European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00200R00118.25B.1008.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil (Rekursinteresse: EUR 8.063,42) beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Geschwister. Ihr Vater A* sen. ist am 1. Jänner 2005, ihre Mutter C* am 10. März 2021 verstorben.
C* und A* senior waren jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, wo der Kläger und die Beklagte aufgewachsen sind. C* wurde als Alleinerbin nach dem Tod des A* senior Alleineigentümerin dieser Liegenschaft, die sie mit Notariatsakt vom 13. Jänner 2005 der Beklagten übergab. Mit Kaufvertrag vom 12. Juli 2023 verkaufte diese einen Teil der Liegenschaft im Ausmaß von rund 2.004 m² zum Kaufpreis von EUR 244.140,00 an die Ehegatten Ing. D* und E* F*.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 13. Juli 2021 zu ** wurden die Aktiva der Verlassenschaft nach der Verstorbenen C* von EUR 2.241,94 der Beklagten auf teilweisen Abschlag ihrer Forderungen an bezahlten Bestattungskosten von EUR 3.312,85 sowie der Kosten für die Anbringung einer Grabinschrift von EUR 726,43 gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen. Mit Beschluss vom 28. Februar 2022 wurde ihr überdies ein hervorgekommenes Guthaben beim Finanzamt von EUR 265,00 an Zahlungs statt überlassen.
Im Prozess begehrt der Kläger mit Stufenklage, die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Ermittlung seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs (letztlich) Auskunft über Zeitpunkt, Gegenstand und Wert sämtlicher von der am 10. März 2021 verstorbenen C* an sie gemachten Schenkungen (mit Ausnahme von Schenkungen geringen Werts, die aus den laufenden Einkünften erfolgten) zu geben und diese eidlich zu bekräftigen, die Schätzung der Schätzung der Liegenschaft EZ ** KG ** zu dulden, die Zustimmung zur Abfrage von Sparbüchern zu erteilen und dem Kläger den sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruch zu bezahlen. Die Streitteile seien die gesetzlichen Erben der Verstorbenen. Diese hätte auf dem „G*“ eine Landwirtschaft betrieben, die insbesondere durch die Veräußerung der Milchkühe, Milchkontigente und landwirtschaftlichen Maschinen erhebliche Barmittel abgeworfen hätte. Zu Lebzeiten der Eltern seien anonyme Sparbücher mit einem Einlagestand von jeweils zumindest zwischen EUR 130.000,00 und EUR 150.000,00 vorhanden gewesen. Die Beklagte habe sich um die finanziellen Belange der Eltern gekümmert, sodass sie auch über den Verbleib der Sparbücher Bescheid wisse. Beide Elternteile seien ohne Hinterlassung eines nennenswerten Vermögens verstorben. Die Schenkung der Liegenschaft in ** indiziere weitere pflichtteilsrelevante Geschenke an die Beklagte. Er selbst habe kein Verhalten gesetzt, das eine Erbunwürdigkeit nach sich ziehen würde. Verjährung der Ansprüche liege nicht vor.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie habe zwar die Liegenschaft erhalten, im Gegenzug aber umfangreiche Verpflichtungen, insbesondere zur Pflege, übernommen. Aufgrund der Gegenleistungen sei nicht von einer Schenkung auszugehen. Der Kläger sei in Kenntnis der Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Eltern gewesen, sodass er Auskünfte begehren und Eingaben machen hätte können. Die im Verlassenschaftsakt vorhandenen Vermögensaufstellungen seien korrekt; darüber hinausgehendes Vermögen existiere nicht. Überdies werde Verjährung eingewendet, weil dem Kläger die Übergabe der Liegenschaft seit Herbst 2010 und die restlichen Vermögenswerte aus dem Verlassenschaftsakt bekannt gewesen seien. Es hätten daher unmittelbar nach dem Tod sämtliche Informationen vorgelegen, um den ziffernmäßig bestimmbaren Pflichtteilanspruch gerichtlich geltend zu machen.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2025 ergänzte die Beklagte ihr Vorbringen dahin, dass der Kläger mit Schenkungsvertrag vom 30. Juni 1983 einen Teil der Liegenschaft im Ausmaß von 2.266 m² erhalten habe. Um die Beklagte nicht schlechter zu stellen, habe sie als Ausgleich Bargeld in Höhe von ATS 486.000,00 erhalten. Damit sei sie ihrer Auskunftspflicht (im Verfahren) nachgekommen, wobei ihrer Ansicht nach der Kläger darüber ohnedies Bescheid gewusst habe. Es müssten daher weitere Indizien gegeben sein, die ein Auskunftsbegehren gerechtfertigt erscheinen ließen. Im Übrigen sei der Kläger erbunwürdig, weil er den Kontakt zur Mutter wegen der Übertragung der Liegenschaft an die Beklagte abgebrochen habe. Er habe mit ihr nicht einmal bei zufälligen Aufeinandertreffen gesprochen. Der Kontaktabbruch habe der Mutter schweres seelisches Leid zugefügt.
Mit dem angefochtenen Teilurteil erkennt das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem KlägerAuskunft über Zeitpunkt, Gegenstand und Wert sämtlicher von der am 10. März 2021 verstorbenen Erblasserinan sie gemachten Schenkungen zu geben und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft eidlich zu bekräftigen, dies mit Ausnahme von Schenkungen geringen Wert, die aus laufenden Einkünften erfolgten (Spruchpunkt 1.). Die Mehrbegehren auf Duldung der Schätzung der Liegenschaft EZ ** KG ** und Zustimmung zur Abfrage von Sparbüchern, welche zum Todeszeitpunkt auf die verstorbene Erblasserin bei der H* (vormals **) identifiziert waren, weist es – insoweit rechtskräftig – ab (Spruchpunkt 2.). Aus dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgert es rechtlich: Nach § 786 ABGB stünde konkret Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer zu. Der Auskunftsberechtigte müsse zwar Umstände behaupten und beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Verstorbenen schließen lassen. Daran würden von der Rechtsprechung jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Bereits der Beweis oder das unstrittige Vorbringen einer – wie hier – tatsächlich erfolgten Schenkung begründe bei einem pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer eine Auskunftspflicht über allfällige weitere Schenkungen. Es sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, darauf zu verweisen, dass aus dem Verlassenschaftsverfahren die Vermögenswerte hervorgehen würden. Der Auskunftsanspruch sei von der Beklagten prozessual nicht anerkannt worden. Verjährung liege nicht vor, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a ABGB frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginne. Ein Kontaktabbruch würde nur dann zu einer Erbunwürdigkeit führen, wenn die Kontaktlosigkeit über einen Zeitraum von zumindest 20 Jahren bestanden habe.
Gegen den Zuspruch (Spruchpunkt 1.) wendet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, das angefochtene Teilurteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren auch im bekämpften Umfang abgewiesen werde.
DerKläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Da die Erblasserin nach dem 31.12.2016 verstarb, sind auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers die erbrechtlichen Vorschriften in der Fassung des ErbRÄG 2015, BGBl I. 87/2015, anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).
1. Zur Verjährung:
Der Kläger begehrt mit der Stufenklage nach Art XLII Abs 1 EGZPO nicht die Anrechnung auf einen Erbteil (§ 752 ABGB), sondern die Rechnungslegung zur Bezifferung von aus möglichen Schenkungen des Erblassers resultierenden, nicht im Nachlass gedeckten Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach § 763 iVm § 789 ABGB, deren Bezifferung er sich bis zur eidlichen Vermögensabgabe vorbehielt. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch (RIS-Justiz RS0034930 [T1]). Maßgeblich ist demnach, wann der dem Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsbegehren zugrunde liegende Anspruch auf Pflichtteilsergänzung verjährt (Till, iFamZ 2017, 275; Zankl in Rabl/Zöchling-Jud, ErbR 117).
Nach § 1487a Abs 1 ABGB muss unter anderem das Recht, den Geldpflichtteil zu fordern oder den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen, binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgeblichen Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Die Bestimmung des § 765 Abs 2 ABGB regelt unter der Überschrift „Anfall und Fälligkeit“, dass der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern kann. Die §§ 766 bis 768 ABGB enthalten (weitere) Regelungen über die Stundung des Pflichtteilsanspruchs (durch Anordnung des letztwillig Verfügenden oder durch das Gericht) sowie dessen Sicherstellung. Unter der Überschrift „Haftung des Geschenknehmers“ normiert § 789 Abs 1 ABGB, dass der verkürzte Pflichtteilsberechtigte bei Hinzu- oder Anrechnung von Schenkungen im Fall, dass die Verlassenschaft zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen kann. Nach § 790 Abs 2 ABGB sind auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags die §§ 766 bis 768 ABGB über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden. Ein Verweis auch auf die Bestimmung des § 765 Abs 2 ABGB ist in § 790 Abs 2 ABGB nicht enthalten. Eine ausdrückliche Regelung über „Anfall und Fälligkeit“ des Anspruchs auf Zahlung des Fehlbetrags gegen den Geschenknehmer enthält das Gesetz nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der ausführlich begründeten Entscheidung 2 Ob 117/21a (iFamZ 2022/120, 151 [Mondel] = NZ 2022/50) mit der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen und dem Zusammenspiel von § 765 Abs 2 und § 1487a ABGB befasst und ausgesprochen, dass die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0133859). Der Entscheidung lag ein gegen die Testamentserbin als Pflichtteilsschuldnerin (§ 764 Abs 1 ABGB) gerichteter Zahlungsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten zu Grunde. Diese Grundsätze zum frühestmöglichen Beginn der Verjährung nach § 1487a ABGB gelten nach einer Folgeentscheidung (2 Ob 214/22t = RIS-Justiz RS0133859 [T2] = RS0134241) auch für die subsidiäre Haftung des vom Pflichtteilsgläubiger in Anspruch genommenen (dort: pflichtteilsberechtigten) Geschenknehmers nach § 789 ABGB, weil es einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen würde, die Verjährung des subsidiären Anspruchs (bei nicht hinreichender Pflichtteilsdeckung durch die Verlassenschaft) früher beginnen zu lassen als jene des Hauptanspruchs gegen die Verlassenschaft bzw. den eingeantworteten Erben (§ 764 Abs 1 ABGB). Dass der Gesetzgeber in § 790 Abs 2 ABGB lediglich einen Verweis auf §§ 766 bis 768 ABGB, nicht aber auf § 765 (Abs 2) ABGB anordnete, beruhe erkennbar auf einer planwidrigen Unvollständigkeit. Wollte man § 765 Abs 2 ABGB auf den subsidiären Anspruch des Pflichtteilsgläubigers gegen den Geschenknehmer nicht analog anwenden, käme es gerade im (praktisch relevanten) Fall, dass ein Beklagter zugleich als eingeantworteter Erbe im Umfang des Verlassenschaftsvermögens und als Geschenknehmer im Umfang des Fehlbetrags in Anspruch genommen wird, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden verjährungsrechtlichen Aufspaltung. § 765 Abs 2 ABGB weise damit nach dem Obersten Gerichtshof eine planwidrige Lücke auf, die durch analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den Anspruch nach § 789 ABGB zu schließen ist (RIS-Justiz RS0134241). Damit gilt auch bei Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Geschenknehmer, dass die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0133859).
Nichts anderes kann für Auskunftsansprüche gemäß § 786 ABGB gelten. Die verfahrensrechtliche Möglichkeit, Auskunftsansprüche in Bezug auf allfällige Pflichtteilsansprüche mangels „Prozesssperre“ allenfalls früher – vor Ablauf der Jahresfrist des 765 Abs 2 ABGB – geltend machen und durchsetzen zu können, führt nicht zu einer (gesonderten) früheren Verjährung des Anspruchs auf Erteilung von Auskünften, durch welche die Bezifferung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erst ermöglicht werden soll. Wie bereits oben erwähnt, verjährt der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch (RIS-Justiz RS0034930 [T1]), nicht aber – wie die Beklagte meint – selbstständig. Die vom Kläger verfolgten Manifestationsansprüche unterliegen demnach keiner gesonderten Verjährung. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten würde zum rechtlich nicht begründbaren Ergebnis führen, dass der Auskunftsanspruch (als Nebenanspruch) vor dem Hauptanspruch (Pflichtteilsanspruch) verjähren würde. Daraus, dass § 765 Abs 2 ABGB nur die Fälligkeit der Forderung auf den „Geldpflichtteil“, nicht aber eines Auskunftsbegehrens aufschiebt, ist für den Standpunkt der Beklagten nichts abzuleiten.
Im Übrigen hat der Kläger eine Stufenklage nach Art XLII Abs 3 EGZPO erhoben. Auf dieser Grundlage begehrt er nicht nur die Auskunftserteilung/Rechnungslegung samt Eidesleistung (Punkte 1 der Klage), sondern er verlangt zugleich explizit die Tilgung der sich daraus ergebenden Pflichtteilsergänzungsansprüche (Punkt 3 der Klage). Nach Art XLII Abs 3 EGZPO darf sein Leistungsbegehren in Ausnahme von § 226 ZPO vorläufig unbestimmt bleiben (Konecny in Fasching/Konecny 3 II/1 Art XLII EGZPO Rz 8). Durch die Manifestationsklage wird die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen – hier Pflichtteilsergänzungsansprüche – unterbrochen (RIS-Justiz RS0034809; OGH 2 Ob 98/17a; 6 Ob 206/02s). Da die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB für Pflichtteilsansprüche und ein damit verbundenes Rechnungslegungsbegehren frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen beginnt, kommt es auf eine allfällige (frühere) Kenntnis des Klägers von für seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebenden Tatsachen nicht an.
2. Zum Auskunftsbegehren:
Gemäß § 786 ABGB hat, wer berechtigt ist, die Hinzurechnung bestimmter Schenkungen zu verlangen, in Bezug auf diese einen Auskunftsanspruch gegen die Verlassenschaft, die Erben und den Geschenknehmer. Im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern des Verstorbenen, aber auch gegenüber nachweislich beschenkten Personen hat derjenige, der von der Anrechnung von Schenkungen profitiert, in aller Regel ein rechtliches Interesse hinsichtlich des Gegenstands, allenfalls auch des Zeitpunkts und der Umstände der Schenkung (Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 786 Rz 1). Gegenüber dem Nachlass und den Erben sind vom Auskunftsanspruch alle Geschenke erfasst.
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Auskunft erteilt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Auskunftserteilung kann – abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO – prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen. Das gilt auch im Titelprozess für die Beurteilung der Frage, ob ein Auskunftsanspruch erfüllt wurde. Liegt eine formell vollständige Auflistung vor, so ist der Anspruch erfüllt. Dass der Berechtigte diese Auflistung für unrichtig oder unvollständig hält, ändert daran nichts (OGH 2 Ob 220/21y Rz 14 mwN; 2 Ob 81/23k).
Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist nicht in allen Fällen gleich und bestimmt sich nach deren Zweck (RIS-Justiz RS0035044). Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen den Verpflichteten feststellen und geltend machen zu können (RIS-Justiz RS0019529). Inhalt und Umfang der Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen (RIS-Justiz RS0106851 [T4]). Die Rechnungslegung muss detailliert sein und kann sich nicht nur in der bloßen Angabe von Endziffern oder in der Überlassung von Belegen erschöpfen (RIS-Justiz RS0035140 [T5]).
Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldforderungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen.
Die Beklagte hat zwar mit dem im Pflichtteilsprozess am 31. März 2025 eingebrachten Schriftsatz offengelegt, dass sie (als einzig pflichtteilsrelevante Schenkung) einen Bargeldbetrag von den Eltern erhalten habe (vgl ON 10, 4), blieb aber bis zuletzt den (konkreten) Zeitpunkt dieser Schenkung schuldig. Damit hat sie – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Verhandlung vom 18. April 2025, wonach die Schenkung in den 1980er Jahren dem Kläger bekannt gewesen sei – den Auskunftsanspruch des Klägers über den Zeitpunkt, Gegenstand und Wert der von der verstorbenen C* an sie gemachten Schenkungen nicht vollständig erfüllt. Demgemäß hat das Erstgericht dem Auskunftsbegehren mit Recht stattgegeben.
Soweit die Beklagte argumentiert, die Eidesleistung hätte im Verfahren durch ihre (beeidete) Einvernahme erreicht werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Verpflichtung des Erstgerichts zur Abnahme der Eidesleistung nicht bestand: Im Titelverfahren ist die Erfüllung der (im Exekutionsverfahren erzwingbaren, vgl RIS-Justiz RS0004478) Eidesleistung nicht Prozessgegenstand. Vielmehr hat die Eidesleistung im Außerstreitverfahren zu erfolgen (RIS-Justiz RS0005935).
3. Zur Erbunwürdigkeit:
Entscheidend für die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf sämtliche gestellten Auskunftsbegehren ist dessen konkrete Pflichtteilsberechtigung.
Seit 1. Jänner 2017 ist (relativ bzw. subsidiär) erbunwürdig (ua) derjenige, der dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt (§ 541 Z 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 [nF]) oder sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat (§ 541 Z 3 ABGB nF). Relativ (subsidiär) erbunwürdig bedeutet dabei, dass der Verstorbene aufgrund seiner Testierunfähigkeit, aus Unkenntnis oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage gewesen sein durfte, den potenziellen Erben zu enterben (§ 541 ABGB nF). Wie nach alter Rechtslage wird die Erbunwürdigkeit beseitigt, wenn der Verstorbene zu erkennen gibt, dass er dem Erben verziehen hat.
§ 541 Z 2 ABGB erklärt einen potenziellen Erben, der dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, für erbunwürdig. Als mögliche Beispiele führen die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 6) an, dass der Erbe unabhängig von der Verletzung familiärer Pflichten den Verstorbenen in einer Notsituation im Stich gelassen, verächtlich gemacht oder sonst durch ein verpöntes Verhalten in eine sehr missliche Lage gebracht hat. Generell wird auf Verletzungen in der Rechtssphäre des Verstorbenen nach den §§ 1325 ff ABGB verwiesen: Dazu gehören Verletzungen am Körper (§§ 1325 bis 1327 ABGB), an der geschlechtlichen Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB), am Recht auf Wahrung der Privatsphäre (§ 1328a ABGB), an der persönlichen Freiheit (§ 1329 ABGB), an der Ehre (§ 1330 ABGB) und am Vermögen (§§ 1331 bis 1332 ABGB). Das seelische Leid soll also psychische Beeinträchtigungen und seelische Schmerzen iSd Judikatur zum Ersatz für ideelle Schäden erfassen. Das seelische Leid muss gewichtet werden, da nur „schweres“ seelisches Leid zu berücksichtigen ist. Zur Abgrenzung stellen die Gesetzesmaterialien länger dauernde, wiederholte oder gezielte Beeinträchtigungen den nicht als „schwer“ einzustufenden bloß gelegentlichen, vorübergehenden Beeinträchtigungen gegenüber. Weitere (einengende) Voraussetzung ist, dass das seelische Leid in verwerflicher Weise zugefügt wurde. Zur Erbunwürdigkeit führt also nur objektiv, auch für Dritte nachvollziehbares Leiden (Pesendorfer, iFamZ 2015, 230 [231]).
Weiters können nach § 541 Z 3 ABGB sowohl Eltern gegenüber ihren Kindern als auch Kinder gegenüber ihren Eltern erbunwürdig werden, wenn sie ihre wechselseitigen familienrechtlichen Pflichten gröblich vernachlässigen. Dazu gehören insbesondere schwere Verletzungen der Obsorge-, Beistands-, Unterhalts- und Verwaltungspflichten. Die Gesetzesmaterialien nennen die grundlose Ablehnung jeglichen Kontakts über einen sehr langen Zeitraum. Betreffend die grundlose Ablehnung des Eltern-Kind-Kontakts ist zu berücksichtigen, dass die Pflichtteilsminderung (§ 776 Abs 1) ein fehlendes Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum von zumindest 20 Jahren erfordert (OGH 2 Ob 83/21a), weshalb für § 541 Z 2 ABGB ein dementsprechend noch längerer Zeitraum erforderlich ist (Pesendorfer in Barth/Pesendorfer, ErbR 27).
Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten, wonach der Kläger den Kontakt zur Mutter abgebrochen habe, nachdem er 2010 von der Liegenschaftsübertragung an die Beklagte erfahren habe, diesen derart rigoros durchgezogen habe, dass er seine Mutter bei einem zufälligen Zusammentreffen nicht einmal gegrüßt habe, und zweimalige Aussöhnungsversuche seitens der Beklagten scheitern ließ, weil er kein Wort gesprochen und von der Möglichkeit, sich von der Mutter zu verabschieden, keinen Gebrauch gemacht habe, erscheint es fraglich, ob es sich dabei überhaupt um eine grundlose Ablehnung des Eltern-Kind-Kontakts handelt. Aber selbst bei Unterstellung eines darin begründeten moralisch verwerflichen Motivs ist bei einer Dauer von rund 11 Jahren der „sehr lange Zeitraum“, den die nun in § 541 Z 3 ABGB auch kodifizierte Rechtsprechung verlangt, noch nicht erreicht.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, wobei kein Anlass bestand, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seines Auskunfts- und Eidesleistungsbegehrens abzuweichen.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass bestand, die ordentliche Revision zuzulassen.
Zum Kostenrekurs der Beklagten:
Die Beklagte macht geltend, dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Kostenaufhebung ausgeht. Das Auskunftsbegehren samt Eidesleistung habe ursprünglich das Vermögen und die zu Lebzeiten erhaltenen Schenkungen erfasst und sei vom Kläger mit insgesamt EUR 10.000,00 bewertet worden. In der Tagsatzung vom 18. April 2025 sei es modifiziert und auf die erhaltenen Schenkungen eingeschränkt worden. Demnach sei der Kläger (bis dahin) nur mit der Hälfte des Auskunftsbegehrens samt Eidesleistung durchgedrungen, was einem Obsiegen von bloß EUR 5.000,00 entspreche.
Das teilweise Unterliegen mit einem nicht in Geld bestehenden Begehren kann geringfügig sein, etwa mit einem bloß etwas zu weit gefassten Unterlassungsbegehren. Dabei handelt es sich stets um eine Entscheidung im Einzelfall; die Grenze zwischen dem Zuspruch eines echten Minus und eines bloß umformulierten bzw. geringfügigen Idem ist fließend. Bei einem Minus ist darauf abzustellen, ob nur eine Umformulierung vorgenommen wird oder ob die Abweisung eines Teilbegehrens in den Spruch aufzunehmen ist, diesfalls ist auf die vom Gericht einzuschätzende wirtschaftliche Bedeutung abzustellen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.168). Der Kläger modifizierte seinen Auskunftsanspruch nach Erörterung durch das Erstgericht und formulierte sein etwas zu weit gefasstes Urteilsbegehren um: Er verlangte Auskunft nicht bloß über die zu Lebzeiten erhaltenen Schenkungen (vgl Klage ON 1), sondern auch deren Zeitpunkt, Gegenstand und Wert, wohingegen er die Auskunft über das Vermögen fallen ließ (vgl ON 12.1, 5). Diese Modifizierung betraf damit nur einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des insgesamt als gerechtfertigt angesehenen Auskunftsbegehrens, dessen Geltendmachung überdies keinen kostenrelevanten Verfahrensaufwand verursacht hat, weshalb es bei der Kostenentscheidung des Erstgerichts zu verbleiben hat.
Damit musste dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben; Kosten seiner Beantwortung wurden zutreffend ohnehin nicht verzeichnet.
Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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