OGH Ds7/80 (RS0072482)

OGHDs7/8015.12.1980

Rechtssatz

Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung, wobei es der Beurteilung durch die Disziplinargerichte überlassen bleibt, ob ein bestimmtes Verhalten eine dienstrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellt.

Normen

RDG §57
RDG §101

Ds 7/80OGH15.12.1980

Veröff: SSt 51/56

Ds 5/89OGH03.07.1989

Veröff: RZ 1990/5 S 23

Ds 4/93OGH17.11.1993

Vgl auch

Ds 1/94OGH01.07.1994
Ds 2/98OGH12.04.1999

Auch

Ds 9/03OGH27.02.2004

nur: Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt grundsätzlich keine mit Strafe bedrohten konkreten Tatbilder, sondern nur einen einzigen und einheitlichen Tatbildkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. (T1); Beisatz: Ob das inkriminierte Verhalten des Richters (Verletzung von Amts- oder Standespflichten iSd §§57ff RDG) mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen einer disziplinarrechtlichen Ahndung bedarf, also ein Disziplinardelikt darstellt, allenfalls als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist oder überhaupt keinen relevanten Vorwurf begründet, ist von den Disziplinargerichten einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und einheitlich zu beurteilen. (T2)

Ds 12/03OGH23.06.2004

nur: Das Dienststrafrecht des RDG ist - abgesehen von § 104 Abs 2 - kein Typenstrafrecht und kennt nur einen einzigen und einheitlichen Tatkomplex, nämlich eine Pflichtverletzung. (T3)

Ds 15/04OGH15.12.2004

Auch; nur T3

Ds 26/13OGH04.03.2014

Vgl; nur T1

2 Ds 1/18xOGH10.12.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19801215_OGH0002_0000DS00007_8000000_003

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