OGH Bkd56/81 (RS0072054)

OGHBkd56/8121.12.1981

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt kann davon ausgehen, daß die ihm von seinem Klienten erteilten Informationen richtig sind. Er ist nur dann verpflichtet, diese Informationen näher zu überprüfen, wenn offenkundige Bedenken an ihrer Richtigkeit bestehen.

Normen

RAO §9

Bkd 56/81OGH21.12.1981
Bkd 11/81OGH06.07.1981

Ähnlich

Bkd 51/84OGH08.10.1984

Vgl auch; Beisatz: Sobald dem Rechtsanwalt jedoch begründete Bedenken entstehen, hat er die ihm notwendig scheinenden Erhebungen zu pflegen (VfGHSlg 5238; AnwBl 1959,91 ua). (T1)

Bkd 14/85OGH29.04.1985

Vgl auch; Beisatz: Wenn ihm eine Unrichtigkeit hätte auffallen müssen. (T2)

Bkd 36/84OGH16.06.1986

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt ist vor der (Androhung einer) Strafanzeige nicht verpflichtet, ein Vorverfahren darüber abzuführen, ob die ihm gegenüber geäußerten Anschuldigungspunkte auch tatsächlich der Wahrheit entsprechen. (T3) Veröff: AnwBl 1987,281

Bkd 84/89OGH23.10.1989

Vgl auch; Beisatz: Ähnlich: T3

2 Bkd 1/92OGH14.12.1992

Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist nicht dazu verhalten, durch Rückfrage bei einem ihm als zuverläßlich bekannten Klienten eigens zu prüfen, ob eine ihm erteilte Information auch zutreffe, wenn besondere Umstände, sie in Zweifel zu ziehen, nicht zu ersehen sind. (T4)

16 Bkd 2/98OGH04.05.1998

Ähnlich; Beisatz: Ein Verteidiger, der eine Strafanzeige erstattet, ist strafrechtlich durch die Information seines Klienten gedeckt, kann sich aber disziplinär verantwortlich machen, wenn sich bei eingehender Prüfung der Rechtsfrage ergeben hätte, daß kein strafbarer Tatbestand vorliegt. (T5)

21 Os 3/16yOGH07.12.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19811221_OGH0002_000BKD00056_8100000_001

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