OGH Ds5/89 (RS0072588)

OGHDs5/893.7.1989

Rechtssatz

Das richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, den Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor, wobei an Hand der im § 101 Abs 1 RDG genannten Kriterien das Fehlverhalten (insgesamt) entweder als Dienstvergehen oder als (bloße) Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist. Dieser Grundsatz der einheitlichen Beurteilung des Gesamtverhaltens gilt auch dann, wenn der Disziplinarbeschuldigte nach der Tat in den (zeitlichen oder dauernden) Ruhestand versetzt wurde.

Normen

RDG §101 Abs1
RDG §158 Z1

Ds 5/89OGH03.07.1989

Veröff: RZ 1990/5 S 23 = SSt 60/43

Ds 4/02OGH12.11.2002

nur: Das richterliche Dienststrafrecht ist kein Typenstrafrecht und sieht daher nur eine einheitliche Beurteilung des gesamten, den Beschuldigten zur Last fallenden Tatkomplexes vor. (T1)

Ds 8/03OGH05.02.2004

nur T1

Ds 12/03OGH23.06.2004

Beisatz: Eine Vielzahl von - isoliert betrachtet - geringfügigen Fehlleistungen kann daher nach Lage des jeweiligen Falles durchaus die Beurteilung als Dienstvergehen rechtfertigen. (T2)

Ds 15/04OGH15.12.2004

nur T1

Ds 10/07OGH27.08.2008

Beisatz: Wenn auch das Disziplinarrecht nach dem RStDG (vormals RDG) kein dem Strafgesetzbuch entsprechendes Typenstrafrecht enthält, sondern vielmehr nur einen einzigen und einheitlichen Tatkomplex, nämlich die Pflichtverletzung schlechthin kennt, so wird doch nach herrschender Judikatur stets - wie dies auch der ausdrücklichen Anordnung des § 137 Abs 1 erster Satz RStDG entspricht - mit einem formellen Teilfreispruch vorgegangen, wenn neben einem Schuldspruch im Übrigen zu einem (weiteren) Einzelfaktum kein Schuldspruch erfolgt (zuletzt etwa Ds 2/07). (T3)

Ds 12/08OGH29.09.2009

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ds 1/18xOGH10.12.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890703_OGH0002_0000DS00005_8900000_001

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