OLG Graz 8Bs316/24t

OLG Graz8Bs316/24t14.1.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Berzkovics (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15269 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Mai 2024, GZ **-16b, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00316.24T.0114.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

 

 

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss wurde (richtig:) gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt abgesehen und die Probezeit gemäß Abs 6 leg cit auf fünf Jahre verlängert.

Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 28. Juli 2023 und am2. August 2023 in ** die Staatsanwältin Mag. B*, sohin eine Beamtin, durch die an sie gerichteten schriftlichen inhaltsgleichen Aufforderungen, das gegen sie und weitere Beschuldigte zu ** geführte Ermittlungsverfahren wegen § 247a StGB „selber aus der Welt zu schaffen“, da im Besatzungsrecht (gemeint des Bundesstaates Preußen) darauf die Todesstrafe steht, verbunden mit der Mitteilung, dass „ihr entehrendes Benehmen nicht mehr hinzunehmen ist“ und die Militärregierung Anzeigen vorbereitet und sie zu gegebener Zeit abgeholt werde, sohin durch Drohung mit dem Tode und durch Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit, an einer Amtshandlung, und zwar der gesetzmäßigen Führung des genannten Ermittlungsverfahrens, zu hindern versucht.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der Berufung des Angeklagten (ON 28.1) überzeugte sich das Berufungsgericht davon, dass dem Urteil ein nicht geltend gemachter Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet, der von Amts wegen aufzugreifen ist (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).

Der Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB verlangt den Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung als Tatmittel.

Für die Beurteilung des (hier allein in Rede stehenden) Tatmittels der gefährlichen Drohung enthält das angefochtene Urteil – mangels näherer Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Schreibens – keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage.

Eine Drohung ist nach der Legaldefinition dann gefährlich im Sinn des§ 74 Abs 1 Z 5 StGB, wenn sie sich gegen eines der dort genannten Rechtsgüter(hier: Körper, Freiheit, Vermögen) richtet und die Eignung besitzt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen.

Die Beurteilung des Sinns und Bedeutungsinhalts (sowie der Ernstlichkeit) einer Äußerung betrifft eine – nicht nur auf den Wortlaut zu beschränkende, sondern einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ermittelnde – Tatfrage (RIS-Justiz RS0092088; RS0092588; RS0092437; Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 61; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 34).

Die rechtliche Annahme der Eignung einer Äußerung, die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092538; RS0092255 [T1]), setzt unmissverständliche Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Äußerung dergestalt voraus, dass der Drohende dem Bedrohten ankündigt, diesem ein zukünftiges, vom Willen des Drohers abhängiges Übel zuzufügen,das – würde es tatsächlich zugefügt werden – eine Verletzung der relevierten Rechtsgüter darstellt.

Der Wortlaut einer Äußerung ist – gemeinsam mit den situativen Umständen und den Eigenschaften der Beteiligten – bloß Beweisquelle für die Ermittlung des Bedeutungsinhalts, wobei Feststellungen allein zum Wortlaut einer Äußerung fehlende Feststellungen zum Bedeutungsinhalt nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0092088; RS0092887; RS0092588; RS0092437 [T4]). Ohne Feststellungen zum Bedeutungsinhalt, darunter zur Art des angedrohten Übels, bleibt schließlich auch die an den (bloßen) Wortlaut anschließende Verwendung der verba legalia (zB Bedrohung mit einer Verletzung am Vermögen) ohne den für die Subsumtion als gefährliche Drohung erforderlichen Sachverhaltsbezug (12 Os 14/20f).

Nach den wesentlichen – unmittelbar nach der Wiedergabe des Wortlauts desSchreibens – getroffenen Feststellungen (US 7 vorletzter Absatz) bezieht sich der Bedeutungsgehalt der Formulierungen im übermittelten Schreiben auf „gefährliche Drohung mit Verletzung an der Freiheit [„die Militär-Regierung bereitet die Anzeigen vor und wird Sie zu gegebener Zeit abholen. Und dies ist ernst gemeint“] und am Vermögen [„B* kann schon mal ihre Versicherung informieren, denn wir werden für alle 41 Betroffenen den Schaden in Rechnung stellen, ohne Ansehen der Person mit Haftung bis …“] sowie mit dem Tode [„im Besatzungsrecht steht darauf die Todesstrafe …“]“.

Damit hat das Erstgericht jedoch den zuvor genannten Anforderungen nicht entsprochen, ist doch den Konstatierungen nicht zu entnehmen, welche konkreten Beeinträchtigungen der Staatsanwältin in Aussicht gestellt wurden, zumal im Klammerzusatz nur der Wortlaut wiederholt wird. Solcherart fehlt es an einer sachverhaltsmäßigen Beschreibung, die eine Beurteilung zulässt, ob das, was angekündigt wurde, tatsächlich einer „Verletzung an der Freiheit“, „einer Verletzung am Vermögen“ oder der schlimmsten Form der „Verletzung des Körpers“, nämlich jener mit Todesfolge entspricht.

Bereits der dargestellte Rechtsfehler mangels Feststellungen bewirkt Nichtigkeit nach§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und hat die Aufhebung des Urteils zur Folge.

Darüber hinaus vermögen die Feststellungen einen Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht zu tragen, finden sich doch nur Urteilsannahmen zum Schreiben vom 28. Juli 2023, das am 2. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft einlangte (US 6, zweiter Absatz), sodass nicht nachvollziehbar ist, worauf das Erstgericht den Schuldspruch wegen zweier Taten gründete.

Im zweiten Rechtsgang wird darüber hinaus zu beachten sein, dass die Feststellungen zu den objektiven Geschehnissen die abgeurteilte unmittelbare (Mit-)Täterschaft des Angeklagten nicht zu tragen vermögen, sondern vielmehr eine Beitrags- oder Bestimmungstäterschaft indizieren (US 5, letzter Absatz und US 6, zweiter Absatz). Mangels eindeutiger Feststellungen dazu bleibt die tatsächliche Form der Täterschaft des Angeklagten im Dunkeln. Zur abschließenden Beurteilung des Sachverhalts werden daher auch Annahmen dazu zu treffen sein werden, ob die festzustellende Handlung des Angeklagten den Tatentschluss bei den unmittelbaren Tätern tatsächlich erweckt hat (Bestimmungstäterschaft) oder – wenn die unmittelbaren Täter zur Tat bereits fest entschlossen waren – ob seine Handlung für den Ablauf der inkriminierten strafbaren Handlung kausal war (Beitragstäterschaft). Abhängig von der konkreten Täterschaftsform sind auch die Annahmen zur subjektiven Tatseite im Sinne eines Bestimmungs- oder Beitragsvorsatzes zu treffen (RIS-Justiz RS0132644).

Der Angeklagte ist mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Infolge Aufhebung des Urteils unterbleibt der Kostenausspruch (Lendl in WK-StPO § 390a Rz 7).

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