European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2016:00500R00187.15G.0224.000
Spruch:
I. Das mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. November 2015, 5 R 187/15g (= ON 11), unterbrochene Rekursverfahren wird aufgrund rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages fortgesetzt.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Mit der vorliegenden, beim Landesgericht ***** eingebrachten Eingabe vom 12.September 2015 beantragt der Antragsteller „die Verfahrenshilfe zur Ausführung der hiermit eingebrachten Klage, das erforderliche Formular ist beiliegend.
Kläger *****
…
Beklagte *****
*****
***** und so weiter
Wegen Schadenersatz § 839 BGB und § 886 ABGB
60.000,-- Euro vor erst.“
Er brachte dazu vor, die Beklagte habe das unrichtige Urteil ***** Cg ***** vom 29. August 2008, welches vom zuständigen Richter nicht unterschrieben sei, in Kenntnis der Unrichtigkeit auf der Seite 2, EZ 385, am 13. Oktober 2008 als rechtskräftig und vollstreckbar für den zuständigen Richter ausgefertigt oder abgefertigt zur Versteigerung der Liegenschaften des Klägers. In Kenntnis, dass das angeführte Urteil vom zuständigen Richter nicht unterschrieben worden sei, habe die Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass sie nicht berechtigt sei und gewesen sei, für den Richter zu unterschreiben, aufgrund der geltenden Gesetze. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, für die Richtigkeit des unrichtigen Urteils vom 29. August 2008 zu unterschrieben. Mit dem unrichtigen Urteil, ohne Unterschrift des Richters, habe das Bezirksgericht ***** die Liegenschaften des Klägers versteigert und am 11. September 2014 die EZ ***** anstatt die EZ ***** zwangsweise geräumt vom Kläger und seiner Ehefrau, ohne Urteil, ohne Unterschrift unter der ergangenen rechtswidrigen Räumung des ***** des Bezirksgerichtes *****. Begehrt werde das Urteil, dass die Beklagte bewusst vorsätzlich das ergangene rechtswidrige und unrichtige Urteil eigenmächtig als vollstreckbar ausgeführt habe, für die *****, es sei aber nie eine Vollstreckbarkeit eingetreten aufgrund der fehlenden Unterschrift des *****, zur Versteigerung der Liegenschaften des Klägers, dies obwohl die angeführte Bank keine berechtigte Forderung besitze, in Kenntnis der geltenden Gesetze. Die Beklagte sei vom zuständigen Richter ***** vorgeschoben worden wegen der anstehenden Haftungen, um die Rechtswirksamkeit des unrichtigen Urteils vorzutäuschen. Die Beklagte sei schuldig, den eingetretenen Schaden für den Kläger anteilig mit dem Betrag von 60.000,-- Euro zu bezahlen.
Das Landesgericht ***** legte die Akten dem Oberlandesgericht Graz gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichtes zur Entscheidung und Verhandlung vor. Begründet wurde dies damit, dass mit der „Klage“, die tatsächlich als Verfahrenshilfeantrag zu behandeln sei, der Antragsteller offensichtlich Amtshaftungsansprüche aufgrund der vermeintlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren ***** Cg ***** des Landesgerichtes ***** geltend machen will (ON 2).
Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller zur Kenntnis übermittelt.
In seiner Eingabe vom 21. September 2015 (ON 3) äußerte er sich zur Vorlage dahin, dass der ergangene Beschluss vom 15. September 2015 aufgrund der fehlenden Unterschrift des zuständigen Richters weder rechtsmittel- noch prozesstauglich und daher rechtsunwirksam sei. Es sei unrichtig, dass die eingebrachte Klage als Verfahrenshilfeantrag zu werten sei, die eingebrachte Klage sei als Cg einzutragen im Register der Justiz. In der Folge sei über den eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden, weil der Laie nicht in der Lage sei, aus den angeführten Paragraphen das Richtige auszuführen, wozu der Kläger die Verfahrenshilfe benötige. Es handle sich um keinen Amtshaftungsanspruch, die Justiz sei kein Amt, sondern eine Firma und ***** sei Bedienstete der Firma Justiz und hafte persönlich für alle Fehler und Schäden, welche sie ausgeführt habe mit der Vortäuschung der Vollstreckbarkeit des unrichtigen Urteils ***** Cg ***** des Landesgerichtes ***** für die *****. Zuständig sei das Landesgericht Klagenfurt für die eingebrachte Klage sowie für den berechtigten Antrag auf Verfahrenshilfe und damit Stundung der erforderlichen Aufwendungen und Kosten. Die Beklagte habe bewusst vorsätzlich für die ***** die Vollstreckbarkeit des unrichtigen und rechtsunwirksamen Urteils rechtswidrig ausgeführt und hafte persönlich für ihre angerichteten Schäden laut den geltenden Gesetzen. Aufgrund der Schädigung durch die Beklagte sei der Kläger nicht in der Lage, die eingebrachte Klage mittels Rechtsanwalts durchzusetzen beim Landesgericht *****.
Der Antragsteller beantragte die Aufhebung des ergangenen Beschlusses, weil er nicht rechtsmittel- noch prozesstauglich sei und daher vom zuständigen Landesgericht als rechtsunwirksam aufzuheben wäre. Weiters die Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe zur Ausführung der eingebrachten Klage, wobei für die Entscheidung die eingebrachte Klage wegen der möglichen Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit heranzuziehen sei, in Verbindung mit den Beilagen und den geltenden Gesetzen.
Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 23. September 2015, 5 Nc 6/15y (= ON 6), wurden die Akten dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt und unter anderem ausgeführt:
§ 9 Abs 4 AHG wurde in Lehre und Rechtsprechung durch die im Gesetz nicht enthaltene Wendung „oder eines Einzelrichters des Gerichtshofs erster Instanz“ (nunmehr wohl auch zweiter Instanz) ergänzt. Stets muss es sich aber um einen Richter als Organ im Sinne des AHG handeln, welchen der Verschuldensvorwurf nach den Klagsbehauptungen treffen soll. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch dessen Zweck legen jedoch den Schluss nahe, dass die Behauptung eines schadensursächlichen Verhaltens einer Kanzleileiterin des für die Amtshaftungsklage zuständigen Gerichtshofs den Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllen soll (Schragel, AHG3 Rz 255; Ziehensack, AHG§ 9 Rz 102; RIS-Justiz RS0056459 [T3, T12], RS0087624; RZ 1997/29 = OGH 1 Nd 26/95).
§ 9 Abs 4 AHG kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein seinem Wesen nach dem AHG zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt geltend gemacht wird (Ziehensack, aaO § 9 Rz 80; RIS-Justiz RS0112465).
Der Antragsteller nennt als Person, die ihm den Schaden verursacht haben soll, ***** Angestellte beim Landesgericht *****, weil sie das Urteil vom 29. August 2008 in der Rechtssache ***** Cg ***** des Landesgerichtes ***** als rechtskräftig und vollstreckbar aus- oder abgefertigt habe, obwohl es vom zuständigen Richter nicht unterschrieben worden sein soll. Sie hat damit ganz offensichtlich hoheitlich gehandelt. Ein richterliches Fehlverhalten des nach seinen Behauptungen zuständig gewesenen Richters ***** wird nicht geltend gemacht. Damit liegt aber der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG hier nicht vor.
In seiner Eingabe vom 26. September 2015 (ON 4) führte der Antragsteller unter anderem noch aus, dass das Oberlandesgericht Graz im Verfahren 6 R 27/12f von einer Rechtskraft des Urteils spreche, wenn nur ***** die Rechtskraft hergestellt habe als Beklagte im ergangenen Blatt Papier (Urteil), was nach §§ 877, 879 Abs 1 ABGB die Rechtskraft nicht eintreten (lassen) könne. Dies bedeute, dass das Oberlandesgericht Graz als Rechtsmittelgericht nicht feststellen habe können, dass das behauptete Urteil ***** Cg ***** nie in Rechtskraft erwachsen sei und trotzdem habe das Bezirksgericht ***** unter ***** E ***** die Liegenschaften des Rechtsmittelwerbers versteigert, ohne Urteil ***** Cg *****, weil die Beklagte zum Schein die Rechtskraft ausgeführt habe. Im Verfahren ***** Nc***** vor dem Landesgericht Klagenfurt sei auf der Seite 2 ausgeführt worden, dass das Urteil *****Cg ***** des Landesgerichtes ***** nur eine Täuschung des befangenen Richters ***** sei und gewesen sei, von der *****, und das Landesgericht *****, wie auf der Seite 4 ausgeführt worden sei, nur vorgehabt habe, den Rechtsmittelwerber zu schädigen, in Kenntnis der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz, in Kenntnis der Befangenheit des *****, habe ***** bewusst vorsätzlich ***** vorgeschoben zur Unterschrift, weil er gewusst habe, dass das ergangene Urteil unrichtig sei und gewesen sei und er wegen drohender Haftungen das Urteil nie unterschrieben habe. ***** habe nach Artikel 6 EMRK verstoßen und schulde dem Rechtsmittelwerber den Ersatz des Schadens.
Schließlich begehrte der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 9. Oktober 2015 (ON 5), dass die Klage gegen ***** als Angestellte der Firma Justiz nach § 9 Abs 4 AHG ab- oder umgestellt werde. Die Beklagte habe ohne Zustimmung des zuständigen Richters das unrichtige Urteil ***** Cg***** als rechtswirksam zur Versteigerung bestätigt. Dass in der Folge im Verfahren *****E ***** das Bezirksgericht ***** oder deren Richter die EZ ***** anstatt die EZ*****, wie im Urteil ausgeführt, versteigert und zwangsweise geräumt habe, treffe nicht die Beklagte. Doch die Bestätigung der Richtigkeit des Urteils ***** Cg ***** zu bestätigen, sei möglicherweise ein strafbarer Tatbestand.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) wurde der Antrag des Antragstellers, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen *****, Angestellte beim Landesgericht *****, Abteilung ***** zu bewilligen, abgewiesen.
Das Erstgericht führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass gemäß § 63 Abs 1 ZPO einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen sei, als sie außer Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Zwar sei bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit grundsätzlich von größter Zurückhaltung auszugehen, um nicht bereits die Sachentscheidung vorwegzunehmen, dennoch sei die vom Antragsteller angestrengte Klage als aussichtslos anzusehen. Er beabsichtige seinen eigenen Ausführungen zufolge keinen Amtshaftungsanspruch gegenüber der Republik Österreich geltend zu machen, sondern eine persönliche Haftung gegenüber ***** als Bedienstete der Firma Justiz. Der gegenüber ***** (Anmerkung: ***** sei Leiterin der Geschäftsabteilung ***** des Landesgerichtes *****) erhobene Vorwurf, ohne entsprechende Unterschrift des zuständigen Richters ein Urteil für rechtskräftig und vollstreckbar aus- oder abgefertigt zu haben, zeige jedoch klar, dass der Antragsteller der *****Verfehlungen in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion und somit als Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG vorwerfe. Nach § 1 Abs 1 AHG haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten hafte das Organ nicht. Gemäß § 9 Abs 5 AHG könne der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines in § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt habe, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen. Die aus der letztgenannten Bestimmung abzuleitende Unzulässigkeit des Rechtsweges für Klagen gegen ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG sei in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Da somit die vom Antragsteller beabsichtigte Klagsführung gegen ***** jedenfalls unzulässig sei, was unweigerlich zur Zurückweisung der Klage führen würde, sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos zu beurteilen und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schon aus diesem Grund abzuweisen. Ob der Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfülle, sei daher nicht weiter zu prüfen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers (ON 9) mit dem wohl erschließbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Mit diesem Rekurs verband er einen Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter *****.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
I. Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. November 2015, 5 R 187/15g (= ON 11), wurde das Rekursverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den im Rekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend den Erstrichter unterbrochen. Mittlerweile wurde dieser Ablehnungsantrag mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungssenates des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. Dezember 2015, 3 Nc 78/15m (= ON 13), abgewiesen.
Das unterbrochene Rekursverfahren war daher fortzusetzen.
II. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber führt aus, dass ***** durch nichts berechtigt sei, ein Papier, welches als Urteil ausgeführt sei und welches auf der Seite 2 unrichtig sei – dort sei die EZ ***** als Liegenschaft des Antragstellers angeführt, versteigert worden sei die EZ ***** –, ohne die erforderliche Unterschrift des zuständigen Richters als vollstreckbar und rechtskräftig zu unterschreiben. Hätte sie das unrichtige Urteil oder Papier nicht unterschrieben, hätte das Bezirksgericht ***** die Liegenschaften des Klägers nicht versteigern können für die *****, welche keine berechtigte Forderung besitze. Das Landesgericht ***** sei im Firmenbuch eingetragen. Wie soll ein Geschädigter einen Amtshaftungsanspruch geltend machen, wenn es kein Amt gebe, laut Firmenbuch handle es sich um die Firma Justiz. ***** habe keine hoheitliche Funktion ausgeübt für eine Firma Justiz, sondern sei Bedienstete oder Angestellte und hafte für alle Schäden persönlich, wobei beweisbar sei, dass der Antragsteller von ***** geschädigt worden sei.
Entgegen dieser vom Antragsteller im Rekurs ausgeführten Auffassung wurde vom Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Behauptungen Verfehlungen von ***** geltend machen will, die sie in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion als Vertragsbedienstete und Leiterin der Geschäftsabteilung ***** des Landesgerichtes ***** und somit als Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG begangen haben soll. Weiters wurde zutreffend ausgeführt, dass nach § 1 Abs 1 AHG die dort angeführten Rechtsträger nach den Bestimmungen bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben, haften. Hingegen haftet dem Geschädigten das Organ, das den Schaden in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft herbeiführte, nicht. Außerdem ist für eine Klage gegen das Organ gemäß § 9 Abs 5 AHG der ordentliche Rechtsweg unzulässig, sodass eine gegen das Organ erhobene Klage mit Beschluss zurückzuweisen ist.
Dies ist jedenfalls auf jene Fälle anzuwenden, in denen sich schon aus den Behauptungen des Klägers – wie hier – klar ergibt, dass das belangte Organ die behaupteten Verfehlungen nur in Ausübung seiner Funktion begangen haben kann. Aber auch dann, wenn der Kläger seinen Anspruch gegen den Beklagten, der auch in Vollziehung der Gesetze gehandelt haben könnte, nicht auf Amtshaftung stützt, sich im Verfahren aber herausstellt, der Beklagte habe hoheitlich gehandelt, ist die Klage zurückzuweisen. Die aus § 9 Abs 5 AHG abzuleitende Unzulässigkeit des Rechtsweges für Klagen gegen ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (Schragel,AHG3 Rz 258; Ziehensack, AHG § 9 Rz 155).
Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Beschluss – auf die Rechtslage wurde der Antragsteller im Übrigen schon im Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 23. September 2015, 5 Nc 6/15y (= ON 6), hingewiesen – setzt er sich in seinem Rekurs überhaupt nicht auseinander.
Schließlich wurde vom Erstgericht hieraus zutreffend der Schluss gezogen, dass dem Antragsteller für die beabsichtigte Klage wegen deren offenbarer Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen ist. Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 20). Dies ist bei einer Klage, die nach der klaren Anordnung des Gesetzes zurückzuweisen ist, jedenfalls nicht der Fall.
Auf das Begehren, „dass die Klage gegen ***** als Angestellte der Firma Justiz nach § 9 Abs 4 AHG ab- oder umgestellt wird“, gemeint allenfalls, dass die Klage auf die Republik Österreich als Beklagte („Firma Justiz“) „umgestellt“ werde, kommt der Antragsteller in seinem Rekurs nicht mehr zurück. Der Vollständigkeit halber soll dazu aber festgehalten werden, dass das Fehlverhalten von ***** nach den Behauptungen des Antragstellers am 13. Oktober 2008 erfolgt sein soll, als sie das unrichtige Urteil vom 29. August 2008, ***** Cg *****, welches vom zuständigen Richter nicht unterschrieben worden sein soll, als rechtskräftig und vollstreckbar abgefertigt habe zur Versteigerung der Liegenschaften des Klägers. Ein hieraus abgeleiteter Amtshaftungsanspruch wäre damit längst verjährt. Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren nämlich Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Nach der Rechtsprechung ist bei begehrter Geltendmachung einer verjährten Forderung mutwillige Prozessführung anzunehmen, weil ein Prozesserfolg so unwahrscheinlich ist, dass eine nicht die Verfahrenshilfe genießende Partei von der Führung des Verfahrens mit größter Wahrscheinlichkeit absehen würde (M. Bydlinski, aaO § 63 ZPO Rz 21 und 22).
Da dem Antragsteller die Verfahrenshilfe somit zu Recht nicht gewährt wurde, muss seinem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO (§§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO).
Oberlandesgericht Graz, Abteilung 5
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