie die Richterin Maga. Berzkovics und den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Juli 2025, AZ ** (GZ **-72 der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Beschluss

 

gefasst:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0090BS00154.25B.0728.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

I. Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Beschlagnahme nachstehender Bücher und Gegenstände aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird:

- Pos 166: 1 Buch Sturm- und Kampflieder

- Pos 167: 1 Buch Vom Dorf zum Volk

- Pos 168: 1 Buch Dienstanweisung für Direktoren

- Pos 170: 1 Buch Hitler - ein deutsches Verhängnis

- Pos 171: 1 Buch Nationalsozialistische Fremdvolkpolitik

- Pos 172: 1 Buch Ziel und Wesen der nationalsozialistischen Rassenpolitik

- Pos 173: 1 Buch Gedanken über Erziehen und Führen

- Pos 174: 1 Buch Der Freiheitskampf der Ostmark-Deutschen

- Pos 175: 1 Buch Der Jahrhundertkrieg

- Pos 176: 1 Buch Kriegshetze gegen Deutschland

- Pos 177: 1 Buch Ewiges Deutschland

- Pos 178: 1 Buch Der Tag M

- Pos 179: 1 Buch Arbeitsbuch

- Pos 180: 1 Buch An die Dunkelmänner unserer Zeit

- Pos 181: 1 Buch Jahrbuch der Auslandsorganisationen der NSDAP

- Pos 182: 1 Buch Der erzwungene Krieg

- Pos 183: 1 Buch Jahrbücher der Wehrmacht - 3 Bände

- Pos 184: 1 Buch Das Parteiprogramm

- Pos 185: 1 Buch Volk auf dem Amboss

- Pos 186: 1 Buch Das Programm der NSDAP

- Pos 187: 1 Buch Unsere Weltanschauung

- Pos 190: 1 Buch Stalins verhinderter Erstschlag

- Pos 191: 1 Buch DasSS-Sonderkommando Dirlewanger

- Pos 193: 1 Buch Die Germanische Glaubensgemeinschaft

- Pos 194: 1 Buch Hitler in Stalins Kalkül

- Pos 195: 1 Buch Ein Schicksal in Briefen - Hess

- Pos 196: 1 Buch Der verweigerte Friede

- Pos 198: 1 Buch Erinnerungen an das SS-Sonderkommando Dirlewan

- Pos 199: 1 Buch Hitler - Philipp Bouhler

- Pos 200: 1 Buch Hurra die Gams

- Pos 201: 1 Buch Die Befreiung von Nimmersdorf

- Pos 202: 1 Buch Die letzten Jahre und der Tod von Rudolf Hess

- Pos 203: 1 Buch Die SS-Sturmbrigade Dirlewanger

- Pos 204: 1 Buch Barb - Der Roman einer deutschen Frau

- Pos 206: 1 Buch Als die Jagd zu Ende war

- Pos 207: 1 Buch Supersoldiers

- Pos 213: 1 Stück Krug, weiß, Aufschrift „deutsches Kartell“

II. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

 

 

begründung:

Soweit für gegenständliche Entscheidung relevant führte die Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsangehörigen A* wegen des Verdachts des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG.

Zum Gang des Ermittlungsverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 29. Juli 2024 zu AZ 9 Bs 114/24v (ON 20.3) sowie auf die Darstellung in dem angefochtenem Beschluss (BS 4 bis 7) verwiesen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017 [T4 und T6]).

Am 27. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 3g Abs 1 VerbotsG gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.24).

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2024, AZ ** (ON 49), gab das Erstgericht im Punkt I. einem Einspruch wegen Rechtsverletzung des A* nicht Folge und beschlagnahmte im Punkt II. – nach wiederholter Antragstellung des Beschwerdeführers (ON 34.2 und ON 38) auf Ausfolgung „sämtlicher sichergestellten Gegenstände“ sowie aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft (ON 1.34) auf (teilweise [zu der Ausnahme siehe ON 1.34]) Beschlagnahme der in ON 14 iVm ON 31.2 aufgelisteten Gegenstände gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 3n VerbotsG – die von Beamten des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung ** sichergestellten Gegenstände laut Auflistung ON 14 und ON 14.1, welche im Spruch zu Punkt II. jenes Beschlusses auch einzeln angeführt wurden.

Der (nur) gegen den Punkt II. des Beschlusses erhobenen Beschwerde des A* gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 4. Juni 2025 zu AZ 9 Bs 329/24m (ON 68.3) im Kassationsbegehren Folge und verwies die Sache insoweit zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht.

Mit Beschluss vom 2. Juli 2025, AZ ** (ON 72), beschlagnahmte das Erstgericht gemäß § 109 Z 1 lit „b“, „113 Abs 3“, 115 Abs 1 Z 3, Abs 2 StPO  die von Beamten des Landesamts für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung ** sichergestellten Gegenstände laut Auflistung ON 14 und ON 14.1, welche im Spruch des gegenständlichen Beschlusses auch einzeln angeführt werden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 74.2) mit den wesentlichen Argumenten, dass es sich bei der Begründung des angefochtenen Beschlusses um eine Scheinbegründung handle und tatsächlich kein einziger der beschlagnahmten Gegenstände dazu geeignet sei, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet zu werden. Hilfsweise beantragt er die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nur teilweise berechtigt.

Gemäß § 3n Abs 1 VerbotsG sind Gegenstände, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet zu werden, sofern nicht bereits Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB oder nach § 33 MedienG vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

Diese neu geschaffene Regelung soll (nach dem Vorbild des § 5 des NPSG) auch im Fall des fehlenden Konnexes eines zur Begehung einer strafbaren Handlung nach dem VerbotsG geeigneten Gegenstands zu einer konkreten strafbaren Handlung nach dem VerbotsG eine Einziehung ermöglichen (2285 der Beilagen XXVII. GP S 11). Wenngleich die Einziehung nach § 3n VerbotsG eine vorbeugende Maßnahme darstellt, ist sie ihren Auswirkungen nach als vermögensrechtliche Anordnung einzuordnen, weil sie im Endeffekt dem Täter bzw. Eigentümer eine Sache wegnimmt und damit sein Vermögen reduziert. Die Maßnahme, die demgemäß auch Schuldlose treffen kann, dient dazu die spezifische Gefährlichkeit eines Gegenstands zu beseitigen und diesen zu diesem Zweck – sofern erforderlich – aus dem Verkehr zu ziehen. § 3n VerbotsG ist daher eine eigenständige (materiellrechtliche) Bestimmung zur Einziehung von (plakativ zusammengefasst) NS-Material und regelt die Einziehung von all jenen Gegenständen, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet zu werden. Die Bestimmung knüpft auch nicht an eine konkrete mit Strafe bedrohte Handlung an (siehe explizit auch 2285 der Beilagen XXVII. GP S 12 [„[…] Diese Gegenstände sollen grundsätzlich auch dann eingezogen werden können, wenn sie keiner konkreten mit Strafe bedrohten Handlung zugeordnet werden können [...]“). Verfahrensrechtlich werden die Regeln der Strafprozessordnung angewandt, wobei § 3n Abs 2 VerbotsG auf das Verfahren nach §§ 443 bis 446 StPO verweist. § 3n VerbotsG bietet allerdings eine eigene und speziellere Grundlage – unabhängig vom Vorliegen einer Straftat – zu einer derartigen Einziehung an, wobei eine zuvor erfolgte Sicherstellung iSd § 109 Z 1 lit a StPO (noch missverständlich: Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 10. Jänner 2024, GZ: 2023-0.914.808 (S710.000 / Abt. IV.2), 15; klarer: Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 18. November 2024, GZ: 2024-0.832.995, 3 mwN), welche im Gegensatz zu § 3n VerbotsG allerdings einen entsprechenden Verdacht (Tipold/Zerbes in WK StPO § 110 Rz 17) voraussetzt, keine Tatbestandsvoraussetzung ist (Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 18. November 2024, GZ: 2024-0.832.995, 1ff mwN; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 10. Jänner 2024, GZ: 2023-0.914.808 [S710.000/Abt. IV.2], 15f).

Die Bestimmung des § 3n VerbotsG stellt grundsätzlich auf (körperliche) Gegenstände ab, die aufgrund ihrer besonderen Beschaffenheit die Eignung aufweisen, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG herangezogen zu werden. Die Materialien (2285 der Beilagen XXVII. GP S 11) nennen neben historischem Propagandamaterial (also Materialien, die im nationalsozialistischen deutschen Reich der Propaganda gedient haben) und historischen NS-Devotionalien (ua. Orden, Uniformen, Bilder, Fotos, das [unkommentierte] Buch „Mein Kampf“) auch Material aus der Zeit nach dem Dritten Reich und damit auch Replika von NS-Propagandamaterial oder NS-Devotionalien, aber auch Neubildungen wie Kleidungsstücke mit Abbildungen von Hakenkreuzen, Portraits von Adolf Hitler, der Wolfsangel, der Aufschrift „C 18“, einer Triskele, der doppelten Sig-Rune „SS“, der „Schwarzen Sonne“, der „Odalrune“, des „SS-Zeichens“ u.v.m., sohin sämtliche Materialien, die als nationalsozialistisch und damit zur Begehung strafbarer Handlungen nach dem VerbotsG geeignet eingestuft werden.

Grundsätzlich geht der im Verfassungsrang stehende § 3n VerbotsG davon aus, dass Gegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet zu werden, einzuziehen sind. Um Personen, die derartige Gegenstände nicht zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen nach dem VerbotsG verwenden wollen, den weiteren Besitz derselben zu ermöglichen, sieht die Bestimmung allerdings eine Ausnahme vor. Demnach soll der über derartige Gegenstände Verfügungsberechtigte dafür Gewähr bieten können, dass die Gegenstände nicht zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen verwendet werden, und die Gegenstände dann trotz ihrer Eignung behalten können. „Gewähr bieten“ soll dabei keine besondere Form der Garantie ansprechen, sondern lediglich eine durch die Strafverfolgungsbehörden zu beurteilende Erklärung des Verfügungsberechtigten zur weiteren Verwendung der Gegenstände. In der Regel soll nach den Materialien mit einer plausiblen Erklärung, weshalb der Gegenstand nicht zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet werden wird, das Auslangen gefunden werden können, insbesondere, wenn aus der Person des Verfügungsberechtigten nichts Gegenteiliges ableitbar ist. Voraussetzung des Gewährbietens soll jedoch sein, dass seitens des Verfügungsberechtigten dargetan wird, wodurch die mögliche Tatbegehung hintangehalten wird. Bei Personen, die einschlägig bekannt sind, sollen nach den Materialien diese Erklärungen demgegenüber nicht ausreichen, um Gewähr dafür zu bieten, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden. Ihnen soll die vorgeschlagene Ausnahme daher grundsätzlich nicht zugutekommen (2285 der Beilagen XXVII. GP S 12; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 18. November 2024, GZ: 2024-0.832.995, 9 mwN).

Gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig wenn – hier relevant – die sichergestellten Gegenstände dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern (Z 3). Über die Beschlagnahme hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich zu entscheiden (§ 115 Abs 2 StPO). Eine Beschlagnahme ist nur dann auszusprechen, wenn der Verdacht (siehe dazu RIS-Justiz RS0107304) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des (hier) § 3n Abs 1 VerbotsG besteht. Für die Beurteilung dieser Verdachtslage ist der Zeitpunkt des Beschlusses entscheidend. Ist in diesem Zeitpunkt der Verdacht nicht hinreichend, ist der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (Tipold/Zerbes, aaO § 115 Rz 9 mwN).

Fallbezogen lagen im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO auf Grund der materiellrechtlichen Bestimmung des § 3n Abs 1 VerbotsG in Ansehung sämtlicher beschlagnahmter Tonträger, eines Teils der Bücher, des Mobiltelefons, des USB-Sticks und eines Teils der weiteren beschlagnahmten Gegenstände vor. Das Erstgericht hat nach persönlicher Sichtung der Lichtbilder der Cover der Tonträger und der in den Liedern enthaltenen Textpassagen, der auf dem Mobiltelefon und dem USB-Stick befindlichen Lichtbilder, der Lichtbilder vom Boxhandschuhbeutel, den Pins, den Gürtelschnallen, (richtig:) dem Führerschein, der NS-Sammelbilder und der Kerze und in Übernahme der Einschätzung der Kriminalpolizei (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017) rechtsrichtig und für das Beschwerdegericht, ausgehend von der Durchsicht der ON 10, ON 16, ON 17, ON 42, ON 45 und ON 47 und des sich daraus manifestierenden Gedankenguts, unbedenklich die notwendigen (siehe 12 Os 92/24g) und – entgegen der Beschwerde – unter Bezugnahme auf diese Ermittlungsergebnisse, insbesondere auf die Indexierung der Datenbank Rechtsextremismus (DAREX [ON 16.2]), auch hinreichend begründeten Feststellungen (BS 7f) getroffen, auf deren Basis die (vom Erstgericht zutreffend gelöste) Rechtsfrage nach der Eignung dieser Gegenstände, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet zu werden, beurteilt werden kann. Dies gilt auch in Ansehung der Bücher gemäß Positionen 164, 165, 169, 188, 189, 192, 197 und 205, deren Eignung zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet zu werden auf Grund der Auswertung der Kriminalpolizei auf Basis der Indizierung dieser Bücher in der DAREX (ON 16.2) abschließend beurteilen werden kann. Solcherart erweisen sich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, dass die voranstehend genannten Tonträger, Bücher sowie Gegenstände der Verherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus und den damit verbundenen Werten dienen (BS 7 und 8), und die aus dieser besonderen Beschaffenheit abgeleitete Annahme der Eignung (siehe auch RIS-Justiz RS0080022) zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet zu werden, als unbedenklich.

Mangels Indizierung der übrigen beschlagnahmten Bücher in der DAREX und weitergehender Ermittlungsergebnisse zum jeweiligen Buchinhalt – außer dem jeweiligen Titel, der mangelnden Indizierung und den Lichtbildern von den Einbänden der Bücher (ON 10.2) finden sich weder Auszüge aus den Buchtexten oder Inhaltsangaben davon in den Akten – kann die Frage der Eignung dieser Bücher, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem VerbotsG verwendet zu werden, noch nicht abschließend beurteilt werden. Auch in Ansehung des beschlagnahmten Kruges mit der Aufschrift „deutsches Kartell“, der lediglich auf einem Lichtbild (ON 10.2, 8) abgebildet ist, das den darauf befindlichen Aufdruck nicht eindeutig erkennen lässt, kann – auch mangels näherer Begründung im angefochtenen Beschluss – diese Frage derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies bedingt die Kassation des angefochtenen Beschlusses im spruchgemäßen Umfang und die Verweisung der Sache in diesem Umfang zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a Z 3 zweiter Fall StPO). Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zweckmäßiger Weise der Kriminalpolizei weitere Ermittlungen zum Inhalt der von der Aufhebung dieses Beschlusses betroffenen Bücher und zur näheren Ausgestaltung des Kruges anordnen (§ 105 Abs 2 StPO).

Mit der Argumentation des Beschwerdeführers, dass auf dem Boxhandschuh-Beutel keine schwarze Sonne ersichtlich sei, da diese zwölf und nicht acht Speichen habe, ist für ihn nichts zu gewinnen. Denn unabhängig von der Benennung der Abbildung auf dem Boxhandschuh-Beutel durch die Kriminalpolizei oder das Gericht sind darauf acht SIG-Runen ersichtlich, deren Verwendung in dem gegenständlichen Kontext verboten ist (§ 1 AbzeichenG). Soweit der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit darin erblickt, dass vier Stück „Führerschein“ Adolf Hitler beschlagnahmt worden seien, handelt es sich im angefochtenen Beschluss um einen Schreibfehler, da lediglich ein „Führerschein“ Adolf Hitler sichergestellt wurde (Pos 212 in ON 14). In Ansehung des beschlagnahmten Mobiltelefons verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschlagnahme nicht wegen des darauf gespeicherten Suchverlaufs erfolgte, sondern wegen der darauf gespeicherten, im gegenständlichen Kontext zur Verherrlichung und Verharmlosung des Nationalsozialismus und den damit verbundenen Werten geeigneten Lichtbilder (BS 7f; ON 17.3). Wie lange der Beschwerdeführer die nun beschlagnahmten Gegenstände bereits besessen hat, ist für die Beschlagnahme irrelevant. Die weiteren polemischen Anwürfe des Beschwerdeführers sind einer inhaltlichen Erwiderung ebenso wenig zugänglich wie sein Beschwerdevorbringen zu ohnehin nicht beschlagnahmten Tonträgern.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 3n Abs 1 VerbotsG wurde vom Erstgericht zu Recht nicht angenommen. Auf Grund seiner Verurteilung wegen § 3g VerbotsG durch das Landesgericht für Strafsachen Graz zu AZ ** kommt dem Beschwerdeführer die zitierte Ausnahmeregelung nicht zu Gute und lässt sich im Übrigen daraus in einer Gesamtschau mit dem weiteren Akteninhalt die Verwurzelung des Beschwerdeführers in der fremdenfeindlichen Bewegung ableiten. Für welche Studien der Beschwerdeführer die beschlagnahmten Tonträger, Bücher und Gegenstände benötigt, lässt sein unsubstantiiertes Vorbringen ebenso offen wie die Frage, welche wissenschaftlichen Gründe sich etwa hinter Titeln wie „Gigi und die braunen Stadtmusikanten - Nickneger (ON 45.41)“, „Blutzeugen - W.M.F (Wahrheit macht frei [ON 45.44])“, „Leopold und das Paddelbootorchester – Bahnhofsklatscher e.V. (ON 42.6, 115)“, den Liederbüchern der NSDAP und der SS sowie dem Buch „Mein Kampf“ verbergen, die einen Verbleib bei einer Privatperson ohne erkennbaren Bezug zur Wissenschaft (vgl ON 10.4) rechtfertigen.

Angesichts der gesetzlichen Zielsetzung, jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten im Keim zu ersticken (RIS-Justiz RS0079776; 2285 der Beilagen XXVII. GP S 11), erweist sich die Maßnahme in dem nicht von der Aufhebung betroffenen Umfang auch als erforderlich, geeignet und als verhältnismäßig. Insoweit entspricht sie daher dem Gesetz- und Verhältnismäßigkeitsgebot des § 5 StPO.

Damit entspricht der angefochtene Beschluss, der sich bereits umfassend mit den rechtlichen Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach § 3n VerbotsG auseinandergesetzt hat, und weil auch die Voraussetzungen des § 26 StGB und des § 33 MedienG nicht vorliegen, in dem nicht von der Aufhebung betroffenen Umfang der Sach- und Rechtslage, weswegen die Beschwerde insoweit nicht erfolgreich sein konnte.

Auch der Antrag auf Vorlage der Akten an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art 267 AEUV erweist sich als nicht berechtigt. Der Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens besteht in der Wahrung der gemeinschaftsrechtlichen Ordnung der Mitgliedsstaaten. Die Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens ist nur gegeben, wenn es sich um eine vorlagefähige Frage aus dem Gemeinschaftsrecht handelt. Fragen der Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts mit Gemeinschaftsrecht begründen ebenso wie die Auslegung nationalen Rechts die Unzulässigkeit des Ersuchens. Dessen ungeachtet hat eine Verfahrenspartei nach ständiger Rechtsprechung auch keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452).

Abgesehen davon, dass sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers nach Art 267 AEUV keine im Wege einer Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof heranzutragende klärbare Auslegungsfrage ergibt (vgl dazu RIS-Justiz RS0075861), ist nach dem Gesagten auch ein verfahrensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Einholung eines Vorabentscheidungsverfahrens zu verneinen und war der bezughabende Antrag zurückzuweisen. Das Beschwerdegericht sieht sich auch von Amts wegen nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers nachzukommen und eine Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV einzuholen.

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