OGH IIZR56/56; (RS0103030)

OGHIIZR56/56;28.8.2024

Rechtssatz

Auch bei der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung hat der Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer ihn in unlauterer Weise durch seine unrichtigen Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages bestimmen wollte. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers gehandelt hat.

*D*

 

Normen

ABGB §870 CIII
VersVG §22

IIZR 56/56AUSL13.05.1957

Veröff: JZ 1957,710 (mit Anmerkung von Prölss) = NJW 1957,988

7 Ob 38/95OGH17.07.1996

Auch; nur: Auch bei der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung hat der Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer ihn in unlauterer Weise durch seine unrichtigen Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages bestimmen wollte. (T1)

7 Ob 136/08pOGH09.07.2008
7 Ob 119/17aOGH18.10.2017

Veröff: SZ 2017/116

7 Ob 218/23vOGH24.01.2024

vgl

7 Ob 117/24tOGH28.08.2024

vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung hat der den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände im Sinn des § 22 VersVG anfechtende Versicherer das Vorliegen der Arglist durch den Täuschenden zu beweisen. (T2)<br/>Beisatz: Arglist im Sinn des § 22 VersVG erfordert, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er (vollständig) die Wahrheit sagt. (T3)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des (gemäß § 22 VersVG anwendbar bleibenden) § 870 ABGB erfüllt sind, kommt es maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19570513_AUSL000_0020ZR00056_5600000_001

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