Rechtssatz
In analoger Anwendung des § 89 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde nicht verspätet oder von einer nicht legitimierten Person eingebracht wurde, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nicht auf die Kontrolle der ersten Instanz beschränkt; Gegenstand des Verfahrens ist die Sache selbst.
2 Dg 3/18m | OGH | 10.12.2018 |
Vgl auch |
2 Ds 2/24b | OGH | 26.08.2024 |
vgl; Beisatz: hier: Beschwerde im Disziplinarverfahren. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100505_OGH0002_0000DS00001_1000000_002
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