OLG Graz 1Bs15/25b

OLG Graz1Bs15/25b28.1.2025

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Jänner 2025, GZ B*-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00015.25B.0128.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

 

 

BEGRÜNDUNG:

Im Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 25 Abs 3 StGB wurde nach Anhörung des Betroffenen am 7. Jänner 2025 (ON 15) mit Beschluss des Drei-Richter-Senates die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB ausgesprochen. Unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses meldete der Betroffene das Rechtsmittel der Beschwerde an und erklärte, dass er die Beschwerde selbst ausführen bzw. von einem Verteidiger ausführen lassen wolle. Zu diesem Zweck beantragte der Untergebrachte in der Verhandlung sogleich die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung der Beschwerde (ON 15, 2). Diesen Antrag gemäß § 61 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG wies die Vorsitzende mit (zunächst mündlich verkündetem) Beschluss ab. Die schriftliche Ausfertigung (ON 17) wurde dem Betroffenen am 13. Jänner 2025 durch persönliche Übergabe zugestellt (ON 17.1.).

Dagegen erhob er mit der am 20. Jänner 2025 zur Post gegebenen Eingabe Beschwerde (ON 19).

Rechtliche Beurteilung

Dem rechtzeitigen Rechtsmittel, mit dem das Vorliegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage argumentiert und die Beigebung auch für ein „angestrebtes Verfahren beim Verfassungsgerichtshof“ als notwendig erachtet wird, kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerde des Betroffenen erweist sich als unzulässig, zumal über seinen im selben Verfahren am 16. Oktober 2024 eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 22. Oktober 2024, GZ **-8, - infolge des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 28. November 2024, AZ **, - auf der Basis derselben Sachverhaltsannahmen (für das gesamte Verfahren) rechtskräftig abgesprochen wurde. Insoweit steht einer meritorischen Entscheidung über seinen abermaligen Antrag das Prozesshindernis der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache über ein inhaltsgleiches Begehren entgegen (RIS-Justiz RS0101270; RS0099017, RS0088379; 13 Os 94/91; Lewisch, WK-StPO Vor §§ 352-363 Rz 31 und 47 ff; siehe auch OLG Graz, 1 Bs 51/24w; 9 Bs 69/24a). Mit Blick auf die das gesamte Verfahren umfassende Vorentscheidung vermögen die nunmehrige (nicht rechtskräftige) Fortsetzung der Maßnahmenunterbringung und die Rechtsmittelerhebung am Ergebnis der Beschwerdeentscheidung hinsichtlich des zweiten Verfahrenshilfeantrags nichts zu ändern, wurden diese Umstände doch ebenfalls in der genannten Rechtsmittelentscheidung antizipierend berücksichtigt (dort Seite 2). Auch gibt allein der Umstand, dass der Antrag (anstelle seiner Zurückweisung) abermals inhaltlich behandelt wurde, für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses keinen Anlass.

Im Übrigen wäre der angefochtene Beschluss aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden, liegt doch keiner der in § 61 Abs 2 Z 1 bis 4 StPO genannten Fallkonstellationen vor, wobei – mangels geänderter Umstände – auf die bereits erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).

Soweit der Untergebrachte die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter dem Aspekt einer allfälligen Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof begehrt, ist er darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdegericht insoweit keine Entscheidungskompetenz zukommt (vgl §§ 35 VfGG [vgl auch OLG Graz, 9 Bs 149/23i]).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StGV iVm § 89 Abs 6 StPO).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte