OGH Bkv3/83 (RS0071662)

OGHBkv3/8318.7.1983

Rechtssatz

Der Ausschuss ist zwar in tatsachenmäßiger Beziehung an den in Erkenntnissen des Disziplinarrates (bzw der OBDK) festgestellten Sachverhalt gebunden, hat jedoch ansonst - von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. Andererseits ist es dem Kammerausschuss keinesfalls verwehrt, auch Handlungen, die der Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) vor seiner Eintragung (bzw nach seiner Streichung) begangen hat, darauf zu untersuchen, ob sie ihn des Vertrauens unwürdig machen.

Normen

RAO §5 Abs2

Bkv 3/83OGH18.07.1983
Bkv 3/87OGH20.06.1988

nur: Von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. (T1); Beisatz: Devolutionsantrag unzulässig. (T2) Veröff: AnwBl 1990,93

5 Bkd 1/09OGH12.10.2009

Vgl; Beisatz: Die Disziplinarbehörden sind an allfällige Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien über die neuerliche Eintragung nicht gebunden. Die Tatsache der neuerlichen Eintragung steht daher der Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht entgegen. (T3)

19 Ob 3/14aOGH03.12.2014

Auch

19 Ob 3/19hOGH17.10.2019

Beisatz: Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere, ob die Verfehlungen auf einmalige, außergewöhnliche Lebensumstände oder auf das Fehlen eines integren Charakters zurückzuführen sind, wie sich der Eintragungswerber seither verhalten hat und ob eine positive Zukunftsprognose gegenüber den Verfehlungen der Vergangenheit überwiegt. (T4)

28 Ds 2/20pOGH24.08.2021

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830718_OGH0002_000BKV00003_8300000_002

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